Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1980, Az.: BVerwG 4 C 93.77
Erhebung von Zinsen im Fall der Stundung des Erschließungsbeitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 93.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 31.10.1974 - AZ: 1 K 371/74
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.08.1977 - AZ: III A 128/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 61, 124 - 127
- BBauBl 1981, 493
- BRS 43, 323 - 326
- BauR 1981, 366
- BlGBW 1981, 98
- DVBl 1981, 465 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1981, 35
- KommStZ 1981, 32
- RdL 1981, 38
- VerwRspr 32, 490 - 493
- VwRspr 1981, 490-493 (Volltext mit amtl. LS)
- ZKF 1981, 118
- ZMR 1981, 222
- ZfBR 1981, 39
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ob und in welcher Höhe im Fall der Stundung des Erschließungsbeitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke Zinsen erhoben werden, entscheidet die Gemeinde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen.
- 2.
BBauG § 135 Abs. 4 schließt für seinen Anwendungsbereich die Erhebung von Stundungszinsen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften aus.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Oktober 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther, Prof. Dr. Schlichter,
Dr. Niehues und Dr. David
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. August 1977 wird aufgehoben.
Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 31. Oktober 1974 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. Februar 1974, soweit mit diesem der Antrag auf eine zinslose Gewährung der Stundung abgelehnt worden ist, aufgehoben.
Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, den Antrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke ... 794/137 und 962/138 in E.. Sie nutzen diese für ihren landwirtschaftlichen Betrieb. Der Beklagte veranlagte sie mit Bescheiden vom 1. August 1973 zu Erschließungsbeiträgen von 5.779,73 DM und 7.271,88 DM. Auf den Antrag, die Erschließungsbeiträge für die Dauer der landwirtschaftlichen Nutzung zinslos zu stunden, setzte der Beklagte die Erschließungsbeiträge durch "Widerspruchsbescheid" vom 13. Februar 1974 auf 5.435,48 DM und 6.838,75 DM herab und stundete diese zunächst bis zum 1. April 1975 zu den "gesetzmäßigen Zinsen", lehnte jedoch die Bewilligung einer zinslosen Stundung ab.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machten die Kläger geltend, § 135 Abs. 4 BBauG schließe die Erhebung von Zinsen bei einer Stundung des Erschließungsbeitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke aus. Sie beantragten, die Bescheide insoweit aufzuheben, als eine zinslose Stundung der Erschließungsbeiträge abgelehnt worden sei.
Die Klage und die Berufung der Kläger hatten keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der aus den landesrechtlichen Vorschriften des § 12 Nr. 3 Buchst. c KAG i.d.F. vom 21. Oktober 1969 i.V.m. § 127 a Abs. 2 Satz 1 RAO und § 5 des Steuersäumnisgesetzes folgende Zinsanspruch des Beklagten, den dieser im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens geltend machen könne, werde durch Bundesrecht nicht ausgeschlossen. Ein Verbot für die Erhebung von Stundungszinsen könne weder aus § 135 Abs. 4 BBauG noch aus 5.135 Abs. 3 BBauG hergeleitet werden. Die Vorschrift des § 135 Abs. 3 Satz 3 BBauG begrenze lediglich die Höhe der Stundungszinsen; der Höchstsatz von 2 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank gelte im Falle einer Stundung nach § 135 Abs. 4 BBauG entsprechend. Die Gemeinde müsse zwar, wenn sie ihr Ermessen fehlerfrei ausüben wolle, von einer Zinsforderung absehen, soweit diese dem Gesetzeszweck des § 135 Abs. 4 BBauG zuwider die Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes in Frage stelle. In der Regel handele sie jedoch nicht rechtswidrig, wenn sie Stundungszinsen erhebe.
Die Zinspflicht beeinträchtige nämlich nicht ohne weiteres die Wirtschaftlichkeit eines Betriebes, wie der vorliegende Fall verdeutliche, in dem die Kläger statt Erschließungsbeiträgen von insgesamt 12.274,23 DM nur Zinsen von monatlich 61 DM (0,5 v.H. pro Monat) aus den Erträgnissen des Betriebes aufzubringen hätten. Die verzinsliche Stundung stelle auch gegenüber der Inanspruchnahme eines Kredits durchaus noch einen wirtschaftlichen Vorteil dar, wenn wie im vorliegenden Falle der geforderte Zinssatz erheblich unter den Kreditkosten bleibe. Der durch eine zinslose Stundung verursachte Verlust der Gemeinde käme demgegenüber in seinen Auswirkungen einem Teilerlaß gleich, der ausnahmsweise nur ausgesprochen werden müsse, wenn auch eine Verzinsung für den landwirtschaftlichen Betrieb wirtschaftlich nicht tragbar sei. Diese tatsächliche Voraussetzung für einen Zinsverzicht habe der Beitragspflichtige darzulegen und unter Beweis zu stellen. Daran fehle es hier. Die Kläger weigerten sich, die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Betriebes dem Beklagten offenzulegen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Kläger ihren Berufungsantrag weiterverfolgen und hilfsweise beantragen, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sie rügen die Verletzung materiellen Bundesrechts, nämlich des § 135 Abs. 4 BBauG.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Urteile sowie des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 13. Februar 1974 insoweit, als es der Beklagte abgelehnt hat, die Stundung zinslos zu gewähren (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Da die Kläger in der Sache die Bewilligung einer zinslosen Stundung erstreben, ist ihr Klageantrag in einen entsprechenden Verpflichtungsantrag umzudeuten und gleichzeitig der Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
Das Berufungsurteil beruht auf der Rechtsauffassung, daß sich im Fall der Stundung des Erschließungsbeitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ein Zinsanspruch aus § 12 Nr. 3 Buchst. c KAG i.d.F. vom 21. Oktober 1969 in Verbindung mit § 127 a Abs. 2 Satz 1 RAO und § 5 des Steuersäumnisgesetzes ergebe; nach Maßgabe dieser Vorschriften müßten bei einer Stundung im Regelfall Zinsen erhoben werden, während auf Zinsen nur verzichtet werden dürfe, wenn es sich um einen Einzelfall handele (§ 127 a Abs. 2 Satz 2 RAO) - nach heutigem Recht: wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (§ 234 Abs. 1 und 2 AO 1977) -.
Damit beruht das Berufungsurteil auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Auffassung des Berufungsgerichts verkennt den Inhalt des § 135 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341), der unverändert auch in der Neufassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256), geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG -, gilt. Nach dieser Vorschrift kann der Erschließungsbeltrag, wenn Grundstücke landwirtschaftlich genutzt werden, so lange gestundet werden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes genutzt werden muß.
§ 135 Abs. 4 BBauG ist eine - aus (unbestimmten) Rechtsbegriffen und einer Ermessensermächtigung zusammengesetzte - Vorschrift, die es den Gemeinden ermöglicht, unmittelbar und ohne Rückgriff auf das Landesrecht im Fall einer Stundung des Erschließungsbeitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke auch über die Verzinsung nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Daraus folgt, daß die Gemeinden nicht nur - wie es das Landesrecht sonst vorschreibt - in Einzelfällen und zur Vermeidung von Unbilligkeiten auf Stundungszinsen verzichten dürfen, sondern daß sie in jedem Fall im Rahmen ihres an den Zwecken des § 135 Abs. 4 und 5 BBauG ausgerichteten Ermessens entscheiden müssen, ob (und gegebenenfalls in welcher Höhe) sie Stundungszinsen erheben oder nicht.
Im einzelnen ergibt sich das aus folgenden Erwägungen: § 135 Abs. 4 BBauG regelt die Frage der Verzinsung im Fall der Stundung zwar nicht ausdrücklich. Daraus folgt jedoch kein Verbot, Stundungszinsen zu erheben. Der Senat hat bereits entschieden, daß insbesondere daraus, daß der Gesetzgeber für den Fall der Verrentung die Verzinsung zur Pflicht gemacht und dabei einen Zinssatz von höchstens 2 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vorgesehen hat, nicht geschlossen werden kann, daß er die Verzinsung für den Fall der Stundung nicht einmal für zulässig erklären wollte(Urteil vom 10. September 1971 - BVerwG IV C 22.70 - BVerwGE 38, 297 [BVerwG 10.09.1971 - IV C 22/70] [298]). Dieser zu § 135 Abs. 5 BBauG dargelegte Grundsatz gilt auch für die Stundung nach § 135 Abs. 4 BBauG. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich auch aus dem Zweck dieser Vorschrift ein generelles Zinsverbot nicht ableiten. Zwar trifft es zu, daß § 135 Abs. 4 BBauG im Zusammenhang mit der bodenpolitischen Funktion der Erschließungsbeitragsregelung des Bundesbaugesetzes zu sehen ist, welche die Entstehung der Beitragspflicht auf den Zeitpunkt der Bebaubarkeit eines Grundstücks vorverlegt hat, um dadurch unter anderem auf eine Bebauung baureifer Grundstücke hinzuwirken. Daß nach § 135 Abs. 4 BBauG der Beitrag für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke so lange gestundet werden kann, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes genutzt werden muß, soll vermeiden, daß der Erschließungsbeitrag die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe zu einer. Trennung von Grundstücken aus dem Betrieb veranlaßt, welche zur Erhaltung seiner Wirtschaftlichkeit notwendig sind; damit soll gewährleistet werden, daß die Erschließungsbeitragspflicht Wirtschaftlichkeit und Existenz rentabler landwirtschaftlicher Betriebe nicht beeinträchtigt. Aus diesem Gesetzeszweck könnte ein Zinsverbot allenfalls dann hergeleitet werden, wenn die Erhebung von Stundungszinsen typischerweise die Beitragspflichtigen zu einer Veräußerung des mit dem Beitrag belasteten Grundstücks zwänge oder die Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes beeinträchtigte. Das ist jedoch nicht der Fall.
§ 135 Abs. 4 BBauG ist eine Ermessensvorschrift. Das hat der Senat im Hinblick auf deren Entstehungsgeschichte bereits in demUrteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 41.69 - (ZMR 1970, 149 [150]) entschieden und dabei ausgeführt, daß durchaus Fälle denkbar sind, in denen trotz Vorliegens der in § 135 Abs. 4 BBauG bezeichneten Voraussetzungen eine Stundung versagt werden kann. Gerade daraus, daß diese Vorschrift im Ergebnis auf die Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes abstellt, folgt, daß der Gesetzgeber die Frage des "Ob und Wie" der Stundung insgesamt in das Ermessen der Gemeinde hat stellen wollen. Überdies können Ermessensentscheidungen, soweit dies nicht rechtlich ausgeschlossen ist, regelmäßig mit Auflagen und so hier mit Erhebung von Zinsen ergehen (vgl. für Stundungen auf Grund des § 135 Abs. 5 BBauG Urteil des Senats vom 10. September 1971 a.a.O.).
Stundet also die Gemeinde einen Erschließungsbeitrag, weil das mit dem Beitrag belastete Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden muß, so obliegt es gleichfalls ihrem pflichtgemäßen Ermessen, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie Zinsen erheben will. Dabei wird die Ermessensausübung nicht nur durch den von § 135 Abs. 4 BBauG verfolgten Zweck gesteuert, nicht die Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes zu gefährden, sondern in entsprechender Anwendung des § 135 Abs. 5 BBauG auch durch Gründe des öffentlichen Interesses und der Vermeidung unbilliger Härten.
Die Entscheidung über die Höhe der Stundungszinsen stellt § 135 Abs. 4 BBauG gleichfalls in das pflichtgemäße Ermessen der Gemeinde. Dieses Ermessen ist lediglich insoweit begrenzt, als in entsprechender Anwendung des § 135 Abs. 3 BBauG der dort für Verrentungen vorgesehene Höchstsatz (2 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank) auch für die Stundung als oberste Grenze angesehen werden muß. Dies hat der Senat für den Fall der Stundung nach § 135 Abs. 5 BBauG bereits in seiner Entscheidung vom 10. September 1971 (a.a.O.) dargelegt. Innerhalb dieses Rahmens wird sich die Ausübung des Ermessens nach einer Abwägung der tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls richten, wobei die wirtschaftliche Situation des Pflichtigen und die Finanzlage der Gemeinde ebenso von Bedeutung sein können wie etwa die Höhe der Zinsen für Fremdmittel, welche die Gemeinde für den Ausbau der abgerechneten Erschließungsanlage aufgenommen hat. Sind besondere Tatumstände für die Entscheidung nicht erkennbar, kann die Gemeinde im Rahmen ihres Ermessens etwaige Zinsen auch in der Höhe verlangen, wie dieses das Landesrecht für seinen Anwendungsbereich sonst vorschreibt.
Mit diesem Inhalt schließt § 135 Abs. 4 BBauG für seinen Anwendungsbereich die Anwendung landesrechtlicher Vorschriften über Stundungszinsen aus (Art. 31 GG). Das hat insofern praktische Bedeutung, als nach Landesrecht bei der Stundung im Regelfall Zinsen erhoben werden müssen und auf die Zinsen nur verzichtet werden kann, wenn es sich um einen Einzelfall handelt (§ 127 a Abs. 2 Satz 2 RAO) bzw. wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (§ 234 Abs. 1 und 2 AO 1977), während nach § 135 Abs. 4 BBauG die Gemeinde in jedem Fall im Rahmen ihres Ermessens entscheidet, ob sie Stundungszinsen erhebt oder nicht. Daß hiernach bei landwirtschaftlichen Grundstücken von einer Verzinsung in einer großzügigeren Weise abgesehen werden darf, folgt aus Sinn und Zweck der in § 135 Abs. 4 BBauG getroffenen Regelung.
Aus den dargelegten Gründen verstoßen die angefochtenen Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts, welche den Zinsanspruch aus den landesrechtlichen Vorschriften hergeleitet haben, gegen § 135 Abs. 4 BBauG und verletzt der Widerspruchsbescheid des Beklagten in dem angefochtenen Umfang die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dieser Bescheid enthält hinsichtlich der Stundungszinsen keine Ermessensentscheidung. Der Beklagte ist vielmehr entsprechend der seinerzeit geltenden (landesrechtlichen) Regelung des § 127 a Abs. 2 Satz 1 RAO, nach der im Regelfall Stundungszinsen zu erheben waren, ausdrücklich davon ausgegangen, daß er zu einer Zinserhebung verpflichtet sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Klageerwiderung vom 30. Juli 1974, in welcher der Beklagte ergänzend erklärt hat, der Vortrag der Kläger biete keine Anhaltspunkte dafür, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Vermeidung unbilliger Härten ausnahmsweise von einer Zinserhebung abzusehen. Denn der Beklagte geht auch in diesem Schriftsatz von einer grundsätzlichen Zinspflicht aus, so daß ein Ermessensfehler auch insoweit jedenfalls nicht ausgeschlossen ist.
Der Bescheid ist daher in dem angefochtenen Umfang mit den Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und der Beklagte ist zu verpflichten, den Antrag der Kläger, die Stundung zinslos zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 732 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. David