Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.01.1981, Az.: BVerwG 7 B 6.81
Anschlusszwang und Benutzungszwang bei öffentlicher Wasserversorgung; Schutz und Förderung der Volksgesundheit; Anspruch auf Wiederholung rechtswidrigen Verwaltungshandelns aus dem Gleichheitssatz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 6.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 19235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 26.04.1979 - AZ: R/O 67 II 78
- VGH Bayern - 16.10.1980 - AZ: 23.B-1210/79
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1981, 219
Verfahrensgegenstand
Kommunalrecht
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Befreiung vom Zwang zum Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und zu deren Benutzung. Seine Klage und Berufung waren erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats verstößt der Zwang zum Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und zu deren Benutzung auch dann, wenn der betroffene Grundstückseigentümer bisher seinen Wasserverbrauch aus einer eigenen, einwandfreies Wasser liefernden Anlage bezogen hat, weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 2 GG (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 10. September 1975 - BVerwG 7 B 35.75 - [Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 27 = VerwRspr. 27, 481]; vom 3. November 1976 - BVerwG 7 B 123.76 - und vom 11. August 1980 - BVerwG 7 B 147.80 -). Mit dieser Rechtsprechung steht das Berufungsgericht im Einklang. Das weitere Vorbringen der Beschwerde, der durch § 5 Wasserabgabesatzung des Beklagten vom 28. November 1975 angeordnete Anschluß- und Benutzungszwang verstoße gegen das aus dem Sozialstaatsprinzip abzuleitende Strukturprinzip der Eigenständigkeit und gegen die Prinzipien der Subsidiarität und Solidarität, wirft keine zusätzlichen klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die landesgesetzliche Ermächtigung der Gemeinden, aus Gründen des öffentlichen Wohls für ihr Gebiet den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und deren Benutzung vorzuschreiben, dient dem Schutz und der Förderung der Volksgesundheit.
Die Frage, ob die Wasserabgabesatzung des Beklagten ordnungsgemäß zustande gekommen ist, beurteilt sich nach dem maßgebenden Landesrecht und Ortsrecht, dessen Verletzung gemäß § 137 Abs. 1 VwGO mit der Revision nicht gerügt werden könnte und daher auch nicht zur Zulassung der Revision wegen Grundsätzlichkeit führen kann. Das Berufungsgericht hat, wie aus seinem Urteil ersichtlich ist, die formelle Gültigkeit der Satzung geprüft und die vom Kläger dagegen geltend gemachten rechtlichen Bedenken als nicht substantiiert abgetan. Ein Verfahrensverstoß, insbesondere ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör, ist insoweit nicht ersichtlich.
Die in § 6 der Wasserabgabesatzung des Beklagten geregelten Voraussetzungen der Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang beurteilen sich ebenfalls nach irrevisiblem Landesrecht und Ortsrecht, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht entzogen ist. Die Auffassung des Berufungsgericht, der Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung sei für den Kläger unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht unzumutbar, läßt eine Verletzung von Bundesrecht nicht erkennen. Soweit der Kläger Gründe aus seiner Person für eine Befreiung vom Benutzungszwang geltend macht, rechtfertigt dies auch schon deswegen nicht eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieses Vorbringen keine grundsätzliche, d.h. eine gerade über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung hat.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß etwaige - vom Kläger behauptete - Äußerungen des Beklagten vor Einführung der öffentlichen Wasserversorgung, es werde zu keinem Anschluß- und Benutzungszwang kommen, den Beklagten als Normgeber nicht hindern konnten, von seiner landesgesetzlich eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, ist revisionsrechtlich, nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips liegt insoweit nicht vor.
Die von der Beschwerde vorgebrachten Verfahrensrügen rechtfertigen die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Die Beschwerde erachtet das rechtliche Gehör als verletzt, weil das Berufungsgericht die Beachtung des Gleichheitssatzes nicht geprüft und damit übersehen habe, daß vom Beklagten unter willkürlichen Voraussetzungen unterschiedliche Maßstäbe für die Befreiung vom und für die Verpflichtung zum Anschluß- und Benutzungszwang angelegt worden seien. Diese Rüge ist nicht ordnungsgemäß nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch konkrete Bezeichnung der den angeblichen Verfahrensmangel ergebenden Tatsachen erhoben worden. Außerdem ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, daß der Kläger in den Vorinstanzen Fälle politischen Mißbrauchs durch den Beklagten bzw. dessen Vorsitzenden bei Anwendung der §§ 5, 6 der Wasserabgabesatzung vorgebracht hätte. Zudem gewährt der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz keinen Anspruch auf Widerholung rechtswidrigen Verwaltungshandelns.
Die weitere Verfahrensrüge, das Berufungsgericht hätte ein Gutachten der Universität München oder einer anderen unabhängigen Stelle über die Qualität des Wassers einholen müssen, greift ebenfalls nicht durch. Dem Berufungsgericht lagen die wiederholten Gutachten des Landesuntersuchungsamtes für das Gesundheitswesen Nordbayern aus den Jahren 1976 bis 1979 vor, nach denen gegen die Verwendung des von dem Beklagten gelieferten Wassers keine Bedenken bestehen. Das Berufungsgericht, ist diesen Gutachten gefolgt. Es war nicht verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, dies auch nicht deswegen, weil der Kläger die vorliegenden Gutachten amtlicher Stellen wegen politischer Beeinflussung, für die kein Anhalt besteht, ablehnt. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Einwand des Klägers, das von dem Beklagten gelieferte Wasser sei wegen der Chlorung für Menschen und Tiere gesundheitsschädlich oder gar giftig, ausreichend auseinandergesetzt. Die gegen diese tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Beschwerde vermögen einen Verfahrensmangel nicht zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Willberg
Dr. Franßen