Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.08.1980, Az.: BVerwG 7 B 147.80
Anschluss- und Benutzungszwang bei öffentlicher Wasserleitung; Rohrnetzkostenbeitrag; Verfahrensrüge "Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör"; Darlegungsanforderungen an die sog. "Verfahrensrügen"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.08.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 147.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 15501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 09.12.1976 - AZ: R/O 24 III 74-II
- VGH Bayern - 08.05.1980 - AZ: 40 XXIII 77
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. August 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Vorschuß auf den Rohrnetzkostenbeitrag; er begehrt ferner die Befreiung vom Zwang zum Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und zu deren Benutzung. Seine Klage und Berufung waren erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat er Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats verstößt der Zwang zum Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und zu deren Benutzung auch dann, wenn der betroffene Grundstückseigentümer bisher seinen Wasserverbrauch aus einer eigenen, einwandfreies Wasser liefernden Anlage bezogen hat, weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 2 GG (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 10. September 1975 - BVerwG 7 B 35.75 - [Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 27 = VerwRspr. 27, 481] und vom 3. November 1976 - BVerwG 7 B 123.76 -). Mit dieser Rechtsprechung steht das Berufungsurteil in Einklang. Demgegenüber rügt die Beschwerde zu Unrecht, das Berufungsurteil verstoße gegen das Verfassungsrecht und das Verfassungsgebot der Rechtsgleichheit und weiche von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang beurteilen sich im übrigen - ebenso wie die Rohrnetzkostenbeitragspflicht - nach dem maßgebenden Landes- und Ortsrecht, auf dessen Verletzung nach § 137 Abs. 1 VwGO eine Revision nicht gestützt werden könnte.
Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, daß der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Der Kläger hat an der Berufungsverhandlung vom 17. April 1980 teilgenommen und in diesem Termin noch einen Schriftsatz vom 14. April 1980 überreicht, nachdem er bereits zuvor durch seinen früheren Bevollmächtigten seine Berufung schriftsätzlich begründet hatte. Der Kläger hatte damit hinreichend Gelegenheit, sich zum Gegenstand des Verfahrens selbst zu erklären. Das Berufungsgericht hat, wie sein Urteil und die Niederschrift vom 17. April 1980 erkennen lassen, das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Ein Verfahrensfehler folgt auch nicht daraus, daß das Berufungsgericht die vom Kläger schriftsätzlich angebotenen Beweise nicht erhoben hat. Insoweit fehlt es schon an einer ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels, die § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt. Dazu hätte in der Beschwerdeschrift im einzelnen konkret angegeben werden müssen, über welche nach Ansicht der Beschwerde entscheidungserheblichen Tatsachen mit welchen Beweismitteln hätte Beweis erhoben werden müssen. Da der Kläger in der Berufungsverhandlung vom 17. April 1980 einen förmlichen Beweisantrag nicht gestellt hat, war eine Ablehnung durch Gerichtsbeschluß gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nicht geboten. Im übrigen liegt es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob und welche Beweise zu erheben sind. Mit dem Einwand des Klägers, daß der Beklagte gesundheitsschädliches Wasser liefere, hat sich das Berufungsgericht in seinem Urteil (Abdruck S. 7) ausreichend auseinandergesetzt. Für die Vermutung des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof sei bei seiner Entscheidung politisch beeinflußt worden, fehlt jeder Anhaltspunkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Willberg
Kreiling