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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.11.1980, Az.: BVerwG 1 B 818.80

Ausländer; Deutsch-türkisches Niederlassungsabkommen; Wohlwollensklausel; Ermessen der Ausländerbehörde; Einwanderung; Untersagung selbstständiger Erwerbstätigkeit; Türke

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.11.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 818.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 11417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 14.08.1979 - AZ: X VG 2349/78
OVG Hamburg - 21.07.1980 - AZ: Bf V 21/80

Fundstellen

  • BayVBl 1981, 153
  • DVBl 1981, 1115 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1981, 420-421 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAuslR 1981, -
  • NJW 1981, 1918 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Das deutsch-türkische Niederlassungsabkommen vom 12. Januar 1927 (RGBl. II S. 76) enthält keine Wohlwollensklausel, die das Ermessen der Ausländerbehörde, eingewanderten türkischen Staatsangehörigen nach § 7 Abs. 3 AuslG eine selbständige Erwerbstätigkeit zu untersagen, einschränken würde.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Klärungsbedürftige Rechtsfragen dieser Art werden in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.

3

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das deutsch-türkische Niederlassungsabkommen vom 12. Januar 1927 (RGBl. II S. 76; BGBl. 1952 II S. 608) - NAK - die Vertragsparteien zu einer wohlwollenden Prüfung bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen verpflichtet, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die zitierte Rechtsfrage ist im vorliegenden Rechtsstreit nur insoweit erheblich, als sie sich auf die Befugnis der Ausländerbehörde bezieht, gegenüber einem eingewanderten türkischen Staatsangehörigen gemäß § 7 Abs. 3 AuslG der Aufenthaltserlaubnis die Auflage beizufügen, daß eine selbständige oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. August 1970 (BVerwGE 36, 45[BVerwG 20.08.1970 - I C 55/69] [51]) ausgesprochen, daß "wegen des Vorbehalts in Art. 2 Satz 3 NAK die Vorschrift des § 7 Abs. 3 AuslG ohne Einschränkung anwendbar ist". Danach enthält das deutsch-türkische Niederlassungsabkommen insoweit keine Wohlwollensklausel, die das nach § 7 Abs. 3 AuslG der Behörde zustehende Ermessen einschränken könnte. Die Beschwerde des Klägers gibt keinen Anlaß, diese Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren zu überprüfen, wohl aber Anlaß, ihre Grundgedanken nochmals darzulegen:

4

Der für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis maßgebliche Art. 2 Satz 3 NAK gewährleistet "vorbehaltlich der Einwanderungsbestimmungen" den Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates völlige Freiheit zur Einreise und zur Niederlassung, sofern sie die in diesem Lande geltenden Gesetze und Verordnungen beobachten. Aufgrund des genannten Vorbehalts ist über Einwanderungen allein nach dem nationalen Recht zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 36, 45[BVerwG 20.08.1970 - I C 55/69] [51 f.]; 38, 90 [92]) liegt Einwanderung schon dann vor, wenn die Niederlassung in dem anderen Staat eine gewisse Dauerhaftigkeit hat. Durch die Vorschriften des Ausländergesetzesüber Einreise und Aufenthalt wird auch die Einwanderung geregelt; diese kann dadurch, daß eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, nicht mehr verlängert oder mit einer Auflage versehen wird, verhindert, beendet oder auf anderen Weise geordnet werden. Da sich der Kläger nicht nur vorübergehend, sondern bereits seit 1971 auf unbestimmte Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, ist § 7 Abs. 3 AuslG als Einwanderungsbestimmung uneingeschränkt auf ihn anwendbar.

5

Ein den Vorbehalt des Art. 2 Satz 3 NAK einschränkendes Gebot, Einwanderungen wohlwollend zu fördern, läßt sich - auch dies bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren - dem deutsch-türkischen Niederlassungsabkommen nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht des Klägers besagt die bloße Tatsache, daß ein Niederlassungsabkommen besteht, noch nichts über dessen Inhalt; ein allgemeines Erleichterungsgebot hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für Einwanderungen gehört keineswegs notwendig zum Begriff eines Niederlassungsvertrags. Der vom Kläger hervorgehobene Art. 2 Satz 2 NAK enthält ebenfalls keine Wohlwollensklausel in bezug auf Einwanderungen. Nach der genannten Vertragsbestimmung sollen sich die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei auf dem Gebiet der anderen "des vollständigsten und dauerndsten Schutzes der Gesetze und der Landesbehörden für ihre Person, ihr Eigentum, ihre Rechte und Interessen erfreuen". Derartige Schutzpflichten sind in zwischenstaatlichen Verträgen vielfach normiert, beispielsweise in Art. 7 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997), wonach "die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates ... im Gebiet der anderen Vertragsstaaten unter den gleichen Voraussetzungen wie deren eigene Staatsangehörige uneingeschränkten gesetzlichen oder gerichtlichen Schutz ihrer Person, ihres Vermögens, ihrer Rechte und Interessen" genießen und "daher in gleicher Weise wie die eigenen Staatsangehörigen das Recht auf Inanspruchnahme der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden" haben. Der mit diesen Vertragsbestimmungen zugesagte Schutz bezieht sich auf Gefahren, denen Ausländer wie Inländer auf dem Gebiet des Vertragsstaates ausgesetzt sein können. Er bezieht sich aber - anders als die in den Senatsurteilen vom 27. September 1978 (BVerwGE 56, 254 [266 f.] und 56, 273 [279]) erörterten Erleichtungs- und Wohlwollensgebote in Art. 1 Abs. 1 des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrags und Art. 2 Abs. 1 des deutsch-spanischen Niederlassungsvertrags - nicht auf die Ermessensausübung bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.

6

Durch die Rechtsprechung des Senats ist außerdem geklärt, daß auch Art. 4 NAK einer die selbständige Erwerbstätigkeit verbietenden Auflage nicht entgegensteht. In Art. 4 NAK ist den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten im Gebiet des jeweils anderen Vertragsstaates das Recht zugesichert, jede Art von Industrie und Handel zu betreiben und jede Erwerbstätigkeit und jeden Beruf auszuüben, soweit diese nicht den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten sind. Diese Vorschrift ist berufsrechtlicher Art und hat zur Voraussetzung, daß sich der türkische Staatsangehörige zu der von ihm beabsichtigten Tätigkeit im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufhalten darf (BVerwGE 36, 45[BVerwG 20.08.1970 - I C 55/69] [52 f.]). Damit stimmt die Rechtsprechung des Senats zu Art. 7 des deutsch-griechischen und Art. 9 des deutsch-spanischen Niederlassungsvertrags überein, die den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten im Gebiet des jeweils anderen Vertragsstaates - anders als Art. 4 NAK - sogar Inländerbehandlung hinsichtlich der wirtschaftlichen und beruflichen Tätigkeiten gewähren (BVerwGE 56, 254 [262]; 56, 273 [275]).

7

Allerdings hat der Senat ausgesprochen, daß die genannten berufsrechtlichen Bestimmungen des deutsch-griechischen und deutsch-spanischen Niederlassungsvertrags als Ausdruck einer der Vertragszwecke auf das ausländerbehördliche Ermessen begrenzend einwirken können (BVerwGE 56, 254 [267]; 56, 273 [282]). Soweit Art. 4 NAK eine entsprechende Begrenzung der Ermessensfreiheit der Behörde entnommen werden kann, ist diese hier jedenfalls nicht überschritten. Insbesondere liegt nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) der tragende Grund für die angefochtenen Behördenbescheide nicht etwa in einer generellen Ablehnung einer selbständigen Erwerbstätigkeit türkischer Staatsangehöriger.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach