Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.02.1981, Az.: BVerwG 2 WD 57/80; BVerwG 2 WD 58/80
Berichtigung eines Urteils durch das Bundesverwaltungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.02.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 57/80; BVerwG 2 WD 58/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 22799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 09.07.1980 - AZ: 5 VL 13/80
Rechtsgrundlage
- § 77 Abs. 1 S. 1 WDO
Fundstellen
- BVerwGE 1973, 114 - 115
- NZWehr 1981, 108
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BVerwG - 16.02.1981 - AZ: BVerwG 2 WD 58/80
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund der Beratung vom 16. Februar 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Senats vom 10. Dezember 1980 wird wegen offensichtlichen Versehens in Absatz 2 des Abschnitts III 3 dahin berichtigt, daß es heißen muß:
in Satz 8 und 9 statt "die Kammer" "das Amtsgericht",
in Satz 9 statt "ihrer Entscheidung" "seiner Entscheidung",
in Satz 10 statt "Sie" "Es" und statt "die Anschuldigungsformel" "der Anklagesatz".
Die vier letzten Sätze dieses Absatzes haben daher insgesamt zu lauten:
"Vielmehr ergibt dieser Teil der Urteilsgründe zweifelsfrei, daß das Amtsgericht eigene Feststellungen in der Hauptverhandlung getroffen hat, die sich mit dem im Anklagesatz wiedergegebenen Sachverhalt deckten. Auch der weitere Hinweis auf das Geständnis der beiden Soldaten und deren Einlassungen zur Frage ihres Alkoholgenusses läßt keinen Zweifel daran, daß das Amtsgericht eigene Feststellungen getroffen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Es hat sich lediglich in gesetzlich zulässiger Weise zur Wiedergabe dieser Feststellungen des Hinweises auf den Anklagesatz bedient. Ein solches Strafurteil, das sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des § 267 StPO hält, nimmt voll an der Bindungswirkung des § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO teil."
Dr. Knackstedt
Hacker