Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1980, Az.: BVerwG 6 C 3.80
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 3.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19960
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 11.10.1979 - AZ: VRS IX 319/78
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 1979 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre ... geborene Kläger beantragte im November 1975 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Prüfungsausschuß lehnte seinen Antrag durch Bescheid vom 7. September 1976 ab. Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig Widerspruch, den er nicht begründete. Die Prüfungskammer lud ihn unter dem 12. Juli 1978 zur mündlichen Aussprache über seinen Widerspruch und teilte ihm zugleich mit, daß im Falle seines unentschuldigten Fernbleibens nach Aktenlage entschieden werden könne. Die Ladung wurde dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde durch Niederlegung bei der Postanstalt seines damaligen Wohnortes ... am 15. Juli 1978 zugestellt. Auf der Postzustellungsurkunde ist vermerkt, daß unter der Anschrift des Klägers eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefenüblichen Weise abgegeben wurde. Zur Sitzung der Prüfungskammer am 21. August 1978 erschien der Kläger nicht. Die Prüfungskammer wies seinen Widerspruch daraufhin durch Bescheid vom selben Tage mit der Begründung zurück, sie habe sich infolge des unentschuldigten Fernbleibens des Klägers und weil er sein Rechtsmittel auch schriftlich nicht begründet habe, kein Bild davon machen können, ob er den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigere. Gegen eine solche Gewissensentscheidung spreche, daß er sein Begehren nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolge. Der Widerspruchsbescheid wurde am 23. August 1978 per Einschreiben an den Kläger abgesandt.
Am 1. September 1978 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er in erster Linie eine erneute Entscheidung der Prüfungskammerüber seinen Widerspruch erstrebt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe die Mitteilung über die Niederlegung der Ladung zur Verhandlung vor der Prüfungskaimner nicht erhalten, weil er sich in der Zeit vom 4. Juli bis zum 10. August 1978 in Urlaub befunden habe. Auch seine Tante, die er beauftragt gehabt habe, während seiner Abwesenheit den Briefkasten zu leeren, und mit der er telefonisch und schriftlich in Verbindung gestanden habe, habe die Mitteilung über die Niederlegung der Ladung auf der Post nicht erhalten.
Der Kläger hat beantragt,
den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer 1 für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung V vom 21. August 1978 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die Prüfungskammer zurückzuverweisen,
hilfsweise,
den Bescheid des Prüfungsausschusses 3 für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Ludwigsburg vom 7. September 1976 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer 1 für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung V vom 21. August 1978 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die mit diesem Antrag erhobene isolierte Anfechtungsklage sei nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO zulässig, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 49, 307 ein Rechtsschutzinteresse an der isolierten Aufhebung der Widerspruchsentscheidung bei gebundenen Verwaltungsentscheidungen verneint habe. Denn der Fall des Klägers weiche von dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen insoweit ab, als der Kläger den Grundwehrdienst noch nicht abgeleistet habe. Als ungedientem Wehrpflichtigen sei ihm ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Zurückverweisung der Sache in das Vorverfahren deswegen zuzubilligen, weil er dadurch wieder vorläufigen Schutz vor der Einberufung erlange. Denn die Einberufung eines Wehrpflichtigen, der den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - wie der Kläger - bereits vor der Musterung gestellt habe, sei gemäß § 20 Abs. 6 Musterungsverordnung erst dann zulässig, wenn die Entscheidung des Prüfungsausschusses unanfechtbar geworden oder über den Widerspruch des Wehrpflichtigen bereits entschieden worden sei. Demgegenüber habe die Erhebung der Klage gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid gemäß § 35 Abs. 1 WPflG keine aufschiebende Wirkung. Die Klage habe auch in der Sache Erfolg, weil die Entschließung der Prüfungskammer, nach Lage der Akten zu entscheiden, im Falle des Klägers ermessensfehlerhaft gewesen sei. Zwar sei der Kläger zur mündlichen Verhandlung vor der Prüfungskammer ordnungsgemäß geladen worden; auch werde die Wirksamkeit der Zustellung der Ladung nicht dadurch widerlegt, daß der Kläger erkläre, seine von ihm beauftragte Tante habe die Mitteilung über die Niederlegung der Ladung bei der Post nicht erhalten. Obwohl der Kläger der mündlichen Verhandlung vor der Prüfungskammer somit unentschuldigt ferngeblieben sei und die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 Musterungsverordnung für eine Entscheidung nach Lage der Akten damit vorgelegen hätten, habe die Prüfungskammer berücksichtigen müssen, daß der Kläger möglicherweise zu einem neu anzuberaumenden Termin erscheinen werde. Einen Anhaltspunkt dafür stelle schon die Tatsache dar, daß die während der allgemeinen Urlaubszeit durch Niederlegung zugestellte Ladung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgeholt gewesen sei. Die Prüfungskammer hab deswegen in Betracht ziehen müssen, daß der Kläger wegen Urlaubsabwesenheit verhindert gewesen sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Dem stehe nicht entgegen, daß er der Prüfungskammer seine mittlerweile geänderte Anschrift nicht mitgeteilt habe. Die Umschreibung seiner Anschrift in der Postzustellungsurkunde lasse erkennen, daß er durch einen Nachsendeantrag Sorge für eine rechtzeitige Zustellung getragen habe. Auch aus dem Fehlen einer schriftlichen Widerspruchsbegründung habe die Prüfungskammer nicht ohne weiteres den Schluß ziehen dürfen, der Kläger habe die mündliche Verhandlung aus Desinteresse am Fortgang des Anerkennungsverfahrens unentschuldigt versäumt. Sie hätte vielmehr berücksichtigen müssen, daß der Kläger eine schriftliche Begründung möglicherweise - ebenso wie im Verfahren vor dem Prüfungsausschuß - erst abgeben werde, wenn er Kenntnis vom Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Prüfungskammer habe.
Die Beklagte hat Revision eingelegt und die Verletzung der §§ 25, 26, 33 WPflG und des § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO gerügt. Sie macht geltend, die isolierte Anfechtung eines in Kriegsdienstverweigerungssachen ergangenen Widerspruchsbescheides wegen eines vermeintlichen Verfahrensfehlers sei wegen fehlenden Rechtschutzinteresses unzulässig. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger sei ein solches Rechtsschutzinteresse zuzubilligen, weil durch die Zurückverweisung in das Vorverfahren die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses zu seinen Gunsten wieder hergestellt werde, sei unrichtig. Der Suspensiveffekt bestehe nur so lange, als die Prüfungskammer nicht durch Widerspruchsbescheid entschieden habe. Sobald sie eine Entscheidung getroffen habe, entfalle die aufschiebende Wirkung auch dann, wenn der Widerspruchsbescheid an einem formellen oder materiellen Mangel leide. Dies sei vom Gesetzgeber gewollt, wie § 33 Abs. 2 WPflG zeige. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers daran, erneut in den Genuß der während des Vorverfahrens bestehenden aufschiebenden Wirkung zu gelangen, sei deswegen nicht anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht sei vielmehr berufen, sachlich festzustellen, ob der Kläger berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Davon sei auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. April 1976 - BVerwG 6 C 126.74 - ausgegangen. Dieser Entscheidung habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, der den beim Kläger gegebenen Verhältnissen entspreche.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger hat sich zu der Revision nicht geäußert.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision, über die gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer unzulässig, da für sie kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Hierzu hat der erkennende Senatim Urteil vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 39.80 - ausgeführt:
"Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO kann allerdings ein Widerspruchsbescheid alleiniger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er unter Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift zustande gekommen ist und auf dieser Verletzung beruht. Zweck dieser Vorschrift ist nicht allein, ein objektiv einwandfreies Verfahren der Widerspruchsbehörde zu garantieren; sie dient vielmehr - wie dieübrigen Bestimmungen über Klageart und Klagegegenstand - in erster Linie dazu, dem Bürger effektiven Rechtsschutz bei der Verfolgung seines materiellrechtlichen Begehrens zu gewährleisten. Aus dieser Sicht besteht ein Bedürfnis für die Möglichkeit der isolierten Anfechtung eines verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Widerspruchsbescheides vor allem dann, wenn die Widerspruchsbehörde - wie es vielfach der Fall ist - weitergehende Befugnisse bei der Überprüfung der in Frage stehenden Maßnahme der Ausgangsbehörde hat als das Verwaltungsgericht, nämlich bei Entscheidungen, für die Ermessens- und andere Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen können (vgl. OVG Münster OVGE 28, 250 [253]; Bettermann in NJW 1958, 81). In den Fällen aber, in denen für solche Gesichtspunkte kein Raum ist und auch keine sonstigen beachtlichen Interessen eines Beteiligten an einer verfahrensfehlerfreien Entscheidung gerade der Widerspruchsbehörde ersichtlich sind und der Verfahrensfehler durch das Gericht heilbar ist, besteht kein Bedürfnis für eine lediglich auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides gerichtete Klage. So ist es regelmäßig in Kriegsdienstverweigerungssachen, wenn ein Verfahrensfehler der Prüfungskammer gerügt wird, der sich - wie im vorliegenden Fall - dahin ausgewirkt hat, daß eine Anhörung des Wehrpflichtigen zur Sache durch die Prüfungskammer unterblieben ist. Hier ist es allein sachgerecht, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Anerkennungsbegehren selbst herbeizuführen, um eine sonst nicht auszuschließende doppelte Inanspruchnahme des Gerichts bei Anfechtung des erneuten Widerspruchsbescheides durch den Kriegsdienstverweigerer oder die Wehrbereichsverwaltung zu vermeiden und der sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse des Wehrpflichtigen gewollten Beschleunigung des Kriegsdienstverweigerungsverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BVerwGE 57, 283 [285];Urteil vom 4. Juli 1975 - BVerwG 6 C 26.73 - [Buchholz 448.0 § 32 WPflG Nr. 10]). Das ergibt sich im einzelnen aus den Erwägungen, die in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 5. November 1975 (BVerwGE 49, 307) niedergelegt worden sind. Der Senat hält an ihnen fest. Insbesondere ist Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein besonderes Interesse des Wehrpflichtigen, seine Gründe gerade der Prüfungskammer vorzutragen, nicht anzuerkennen. Eine 'Chance', vor der Prüfungskammer in einem fehlerfrei durchgeführten Verfahren eine 'wohlwollendere' Beurteilung zu finden als vor dem Verwaltungsgericht, kann schon deshalb nicht als rechtlich geschützt angesehen werden, weil ein dem Antrag des Wehrpflichtigen entsprechender Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer nicht der gerichtlichen Nachprüfung und damit einer möglichen Aufhebung entzogen ist (vgl. § 35 Abs. 2 WPflG). Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es könne möglicherweise einer Prüfungskammer besser gelingen, in nichtöffentlicher Verhandlung psychologische Hemmungen abzubauen und daher zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung zu gelangen, als dies in mündlicher Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht möglich ist, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn ein dahin gehendes Interesse eines Wehrpflichtigen wäre nicht schutzwürdig. Zweck des Vorverfahrens ist die Entlastung der Gerichte und die Selbstkontrolle der Verwaltung (vgl. BVerwGE 51, 310 [314]), nicht aber, dem Wehrpflichtigen durch wiederholte Darlegung seiner Gewissensentscheidung vor unterschiedlichen Gremien eine bessere Vermittlung und Darstellung dieser Entscheidung zu ermöglichen.
Soweit das Verwaltungsgericht als Nachteil des Wehrpflichtigen anführt, mit einem Ausschluß der isolierten Anfechtungsklage würde ihm die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 33 Abs. 2 Satz 1 WPflG genommen, berücksichtigt es nicht, daß einer Klage gegen den Bescheid der Prüfungskammer gemäß § 35 Abs. 1 WPflG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Kriegsdienstverweigerer, der im Verwaltungsverfahren mit seinem Begehren ohne Erfolg geblieben ist, hat jedoch die Möglichkeit, gegen Beeinträchtigungen seines durch Art. 4 Abs. 3 GG gewährleisteten Grundrechts im Musterungs- und Einberufungsverfahren effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, wenn er darauf verweisen kann, daß ein verfahrensrechtlich einwandfreier Bescheid der Prüfungskammer nicht vorliegt (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG vom 5. August 1980 - 2 BvR 806/80 -)."
Der letztgenannte Gesichtspunkt schließt ein schutzwürdiges Interesse des Klägers daran, nach einer "Zurückverweisung in das Vorverfahren" die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 33 Abs. 2 WPflG, § 20 Abs. 6 Musterungsverordnung wieder in Anspruch nehmen zu können, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus.
Das Verwaltungsgericht hätte dem Hauptantrag nach alledem nicht entsprechen dürfen, sondern über den Hilfsantrag entscheiden müssen. Da es keine Feststellungen hinsichtlich des Hilfsantrages getroffen hat, die eine abschließende revisionsgerichtliche Entscheidung ermöglichen, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst