Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.03.1981, Az.: BVerwG 1 WB 24/80
Voraussetzungen zur Ermittlung einer Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung durch die Parteien
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.03.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 24/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 22653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 24. März 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
beschlossen:
Tenor:
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Angehöriger des Stabsmusikkorps der Bundeswehr (StMusKorpsBw). Ihm war zusammen mit den übrigen Soldaten des StMusKorpsBw für den Zeitraum vom 9. Juli bis 16. August 1979 Erholungsurlaub für das Jahr 1979 gewährt worden. Während dieses Zeitraums wurde das StMusKorpsBw durch das Heeresmusikkorps ... (HMusKorps) ... vertreten.
Am Freitag, dem 4. September 1979, wurde in den Abendstunden das Protokollreferat des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom persönlichen Referenten des Bundestagspräsidenten dahingehend informiert, daß der Bundespräsident für den verstorbenen Bundestagsvizepräsidenten Dr. Schmitt-Vockenhausen ein Staatsbegräbnis angeordnet habe. Nach organisatorischen Vorbesprechungen und einer Ortsbesichtigung am 5. August 1979 in Bad Soden wurde dem Chef StMusKorpsBw am 6. August 1979 gegen 8.30 Uhr fernmündlich befohlen, daß das StMusKorpsBw den musikalischen Einsatz bei dem vom Bundespräsidenten angeordneten Staatsbegräbnis zu übernehmen habe. Dazu seien alle erreichbaren Angehörigen des StMusKorpsBw zusammenzufassen, der Urlaub dieser Soldaten sei für den 8. und 9. August 1979 zu unterbrechen.
Das StMusKorpsBw wurde am 8. August 1979 von 11.15 Uhr bis 17.15 Uhr (Vorüben) und am 9. August 1979 von 9.00 Uhr bis 15.15 Uhr (Staatsbegräbnis) zusammen mit einer Ehrenformation des Wachbataillons in Ba. eingesetzt.
Gegen den Befehl, den Urlaub zu unterbrechen und am 8. und 9. August 1979 Dienst zu leisten, beschwerte sich der Antragsteller mit einem am 20. August 1979 beim BMVg eingegangenen Schreiben, das dieser unter dem 25. Januar 1980 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgelegt hat.
Der Antragsteller macht geltend, daß die Unterbrechung des Erholungsurlaubs nicht notwendig gewesen sei. Zwingende dienstliche Gründe hätten dafür nicht vorgelegen. Das HMusKorps ... habe als Urlaubsvertretung zur Verfügung gestanden. Er habe Anspruch auf einen ungestörten Urlaub.
Der BMVg hält den Antrag für unbegründet. Das StMusKorpsBw habe wegen seines äußeren Erscheinungsbildes, der besonderen protokollarischen und musikalischen Erfahrungen und wegen seines wesentlich größeren Klangkörpers an dem Staatsbegräbnis teilnehmen müssen. Eine Vertretung des StMusKorpsBw sei nur für solche Anlässe vorgesehen gewesen, die in ihrer protokollarischen Bedeutung unterhalb des Staatsempfangs lägen. Das vom Bundespräsidenten für den verstorbenen Bundestagsvizepräsidenten angeordnete Staatsbegräbnis entspreche im protokollarischen Rang einem Staatsempfang, so daß die zweitägige Unterbrechung des Jahresurlaubs für die Soldaten des StMusKorpsBw zwingend geboten gewesen sei.
Nachdem durch entsprechende Regelungen sichergestellt war, daß Urlaubsunterbrechungen für die Angehörigen des StMusKorpsBw für das Urlaubsjahr 1980 und in Zukunft auf Grund einer umfassenden Vertretungsregelung nicht mehr eintreten können, erklärte der Antragsteller die Hauptsache für erledigt.
Der BMVg hält die Erledigungserklärung für eine Antragsrücknahme, widerspricht ihr aber nicht.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
II
1.
Der Antragsteller und der BMVg haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Senat hat daher nach§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. BVerwGE 46, 215 [BVerwG 07.01.1974 - I WB 30/72] f). Dabei sind in Anwendung der Grundsätze, die Rechtsprechung und Lehre zu den vergleichbaren Vorschriften anderer Prozeßgesetze, insbesondere zu § 161 Abs. 2 VwGO und § 91 a ZPO, entwickelt haben, die Erfolgsaussichten des ursprünglichen Antrags und Billigkeitserwägungen maßgebend.
2.
Die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen sind zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen.
Die Erledigungserklärung des Antragstellers ist nicht als versteckte Antragsrücknahme aufzufassen. Der nach der Durchführung und Erledigung des Befehls, den Urlaub für den 8. und 9. August 1979 zu unterbrechen, nach dem Gesamtvorbringen des Antragstellers zunächst gestellte Antrag, festzustellen, daß dieser Befehl rechtswidrig gewesen sei, hat sich durch die im Jahr 1980 für das StWusKorpsBw getroffene Vertretungsregelung erledigt. Zwar setzt der Übergang zu einem Feststellungsantrag die Erledigung des ursprünglichen Begehrens voraus. Das schließt aber nicht aus, daß sich durch das Eintreten weiterer neuer Umstände auch solche Feststellungsanträge ihrerseits erledigen können, etwa dann, wenn das Feststellungsinteresse nachträglich entfällt. Das gilt auch dann, wenn für den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines ausgeführten Befehls ein besonderes Rechtsschutzinteresse nicht dargetan werden muß. Es kann nicht Sinn des Verfahrensrechts sein, den Antragsteller, der nur noch eine gerichtliche Entscheidung über seine Auslagen wünscht, an dem sachlichen Feststellungsantrag festzuhalten und ihm die Möglichkeit, die Hauptsache für erledigt zu erklären, vorzuenthalten.
Vorliegend ist das in der Wiederholungsgefahr der Ereignisse aus dem Jahr 1979 liegende Feststellungsinteresse des Antragstellers durch die im Jahr 1980 getroffene Neuregelung entfallen. Er war damit berechtigt, die Hauptsache für erledigt zu erklären. Diese Erledigungserklärung ist demgemäß nicht als versteckte Antragsrücknahme aufzufassen, die eine auch nur teilweise Überbürdung seiner Auslagen auf den Bund ausgeschlossen hätte.
Andererseits hat sich der BMVg mit der ab 1980 geltenden Neuregelung im Hinblick auf die im Jahr 1979 bestehende Regelung nicht freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. Er betont nach wie vor, daß er die damaligen Maßnahmen für Rechtens hält.
Bei dieser Sachlage hängt die Entscheidung über die Auslagen des Antragstellers von den Erfolgsaussichten des ursprünglichen Antragsbegehrens ab. Diese ließen sich nicht ohne weitere Sachaufklärung beurteilen. Nach § 8 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst (EUrlV) kann Erholungsurlaub ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Diese Vorschrift gilt gemäß § 1 SUV auch für Soldaten. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Widerruf des Urlaubs im Sinne des§ 8 EUrlV vorlagen, ist zwischen dem Antragsteller und dem BMVg streitig. Es hätte geklärt werden müssen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die eine oder andere Auffassung vorgelegen haben. Die Durchführung einer weiteren Sachaufklärung ist mit dem prozeßökonomischen Zweck der bloßen Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache nicht zu vereinbaren (vgl. BVerwGE 46, 215, 218 [BVerwG 07.01.1974 - I WB 30/72]). In einem solchen Fall entspricht es der Billigkeit, beide Teile gleichmäßig mit den tatsächlichen Kosten des Rechtsstreits zu belasten (BVerwG DVBl 1960, 174 [BVerwG 07.11.1959 - I C 185/56]), was zur Überbürdung der Hälfte der dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund führt.
Seide
Nast-Kolb