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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1981, Az.: BVerwG 6 C 73.80

Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Durchsetzung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung; Bundesverfassungsgerichtliche Anforderungen an die Substantiierung der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.03.1981
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 73.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 22802
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 19.12.1979 - AZ: 7 VG A 187/78

Fundstelle

  • DokBerA 1981, 249

Verfahrensgegenstand

Kriegsdienstverweigerung

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1981
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Gielen
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. Dezember 1979 wird [...]

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1948 geborene Kläger wuchs zusammen mit vier Schwestern in einem kleinen Ort in ... auf und besuchte dort die Volksschule. Anschließend erlernte er das ßuchdruckerhandwerk. In den Jahren 1968 und 1969 leistete er seinen Grundwehrdienst in einer Sanitätseinheit ab; er wurde als Unteroffizier der Reserve entlassen. Danach nahm er seinen Aufenthalt in Hamburg. Er trat aus der katholischen Kirche aus. Nach Besuch der Abendrealschule und eines Kollegs bestand er im Jahre 1974 die Reifeprüfung. Er nahm dann in ... zunächst das Studium der Rechtswissenschaft und ab Wintersemester 1975/76 das Studium der Humanmedizin auf. Sein im Oktober 1977 gestellter Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Hiergegen hat er Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Hannover vom 23. Januar 1978 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung ... vom 19. Juni 1978 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

2

Das Verwaltungsgericht hat nach Vernehmung des Klägers als Partei der Klage durch Urteil vom 19. Dezember 1979 stattgegeben. Zur Begründung hat es nach Darstellung von Grundsätzen, die in der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 3 GG entwickelt worden sind, im wesentlichen ausgeführt: Die Kammer sei zu der Überzeugung gekommen, daß der Kläger den Kriegsdienst mit der Waffe aus einem unabweisbaren Gewissenszwang heraus verweigere. Bei der Gegenüberstellung mit Konfliktsituationen habe er gezeigt, daß er sich schuldig fühle, wenn er an einem Kriege als Soldat teilnehme, aber genauso in Gewissensnot geraten werde, wenn er grundsätzlich in jeder Lebens Situation das Töten ablehne. Das spreche für die Tiefe und den Ernst der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung. Es könne dahingestellt bleiben, ob er Anweisungen für Ärzte der Bundeswehr über die bevorzugte Versorgung von Leichtverwundeten mißverstanden habe. Das mögliche Mißverständnis sowie die Lehrveranstaltungen über Medizingeschichte und medizinische Ethik und die Diskussion im Bundestagüber die Änderung des Anerkennungsverfahrens seien nur auslösende Momente für die Kriegsdienstverweigerung des Klägers gewesen. Ihm sei nicht zu widerlegen, daß seine Erziehung in dörflicher Abgeschiedenheit und sein Autoritätsempfinden gegenüber katholischen Geistlichen dazu geführt hätten, daß er den Grundwehrdienst als Sanitäter ohne Gewissensnot habe ableisten können. Das Autoritätsempfinden habe der Kläger jedenfalls nach Ableistung des Wehrdienstes abgestreift. Sein Gewissen habe danach durch die genannten äußeren Anstöße eine Schärfung erfahren. Nunmehr habe er eine eigene, ihn innerlich verpflichtende Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Revision "zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen, ob bei einer Gewissensschärfung, wie sie der Kläger erfahren" habe, die von ihm festgestellten Tatsachen eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bereits rechtfertigten.

4

Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil vom 19. Dezember 1979 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Sie rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts, insbesondere des Art. 4 Abs. 3 GG, und macht geltend, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts rechtfertigten die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer nicht. Danach habe der Kläger den Grundwehrdienst ohne Gewissensnot ableisten können. Wenn auch der Dienst im Frieden und insbesondere als Sanitäter nicht zwingend gegen die behauptete Einstellung des Klägers sprechen möge, im Kriege unter keinen Umständen mit Waffen töten zu können, so sei er jedoch ein gewichtiges Indiz, das zunächst einmal gegen eine Belastung durch das Tötungsverbot spreche. Konkrete Anhaltspunkte für eine danach erforderliche grundsätzliche Wandlung oder eine innere Weiterentwicklung in bezug auf eine Gewissensverfestigung habe das Verwaltungsgericht nicht dargelegt.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

8

II.

Die vom Verwaltungsgericht nach § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 WPflG zugelassene Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

9

Das Verwaltungsgericht befindet sich nur dem äußeren Anschein nach im Einklang mit den von ihm wiedergegebenen Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG aufgestellt hat, Danach genügt ein verbales Bekenntnis eines Wehrpflichtigen zur Kriegsdienstverweigerung nicht, sondern es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine verbindliche und unbedingte Gewissensentscheidung des Wehrpflichtigen anhand seiner persönlichen Ent- und der Einflüsse, denen er ausgesetzt war und ist, sowie der Motivation seiner Entscheidung festgestellt werden (vgl. BVerwGE 55, 217 [BVerwG 06.02.1978 - BVerwG 6 B 36.77] = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 107). Die Tatsache, daß ein Wehrpflichtiger erst nach Beginn seines Grundwehrdienstes ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung geltend macht und einen entsprechenden Antrag stellt, ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne weiteres unvereinbar mit der Annahme, daß er den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen ablehnt (vgl. Urteile vom 14. Oktober 1971 - BVerwG 8 C 66.69 -, 4. Mai 1972 - BVerwG 8 C 76.71 - und 29. März 1974 - BVerwG 6 C 111.73 -). Das Verwaltungsgericht ist jedoch nach dieser Rechtsprechung nicht gehindert, im Rahmen seiner Beweis Würdigung die Umstände, die mit dem Antritt des Friedenswehrdienstes und der Art seiner Erfüllung zusammenhängen, mit als Beweisanzeichen dafür zu werten, daß eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht vorliegt. Es bedarf in einem solchen Falle aber einer Erörterung des gegebenen Sachverhalts, eines Abwägens des Für und Wider.

10

Von den Sachverhalten, die Gegenstand der erwähnten Urteile waren, unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, daß der Kläger nicht schon während der Ableistung des Grundwehrdienstes geltend gemacht hat, eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen zu haben, sondern daßüber sieben Jahre zwischen dem Abschluß seines Grundwehrdienstes mit der Entlassung als Unteroffizier der Reserve und der Stellung seines Antrags vom Oktober 1977 auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer liegen. Der Kläger hat offenbar seinen Grundwehrdienst in den Jahren 1968 und 1969 in Erfüllung seiner Wehrpflicht nach Art. 12 a Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 WPflG abgeleistet, ohne einen Konflikt mit seinem Gewissen zu empfinden. Hierin muß ein noch stärkeres Indiz erblickt werden, das grundsätzlich gegen die Annahme spricht, der nach § 3 Abs. 4 WPflG noch immer wehrpflichtige Kläger habe nunmehr eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen. Durch ein schwerwiegendes "Schlüsselerlebnis" oder sonstige vom Wehrpflichtigen geltend zu machende und nachzuweisende Umstände kann zwar auch in einem derartigen Falle eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe herbeigeführt worden sein. Die mit der Zulassung der Revision vom Verwaltungsgericht angedeuteten Zweifel, ob die von ihm festgestellten Tatsachen hier eine Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer bereits rechtfertigen, sind aber begründet. Ein mögliches Mißverständnis von Anweisungen an die Ärzte in der Bundeswehrüber die Behandlung von Verwundeten sowie Lehrveranstaltungen über Medizingeschichte und medizinische Ethik, deren Inhalt vom Verwaltungsgericht nicht näher beschrieben worden ist, rechtfertigen nicht die Annahme, das Gewissen des Klägers, das ihn früher zur Erfüllung seiner Wehrpflicht veranlaßt hat oder dieser Pflichterfüllung jedenfalls nicht entgegengestanden hat, verbiete ihm nunmehr eine weitere Erfüllung dieser Pflicht so sehr, daß er bei einem Verstoß gegen seine Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe voraussehbar schweren seelischen Schaden erleiden würde. Vielmehr spricht alles für die Richtigkeit der Annahme des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer in ihren vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Entscheidungen, der Kläger habe eine rein intellektuelle Entscheidung gegen eine weitere Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr getroffen, und mindestens die erheblichen Zweifel an der Echtheit der geltend gemachten Gewissensentscheidung nicht ausgeräumt. Da auch das Verwaltungsgericht nichts weiter festgestellt hat, als daß der Kläger sein früheres Autoritätsempfinden durch den Austritt aus der katholischen Kirche nach Ableistung des Wehrdienstes abgestreift und daß sein Gewissen durch äußere Anstöße eine "Schärfung" erfahren hat, kann eine Umkehrung der früher vom Kläger getroffenen Entscheidung für die Erfüllung seiner Wehrpflicht nicht als festgestellt angesehen werden. Diese Abkehr von der Erfüllung der Wehrpflicht zu deren Verweigerung kann auch nicht als "Schärfung" des Gewissens im Sinne einer Verfestigung der grundsätzlich schon früher in der Gewissensstruktur des Klägers angelegten Tendenz angesehen werden. Sie wäre vielmehr eine völlige Umkehrung, für die das Verwaltungsgericht keine Tatsachen festgestellt hat, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer rechtfertigen könnten.

11

Das angefochtene Urteil konnte somit keinen Bestand haben und war aufzuheben.

12

Das Verwaltungsgericht hat ersichtlich den Sachverhalt in vollem Umfange erforscht. Nach dieser umfassenden Sachaufklärung durch Vernehmung des Klägers als Partei und Berücksichtigung des gesamten übrigen Akteninhalts ist weder zu erwarten noch vom Kläger dafür etwas vorgetragen worden, daß eine weitere ergänzende Sachaufklärung zu wesentlichen neuen tatsächlichen Erkenntnissen führen könnte. Das gilt auch für die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 1979 unter Beweis gestellte Behauptung, er habe sich im Kollegenkreis im Zeitraum 1978/79 in Gesprächen sehr entschieden gegen Auffassungen gewandt, den Patienten als "reparaturbedürftige Maschine" zu betrachten (Bl. 49 der Akten des Verwaltungsgerichts). Einer Vernehmung der hierfür benannten Zeugin durch das Verwaltungsgericht bedurfte und bedarf es daher nicht. Vielmehr kann das Revisionsgericht nach § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO aufgrund der getroffenen Feststellungen selbst zu dem Ergebnis kommen, daß der Kläger den Kriegsdienst mit der Waffe nicht aus Gewissensgründen im Sinne des Gesetzes verweigert. Da somit die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 GG nicht gegeben sind, ist die Klage abzuweisen (vgl. dazu Urteile vom 10. August 1973 - BVerwG 6 C 166.73 - und 4. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 188.73 -).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Gielen