Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1981, Az.: BVerwG 2 C 2/79
Anspruch auf Anerkennung von beamtenrechtlichen Prüfungen; Zulässigkeit einer Klage bei entgegenstehender Rechtskraft eines früheren entgegenstehenden Urteils; Geltungsbereich der Vorschriften über die Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im öffentlichen Dienst nach Änderung der Rechtslage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 2/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt - 25.06.1975 - AZ: III/2 E 206/73
- VGH Hessen - 18.10.1978 - AZ: I OE 66/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr 4
- PersV 1982, 242
- ZBR 1982, 156
Amtlicher Leitsatz
Zur Anerkennung einer bei der früheren sowjetzonalen Reichsbahn abgelegten Prüfung als Befähigung für eine Beamtenlaufbahn im Bundesdienst (Anschluß, BVerwG, 11.07.1969, VI C 61.65, BVerwGE, 32, 148).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 1978 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 1975 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
1.
Der 1927 geborene Kläger steht als Bundesbahnhauptsekretär im Dienst der Beklagten. Er hat 1945 im sowjetischen Sektor von Berlin den Vorbereitungsdienst als Reichsbahninspektoranwärter auf genommen und am 3. Februar 1949 die Laufbahnprüfung bei der Reichsbahndirektion in Berlin (Ost) abgelegt. Er wurde sodann als außerplanmäßiger Reichsbahninspektor mit Entlohnung nach dem Kollektivvertrag für die Arbeiter der Deutschen Reichsbahn eingestellt. 1951 flüchtete er über Berlin (West) in das Bundesgebiet, wo er den Flüchtlingsausweis C erhielt.
Auf wiederholte Gesuchte um Einstellung wies die Bundesbahndirektion Karlsruhe den Kläger 1955 auf Richtlinien der Beklagten hin, wonach er im Hinblick auf die 1949 abgelegte Reichsbahninspektorprüfung zunächst als außerplanmäßiger Beamter des mittleren Dienstes drei Monate zu beschäftigen und nach entsprechender Bewahrung auf Antrag für den gehobenen Dienst ergänzend auszubilden und zu prüfen sei. Der Kläger erklärte sich mit diesen Bedingungen einverstanden. Er wurde daraufhin 1956 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum außerplanmäßigen Bundesbahnassistenten und 1957 zum Bundesbahnassistenten und zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. 1958 nahm er an einem Verwaltungslehrgang für nichttechnische Bundesbahninspektoranwärter teil, legte jedoch die entsprechende Laufbahnprüfung nicht ab.
Bereits 1957 hatte der Kläger bei der Bundesbahndirektion Karlsruhe beantragt, ihm zu bestätigen, daß er "auf Grund seiner am am 06.02.1949 bei der Reichsbahndirektion Berlin bestandenen Laufbahnprüfung und in Anwendung des § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) die Befähigung für die gehobene Laufbahn bei der Deutschen Bundesbahn besitze". Dieser Antrag wurde 1958 durch Bescheid der Bundesbahndirektion Karlsruhe abgelehnt, u.a. mit Hinweis auf den Beschluß des Bundespersonalausschusses Nr. 233/55 vom 3. Juni 1955, durch den die bis zum 31. Dezember 1949 für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes bei der Sowjetzonalen Eisenbahnverwaltung abgelegten Prüfungen nur für den Eintritt in die nichttechnische Assistentenlaufbahn bei der Deutschen Bundesbahn anerkannt worden waren. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen, seine Klage durch Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. Februar 1960 - II (V) 50/58 -, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. November 1962 - III 307/60 -und des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. September 1965 - BVerwG 6 C 31.63 - abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte hierbei aus: Für das Begehren des Klägers auf Anerkennung seiner Prüfung als Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst bei der Beklagten fehle es an einer beamtenrechtlichen Rechtsgrundlage. Aber auch die sonderrechtliche Stellung des Klägers als anerkannter Sowjetzonenflüchtling verpflichte und berechtige die Beklagte nicht zu der Prüfungsanerkennung. Denn das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) sehe in § 92 Abs. 1 eine solche Anerkennung lediglich für eine bis zum 8. Mai 1945 abgelegte Prüfung vor.
2.
Mit Schreiben vom 6. April 1972 an die Beklagte beantragte der Kläger erneut die Anerkennung seiner früheren Prüfung als Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Beklagten. Er berief sich auf § 92 Abs. 3 Satz 1 BVFG in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes zum Flüchtlingshilfegesetz (1. FlüHÄndG) vom 10. Mai 1971 (BGBl. I S. 445), wodurch sich die Rechtslage zu seinen Gunsten geändert habe. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21. Juli und vom 14. Dezember 1972 - jeweils ohne Rechtsmittelbelehrung - den Antrag ab. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 27. Juli 1972 ausgeführt, er vermöge die im ersten Bescheid "vertretene Ansicht nicht zu teilen".
Der darauf vom Kläger am 12. Dezember 1973 erhobenen Klage mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 21. Juli 1972 und 14. Dezember 1972 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 25. Juni 1975 stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch das angefochtene Urteil vom 18. Oktober 1978 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Dem Erfolg der auch im übrigen zulässigen Klage stehe auch nicht die Rechtskraft der früheren Urteile über denselben Streitgegenstand entgegen. Im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des Berufungsgerichts (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1974 - I OE 30/74 -) handele es sich hierbei grundsätzlich um eine Frage der Begründetheit der Klage, die allenfalls unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzinteresses auch die Zulässigkeit einer Klage ausschließen könne. Dem Klagebegehren könne hier deshalb nicht die Rechtskraftwirkung der früheren Urteile entgegengehalten werden, weil inzwischen eine Rechtsänderung eingetreten sei. § 92 BVFG sei nämlich durch das 1. Änderungsgesetz zum Flüchtlingshilfegesetz dahin gehend geändert worden, daß nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch Prüfungen anzuerkennen seien, die Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge abgelegt hätten. Dazu zähle auch die vom Kläger 1949 abgelegte Prüfung. Für den Fall des Klägers sei also eine neue Anspruchsgrundlage entstanden, unter der der Sachverhalt trotz rechtskräftiger Entscheidung neu zu überprüfen sei. Dieser Änderung der Rechtsgrundlage stehe auch nicht § 92 Abs. 3 Satz 2 BVFG n.F. entgegen, demzufolge die Vorschriften über die Anerkennung von Prüfungen im Öffentlichen Dienst unberührt blieben. Denn ob hierdurch der grundsätzlich nach § 92 Abs. 3 Satz 1 BVFG n.F. in Verbindung mit Abs. 2 dieser Vorschrift dem Kläger neu zugesprochene Anspruch auf Anerkennung wieder beseitigt sei, sei eine Anspruchsvoraussetzung, deren Vorliegen noch zu untersuchen sei, die aber nicht dazu führen könne, dem Kläger die Rechtskraftwirkung früherer Urteile entgegenzuhalten.
Das Verwaltungsgericht habe die Klage auch im übrigen zutreffend für begründet gehalten. Die vom Kläger 1949 abgelegte Prüfung sei gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 BVFG n.F. im Falle der Gleichwertigkeit anzuerkennen. Diesem Begehren stehe § 92 Abs. 3 Satz 2 BVFG n.F. nicht entgegen. Zu den dort vorbehaltenen "Vorschriften über die Anerkennung von Prüfungen ... im öffentlichen Dienst" zählten nicht allgemeine Verwaltungsvorschriften wie z.B. der Beschluß des Bundespersonalausschusses vom 3. Juni 1955, sondern nur Vorschriften mit Rechtssatzcharakter; diese Ansicht wird im Berufungsurteil eingehend begründet. Der Beschluß des Bundespersonalausschusses verstoße demnach seit Inkrafttreten der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes in dem hier interessierenden Teil gegen das Gesetz und sei schon demzufolge unbeachtlich. Dem widerspreche auch nicht seine Anerkennung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 1969 (BVerwGE 32, 148). Denn dieses Urteil sei vor jener Novellierung des Bundesvertriebenengesetzes ergangen. Aufgrund dessen könne es auch dahinstehen, ob die Verbindlichkeit derartiger Beschlüsse des Bundespersonalausschusses für die Verwaltung im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1959 (BVerfGE 9, 268 ff. [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58][BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58]) einer Überprüfung auf die Verfassungsmäßigkeit standhalte.
Nach alledem könne sich die Beklagte zur Bescheidung der vom Kläger beantragten Anerkennung nicht auf den Beschluß des Bundespersonalausschusses vom 3. Juni 1955 berufen. Vielmehr sei sie gehalten, dem Anerkennungsbegehren des Klägers nach § 92 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 BVFG zu entsprechen, falls die dort normierte weitere Voraussetzung gegeben sei, nämlich die Gleichwertigkeit der Prüfung des Klägers mit der entsprechenden Prüfung im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes. Diese Frage sei noch nicht spruchreif, und die Herbeiführung der Spruchreife obliege unter den vorliegenden Umständen nicht dem Gericht. Deshalb sei dem Begehren des Klägers auf Neubescheidung zu Recht stattgegeben worden. Diesem Ergebnis stehe auch nicht die von dem Kläger bei seinem Eintritt in die Dienste der Beklagten akzeptierte Bedingung entgegen, zunächst als außerplanmäßiger Beamter des mittleren Dienstes beschäftigt und sodann ergänzend ausgebildet und geprüft zu werden. Denn zum damaligen Zeitpunkt habe der Kläger den jetzt möglichen Anspruch auf Anerkennung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 BVFGüberhaupt noch nicht haben können; er habe mit der Annahme jener Einstellungsbedingungen daher auch nicht auf einen derartigen Anspruch verzichten können.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Sie rügt die Verletzung des § 121 VwGO sowie des § 92 BVFG. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Abweisung der Klage.
Einem Erfolg der Klage steht die Rechtskraft der die frühere Klage abweisenden Urteile gemäß § 121 VwGO entgegen. Der Streitgegenstand beider Verfahren ist derselbe, nämlich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung der Prüfung vom 3. Februar 1949 als Befähigungserwerb für den gehobenen nichttechnischen Bundesbahndienst. Zwar ist zu prüfen, ob, wie der Kläger geltend macht, die Neufassung des § 92 Abs. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565) gemäß dem Ersten Änderungsgesetz zum Flüchtlingshilfegesetz vom 10. Mai 1971 (BGBl. I S. 445) die Rechtslage zugunsten des Klägers geändert hat. Das ist aber nicht der Fall. Denn nach § 92 Abs. 3 Satz 2 BVFG n.F. bleiben die Vorschriften über die Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im öffentlichen Dienst unberührt. Eine solche, im vorliegenden Fall einschlägige Vorschrift ist § 98 Abs. 1 Nr. 3 BBG, wonach der Bundespersonalausschuß über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen zu entscheiden hat. Diese Vorschrift ist - wofür sich bereits der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in demUrteil vom 11. Juli 1969 - BVerwG 6 C 61.65 - (BVerwGE 32, 148 [153 f.]) ausgesprochen hat - über ihren Wortlaut hinaus im Hinblick auf das laufbahnrechtliche System des Befähigungserwerbs dahin zu verstehen,
"daß nicht nur Prüfungen als solche (z.B. eine Prüfung als Hochschulprüfung im Sinne des § 28 Nr. 2 BLV), sondern auch der Erwerb der Befähigung (als Laufbahnbewerber) anerkannt werden können, jedenfalls wenn der anzuerkennende Befähigungserwerb mit einer Prüfung abgeschlossen wurde und für den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn, für die die Befähigung anerkannt werden soll, ebenfalls eine Prüfung (Anstellungsprüfung) vorgeschrieben ist."
§ 98 Abs. 1 Nr. 3 BBG beschränkt sich nicht, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat, auf eine bloße Zuständigkeitsregelung. Eine solche wäre mangels anderweitiger materieller Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes gegenstandslos. Vielmehr kommt unter diesen Umständen in der Vorschrift zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber auch materiellrechtlich die allgemeine Anerkennung von Prüfungen, für sich allein oder als Befähigungserwerb, durch den Bundespersonalausschuß zulassen wollte. Dieser entscheidet nach pflichtgemäßem verwaltungs- und personalpolitischem Ermessen, ebenso wie auch sonst grundsätzlich der Dienstherr nach seinem Ermessen bestimmt, welche inhaltlichen Anforderungen an den Nachweis der Befähigung für die einzelnen Laufbahnen zu stellen sind (BVerwGE 32, 148 [155 f.]). Diese gesetzliche Ermessensvorschrift bildet eine materielle Regelung u.a. für die Anerkennung von Prüfungen als Erwerb einer beamtenrechtlichen Laufbahnbefähigung im Bundesdienst. Sie bleibt daher durch § 92 Abs. 3 BVFG n.F. gemäß dessen Satz 2 unberührt (so zutreffend VG Hamburg in dem zu den Gerichtsakten eingereichten Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 17. März 1978 - XI VG 1277/77 -). Das besagt nicht nur, daß diese Möglichkeit der Anerkennung bestehen bleibt, sondern daß sie - wie der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in demUrteil vom 29. September 1976 - BVerwG 8 C 73.75 -(BVerwGE 51, 144 [146 f.]) entschieden hat - allein maßgebend bleibt und § 92 Abs. 3 BVFG daneben kein zusätzliches eigenes Anerkennungsverfahren zur Verfügung stellt.
Die Entscheidungsbefugnis des unabhängigen, "ministerialfreien" Bundespersonalausschusses über eine bestimmte Vorfrage konkreter Personalentscheidungen verstößt auch nicht gegen die vom Bundesverfassungsgericht zur Wahrung der Regierungsverantwortung für Personalentscheidungen entwickelten Grundsätze (BVerfGE 9, 268 [282]). Dies hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt ausdrücklich entschieden (BVerwGE 26, 31 [42]; 31, 345 [357]).
Dem dargelegten Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß - wie der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt entschieden hat (BVerwGE 51, 144 [148 ff.]; 55, 104 [106]) - hinsichtlich des Erwerbs der Befähigung zum Richteramt gemäß § 112 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - § 92 Abs. 3 Satz 1 BVFG Anwendung findet. Denn das Bundesbeamtenrecht enthält keine dem § 112 DRiG entsprechende, auf § 92 BVFG verweisende Vorschrift, sondern in § 98 Abs. 1 Nr. 3 BBG eine eigenständige Regelung.
Demnach hat sich die für das Anerkennungsbegehren des Klägers maßgebende Rechtslage durch die Neufassung des § 92 BVFG nicht geändert, sondern sie beurteilt sich nach wie vor nach der Ermessensvorschrift des § 98 Abs. 1 Nr. 3 BBG: Über die Anerkennung hat nach wie vor der Bundespersonalausschuß nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dies ist durch den Beschluß vom 3. Juni 1955 geschehen. Ob der Bundespersonalausschuß hierbei ermessensfehlerfrei die vom Kläger angestrebte Anerkennung versagt hat, unterliegt an sich verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (BVerwGE 32, 148 [154 ff.]). Jedoch ist diese Nachprüfung den Gerichten für den vorliegenden Fall durch die Rechtskraft der die frühere Klage abweisenden Urteile, mit dem über das Klagebegehren unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt entschieden ist, verwehrt. Übrigens hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der angeführten Entscheidung BVerwGE 32, 148 [155 ff.] Ausführungen zu dieser gerichtlichen Nachprüfung gemacht, auf die verwiesen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller