Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.11.1980, Az.: BVerwG 8 B 78.80
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anerkennung eines Einfamilienhauses als steuerbegünstigt; Zurechnung eines Dachgeschossraums zum Wohnraum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 78.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 15661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 28.08.1980 - AZ: 3 S 1180/80
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel und Türke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. August 1980 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Anerkennung seines am 5. Oktober 1976 bezugsfertig gewordenen und von seiner drei Personen umfassen den Familie auch bezogenen Einfamilienhauses als steuerbegünstigte Wohnung. Sein Antrag, ihm den Anerkennungsbescheid und eine Bescheinigung über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer und über die Gebührenbefreiung zu erteilen, blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos. Die Verwaltungsbehörde war der Auffassung, die Wohnfläche der Wohnung überschreite die Wohnflächengrenze für Familienheime mit einer Wohnung von 156 qm, weil sie unter Hinzurechnung eines 38,09 qm großen Raumes im Dachgeschoß sowie eines davor liegenden 2,43 qm großen Flurs insgesamt 163,48 qm betrage.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 16. November 1978 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23. April 1979 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Wohnhaus als steuerbegünstigtes Familienheim mit einer Wohnung anzuerkennen und ihm die beantragten Bescheinigungen zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Beide Gerichte haben sich auf den Standpunkt gestellt, der Dachgeschoßraum nebst davor liegendem Flur müsse bei der Wohnflächenberechnung außer Betracht bleiben, weil deren Grundfläche nach § 42 Abs. 4. Nr. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BV - nicht als Wohnfläche anzusehen seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.
Sie ist unbegründet. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der dort vorgesehenen Zulassungsgründe gegeben ist. Im hier zur Entscheidung stehenden Fall liegt keiner dieser Gründe vor.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil in einem Revisionsverfahren die Frage entschieden werden könne, ob Räume, die nach den Vorschriften des Landesbaurechts objektiv zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind und jederzeit als Aufenthaltsräume baurechtlich genehmigt werden konnten, ungeachtet ihres zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Steuervergünstigungsantrag vorhandenen Ausbauzustandes zu den anrechenbaren Räumen zählten (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese Frage verleiht der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist nicht klärungsbedürftig.
Sie stellt sich in einem Revisionsverfahren nicht so. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, der hier in Rede stehende Dachgeschoßraum sei weder mit einer Heizung noch mit der Möglichkeit des Anschlusses an eine Heizung ausgestattet; an der Innenseite der beiden Giebelwände träte das rohe Mauerwerk hervor; soweit Isoliermatten verwendet seien, fehle eine abdeckende Verkleidung, etwa aus Nut- und Federbrettern; schließlich sei der Fußbodenbelag nur provisorisch aus Teppichresten auf dem Rohbauestrich lose verlegt. An diese Feststellungen ist der Senat auch im Beschwerdeverfahren gebunden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Aus ihnen folgt, daß der Dachgeschoßraum nebst dem davor liegenden Flur zwar zur Wohnung des Klägers gehört, jedoch im Sinne der Wohnflächenberechnungsbestimmungen in § 42 Abs. 4 II. BV nicht über Wohnfläche verfügt, weil er die Wohnqualität eines Wohnraums im Sinne dieser Bestimmungen nicht erreicht. Insoweit ist den Gründen des angefochtenen Urteils nichts hinzuzufügen. Sie stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats und werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.
Von diesem Ausgangspunkt aus ist die Restfrage der Beklagten gleichfalls geklärt und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig. Die umstrittenen Räume hätten nur dann bei der Wohnflächenberechnung zu berücksichtigende Wohnfläche, wenn sie als noch nicht fertiggestellte Wohnräume angesehen werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 9. Januar 1979 - BVerwG 8 C 6.78 - [Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 24]) ist dies jedoch nur dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit die Absicht bestand und ins Werk gesetzt worden war, den Raum zu einem Wohnraum auszubauen. Daraus folgt, daß es nicht genügt, wenn der Ausbau von Räumen zu Wohnräumen baurechtlich genehmigt würde, solange eine konkrete Ausbauabsicht dazu nicht besteht. Daß in diesen Fällen Mißbrauch der Bauherren denkbar ist, ändert nichts daran, daß Räume ohne Wohnfläche im Sinne der Wohnflächenberechnungsvorschriften nicht schon dann als Räume mit Wohnfläche angesehen werden können, wenn ihr Ausbau baurechtlich zulässig wäre. Durch die in § 83 Abs. 5 II. WoBauG vorgesehene Möglichkeit des Widerrufs ist Vorsorge getroffen, daß Mißbrauch unterbunden werden kann. Der Schriftsatz der Beklagten vom 27. November 1980 ist verspätet (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und kann nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Beschwerde der Beklagten ist daher unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 154. Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 13, 14 GKG.
Maetzel
Türke