Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.01.1981, Az.: BVerwG 5 C 57.80
Unzulässigkeit der Revision wegen fehlender Begründung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.01.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 57.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 15526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt - 09./12.05.1980 - AZ: 6 K 287/79
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- HFR 1983, 79
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Januar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und Rotter
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene, am 9./12. Mai 1980 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision gegen das in der Beschlußformel bezeichnete Urteil zwar fristgerecht eingelegt. Jedoch genügt die Revisionsbegründung nicht der gesetzlichen Form. Die Revision ist daher unzulässig (§ 143 VwGO), so daß sie durch Beschluß zu verwerfen ist (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Zwar hat der Kläger einen Revisionsantrag gestellt und § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als verletzte Rechtsnorm bezeichnet; dadurch jedoch und auch damit, daß er auf sein erstinstanzliches Vorbringen verwiesen hat, um sein berechtigtes Interesse an der Feststellung darzutun, die Versagung der Zulässigerklärung nach § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes sei rechtswidrig gewesen, hat er noch nicht den Anforderungen genügt, die an eine Revisionsbegründung zu stellen sind. Sinn des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist es, den Revisionskläger zu einer Prüfung der Aussichten seiner Revision zu nötigen; die Revisionsbegründung muß erkennen lassen, daß der Revisionskläger den Streitstoff gesichtet und rechtlich durchdrungen hat. Es braucht nicht näher dargelegt zu werden, daß die Verweisung auf einen Vortrag, der vor dem Erlaß des angefochtenen Urteils liegt, den erwähnten Anforderungen regelmäßig nicht genügen kann; denn ihm mangelt die Verarbeitung der Gründe der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung. All das hat auch dann zu gelten, wenn die Entscheidung stets nur von der Auslegung einer einzigen Vorschrift abhing (vgl. zu allem BVerwGE 13, 181; Beschluß vom 10. Dezember 1963 - BVerwG 6 C 140.62 - [DÖV 1964, 564]; Beschluß vom 30. Januar 1978 - BVerwG 6 C 51.76 - [DÖV 1978, 814]; vgl. ferner Bundesfinanzhof in BFHE 102, 217 und 110, 324 sowie Bundessozialgericht in BSGE 6, 269 und NJW 1964, 2080).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.