Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.1981, Az.: BVerwG 6 P 2.79
Prozesshindernis der Rechtshängigkeit; Identität des Verfahrensgegenstandes im Beschlussverfahren; Identität der Verfahrensbeteiligten; Über die Entscheidung in der Sache hinausgehende Klärung des Streits; Verbindung mehrerer anhängiger Verfahren derselben oder verschiedener Parteien
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 2.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 19247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 31.10.1977 - AZ: PL 20/77
- OVG Niedersachsen - 24.10.1978 - AZ: P OVG L 22/77 (Nds.)
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- PersVertr 1982, 105
Verfahrensgegenstand
Personalvertretungsrecht
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - vom 24. Oktober 1978 und der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 31. Oktober 1977 werden aufgehoben.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Unter dem 7. Juni 1977 beantragte der Rechtsvorgänger des Beteiligten, der Kanzler der ... die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung einer chemisch-technischen Assistentin im Institut für organische Chemie zum 20. Juni 1977. Da er sich jedoch weigerte, dem Antragsteller die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber für die zu besetzende Stelle vorzulegen, und die Ansicht vertrat, er müsse der Personalvertretung außer den Unterlagen des in Aussicht genommenen Bewerbers nur die Unterlagen der der Dienststelle angehörenden Bewerber zur Einsicht überlassen, verweigerte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Juni 1977 endgültig seine Zustimmung zu der beantragten Maßnahme.
Mit einem am 1. Juli 1977 beim Verwaltungsgericht Hannover eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen angerufen.
Inzwischen hat der Hauptpersonalrat beim Niedersächsischen Minister für Wissenschaft und Kunst im Verfahren bei Nichteinigung gemäß § 73 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG) in der damals geltenden Fassung vom 24. April 1972 (Nieders. GVBl. S. 232) der Einstellung des vom Beteiligten ausgewählten Bewerbers zugestimmt.
Zur Begründung seines Antrages hat der Antragsteller vorgetragen: Insgesamt hätten acht Bewerbungen für die streitige Stelle vorgelegen. Er sei der Ansicht, daß der Beteiligte verpflichtet gewesen sei, ihm die Unterlagen sämtlicher Bewerber vorzulegen.
Er hat beantragt,
festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet war, ihm - dem Antragsteller - die Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber für die Stelle einer chemisch-technischen Assistentin im Institut für organische Chemie, die zum 20.6.1977 besetzt werden sollte, vorzulegen.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde des Beteiligten ist vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei Einstellung von Beamten, Angestellten und Arbeitern sei es sachlich geboten, dem Personalrat die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber vorzulegen. Insoweit müsse der Personalrat hinsichtlich des Informationsstandes und des Zugangs zu Unterlagen der Dienststelle gleichgestellt werden. Um sachgerecht bei der Einstellung von Beschäftigten mitbestimmen zu können, müsse der Personalrat darüber informiert sein, welche Bewerber bei der Besetzung der Stelle in Betracht kämen.
Der Beteiligte hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und seinem Antrag stattzugeben.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt stimmt der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zu.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der in diesem Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und zur Zurückweisung des Antrages.
Dem Antrag steht das Prozeßhindernis der Rechtshängigkeit entgegen. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der gemäß § 80 Abs. 2, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 495 ZPO für das Beschlußverfahren entsprechend gilt, hat die Rechtshängigkeit die Wirkung, daß während ihrer Dauer die Streitsache von keiner Partei (hier: von keinem Beteiligten) anderweitig anhängig gemacht werden kann. Die Rechtshängigkeit setzt Identität der Parteien (Beteiligten) und der Verfahren voraus, d.h. der geltend gemachte prozessuale Anspruch und der Klagegrund (Streit- oder Verfahrensgegenstand) müssen sich decken. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
In dem Verfahren BVerwG 6 P 3.79 hat der Beteiligte dieses Verfahrens beantragt, festzustellen, daß der Beteiligte zu 1), der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG die Vorlage der Bewerbungsunterlagen eines Bewerbers, der nicht der Universität ... angehört, nur verlangen kann, soweit die Dienststelle die Einstellung dieses Bewerbers beabsichtigt oder der Bewerber zu dem Personenkreis des § 67 Abs. 1 Nr. 4 Nds. PersVG gehört. Im vorliegenden Verfahren, das drei Wochen nach dem vorgenannten Verfahren beim Verwaltungsgericht anhängig geworden ist, beantragt der Antragsteller, festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet war, ihm die Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber für die Stelle einer chemisch-technischen Assistentin im Institut für organische Chemie, die am 20. Juni 1977 besetzt werden sollte, vorzulegen.
Die Beteiligten dieses Verfahrens treten gegenüber dem anderen Verfahren in vertauschter Stellung auf. Das schließt jedoch die Identität der Verfahrensbeteiligten nicht aus. Die in beiden Verfahren gestellten Anträge gehen ihrem Wortlaut nach nur scheinbar auseinander; in Wirklichkeit verfolgen sie jedoch - jeweils in positiver oder negativer Fassung - dasselbe prozessuale Ziel, nämlich die Feststellung, daß bei Einstellungen die Pflicht des Dienststellenleiters zur Vorlage der Unterlagen aller Bewerber um die zu besetzende Stelle an den Personalrat besteht oder nicht besteht. Damit ist auch die Identität des Verfahrensgegenstandes gegeben. Das ergibt sich aus folgendem:
In personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten, die im Beschlußverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz vor den Sonderspruchkörpern der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgetragen werden (§§ 85, 86 Nds. PersVG), geht es in der Regel nicht um die Durchsetzung von Ansprüchen oder um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen, sondern um die Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten, von personalvertretungsrechtlich festgelegten Befugnissen und Pflichten (s. BVerwGE 49, 259 [264]). Zwar muß für die Einleitung des Beschluß Verfahrens ein konkreter Anlaß gegeben sein, der die Berechtigung zur Klärung der streitig gewordenen Frage ergibt. Ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung abstrakter Rechtsfragen oder an der Erstellung von Rechtsgutachten wird auch für das Beschlußverfahren nicht anerkannt. Dennoch ist der konkrete Fall, der den Streit über das Bestehen einer personalvertretungsrechtlich festgelegten Pflicht und gegebenenfalls über ihren Inhalt und Umfang ausgelöst hat, nicht Bestandteil des Verfahrensgegenstandes, über den die Entscheidung ergeht. Erledigt sich der konkrete Fall, so berührt das in aller Regel nicht die den Verfahrensgegenstand bildende Streitfrage, solange mit ihrem künftig wiederholten Auftreten zu rechnen ist (Beschluß vom 20. Juni 1958 - BVerwG 7 P 13.57 - [Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 4]).
Der Antrag, der diesem Verfahren zugrunde liegt, kann unter Beachtung der vorstehenden rechtlichen Betrachtungsweise nur dahin verstanden werden, daß der Antragsteller die Frage der Vorlage von Bewerbungsunterlagen anläßlich der Einstellung externer Bewerber geklärt wissen will. Für die Feststellung, daß ihm anläßlich der Einstellung einer chemisch-technischen Assistentin die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber hätten vorgelegt werden müssen, könnte er kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für sich in Anspruch nehmen, weil dieser Fall durch die von der Einigungsstelle ersetzte Zustimmung zur Einstellung seine Erledigung gefunden hat. Das, was der Antragsteller anhand dieses Falles geklärt wissen will, ist die Frage, ob ihm künftig bei der Einstellung von Bewerbern die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber und nicht nur die Unterlagen derjenigen Bewerber vorzulegen sind, die die Dienststelle einzustellen beabsichtigt. Dieses Antragsbegehren deckt sich mit dem, das der Beteiligte als Antragsteller in dem anderen Verfahren geltend gemacht hat. Auf diesen Antrag erhält auch der Antragsteller dieses Verfahrens die von ihm begehrte Entscheidung über die Verpflichtung der Dienststelle, die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber bei der Einstellung eines oder mehrerer Bewerber vorzulegen. Die Identität des Verfahrensgegenstandes findet ihren sinnfälligen Ausdruck in den Entscheidungen des Beschwerdegerichts, die hinsichtlich ihrer Begründung wörtlich miteinander übereinstimmen.
Ergibt sich somit die Identität der Verfahrensbeteiligten und des Verfahrensgegenstandes, so steht dem Begehren des vorliegenden Verfahrens das Prozeßhindernis der Rechtshängigkeit entgegen. Die bereits anhängige Frage konnte von dem Antragsteller nicht in einem neuen Verfahren geltend gemacht werden. Sinn und Zweck des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO gehen dahin, eine doppelte Inanspruchnahme der Gerichte wegen derselben Sache zu verhindern. Das trifft auch im vorliegenden Fall zu, weil das Gericht wegen derselben bereits anhängigen Sache angegangen worden ist. Eine über die Entscheidung in dieser Sache hinausgehende Klärung des zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehenden Streits über die Vorlagepflicht von Bewerbungsunterlagen ist im vorliegenden Verfahren ebensowenig möglich wie die Beantwortung der erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Rechtsbeschwerdegericht aufgeworfenen Frage der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Antragsteller und dem Gesamtpersonalrat. Diese Frage war und ist nicht Gegenstand des Verfahrens, das deswegen nach dem gestellten Antrag nicht zu ihrer an der Rechtskraft der Entscheidung teilhabenden Klärung führen kann.
Die Rechtshängigkeit begründet ein Prozeßhindernis, das ebenso wie das Rechtsschutzbedürfnis - die Rechtshängigkeit ist ein spezieller Fall des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses - von Amts wegen zu beachten ist und zur Zurückweisung des Antrages als unzulässig führt (BVerwG, MDR 1955, 376; RGZ 160, 338 [344, 345]).
Dieses Ergebnis läßt sich auch nicht durch eine Verbindung der Verfahren, wie sie in den unteren Instanzen beantragt worden ist, vermeiden. Zwar kann noch in der höheren Instanz, also auch im Rechtsbeschwerdeverfahren, die Verbindung angeordnet werden (BAG, BB 1973, 754); jedoch liegen die Voraussetzungen für eine solche Verbindung nicht vor.
Nach dem im Beschlußverfahren anzuwendenden § 147 ZPO kann das Gericht die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Verfahren derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Verfahren bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Es muß sich entweder um Ansprüche handeln, die ihre Wurzeln in denselben rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen haben oder die nach § 60 ZPO gleichartig sind oder auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhen. Die Verbindung von Verfahren, bei denen die in ihnen geltend gemachten Ansprüche mit einer Klage verfolgt werden könnten, ist nach § 260 ZPO dann möglich, wenn diese Ansprüche sich gegen denselben Beklagten richten, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen.
Alle diese Voraussetzungen einer Verbindung sind im vorliegendem Fall nicht gegeben. Es liegen nämlich weder mehrere in rechtlichem Zusammenhang stehende oder gleichartige Ansprüche vor, noch werden mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten (hier: Verfahrensbeteiligten) geltend gemacht. Bei der positiven und negativen Feststellungsklage handelt es sich um ein und denselben Anspruch. Daß die Voraussetzungen einer Verbindung nicht gegeben sind, zeigt sich auch daran, daß sich nach der Verbindung keine andere oder weitergehende Entscheidung ergäbe.
Der Antrag muß vielmehr wegen bereits eingetretener Rechtshängigkeit (als unzulässig) zurückgewiesen werden. Aus diesem Grund braucht auch dem Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens, insbesondere der Frage, ob diese verfahrensrechtliche Maßnahme mit dem für das Beschlußverfahren geltenden Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG verträglich ist, nicht nachgegangen zu werden.
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst