Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.1980, Az.: BVerwG 1 WB 90/80
Versetzung eines Unteroffiziers zur SDL; Berücksichtigung persönlicher Gründe hinsichtlich der Versetzung eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 90/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 20563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- Nr. 706 S. 2 ZDv 20/6
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 10. Dezember 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberst i.G. Erlemann, H
auptfeldwebel Mantwill als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit endet 1985. Bis zum Januar 1980 ist er nur beim Lufttransportgeschwader (LTG) ... in P. verwendet worden, zuletzt als Personalhauptverwalter. In dieser Dienststellung wurde er 1978 mit "3 B" beurteilt; 1974 und 1979 erhielt er eine förmliche Anerkennung.
Nachdem sein - vom LTG ... besonders befürworteter - Antrag, ihn als Berufssoldat zu übernehmen, am 8. Juni 1979 abgelehnt worden war, beantragte er, seine Verpflichtungszeit auf zwölf Jahre festzusetzen. Die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) entsprach diesem Antrag am 3. August 1979; die Verfügung wurde dem Antragsteller am 16. August 1979 eröffnet.
Am 23. Juli 1979 teilte die SDL dem LTG ... mit, daß eine Versetzung des Antragstellers zur SDL geplant sei.
Dazu nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Juli 1979 an das LTG ... wie folgt Stellung:
"Ich bitte höflich, von meiner Versetzung zur SDL abzusehen.
Bei einem Personalgespräch mit OTL G. im November 1978 wurde mir versichert, daß nur bei einer Übernahme zum Berufssoldaten mit einer Versetzung zu rechnen ist.
Da diese Übernahme aber abgelehnt wurde, habe ich im Hinblick auf eine zivilberufliche Tätigkeit nach meinem Ausscheiden aus der Bundeswehr, kurz entschlossen, eine günstige Eigentumswohnung erworben. Diese wird gerade mit Einbaumöbeln ausgestattet. Mit meiner zukünftigen Ehefrau bin ich dabei, hier den Grundstock für eine gemeinsame Zukunft zu legen.
Eine Versetzung würde diese Pläne zunichte machen. Obwohl es für die Planung der SDL vielleicht als unwichtig erscheint, so möchte ich trotzdem anführen, daß ich seit zwei Jahren als Jugendtrainer des TSV Aindling tätig bin. Aufgrund meines guten Verhältnisses zu den Jugendlichen, welches mir im Erfolg recht gibt, möchte ich diese Aufgabe ungern verlieren.
Für einen besseren Start in das Berufsleben habe ich hier die besondere Möglichkeit, die Fachhochschulreife nachzuholen."
Am 4. September 1979 führte die SDL mit dem Antragsteller ein Personalgespräch; in dem Aktenvermerk der SDL vom 5. September 1979 über dieses Gespräch ist ausgeführt:
"Im Personalgespräch wurden OFw H. die Hintergründe der aus dienstlicher Sicht erforderlichen Versetzung zur SDL erläutert.
Von dem zunächst beabsichtigten Versetzungstermin 01.10.1979 wurde Abstand genommen, da die künftige Ehefrau des H. ihre berufliche Ausbildung erst im März/April 1980 abschließen wird.
Als neuer Versetzungstermin wurde daher das Frühjahr 1980 - etwa 01.04.1980 - ins Auge gefaßt.
Nach einigem Zögern war OFw H. mit dieser Maßnahme einverstanden. Er wurde gebeten, nach Rückkehr zum Verband bei der SDL zurückzurufen und das abschließende Ergebnis seiner Überlegung mitzuteilen.
OFw H. wurde im Personalgespräch eindeutig darauf hingewiesen, daß - im Falle einer erneuten Antragstellung auf Übernahme zum Berufssoldaten - eine solche bei Versetzung zur SDL nicht zugesagt werden kann."
Am 5. September 1979 teilte die SDL dem Antragsteller auf sein Schreiben vom 26. Juli 1979 folgendes mit:
"In dem im November 1978 mit dem Dezernenten II 3 geführten Personalgespräch wurde Ihnen zugesichert, Sie am Standort P. zu belassen; eine Versetzung könnte aber bei einer eventuellen Übernahme zum Berufssoldaten möglich werden.
Diese Aussage bezog sich auf die bevorstehende Umgliederung des LTG ... zum 01.04.1979 und Ihren damaligen Status als SaZ 8, nach dem Sie ab01.04.1980 Anspruch auf berufsfördernde Maßnahmen hatten.
Zwischenzeitlich haben Sie ein Gesuch um Weiterverpflichtung von SaZ 8 auf SaZ 12 gestellt, die Weiterverpflichtung ist durch die SDL eingeleitet. Damit ist eine neue Lage entstanden.
Unter diesen o.a. Voraussetzungen der Weiterverpflichtung ist die unter Absatz 2) gemachte Aussage nicht mehr zutreffend; d.h. Sie können bei Vorliegen von dienstlichen Erfordernissen an einen anderen Standort versetzt werden.
Wie in dem am 04.09.1979 geführten Personalgespräch festgelegt, besteht die Absicht, Sie nunmehr etwa zum 01.04.1980 zur Stammdienststelle der Luftwaffe zu versetzen."
Mit Schreiben vom 26. September 1979 bat der Antragsteller die SDL, aus überwiegend persönlichen Gründen von der Versetzung abzusehen. Zur Begründung führte er u.a. aus:
"...
Bezugnehmend auf das Personalgespräch habe ich am 11.09.79 Hptm J. mitgeteilt, daß meine zukünftige Frau durch ihre berufliche Ausbildung länger in M. verbleiben sollte. Nach eingehendem Gespräch mit Ihrem Personalchef wäre es außerdem für ihr Weiterkommen vorteilhaft, dem Betrieb weitere 2-3 Jahre anzugehören. Somit ist ein Umzug nach K. für meine zukünftige Ehefrau nicht möglich. Bei einer Trennung von 2-3 Jahren ist es bestimmt schwierig, den Grundstock für eine gemeinsame Zukunft zu legen. Aus persönlichen Gründen sehe ich bei Durchführung der geplanten Versetzung erhebliche Schwierigkeiten auf mich und meine Ehefrau zukommen. ..."
In der Stellungnahme zu diesem Schreiben führte das LTG ... in seinem Begleitbericht gegenüber der SDL aus, es halte die gegen die Versetzung vorgebrachten Gründe nicht für ausreichend; deshalb sollte die Versetzung, wie geplant, verfügt werden.
Die SDL sah auf Grund des Vorbringens des Antragstellers gleichwohl von seiner Versetzung ab und bemühte sich ab Mitte Oktober 1979, einen anderen geeigneten Unteroffizier aus dem Südbereich zur Versetzung nach Köln ausfindig zu machen. An Stelle des Antragstellers wurde daraufhin im Dezember 1979 der ehemalige Personalhauptverwalter bei der Stabsstaffel I./Flugkörpergeschwader (FKG) ..., L., der mit Schreiben vom 20. November 1979 sein Einverständnis mit seiner Versetzung zur SDL erklärt hatte, zum 1. April 1980 dorthin versetzt. Ein Nachfolger für diesen Soldaten aus dem Bereich des FKG ... war nicht vorhanden. Es mußte daher ein geeigneter Soldat von außerhalb zuversetzt werden. Die Wahl fiel auf den Antragsteller, weil er auf Grund seiner bisherigen Leistungen den Anforderungen, die der Schichtdienst an den Inhaber seines nunmehrigen Dienstpostens stellt, gewachsen erschien, weil er über eine ausreichende Restdienstzeit verfügte und weil er wegen der geringen Entfernung zu seinem bisherigen Dienstort P. (ca. 6 Kilometer) nicht umziehen mußte. Der ehemalige Dienstposten des Antragstellers konnte verzugslos mit einem anderen Soldaten (Restdienstzeit 1 Jahr und drei Monate) aus dem LTG ... nachbesetzt werden, der seit der Umgliederung dieses Verbandes seit 1. April 1979 auf einer zbV-Stelle geführt worden war.
Mit Verfügung der SDL vom 3. Januar 1980 wurde der Antragsteller unter vorangehender Kommandierung ab 28. Januar 1980 zum 1. April 1980 auf den Dienstposten des Personalhauptverwalters bei der Stabsstaffel I./FKG ... in L. versetzt. Die Versetzung wurde mit Fernschreiben der SDL vom 3. Januar 1980 (zunächst unter Kommandierung ab 7. Januar 1980 bis 31. März 1980) fernschriftlich voraus bekanntgegeben. Das Fernschreiben wurde dem Antragsteller am 13. oder 14. Januar 1980 nach Rückkehr aus dem Urlaub eröffnet; schon vorher, am 4. Januar 1980, hatte er von seinem Staffelfeldwebel von der beabsichtigten Maßnahme erfahren.
Die gegen diese Versetzungs- und Kommandierungsverfügung vom Antragsteller mit Schreiben vom 15. Januar 1980 eingelegte Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit seiner dem Antragsteller am 25. März 1980 ausgehändigten Entscheidung vom 18. März 1980 zurück.
Gegen diesen Beschwerdebescheid des BMVg richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 31. März 1980, der am 1. April 1980 bei der Stabsstaffel I./FKG ... einging und den der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 10. Juni 1980 dem Senat vorgelegt hat.
Der Antragsteller macht geltend:
Von der Versetzung zum FKG ... sei er völlig überrascht worden. Er habe sein Einverständnis zur Weiterverpflichtung auf zwölf Jahre in der Annahme abgegeben, weiterhin i.S. seiner bisherigen Einheit Dienst leisten zu können. Es erscheine ihm seltsam, ein gut eingearbeitetes Team auseinanderzureißen. Dadurch werde die "Einsatzbereitschaft der Truppe" eher geschmälert als gefördert. Mit der Einsatzbereitschaft könne das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung daher nicht begründet werden.
Die Art der Versetzung komme einer Mißachtung seiner Persönlichkeit gleich. Man könne einen Soldaten nicht mit einer Kommandierung überraschen, die ursprünglich bereits nach drei Tagen hätte wirksam werden sollen, ohne ihn vorher anzuhören oder wenigstens vorab zu informieren. In dieser Form sei die Versetzung nicht nur unter Verletzung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) zustandegekommen; sie enthalte auch einen groben Verstoß gegen die Nrn. 706 und 1502 der ZDv 20/6.
In Wirklichkeit sei es möglich gewesen, ihm die beabsichtigte Maßnahme wesentlich früher mitzuteilen. Denn die SDL habe das FKG ... bereits mit Fernschreiben vom 9. November 1979 davon verständigt, daß geplant sei, einen von drei namentlich benannten Unteroffizieren des FKG 1 zur SDL zu versetzen und daß der Antragsteller als Ersatz für diesen zu versetzenden Soldaten vorgesehen sei. Ende November 1979 habe einer dieser Soldaten - Oberfeldwebel Sc. - der Versetzung nach K. zugestimmt. Von diesem Zeitpunkt ab sei "klar gewesen", daß er, der Antragsteller, vom LTG ... wegversetzt werden würde. Gleichwohl habe man ihn davon erst Anfang Januar 1980 verständigt.
Nachdem die Versetzung des Oberfeldwebels Schrodt vom FKG ... zur SDL festgelegt worden sei, habe sich das LTG ... gegenüber dem FKG ... vergeblich bemüht, als Ersatz für Oberfeldwebel Sc. einen anderen Soldaten anzubieten als ihn, den ursprünglich dafür vorgesehenen Antragsteller.
Die Versetzung habe auch seinen militärischen Werdegang beeinflußt. Er sei sich klar darüber, daß eine Verwendung bei der SDL weit bessere Förderungsmöglichkeiten biete. Dort könne er nach etwa vier bis fünf Jahren mit einer Hauptfeldwebel-Planstelle rechnen. Deshalb habe er einer Versetzung nach K. auch nicht endgültig widersprochen, sondern lediglich gebeten, sie aus privaten Gründen um etwa zwei Jahre hinauszuschieben. Durch die Versetzung zum FKG ... sei die Chance, später gleichwohl zur SDL versetzt zu werden, für ihn wesentlich geringer geworden. Hätte man ihm rechtzeitig eröffnet, daß seine Bedenken gegen die sofortige Versetzung nach K. zu einer Versetzung zum FKG ... führen und ihm damit die Aussicht auf eine spätere Versetzung zur SDL nehmen würden, dann hätte er "seine privaten Angelegenheiten hintangestellt" und sich für eine sofortige Versetzung zur SDL entschieden.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung macht er geltend:
Die Versetzung und die vorangehende Kommandierung des Antragstellers zum I./FKG ... seien dienstlich notwendig gewesen. Der Antragsteller sei 1979 auf Grund seiner dienstlichen Leistungen für eine Versetzung zur SDL zum 1. Oktober 1979 oder 1. April 1980 vorgesehen gewesen. Wegen der persönlichen Gründe (Eigenheim, Berufsausbildung der künftigen Ehefrau), die er gegen diese Planung vorgetragen habe, sei hiervon abgesehen worden. Eine Zusage, daß der Antragsteller für den Rest seiner Dienstzeit bei seiner damaligen Einheit Dienst leisten könne, sei nicht gegeben worden und könne auch den sonstigen Umständen nicht entnommen werden.
Der Wunsch des Antragstellers, auf Grund der bisherigen guten "Teamarbeit" in seiner bisherigen Einheit dort zu verbleiben, sei zwar verständlich, stehe einer dienstlich gebotenen Versetzung jedoch nicht entgegen. Ein Verstoß gegen Vorschriften, der die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung zur Folge hätte, sei nicht ersichtlich. Dies gelte zunächst für die Bestimmung der ZDv 20/6, Nr. 1502. Die Versetzung zum 1. April 1980 sei dem Antragsteller frühzeitig eröffnet worden. Die Vorschrift gehe im übrigen davon aus, daß Versetzungen regelmäßig mit einem Wohnsitzwechsel verbunden seien. Die Versetzung des Antragstellers vom LTG ... zum FKG ... bedinge einen solchen Wohnungswechsel nicht. Die Bereiche, in denen der Antragsteller Gründe gesehen habe, die seiner Versetzung zur SDL entgegenstanden, seien vielmehr unberührt geblieben.
Die kurzfristige Kommandierung des Antragstellers ab 28. Januar 1980 sei unvermeidlich gewesen, weil die Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens bei der SDL und die dadurch bedingten Nachbesetzungen deshalb erst im Dezember 1979 hätten getroffen werden können, weil die SDL dem Wunsche des Antragstellers, ihn nicht nach K. zu versetzen, entsprochen hatte.
Eine Verletzung der ZDv 20/6, Nr. 706, sei ebenfalls nicht ersichtlich: Das Personalgespräch am 4. September 1979 sei anberaumt worden, um mit dem Antragsteller die geplante Versetzung zur SDL zu erörtern. Die Notwendigkeit, ihn unter Umständen zum FKG ... zu versetzen, habe sich damals noch nicht abgezeichnet. Ein nochmaliges Personalgespräch mit dem Antragsteller sei nicht erforderlich gewesen, weil die Bereiche, die der Antragsteller gegen seine Versetzung nach K. vorgetragen habe, durch diese Versetzung zum FKG ... nicht berührt worden seien.
Schließlich habe die Versetzung auch keinen Einfluß auf seinen Werdegang. Der Antragsteller sei weiterhin als Personalhauptverwalter eingesetzt. Sowohl sein ehemaliger Dienstposten als auch sein nunmehriger seien - ebenso wie der Dienstposten bei der SDL, für den der Antragsteller ursprünglich eingeplant war - für einen Feldwebel/Oberfeldwebel ausgebracht.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde des Antragstellers vom 15. Januar 1980 richtete sich gegen die von der SDL angeordnete Kommandierung (bis zum 31. März 1980) und die zugleich verfügte Versetzung (ab 1. April 1980), jeweils zur Stabsstaffel I./FKG ... in L..
Mit Ablauf des 31. März 1980 hatte sich die Beschwerde gegen die Kommandierung erledigt; mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom gleichen Tage hat der Antragsteller ausdrücklich nur noch die Versetzung angefochten. Der Antragsteller begehrt somit jetzt, die Versetzungsverfügung der SDL vom 3. Januar 1980 aufzuheben. Dieser Antrag ist zulässig (§§ 21, 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 Satz 1, 2 WBO), aber nicht begründet. Die Versetzung des Antragstellers vom LTG ... zum FKG ... war nicht rechtswidrig.
Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Dabei hat er die persönlichen und familiären Belange des Soldaten aus Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen, darf aber von dem Grundsatz der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Berufssoldaten und eines Soldaten auf Zeit ausgehen (BVerwGE 43, 215). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung eines Soldaten ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Dagegen stehen organisatorische Maßnahmen, mit deren Hilfe der BMVg den Verteidigungsauftrag der Bundeswehr realisieren will, grundsätzlich außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit. Es handelt sich hierbei in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines bestimmten Soldaten begründen - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (BVerwGE 53, 95, 97).
Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung war gegeben. Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei wird und dann nachbesetzt werden muß. Der BMVg hat die angefochtene Versetzung von Anfang an glaubhaft damit begründet, daß der Dienstposten des Personalhauptverwalters bei der Stabsstaffel I./FKG ... wegen der Versetzung des bisherigen Stelleninhabers zur SDL zum 1. April 1980 nachzubesetzen war. Der Antragsteller hat das nicht bestritten.
Die Auswahl des Soldaten, den der Vorgesetzte auf den frei gewordenen Dienstposten versetzt, ist nur unter dem Gesichtspunkt des Ermessensfehlgebrauchs gerichtlich nachprüfbar (BVerwG Beschluß vom 22. Januar 1980 - 1 WB 210/77 - m.w.N.).
Die Versetzung des Antragstellers läßt keine Ermessensfehler erkennen. Der Antragsteller war nach seiner bisherigen Ausbildung, Verwendung und Truppenerfahrung für die neue Stelle besonders geeignet. Es kann keine Rede davon sein, daß "der Grundsatz der Einsatzbereitschaft der Truppe" deshalb einer Versetzung entgegensteht, weil das "eingespielte Team" des Antragstellers in seiner bisherigen Verwendung "optimale Einsatzleistungen" erbracht habe. Auf eine Zusage, gegen seinen Willen nicht von seiner bisherigen Einheit wegversetzt zu werden, kann sich der Antragsteller jedenfalls seit seiner Weiterverpflichtung nicht mehr berufen. Das ergibt sich klar aus dem Schreiben der SDL vom 5. September 1979. Die SDL konnte also von der jederzeitigen Versetzbarkeit des Antragstellers ausgehen. Es trifft auch nicht zu, daß die Versetzung "den künftigen Werdegang des Antragstellers wesentlich beeinflußt". Er wird beim FKG ... in gleicher Funktion verwendet wie bisher; auch die Stelle ist gleichrangig. Darauf, ob seine Aussichten, später zur SDL versetzt zu werden, beim LTG ... günstiger waren als sie jetzt beim FKG ... sind, kommt es nicht an. Die Rechtmäßigkeit der Versetzung wird dadurch nicht beeinflußt. Der Antragsteller kann sich darauf auch deshalb nicht berufen, weil er sich zuvor eindeutig und ohne zeitliche Begrenzung gegen eine Versetzung nach K. ausgesprochen und in diesem Zusammenhang sogar auf seinen vermeintlichen Anspruch verwiesen hatte, während seiner restlichen Dienstzeit in Penzing bleiben zu können. Daher bestand für die SDL keine Veranlassung, diese erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgetragenen Überlegungen des Antragstellers selbst anzustellen. Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß der Antragsteller mit Rücksicht auf die Ortsbindung seiner zukünftigen Ehefrau nicht vor 1982 nach K. versetzt werden will und dann aller Voraussicht nach schon die geringe Restdienstzeit vor Beginn der Berufsförderung einer weiteren Versetzung entgegensteht.
Der Antragsteller wendet sich vor allem deshalb gegen die Versetzung, weil sie nicht vorher mit ihm erörtert, er vielmehr von dieser Maßnahme kurzfristig überrascht worden sei. Er verweist dazu auf die seiner Auffassung nach verletzten Bestimmungen der ZDv 20/6 (Nrn. 706, 1502).
Es spricht vieles dafür, daß es darauf im vorliegenden Fall deshalb nicht ankommt, weil die vom Antragsteller gegen die nicht mit einem Wohnungswechsel verbundene Versetzung vorgebrachten Gründe mit Sicherheit auch bei frühzeitiger Anhörung durch die SDL nicht zu einer anderen Entscheidung geführt hätten.
Die Frage kann indes offenbleiben, weil ein Verstoß gegen die Bestimmungen der ZDv 20/6 nicht vorliegt. Der Antragsteller übersieht zunächst, daß sowohl die Versetzung als auch ihre kurzfristige Bekanntgabe ihren Grund vor allem darin hatten, daß die SDL dem Wunsch des Antragstellers, ihn - jedenfalls auf absehbare Zeit - nicht aus seiner jetzigen privaten Umgebung wegzuversetzen, Witte Oktober 1979 voll entsprochen hatte. An Stelle des ursprünglich dafür vorgesehenen Antragstellers mußte nun kurzfristig ein anderer geeigneter Unteroffizier für die Versetzung gefunden werden. Daß die SDL auch bei den jetzt in Frage kommenden Soldaten zunächst klären ließ, ob etwa persönliche oder sonstige Gründe gegen die beabsichtigte Versetzung vorlagen, kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden. Gerade dieses Verfahren hat die Entscheidung der SDL aber verzögert. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, daß Oberfeldwebel Sc. der Versetzung erst Ende November 1979 zugestimmt hat. Von daher ist die - vom Antragsteller nicht bestrittene - Behauptung des BMVg durchaus glaubhaft, die SDL habe erst im Dezember 1979 über die Versetzung von Oberfeldwebel Sc. entscheiden können. Erst danach stellte sich die Frage, wie dessen Stelle beim FKG ... nachzubesetzen war. Zwar hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, die SDL habe ihn dem FKG ... schon mit Fernschreiben vom 9. November 1979 als möglichen Ersatz für einen noch für die Versetzung nach K. zu bestimmenden Unteroffizier benannt. Zugleich weist der Antragsteller aber selbst darauf hin, daß noch nach der "Gestellung des Oberfeldwebels Sc. nach K." keineswegs klar war, daß er, der Antragsteller, zum FKG ... versetzt werden mußte. Denn nach seinem eigenen Vorbringen hat das LTG ... daraufhin zunächst - wenn auch vergeblich - versucht, "vorhandenes Überhangpersonal" für die Nachbesetzung beim FKG ... anzubieten, um die Versetzung des Antragstellers abzuwenden.
Auch durch diese Verhandlungen, die im Interesse des Antragstellers lagen, ist offensichtlich eine weitere Verzögerung eingetreten, die möglicherweise dazu geführt hat, daß die SDL erst nach der Weihnachtspause 1979 endgültig entscheiden konnte. Aber auch dann, wenn die Versetzung des Antragstellers schon früher - etwa Mitte Dezember 1979 - feststand, ist die Bekanntgabe der Versetzung und der vorangehenden Kommandierung unter diesen Umständen rechtzeitig erfolgt (Nr. 1502 ZDv 20/6). Nr. 1502 ZDv 20/6 will sicherstellen, daß dem von der bevorstehenden Kommandierung oder Versetzung betroffenen Soldaten und seiner Familie genügend Zeit bleibt, sich auf die mit dieser Maßnahme verbundenen persönlichen Umstellungen vorzubereiten. Die persönlichen Gründe, die der Antragsteller im Laufe des Jahres 1979 gegen eine Versetzung vorgetragen hatte, sind in vollem Umfang berücksichtigt worden. Insoweit bedurfte es keiner "Umstellungen". Andere persönliche Gründe, die dieser Versetzung entgegengestanden und daher eine längere Vorbereitungszeit erfordert hätten, hat der Antragsteller auch nach der Versetzung nicht vorgetragen.
Schließlich war die SDL auch nicht, wie der Antragsteller offenbar meint, verpflichtet, vor ihrer Entscheidung mit ihm ein erneutes Personalgespräch zu führen (Nrn. 706 ff ZDv 20/6). Im Personalgespräch vom 4. September 1979 hatte der Antragsteller Gelegenheit, seine "persönlichen Wünsche und Vorstellungen" über seine zukünftige Verwendung vorzutragen (Nr. 706 Satz 2 ZDv 20/6). Dem Antragsteller kam es nach seinem Schreiben vom 26. Juli 1979, seinem Vorbringen im Personalgespräch vom 4. September 1979 und seinem Schreiben vom 26. September 1979 ausdrücklich darauf an, im Hinblick auf die gerade erworbene Eigentumswohnung, die noch nicht abgeschlossene Berufsausbildung seiner zukünftigen Ehefrau, die geplante zivilberufliche Tätigkeit nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr und seine ortsgebundene Tätigkeit als Jugendtrainer eines Sportvereins seinen bisherigen Lebensmittelpunkt (Raum Au.) nicht aufgeben zu müssen. Allen von ihm geäußerten Wünschen hat die SDL dadurch voll entsprochen, daß sie von der geplanten Versetzung nach K. absah und ihn später von Penzing in den unmittelbar benachbarten Standort L. versetzte. Zu einem erneuten Personalgespräch bestand somit kein Anlaß.
Auch sonst läßt die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler erkennen. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Thurn
Erlemann
Mantwill