Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.11.1980, Az.: BVerwG 7 C 18.79

Feststellungsinteresse; Erledigung einer Anfechtungsklage; Verwendung eines Schulbuchs; Versetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.11.1980
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 18.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 01.06.1976 - AZ: 10 K 2309/75
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.11.1977 - AZ: V A 1615/76
nachfolgend
OVG Münster - 27.09.1985 - AZ: 5 A 201/81
BVerwG - 03.05.1988 - AZ: BVerwG 7 C 89.86
BVerfG - 09.02.1989 - AZ: 1 BvR 1170/88

Fundstellen

  • BVerwGE 61, 164 - 169
  • DVBl 1981, 681-683 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1981, 61
  • JA 1982, 152
  • MDR 1981, 608-609 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des berechtigten Interesses i.S. von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, wenn sich die gegen die Verwendung eines bestimmten Lesebuches gerichtete Anfechtungsklage dadurch erledigt, daß das betroffene Kind in die nächsthöhere Klasse versetzt wird.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 1980
ohne mündliche Verhandlung
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Willberg, Kreiling und Dr. Franßen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 1977 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die am ... September 19. geborene Klägerin zu 1 war im Schuljahr 1975/76 Schülerin der Klasse 8 g der beklagten Schule. Im Deutsch-Unterricht dieser Klasse wurde das - vom beigeladenen Kultusmin sten für den Unterricht genehmigte - Lesebuch "Lesen, Darstellen, Begreifen", Ausgabe A, 8. Schuljahr, 3. Auflage 1974, verwendet, nachdem die Fachkonferenz Deutsch dies am 16. Juni 1975 beschlossen und die Gesamtkonferenz diesen Beschluß am 1. September 1975 bestätigt hatte.

2

Mit Schreiben vom 4. Juli 1975 legten die Kläger gegen die Benutzung des genannten Buches Widerspruch ein, den das Schulkollegium beim Regierungspräsidenten D. mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 1975 als unbegründet zurückwies.

3

Die Kläger erhoben am 6. Oktober 1975 Anfechtungsklage. Sie machten geltend, die Verwendung des Lesebuches im Unterricht sei rechtswidrig; Inhalt und Sprachbehandlung des Buches verstießen gegen Art. 7 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, § 1 Abs. 2 bis 5 des nordrhein-westfälischen Schulordnungsgesetzes und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG.

4

Das Verwaltungsgericht wies durch Urteil vom 1. Juni 1976 die Anfechtungsklage als unbegründet ab. Die Kläger legten Berufung ein. Sie beantragten nunmehr,

festzustellen, daß die Entscheidung der beklagten Schule vom 1. September 1975, das Lesebuch "Lesen, Darstellen, Begreifen", Ausgabe A, 8. Schuljahr, 3. Auflage 1974, Hirschgraben-Verlag Frankfurt/Main, im Schuljahr 1975/76 in der Klasse 8 g zu verwenden, rechtswidrig gewesen ist.

5

Die Kläger trugen ergänzend vor: Nach Ablauf des Schuljahres 1975/76 habe sich das Verfahren in der Hauptsache zwar erledigt, weil das streitige Lesebuch nicht mehr im Unterricht der Klägerin zu 1 verwendet werde. Sie, die Kläger, hätten indes ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, die angefochtene Entscheidung der beklagten Schule sei rechtswidrig gewesen. Denn sie würden fortgesetzt durch den rechtswidrigen, auf eine Fortwirkung über das abgeschlossene Schuljahr hinaus angelegten Erziehungsvorgang beeinträchtigt. Die Kläger zu 2 hätten den durch das Lesebuch vermittelten Anschauungen entgegengearbeitet und so die Klägerin zu 1 dem Zwiespalt zwischen Schule und Eltern, mithin der Unsicherheit ausgesetzt. Sollte die mit dem streitigen Buch verfolgte Erziehungsrichtung rechtmäßig sein, seien sie, die Kläger zu 2, gehalten, ihr eigenes Erziehungskonzept zu überdenken. Das Oberverwaltungsgericht wies durch Urteil vom 18. November 1977 die Berufung zurück. Es hiel die Fortsetzungsfesttellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für unzulässig, weil den Klägern ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung fehle.

6

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Feststellungsantrag weiter. Sie rügen, das Berufungsgericht habe den Begriff des berechtigten Interesses im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verkannt. Sie, die Kläger, hätten ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der begehrten Feststellung zwecks endgültiger Klärung der Rechtslage. Das Anliegen ihrer Klage sei die Abwehr der von ihnen aus der Verwendung des Lesebuches als Schullektüre befürchteten sozial- und kulturkritischen Indoktrination, worin die klagenden Eltern eine rechtswidrige abträgliche Einwirkung auf ihr elterliches Erziehungsrecht und die klagende Schülerin eine rechtswidrige Beeinträchtigung ihres Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit erblickt hätten. Aus den dadurch genährten Besorgnissen ergebe sich die Notwendigkeit der Anerkennung eines berechtigten Interesses der Kläger an der von ihnen begehrten Feststellung, andernfalls der mit der Prozeßführung verbundene Aufwand nutzlos gewesen und die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nur unvollständig verwirklicht wäre. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht für die von den Klägern geltend gemachten Gesichtspunkte ein berechtigtes Feststellungsinteresse verneint. Bei der mit der Fortsetzungsfeststellungsklage angegriffenen Entscheidung der beklagten Schule über die Verwendung des streitigen Lesebuches handele es sich auch um einen Verwaltungsakt.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält die Fortsetzungsfeststellungsklage auch deswegen für unzulässig, weil die Entscheidung der beklagten Schule über die Verwendung des streitigen Lesebuches keinen Verwaltungsakt darstelle.

9

Der Beigeladene hat von einer Stellungnahme im Revisionsverfahren abgesehen.

10

II.

Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte über die Revision ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

11

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache.

12

1.

Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Es spricht zu Unrecht den Klägern das für die Fortsetzungsfeststellungsklage notwendige "berechtigte Interesse an der Feststellung" ab.

13

Die Kläger nehmen ein ideelles Interesse an der begehrten Feststellung, daß die Verwendung des streitigen Lesebuches rechtswidrig gewesen sei, für sich in Anspruch. Ein ideelles Interesse, insbesondere ein Rehabilitierungsinteresse, kann eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO rechtfertigen, wenn es nach der Sachlage als schutzwürdig anzuerkennen ist (vgl. BVerwGE 12, 87 [90]; 26, 161 [168]; Urteil vom 8. Mai 1966 - BVerwG 6 C 59.66 - [Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 45]; Urteil vom 9. September 1971 - BVerwG 2 C 7.70 - [Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 59]). Allerdings genügt hierfür nicht ein bloßes ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsaktes fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte. Andererseits kann aber auch die Art des durch den erledigten Verwaltungsakt bewirkten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, die Bejahung des für einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresses erfordern (vgl. BVerfGE 51, 268 [279]).

14

Die Kläger tragen vor, die Verwendung des nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Lesebuches habe bei der Klägerin zu 1 einen fortwirkenden und ihre persönliche Entwicklung beeinträchtigenden Erziehungsvorgang ausgelöst und sie angesichts der abweichenden Auffassung ihres Elternhauses verunsichert; sofern die mit dem streitigen Lesebuch verfolgte Erziehungsrichtung rechtmäßig sei, wollten die Kläger zu 2 ihr eigenes Erziehungskonzept überdenken. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts begründet dieses Vorbringen ein schutzwürdiges berechtigtes Interesse der Kläger an der von ihnen beantragten Feststellung. Das Berufungsgericht räumt die Möglichkeit ein, daß die Klägerin zu 1 durch bestimmte Aussagen und Lehrinhalte des streitigen Lesebuches sowie deren Behandlung im Deutsch-Unterricht weiterhin beeinflußt sei und sich verunsichert fühle, verneint aber ein schutzwürdiges Feststellungsinsteresse mit der Erwägung, daß ein die Rechtsauffassung der Kläger bestätigendes Feststellungsurteil zur Folgenbeseitigung ungeeignet sei. Diese Ansicht des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, daß bei irreparabler Verletzung eines Persönlichkeitsrechts durch die staatliche Schule der Verletzte kein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung hat, die eine Art Genugtuung (Rehabilitierung) und damit wenigstens einen - wenn auch unvollkommenen - Ausgleich für eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung geben kann. Bezüglich des Hinweises der Kläger zu 2, sie wollten bei gerichtlicher Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verwendung des streitigen Lesebuches ihr eigenes Erziehungskonzept überdenken, verneint das Berufungsgericht ein berechtigtes Feststellungsinteresse damit, eine gerichtliche Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verwendung des streitigen Lesebuches würde nicht die Entscheidung enthalten, daß die abweichende Auffassung der klagenden Eltern ihrerseits fehlerhaft sei. Auch insoweit wird das berechtigte Feststellungsinteresse i.S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vom Berufungsgericht verkannt. Im Hinblick auf das Spannungsfeld zwischen dem elterlichen und dem staatlichen Erziehungsrecht (vgl. BVerfGE 34, 165 [182 ff.]) haben die klagenden Eltern ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob die Verwendung des streitigen Lesebuches rechtmäßig war oder nicht. Diese Frage hat Bedeutung für die weitere Erziehungsarbeit der Eltern und für die geistige Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kind. Es würde der Bedeutung des grundrechtlich geschützten Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG und des Persönlichkeitsrechts des Kindes nach Art. 2 Abs. 1 GG nicht entsprechen, wenn die Möglichkeit der gerichtlichen Klärung der von den Klägern behaupteten Grundrechtsverletzungen mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem das streitige Lesebuch in der von der Klägerin zu 1 besuchten Klasse benutzt wurde, entfiele. Eine wirksame Ausübung des Elternrechts und damit die Effektivität des Grundrechtsschutzes wäre in diesem Falle nicht gewährleistet (vgl. BVerfGE 41, 88 [105]; 51, 268 [278 f.]).

15

Auf die weiteren Gesichtspunkte, die die Kläger für ihr Feststellungsinteresse geltend machen, kommt es nicht an. Der zwischenzeitliche Eintritt der Volljährigkeit der Tochter hat nicht zur folge, daß das Feststellungsinteresse der klagenden Litern entfällt. Der Umstand, daß das streitige Lesebuch durch die Neuauflage 1976 inhaltlich geändert worden ist, berührt die Zulässigkeit des von den Klägern verfolgten Feststellungsantrags nicht.

16

2.

Das Berufungsurteil stellt sich im Ergebnis auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig dar. Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nicht deswegen unzulässig, weil die Entscheidung der beklagten Schule über die Verwendung des streitigen Lesebuches im Schuljahr 1975/76 in der von der Klägerin zu 1 damals besuchten 8. Klasse kein Verwaltungsakt gewesen sei, wie die Beklagte nunmehr meint. Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - die Einführung des streitigen Lesebuches gegenüber den Klägern eine Einzelfallregelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit verbindlicher rechtlicher Außenwirkung darstellte. Verneint man diese Frage, so würde jedenfalls mit dem Begehren der Kläger, die Verwendung des Lesebuches zu unterlassen, ein vermeintlicher Rechtsanspruch geltend gemacht, der seitens der zuständigen Schulbehörde mit potentieller Verbindlichkeit abgewehrt wurde (vgl. dazu auch BVerwGE 31, 301 [306]). Die Ablehnung gegenüber den Klägern wurde auch in die Form eines Verwaltungsaktes gekleidet, wie der den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 8. September 1975, der mit einer Rechtsmittelbelehrung für eine Anfechtungsklage versehen war, zeigt. Dieser Widerspruchsbescheid war auch Gegenstand der ursprünglichen Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Jedenfalls unter diesen Umständen, wenn also die zuständige Schulbehörde die von Eltern gegen die Verwendung eines Lesebuches geltend gemachten rechtlichen Bedenken durch förmlichen Bescheid gegenüber den Eltern als unbegründet zurückweist, ist die Entscheidung der Schule über die Verwendung eines bestimmten Lesebuches im Deutsch-Unterricht gegenüber den betroffenen Schülern und ihren Eltern ein Verwaltungsakt. Die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes kann nicht damit verneint werden, daß die Entscheidung über die Verwendung eines Lesebuches eine schlichte Regelung des laufenden Schulbetriebes sei, die auf das Grundverhältnis des Schülers zur Schule und auf die Rechtsbeziehungen der Eltern zur Schule nicht rechtsfolgebegründend einwirke, wie die Beklagte unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. November 1974 (DVBl. 1975, 438), das durch Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1975 - BVerwG 7 B 51.75 - (DVBl. 1976, 635) bestätigt wurde, meint. Ob bei Maßnahmen des inneren Schulbetriebes nur die allgemeine Leistungsklage und nicht die Anfechtungsklage in Betracht kommt, ist nach dem jeweiligen Gewicht der möglichen Beeinträchtigungen der Rechte von Schülern und Eltern und nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen und zu beurteilen.

17

Selbst wenn mangels eines Verwaltungsaktes die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verneint werden mußte, würde das Rechtsschutzbegehren der Kläger übrigens nicht als unzulässig behandelt werden dürfen, weil die vorliegende Klage als eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu deuten wäre. Die allgemeine Feststellungsklage würde der Klärung des durch das Schulverhältnis der klagenden Tochter begründeten konkreten Rechtsverhältnisses zwischen der beklagten Schule einerseits und der Schülerin sowie ihrer Eltern andererseits dienen. Auch Rechte und Verpflichtungen aus einem vergangenen Rechtsverhältnis können Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn sich noch konkrete Auswirkungen ergeben können, wie das hier zutrifft. Dies alles bedarf keiner Vertiefung, da hier nach dem oben Gesagten ein Verwaltungsakt angegriffen war.

18

3.

Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif. Zur sachlichen Beurteilung der Feststellungsklage bedarf es der Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht, das auch die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen muß.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Willberg
Kreiling
Dr. Franßen