Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1980, Az.: BVerwG 3 C 19.80
Entziehungsschaden; Deutsche Volkszugehörigkeit; Jüdische Glaubensgemeinschaft; Deutsche Ursprungsgebiete; Verfolgungszeitraum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.12.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 19.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 20.02.1979 - AZ: 9 A 133.75
Rechtsgrundlagen
- § 6 BVFG
- § 5 Abs. 1 S. 1 LALeistungsDV 11
- § 5 Abs. 4 S. 1 LALeistungsDV 11
- § 229 Abs. 1 S. 1 LAG
- § 229 Abs. 1 S. 2 LAG
- § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FeststG
- § 6 BVFG
Fundstelle
- BVerwGE 61, 230 - 235
Verfahrensgegenstand
Lastenausgleich
Schadensfeststellung
Amtlicher Leitsatz
Für eine zur jüdischen Glaubensgemeinschaft gehörende Person, die sich lange in den deutschen Ursprungsgebieten aufgehalten und dort konform verhalten hat, streitet nicht die Vermutung, sie hätte sich auch noch zu Beginn des Verfolgungszeitraumes zum deutschen Volkstum bekannt, wenn sie vor Beginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft freiwillig in einen Vielvölkerstaat oder Minoritätenstaat Osteuropas zurückgekehrt war (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung, Urt 23.11.1972 - BVerwG 3 C 161.69 - BVerwGE 41, 189).
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Februar 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 22. Januar 1911 in Breslau geborene und seit 1949 in Berlin (West) lebende Kläger begehrt als Alleinerbe seines ein 25. April 1945 im Konzentrationslager verstorbenen Vaters - dieser gehörte zum Personenkreis der aus rassischen Gründen vom nationalsozialistischen Regime Verfolgten - die Feststellung vorfolgungsbedingter Vertreibungsschäden. Sein Antrag wurde im Vorverfahren durch Bescheid vom 14. März 1975 - bestätigt durch den Beschwerdebeschluß vom 31. Juli 1975 - zunächst wegen Versäumung der Antragsfrist des § 28 Abs. 2 FG und sodann wahrend des anhängig gewordenen Verwaltungsstreitverfahrens vom Beklagten deshalb abgelehnt, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, daß sein hinsichtlich der angemeldeten Entziehungsschäden als unmittelbar Geschädigter geltender Vater die deutsche Volkszugehörigkeit besessen habe.
Der Kläger hat vorgetragen: Sein Vater sei 1882 im Kreise Radom/Polen (damals Rußland) geboren und von dort nach Deblin/Kreis Pulawy gezogen, wo er 1902 geheiratet habe. Einige Jahre später - möglicherweise im Jahre 1908 - seien seine Eltern nach Breslau verzogen, wo sie einen Obstgroßhandel eröffnet hätten. Als der Großvater des Klägers, der in Deblin ebenfalls einen Obstgroßhandel betrieb, sein Geschäft aus Altersgründen nicht mehr habe fortführen können, hätten seine Eltern im Jahre 1929 ihrer, Obstgroßhandel in Breslau aufgelöst und seien nach Deblin zurückgekehrt. Dazu hätten sie ihre inzwischen erlangte deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben müssen, weil ihnen die Ausreise unter Mitnahme ihrer Vermögenswerte sonst nicht gestattet worden wäre; für den Fall ihrer Rückkehr nach Deutschland sei ihnen die Wiedereinbürgerung zugesagt worden. In Deblin hätten seine Eltern das Geschäft des Großvaters übernommen und mit gutem Erfolg bis zum 1. September 1939 fortgeführt. Die Muttersprache seiner Eltern sei ebenso wie die bevorzugte Umgangssprache innerhalb der Familie deutsch und außerhalb der Familie deutsch und polnisch gewesen. Nach der Besetzung Deblins durch deutsche Truppen im Jahre 1939 seien sein Vater und er selbst zunächst in ein Arbeitslager verschleppt und anschließend in das Konzentrationslager Buchenwald eingeliefert worden. Seine Mutter sei 1942 bei Verfolgungsmaßnahmen in Deblin uns Leben gekommen; die Vermögenswerte seiner Eltern in Deblin seien bereits 1939 verlorengegangen.
Nach Vernehmung zweier vom Kläger benannter Zeugen über seine Behauptung, sein Vater sei in Deblin als deutscher Volkszugehöriger anerkannt worden, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Februar 1979 die Klage abgewiesen. Es fehle der für die Feststellung eines Entziehungsschadens nach § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV erforderliche Nachweis (bzw. die Glaubhaftmachung), daß der Vater des Klägers, der nach § 5 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV als unmittelbar Geschädigter gelte und seine mit der Rückkehr nach Polen verlorene frühere deutsche Staatsangehörigkeit danach nicht wiedererlangt habe, zu Beginn des Verfolgungszeitraumes deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Dies sei danach zu beurteilen, ob er sich im Sinne von § 6 BVFG vor Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland in seiner Heimat durch ausdrückliche Erklärung oder insgesamt durch schlüssiges Verhalten zum deutschen Volkstum bekannt habe und dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt werde. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum setze das Bewußtsein und den ausdrücklich oder schlüssig kundgegebenen Willen voraus, Angehöriger des deutschen Volkstums als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und weiterhin das Gefühl, dieser Gemeinschaft vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu sein. In den Vielvölkerstaaten Osteuropas, zu deren auch Polen gehört habe, habe es bestimmter ausdrücklicher Handlungen oder Erklärungen oder eines gleichwertigen schlüssigen Verhaltens bedurft, um die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum kundzutun. Die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis beinhalte kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum, da der Gebrauch der deutschen Sprache und die Pflege der deutschen Kultur vor dem zweiten Weltkrieg in Osteuropa auch bei einem ausdrücklichen Bekenntnis zu einem anderen Volkstum verbreitet gewesen seien.
Auf Grund des langjährigen Aufenthaltes in Breslau könne ein Bekenntnis des unmittelbar Geschädigten zum deutschen Volkstum nicht angenommen werden, weil er sich zu Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft (30. Januar 1933) nicht mehr in Deutschland aufgehalten habe, sondern schon wieder mehrere Jahre in Polen ansässig gewesen sei. Deshalb sei sein Verhalten in Polen in der Zeit zwischen 1929 (Rückkehr nach Deblin) und Ende Januar 1933 hier maßgebende Beurteilungsgrundlage. Angesichts der geringen Anzahl von Personen, die sich in einer polnischen Volkszählung vom 9. Dezember 1931 im Kreis Pulawy und in der Wojewodschaft Lublin zur deutschen Muttersprache bekannt hätten und weiterhin des Umstandes, daß es in Polen auch ein jüdisches Volkstum gegeben habe, müßten bei einer zur jüdischen Glaubensgemeinschaft gehörenden Person an den Nachweis bzw. an die Glaubhaftmachung ihres Bekenntnisses zum deutschen Volkstum besonders hohe. Anforderungen gestellt werden. Daß diese Anforderungen erfüllt seien, habe der Kläger weder durch seine eigenen Angaben noch durch die Bekundungen der von ihm benannten Zeugen glaubhaft machen können.
Der Kläger hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und rügt Verletzung materiellen Rechts. Es spreche eine tatsächliche Vergütung für ein Bekenntnis seines Vaters zum deutschen Volkstum wegen seines langjährigen Aufenthaltes in Breslau, während dessen er die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe. Diese Vermutung müsse trotz der Übersiedlung nach Deblin fortgelten, weil die Rückkehr nach Polen und der damit verbundene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aus persönlichen, familiären Gründen und nicht etwa wegen einer Zuwendung seines Vaters zum polnischen oder einem anderen Volkstum erfolgt sei. Es müsse deshalb genügen, daß sein Vater sein Deutschtum bis zum Beginn der Verfolgungszeit nicht verleugnet habe. Sein Vater habe sich überdies auch danach noch weiterhin dem deutschen Volke zugerechnet. Schließlich, so meint der Kläger, beweise seine eigene, von den Behörden nicht bestrittene Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum, daß sein Vater die Familie im Sinne der deutschen Kultur erzogen und damit gleichfalls ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hebe.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die beklagte Behörde zu verpflichten, die geltend gemachten Verluste als verfolgungsbedingte Vertreibungsschäden festzustellen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht nach § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision ist nicht begründet; durch das angefochtene Urteil wird Bundesrecht nicht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines verfolgungsbedingten Vertreibungsschadens seines Vaters als unmittelbar Geschädigter (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG, § 229 Abs. 1 Satz 1 und 2 LAG,§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der 7. FeststellungsDV) verneint, weil dieser im maßgebenden-Zeitpunkt (hier zu Beginn der Verfolgungszeit) weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Hinsichtlich der insoweit unter den Beteiligten allein umstrittenen Frage der deutschen Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers hat das Verwaltungsgericht dabei zu Recht auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 BVFG abgestellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: vgl. Urteile vom 24. Oktober 1968 - BVerwG 3 C 121.67 -, vom 10. September 1970 - BVerwG 3 C 140.69 -, vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 63.74 - und vom 14. Oktober 1976 - BVerwG 3 C 98.74 - [Buchholz 427.207§ 5 Nrn. 6, 24, 47 und 51]). Nach dieser Vorschrift werden zum einen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum und zum anderen das Vorliegen bestimmter Bestätigungsmerkmale verlangt; dabei kann das Bekenntnis nicht durch die Bestätigungsmerkmale ersetzt werden (vgl. hierzu u.a. Urteile vom 26. April 1967 - BVerwG 8 C 30.64 - [BVerwGE 26, 344], vom 26. Februar 1970 - BVerwG 3 C 150.68 - und vom 10. Dezember 1970 - BVerwG 3 C 63.69 - [Buchholz 427.207 § 5 Nrn. 19 und 27]). Vielmehr können die Bestätigungsmerkmale lediglich als Beweisanzeichen für die Feststellung von Tatsachen in Frage kommen, aus denen sich ein Bekenntnis ableiten läßt.
Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum setzt das Bewußtsein und den Willen voraus, Deutscher, d.h. Angehöriger des deutschen Volkes als einer nationalgeprägten Kulturgemeinschaft, zu sein, und weiter das Gefühl, dieser Gemeinschaft vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu sein. Der erforderliche Wille, Deutscher zu sein, muß kundgegeben werden. Dies kann sowohl durch ausdrückliche Erklärung als auch durch schlüssiges Verhalten geschehen; ein Bekenntnis durch schlüssiges Verhalten kann nicht nur durch bestimmte Einzelhandlungen, sondern auch durch das Gesamtverhalten zum Ausdruck gebracht werden. Wer sich selbst zum deutschen und zu keinem anderen Volkstum gehörend angesehen, sich entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und dementsprechend von seiner Umgebung als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden ist, der hat ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt (vgl. statt vieler Urteil vom 23. November 1972 - BVerwG 3 C 161.69 - [BVerwGE 41, 189 [191] = Buchholz 427.207 § 5 Nr. 39 = ZLA 1973, 59]).
Die vorgenannten Grundsätze, von denen das Verwaltungsgericht im vorliegenden Falle ausgegangen ist und an denen auch der erkennende Senat weiterhin festhält, haben im Urteil vom 23. November 1972 - BVerwG 3 C 161.69 - (a.a.O.) lediglich für diejenigen Fälle eine Ergänzung erfahren, in denen die Verfolgten nicht in einem der Vielvölker- bzw. Minoritätenstaaten insbesondere Ost- und Südosteuropas, sondern in Gebieten gelebt hatten, die zum Deutschen Reich nach, dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 gehörten oder in denen - wie in Danzig - sich die Volkstumsverhältnisse jedenfalls nicht beachtlich von den entsprechenden Verhältnissen im Deutschen Reich unterschieden. In diesen sogenannten "deutschen Ursprungsgebieten" kann dem Verhalten eines nach seinen Bestätigungsmerkmalen deutschen Volkszugehörigen der Bekenntnischarakter nicht allein deswegen abgesprochen werden, weil sich sein Verhalten nicht von dem seiner Mitbürger unterschieden, er sich also in einer fast ausschließlich vom deutschen Volkstum geprägten Umgebung konform verhalten hat. Für diese Personen - sofern sie alle Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG erfüllen - streitet die Vermutung, sie hätten sich zum deutschen Volkstum bekannt. Falls sie nicht alle Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG erfüllen, mußten sie sich nach Zuzug in das "deutsche Ursprungsgebiet" für einen längeren Zeitraum in der vom deutschen Volkstum geprägten Umgebung niedergelassen und sich dort nicht nur äußerlich angepaßt, sondern bewußt angeglichen haben und assimiliert worden sein; in diesen Fällen liegt das erforderliche Bekenntnis im Sinne des§ 6 BVFG dann im Gesamtverhalten des Verfolgten, das sich aus dem Tatbestand der vollzogenen Assimilierung ergibt.
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht diese Auslegungsgrundsätze zur Frage des Vorliegens eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in den "deutschen Ursprungsgebieten" auf den vorliegenden Sachverhalt nicht für anwendbar angesehen. Denn der Vater des Klägers hat im maßgeblichen Zeitpunkt nicht in den deutschen Ursprungsgebieten gelebt.
Entgegen der vom Kläger im Revisionsverfahren vertretenen Auffassung ist die Rechtsprechung des erkennenden Senats im vorgenannten Urteil vom 23. November 1972 - BVerwG 3 C 161.69 - (a.a.O.) nicht dahin zu verstehen, daß bei allen Personen, die lange in den "deutschen Ursprungsgebieten" gelebt und sich in ihrer Umgebung konform verhalten haben, dies bereits als ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des§ 6 BVFG anzusehen sei. Das konforme Verhalten dient vielmehr lediglich der Erleichterung des Nachweises bzw. der Glaubhaftmachung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum während der betreffenden Zeit. Denn in einer ausschließlich vom deutschen Volkstum geprägten Umgebung kann der Bekenntnischarakter des Verhaltens einer Person nicht an Maßstäben gemessen werden, die sich vom Allgemeinverhalten der Bevölkerung in diesen Gebieten noch in besonders herausragender Weise unterscheiden. Mit anderen Worten kann in den "deutschen Ursprungsgebieten", aber auch nur dort (vgl. dazu Urteile vom 27. November 1975 - BVerwG 3 C 85.74 - [Buchholz 427.207 § 5 Nr. 46 = ZLA 1976, 86] und vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 3 C 6.77 - [Buchholz 427.207§ 5 Nr. 57 = ZLA 1978, 124]; ferner Beschlüsse vom 31. Juli 1974 - BVerwG 3 B 103.73 - und vom 10. September 1976 - BVerwG 3 B 6.75 - [Buchholz 427.207 § 5 Nr. 41 und 50]), auf ein nach außen hin besonders erkennbares aktives Verhalten hinsichtlich eines Bekenntnisses im Sinne des § 6 BVFG verzichtet werden, während es in Vielvölker- und Minoritätenstaaten auf ein solches aktives Tun ankommt, nämlich auf das Vorliegen eines Verhaltens, aus dem derjenige, der es wissen wollte, den Schluß auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ziehen konnte und sollte.
Hieraus ergibt sich, daß allein aus der Tatsache des vorausgegangenen langjährigen Aufenthaltes des Vaters des Klägers in Breslau, während dessen er die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat, nicht auf eine auch nach seiner Rückkehr nach Polen fortdauernde Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum und ein entsprechendes Bekenntnis geschlossen werden kann. Denn die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum betrifft - anders als die Staatsangehörigkeit einer Person - keinen Status und kann deshalb nicht beim Fortgang dieser Person aus den "deutschen Ursprungsgebieten" in einen Vielvölker- oder Minoritätenstaat mitgenommen werden und daher das in diesen Gebieten durch aktives Tun nachzuweisende Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht ersetzen.
Das Verwaltungsgericht hat deshalb mit Recht entscheidend darauf abgehoben, ob der Vater des Klägers zu Beginn der Verfolgungszeit deutscher Volkszugehöriger war, ob also aus Einzelhandlungen oder aus dem Gesamtverhalten des Vaters des Klägers nach seiner Rückkehr im Jahre 1929 nach Deblin auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werden kann. Die hierzu vom Kläger gemachten Angaben hat das Verwaltungsgericht indessen ebenso wie die von den Zeugen gemachten Bekundungen teils als zu unbestimmt und teils als nicht ausreichend angesehen, um auch bei einer Gesamtschau des Verhaltens des Vaters des Klägers in der Zeit von 1929 bis zum Beginn des Verfolgungsseitraumes im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV die Annahme zu rechtfertigen, der Vater des Klägers habe sich im Vertreibungsgebiet zum deutschen Volkstum bekannt. Die rechtliche Würdigung, zu der das Verwaltungsgericht auf Grund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung gekommen ist (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hält sich im Rahmen der vorstehend mitgeteilten Grundsätze der Rechtsprechung des Senats. Der Kläger hat gegen die tatsächlichen Feststellungen, die dieser rechtlichen Beurteilung zugrunde liegen, keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht, so daß der Senat hieran gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich vielmehr darin, der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts seine eigene abweichende Rechtsauffassung entgegenzusetzen, der der Senat aus den dargelegten Gründen nicht folgen kann.
Aus dem Umstand, daß das Verwaltungsgericht ausschließlich auf das vom Kläger behauptete Verhalten seines Vaters in Polen in der Zeit zwischen seiner Rückkehr nach Deblin bis zum Januar 1933 abgestellt hat, während nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV generell auf den Zeitraum bis zum Beginn der Verfolgungszeit (hier: 1. September 1939) abzuheben ist, kann weder auf einen Rechtsfehler noch auf einen Verfahrensmangel geschlossen werden. Denn zum einen besagt das vom Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen zitierte Urteil des erkennenden Senats vom 23. Januar 1975 - BVerwG 3 C 42.73 - (BVerwGE 47, 304 - Buchholz 427.207 § 5 Nr. 45), daß für einen Juden ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach dem 30. Januar 1933 objektiv nicht mehr zumutbar war. Zum anderen hat der Kläger keine entscheidungserheblichen Angaben über ein besonderes Verhalten seines Vaters in der Zeit von 1933 bis 1939 gemacht, aus dem positiv auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum hätte geschlossen werden müssen. Dies gilt auch von den Bekundungen der vom Kläger benannten und vernommenen Zeugen, so daß sich dem Verwaltungsgericht eine dahin gehende weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen mußte, ihm also eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Die Ausführungen des Klägers am Schluß seiner Revisionsbegründung können deshalb nur dahin verstanden werden, die Bekundungen der vernommenen Zeugen bezögen sich auf den gesamten Zeitraum bis zum Beginn der Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, woraus auf ein Bekenntnis des Vaters des Klägers zum deutschen Volkstum hätte geschlossen werden müssen. Die dies verneinende Würdigung des Beweisergebnisses durch das Verwaltungsgericht ist indessen revisionsrechtlich ebensowenig zu beanstanden wie seine rechtliche Folgerung, daß aus der Pflege der deutschen Sprache und dem gesellschaftlichen Kontakt mit Deutschen noch nicht auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werden müsse. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß insofern eine Zuwendung zum deutschen Kulturkreis nicht genügt (vgl. Urteile vom 26. November 1970 - BVerwG 3 C 42.69 - und vom 25. Mai 1971 - BVerwG 3 C 108.69 -; ferner Beschlüsse vom 11. November 1974. BVerwG 3 B 76.73 - und vom 8. Juli 1976 - BVerwG 3 CB 87.74 - [alle Buchholz 427.207§ 5 Nrn. 25, 31, 42 und 49]). Schließlich kann auch aus dem Umstand, daß der Kläger selbst deutscher Volkszugehöriger ist, nicht auf ein Bekenntnis seines Vaters zum deutschen Volkstum geschlossen werden (vgl. hierzu Urteil vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 63.74 - [Buchholz 427.207 § 5 Nr. 47]).
Hiernach ist das angefochtene Urteil durch Zurückweisung der Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu bestätigen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Fandré
Schäfer
Schmidt
Sigulla
Fandré
Schäfer
Schmidt