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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1980, Az.: BVerwG 2 WD 17/80

Disziplinargerichtliches Verfahren gegen Soldaten; Strafgerichtliche Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls; Missbrauch der als Fahrlehrer der Bundeswehr eingeräumten selbstständigen Stellung; Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten; Rechtsfolgen einer Verletzung des Öffentlichkeitsgebots bei der Vereidigung; Aufhebung und Zurückverweisung der Sache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 17/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte Koblenz - 24.01.1980 - AZ: M 6 VL 14/79

Fundstellen

  • BVerwGE 73, 78 - 81
  • NJW 1981, 1110 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrr 1981, 109
  • ZBR 1981, 202

Amtlicher Leitsatz

Ein Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot bei der Vereidigung macht den ehrenamtlichen Richter nicht zum Nichtrichter. Ein solcher Verstoß erfordert nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen eines schweren Verfahrensmangels und die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 21. Oktober 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
ferner
Oberstleutnant Dreger, Stabsunteroffizier Blaskovic als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt Schwall, Karlsruhe, als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 24. Januar 1980 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der von diesem Verfahren betroffene frühere Soldat durchlief nach Besuch der Volksschule eine Malerlehre, die er mit dem Erwerb des Gesellenbriefes erfolgreich abschloß. Anschließend war er im erlernten Beruf tätig, zeitweilig arbeitslos.

2

Zum 1. Oktober 1968 wurde er als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen. Auf Grund seiner Bewerbung wurde er am 5. Mai 1969 mit der Urkunde vom 28. April 1969 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei, dann auf vier und schließlich auf zwölf Jahre festgesetzt, nach deren Ablauf er am 30. September 1980 aus der Bundeswehr ausgeschieden ist. Nach Zwischenbeförderung zum Unteroffizier wurde er am 10. Juli 1972 zum Stabsunteroffizier ernannt. Er wurde als Begleitgruppenführer, Wartungstruppführer, Instandsetzungsunteroffizier, Betriebsstoffunteroffizier, Artillerieunteroffizier und seit 1976 als Militärkraftfahrlehrer-Unteroffizier (Rad) verwendet und mit "befriedigend" beurteilt. 1973 erhielt er eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung. Seit dem 1. November 1978 war er zur Teilnahme an einer Fachausbildung als Großhandelskaufmann vom militärischen Dienst freigestellt. Diese Ausbildung setzt der frühere Soldat noch bis voraussichtlich Mitte 1981 fort.

3

Bundeszentralregister und Disziplinarbuch weisen, von der im sachgleichen Strafverfahren verhängten Strafe abgesehen, keine Eintragungen über Strafen und Maßregelungen des früheren Soldaten auf.

4

Die Dienstbezüge des früheren Soldaten betrugen zuletzt in der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes monatlich rund 2.100 DM brutto. Als Stabsunteroffizier hatte er eine Übergangsbeihilfe von 28.298,76 DM und Übergangsgebührnisse für die Dauer von 36 Monaten in Höhe von monatlich rund 1.500 DM netto erdient.

5

Er ist seit dem 31. Oktober 1969 verheiratet; aus der Ehe ist ein Kind von sechs Jahren hervorgegangen. Die Ehefrau ist nicht berufstätig. Der frühere Soldat zahlt ein Darlehen in Höhe von ursprünglich 10.000 DM in monatlichen Raten von 315 DM ab.

6

II

1978 kam es zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 17. Januar 1979 - ... - wurde gegen ihn wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 DM festgesetzt. Der Strafbefehl ist seit dem 30. Januar 1979 rechtskräftig.

7

In dem rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 19. November 1979 als Dienstvergehen zur Last:

  1. 1.

    Er habe gemeinsam mit dem Schlossermeister S. in der Zeit zwischen dem 8. und 13. Juni 1977 von der Baustelle der Firma Er. in K. einen Schweißgleichrichter im Wert von 4.000 DM und eine Kreissäge im Wert von 600 DM entwendet.

  2. 2.

    Er habe gemeinsam mit dem Schlossermeister S. am 22. Juni 1977 zwischen 20.00 und 23.15 Uhr von der Baustelle bei der ...brücke in K. Baustahlmatten im Wert von 2.000 DM entwendet. Die Baustahlmatten habe er unter Verwendung des Fahrschulfahrzeuges Marke MAN 5 t, Y 643860, - entgegen dem die Durchführung der Kraftfahrausbildung anordnenden Fahrbefehl Nr. 112/06/77 - zum Vogelpark des Vereins "Vogelfreunde und Fanfarenzug 'The Black Rangers' Neureut 1953 e.V." abtransportiert. Die damaligen Kanoniere Pi. und B. als Fahrschüler habe er dazu bestimmt, beim Auf- und Abladen der Baustahlmatten mitzuhelfen.

  3. 3.

    Er habe im August/September 1977 mit einem Bundeswehrschulungsfahrzeug mit Anhänger Fassadensteine, die auf Paletten geschichtet gewesen seien, vom Betriebsgelände der Firma Ka., ...straße 20, K., zum Vereinsgebäude des Vereins "Vogelfreunde" in Ne. transportiert, obwohl durch Fahrbefehl die Durchführung der Kraftfahrausbildung befohlen gewesen sei. Dabei seien an mindestens drei Tagen jeweils täglich zwei Fahrten durchgeführt worden.

8

Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte fand den damals noch Wehrdienst leistenden früheren Soldaten am 24. Januar 1980 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten. Sie sah das mit der Anschuldigungsschrift vorgeworfene Verhalten des früheren Soldaten als erwiesen an und wertete es zu Anschuldigungspunkt 1 als vorsätzliche Verletzung seiner Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), zu Anschuldigungspunkt 2 als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zum Gehorsam (§ 11 SG), zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) sowie das zu Anschuldigungspunkt 3 festgestellte Verhalten als vorsätzlichen Verstoß des früheren Soldaten gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Insgesamt sah sie das Verhalten des früheren Soldaten als Dienstvergehen an (§ 23 Abs. 1 SG), begangen unter der erhöhten Verantwortlichkeit eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG).

9

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

10

Das Dienstvergehen wiege schwer. Der frühere Soldat habe sich in zwei Fällen nach Planung und Vorbereitung an fremdem Eigentum von erheblichem Wert vergriffen und die ihm als Fahrlehrer der Bundeswehr eingeräumte selbständige Stellung mißbraucht. Das Dienstvergehen erhalte sein besonderes Gewicht dadurch, daß der frühere Soldat während des Dienstes in Uniform die Baustahlmatten gestohlen, das Diebesgut mit einem Dienstkraftfahrzeug abtransportiert und die Fahrschüler B. und Pi. zu Gehilfen seiner Straftat gemacht habe. Er sei als Fahrlehrer Vorgesetzter der beiden Fahrschüler gewesen. Zwischen einem Fahrlehrer und den Fahrschülern bestehe ein besonders ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis, wie sich deutlich aus der Aussage des Zeugen B. ergebe. Dieses Verhältnis habe der frühere Soldat ausgenutzt und die beiden Fahrschüler zur Mithilfe bei der Straftat veranlaßt. Er habe sie dadurch der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt. Ein derartiges Verhalten eines Vorgesetzten erschüttere das zwischen ihm und dem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhätnis nachhaltig. Die Kammer habe es jedoch für vertretbar gehalten, den früheren Soldaten in einem Mannschaftsdienstgrad zu belassen, da er sich während einer fast neunjährigen Dienstzeit tadelfrei geführt und durchweg befriedigende dienstliche Leistungen erbracht habe. Er habe auch als Wartungstruppführer 1973 eine förmliche Anerkennung erhalten. Auch habe er die beiden Maschinen und die Baustahlmatten nicht aus Eigennutz gestohlen, sondern dadurch Bauvorhaben des Vereins, dem er sich sehr verbunden gefühlt habe, fördern wollen. Unter Abwägung aller Umstände habe die Kammer die Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Obergefreiten für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten.

11

Gegen dieses ihm am 20. Februar 1980 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat durch seinen Verteidiger am 18. März 1980 Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil der Kammer aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts zurückzuverweisen, hilfsweise eine andere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt:

12

Die Kammer habe gegen zwingendes Verfahrensrecht verstoßen. Zumindest einer der ehrenamtlichen Richter sei nicht in öffentlicher Sitzung des Gerichts vereidigt worden. Auch die Maßnahmebemessungsentscheidung der Kammer sei nicht rechtsirrtumsfrei ergangen. Die Kammer habe zwar zutreffend die dem früheren Soldaten zur Last gelegten beiden Diebstähle und den Transport der Fassadensteine mit einem Bundeswehrschulungsfahrzeug als Dienstvergehen gewertet. Ihre Überlegungen zur Maßnahmebemessung könnten hingegen nicht hingenommen werden. Die Kammer habe ihre Entscheidung im wesentlichen auf die Aussage des Zeugen S. gestützt und diesem bescheinigt, daß seine Aussagen glaubhaft seien. Gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen seien aber erhebliche Bedenken vorgebracht worden, ohne daß sich die Kammer damit auseinandergesetzt habe. Zu solchen Bedenken gebe insbesondere das Spannungsverhältnis Anlaß, das zwischen der Familie des früheren Soldaten einerseits und dem Zeugen und seinem Anhang andererseits innerhalb des Vereins der Vogelfreunde bestehe. Der frühere Soldat habe sich bei der Abholung der Maschinen im Fall 1 darauf verlassen, daß es sich dabei um dem Vater des Zeugen S. auf Grund eines Eigentumsvorbehalts gehörende Maschinen gehandelt habe. Der frühere Soldat habe insoweit den Angaben des Zeugen S. vertraut. Die Hauptverhandlung habe ergeben, daß tatsächlich der Vater des Zeugen S. eine Baumaschinenfabrik und einen Baumaschinenhandel betreibe. Zu Unrecht sei die Kammer auch zum Anschuldigungspunkt 2 der Aussage des Zeugen S. gefolgt. Angesichts der vom Zeugen innerhalb des Vereins gegen den früheren Soldaten verfolgten Ziele erscheine es logisch, daß dieser die dem früheren Soldaten gegebene Erklärung, er habe vom Bauleiter die Genehmigung zum Abholen der Baustahlmatten, abstreite. Allein aus der Tatsache, daß die Baustahlmatten nachts geholt worden seien, lasse sich die behauptete Genehmigung nicht ausschließen. Dem früheren Soldaten sei nicht bekannt gewesen, welches Verhältnis zwischen S. und dem Bauführer einerseits und dem Bauführer und seiner Firma andererseits bestanden habe. Während eines Betriebs der Baustelle zur Tageszeit sei es schwer möglich gewesen, die Baustahlmatten abzuholen, auch wenn hierzu eine Genehmigung vorgelegen habe. Zum ändern habe sich der Abholzeitpunkt auch aus der Dienstgestaltung des früheren Soldaten ergeben, der zu dieser Zeit nur Nachtfahrten vorzunehmen gehabt habe. Auch die Bekundungen der Zeugen Bohnert und Pichlmeier, die Sache sei ihnen mysteriös vorgekommen, sprächen nicht für die Glaubwürdigkeit des Zeugen S. Diesen Soldaten sei insbesondere nicht die angebliche Vereinbarung S.s mit dem Bauleiter bekannt gewesen. Es könne nicht wegdiskutiert werden, daß S. die Hauptfigur bei den Diebstählen gewesen sei und der frühere Soldat in seiner Einstellung zum Verein nur mitgewirkt habe. Bei den danach gegenüber den Aussagen des Zeugen S. angebrachten Zweifeln könne das Dienstvergehen des früheren Soldaten nicht als so schwerwiegend angesehen werden, daß eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten angemessen sei. Die Kammer habe sich auch offenbar über die Konsequenzen dieser Maßnahme keine Gedanken gemacht. Abgesehen davon, daß die Angaben des Urteils über die Bezüge des früheren Soldaten unzutreffend seien, bedeute die Dienstgradherabsetzung eine Gehaltseinbuße von monatlich rund 170 DM netto. Darüber hinaus verringerten sich die Übergangsbezüge. Der sich daraus insgesamt ergebende finanzielle Verlust stehe in keinem Verhältnis zu der Schwere des Dienstvergehens, zumal der frühere Soldat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei und hier eine Geldstrafe von 2.400 DM zuzüglich der Kosten zu bezahlen habe. Die Kammer habe auch die guten Beurteilungen des früheren Soldaten während seiner zwölfjährigen Dienstzeit und seine tadelfreie Führung sowie die förmliche Anerkennung nicht genügend gewürdigt. Der unmittelbare Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten habe in der Hauptverhandlung über dessen bisherige Führung nur das Beste ausgesagt. Schließlich sei auch nicht genügend berücksichtigt worden, daß die strafbaren Handlungen dem früheren Soldaten keinerlei persönliche Vorteile gebracht hätten, sondern diese ausschließlich dem Verein zugeflossen seien.

13

In weiteren Schriftsätzen vom 22. April 1980 und 23. Mai 1980 hat der Verteidiger seine Ausführungen zur Frage der Vereidigung der ehrenamtlichen Richter ergänzt und dazu vorgetragen, beide ehrenamtlichen Richter seien nicht in der Verhandlung, sondern in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten von dem Vorsitzenden Richter im Beratungszimmer vereidigt worden. Damit sei gegen § 45 Abs. 2 DRiG verstoßen worden. Dieser Verfahrensfehler mache die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts erforderlich. Die Kammer sei durch die gesetzwidrige Vereidigung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Soweit die Frage aufgeworfen worden sei, ob mit der Berufung die Tat- und Schuldfeststellungen angegriffen werden sollten, werde darauf hingewiesen, daß lediglich die Strafzumessung, nicht auch die Tat- und Schuldfeststellungen angegriffen würden. Die in der Berufungsbegründung angeführten Gründe seien nach Auffassung der Verteidigung bei der Strafzumessung nicht genügend berücksichtigt worden.

14

Der Vorsitzende der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte hat unter dem 9. Mai 1980 folgende dienstliche Erklärung abgegeben:

"Die ehrenamtlichen Richter Major i.G. Rolf Trull und Unteroffizier Reinhard Kiefl, die u.a. an der Entscheidung im disziplinargerichtlichen Verfahren gegen den Stuffz H. (Az M 6 - VL 14/79) mitwirkten, haben am 23.01.1980 im Beratungszimmer des Dienstgebäudes der 4. und 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, Karlsruhe, Kantstraße 1 a, den Richtereid nach § 45 Abs. 3 DRiG geleistet. Das Beratungszimmer schließt sich unmittelbar an den Sitzungssaal an. An der Tür des Beratungszimmers war kein Schild angebracht, das darauf hinwies, daß dort eine öffentliche Sitzung stattfand. Zu dem Beratungszimmer hatte jedoch jeder Zutritt und hätte somit auf Wunsch an der Eidesleistung der ehrenamtlichen Richter teilnehmen können."

15

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 WDO).

16

2.

Die Berufung ist in vollem Umfang eingelegt. Eine unrichtige Besetzung der Kammer, wie sie mit der Berufungsbegründung gerügt wird, hätte Auswirkungen nicht nur auf die Maßnahmebemessungsentscheidung der Kammer gehabt, sondern auch auf deren Tat- und Schuldfeststellungen und ihre rechtliche Würdigung. Schon aus dieser Rüge ergibt sich daher eine unbeschränkte Berufung. Darüber hinaus läßt die Berufungsbegründung mit noch hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 auch ein Diebstahlsvorsatz des früheren Soldaten in Abrede gestellt werden soll.

17

Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls - in den durch das angefochtene Urteil gezogenen Grenzen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) - die angemessene Maßnahme zu finden.

18

3.

Die Berufung des früheren Soldaten erwies sich als unbegründet.

19

a)

Zu der mit der Berufung in erster Linie erstrebten Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer hat der Senat keinen Anlaß gesehen.

20

Zwar leidet die Vereidigung der ehrenamtlichen Richter im ersten Rechtszug an einem Mangel. Die Vereidigung genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 DRiG, denn sie erfolgte nicht in öffentlicher Sitzung. Soweit allerdings der Verteidiger rügt, daß die Verfahrensbeteiligten bei der Vereidigung nicht anwesend waren, geht sein Angriff fehl. Die Vereidigung ist nicht Teil der Hauptverhandlung, sie gehört nicht zu einem bestimmten Verfahren. Es verstößt daher nicht gegen Formvorschriften, wenn nicht die Verfahrensbeteiligten der ersten der Vereidigung unmittelbar nachfolgenden Hauptverhandlung bei der Vereidigung anwesend sind. Wohl aber entspricht es dem Öffentlichkeitsgebot, daß auch ihnen Gelegenheit zur Teilnahme gegeben wird. Wenn ein Richter ohne Anwesenheit Dritter und ohne jeden Hinweis auf die Öffentlichkeit der Sitzung die ehrenamtlichen Richter im Beratungszimmer, das regelmäßig Dritten nicht zugänglich ist, vereidigt, so genügt diese Vereidigung auch dann nicht dem Öffentlichkeitsgebot, wenn umgekehrt niemand am Zutritt gehindert wurde. Es mußte zumindest durch Aushang oder Ausruf darauf hingewiesen werden, daß eine Vereidigung in öffentlicher Sitzung erfolgt.

21

Die Verletzung des § 45 Abs. 2 Satz 1 DRiG stellt jedoch keinen so schweren Verfahrensmangel dar, daß eine Aufhebung und Zurückverweisung angezeigt gewesen wäre. Die Vereidigung ist zwar konstitutives Element bei der Bestellung der ehrenamtlichen Richter. Ist ein zum ehrenamtlichen Richter berufener Soldat nicht vereidigt worden, so hat ein Nichtrichter bei der Urteilsfindung mitgewirkt, das Gericht war dann nicht ordnungsgemäß besetzt (vgl. BVerfGE 31, 184; BGHSt 3, 175; 4, 158 f [BGH 30.04.1953 - 4 StR 90/53]; BGH NJW 1953, 1034, 1113, 1800 f; Loewe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 45 DRiG RdNr. 3). Es ist andererseits aber anerkannt, daß geringfügige Fehler bei der Vereidigung, wie etwa das Unterlassen der an sich zwingend vorgeschriebenen Protokollierung (Loewe/Rosenberg, a.a.O. RdNr. 8) oder das Nichterheben der rechten Hand (Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 45 DRiG RdNr. 4) nicht zur Unwirksamkeit der Vereidigung führen. Die Frage, welche Bedeutung der Öffentlichkeit der Vereidigung zukommt, ist, soweit ersichtlich, weder bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden noch im Schrifttum erörtert worden. Genügt die Vereidigung im übrigen den gesetzlichen Anforderungen, wird insbesondere der in § 45 Abs. 3 DRiG vorgeschriebene Richtereid ordnungsgemäß geleistet, so kann die Verletzung des Öffentlichkeitsgebots bei der Vereidigung nicht zur Folge haben, daß die Vereidigung als Ganzes unwirksam ist und damit an der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges Soldaten als Richter mitgewirkt hätten, denen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung richterlicher Funktionen gefehlt hätte. Die Vereidigung hat den Zweck, den ehrenamtlichen Richter in einer feierlichen Form in die Pflicht zu nehmen. Es soll ihm damit eindrücklich bewußt gemacht werden, welcher verantwortungsvollen Aufgabe er sich in dieser Tätigkeit zu unterziehen hat. Das aber geschieht bei Beachtung der übrigen Formalitäten - insbesondere, soweit es sich um das Sprechen der Eidesformel handelt - auch bei einer Vereidigung außerhalb einer öffentlichen Sitzung.

22

Fehlt es somit nicht an der wirksamen Vereidigung der ehrenamtlichen Richter, die in erster Instanz mitgewirkt haben, so kann - zumal in einem Verfahren, das als Ganzes grundsätzlich nichtöffentlich durchgeführt wird - das Gebot der Öffentlichkeit der Vereidigung nicht ein so entscheidendes Gewicht beanspruchen, daß seine Verletzung als schwerer Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 1 Nr. 2, § 116 Abs. 2 WDO angesehen werden müßte. Für diese Auffassung spricht auch, daß bis zur Neufassung des § 45 DRiG die Bundesdisziplinarordnung in § 49 Abs. 4 nur eine Verpflichtung der Beamtenbeisitzer durch den Vorsitzenden bei ihrer ersten Dienstleistung vorsah.

23

Im übrigen wäre selbst dann der Senat nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung verpflichtet, wenn er in der Vereidigung außerhalb einer öffentlichen Sitzung einen schweren Verfahrensmangel sehen würde. § 115 Abs. 1 Nr. 2 WDO räumt ebenso wie § 116 Abs. 2 WDO dem Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung und Zurückverweisung als Möglichkeit ein, ohne sie aber in den dort genannten Fällen zwingend vorzuschreiben. Der Senat hat in anderem Zusammenhang ausgesprochen, daß selbst solche Verfahrensverstöße, die in der Strafprozeßordnung als absolute Revisionsgründe gekennzeichnet sind, nicht in jedem Fall zur Aufhebung und Zurückverweisung nötigen. Hier ergeben sich Unterschiede des disziplinargerichtlichen Verfahrens vor allem aus dem Umstand, daß die Verfahrensbeteiligten es zumindest in der Handhaben, mit der Berufung eine Überprüfung auch der Tat- und Schuldfeststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht zu veranlassen, während das Revisionsgericht im Strafverfahren regelmäßig auf die Überprüfung der Rechtsanwendung beschränkt ist. Im Strafverfahren wirken sich in der Revisionsinstanz also Verfahrensfehler, die Einfluß auf die Tat- und Schuldfeststellungen gehabt haben können, sehr viel nachhaltiger aus. Die Wehrdienstsenate haben zwar bei unrichtiger Besetzung der Kammer regelmäßig deren Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer zurückverwiesen, damit dem betroffenen Soldaten die Überprüfung seines Falles in zwei ordnungsgemäß besetzten Tatsacheninstanzen erhalten bleibt. Von einer unrichtigen Besetzung der Kammer konnte hier jedoch keine Rede sein. Da die Vereidigung der ehrenamtlichen Richter - wie ausgeführt - zwar fehlerhaft, aber nicht unwirksam war, haben sie nicht als "Nichtrichter" an der Entscheidung mitgewirkt. Daß aber mit ihnen etwa andere als die nach der Reihenfolge berufenen ehrenamtlichen Richter tätig geworden wären, ist weder dargetan noch ersichtlich. Eine Abwägung zwischen den Nachteilen, die dem Betroffenen daraus erwachsen könnten, daß sein Fall nicht nochmals in der ersten Instanz erörtert und entschieden wird, und dem gesetzlichen Zweck des Beschleunigungsgebotes nach § 9 Abs. 1 WDO müßte hier selbst bei der Annahme eines schweren Verfahrensmangels von einer Aufhebung und Zurückverweisung absehen lassen; denn auf Grund der in vollem Umfang eingelegten Berufung hatte der Senat hier alle Grundlagen seiner Entscheidung selbst zu finden, so daß sich selbst dann der in der Vereidigung außerhalb einer öffentlichen Sitzung liegende Verfahrensmangel nicht für die Entscheidung des Senats hätte auswirken können, wenn die Entscheidung der Kammer - wie weder ersichtlich noch dargetan ist - auf diesem Mangel beruht hätte.

24

b)

Der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussagen der Zeugen S., K. und S. sowie der verlesenen Niederschriften über die Aussagen der Zeugen Be., Pi., B. und F. vor der Kammer folgendes festgestellt:

25

Zu Anschuldigungspunkt 1:

26

Der frühere Soldat und der Zeuge S. sind beide Mitglieder des Vereins "Vogelfreunde und Fanfarenzug 'The Black Rangers' N. 1953 e.V.". Der Vater des früheren Soldaten war Gründungsmitglied und bis zu seinem Tode 1978 erster Vorsitzender des Vereins. Der frühere Soldat selbst hatte den Fanfarenzug mitgegründet und beteiligte sich sehr aktiv am Vereinsleben. Der Verein beabsichtigte 1977, eine Reihe von Vogelhäusern zu bauen. Es fehlte jedoch an Baumaterial und den erforderlichen Mitteln zu dessen Beschaffung. Der frühere Soldat und der Zeuge S. gehörten beide dem Bauausschuß des Vereins an. Sie beschlossen, von Baustellen in der Umgebung geeignetes Baumaterial zu "beschaffen". Im Juni 1977 fuhren beide zusammen zu einer Baustelle der Firma Er., auf der Baustahlmatten lagerten. Sie lagen jedoch zu nahe zur Straße, so daß ein Abtransport zu riskant erschien. Bei dieser Gelegenheit sahen beide einen Schweißgleichrichter und eine Kreissäge. Sie beschlossen, diese Geräte zu entwenden. An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag zwischen dem 8. und 13. Juni 1977 luden beide zur Nachtzeit die beiden Maschinen an der Baustelle auf den Opel-Kombi des Vaters des früheren Soldaten auf und brachten sie zunächst in eine Garage auf dem Anwesen des Vaters des früheren Soldaten. Einige Tage später wurden die Geräte zum Vereinsgelände gebracht und dort sowohl bei den Bauarbeiten als auch von den Mitgliedern genutzt. Der Schweißgleichrichter hatte einen Wert von 4.000 DM, die Kreissäge einen solchen von 600 DM. Nach einer Selbstanzeige des Zeugen S. vom 26. Oktober 1978 wurden im November 1978 die Kreissäge auf dem Vereinsgelände und das Schweißgerät bei dem früheren Soldaten von der Polizei sichergestellt und dem Eigentümer zurückgegeben.

27

Der Senat hat die Einlassung des früheren Soldaten, der Zeuge S. habe ihm erklärt, es handele sich bei den Maschinen um Eigentum seines Vaters, das wegen eines bevorstehenden Konkurses der Baufirma zurückgeholt werden solle, als widerlegt angesehen. Der Zeugen S. hat eine solche Äußerung bestritten und bekundet, es sei zwischen ihm und dem früheren Soldaten abgesprochen worden, derartiges zu behaupten, wenn Dritte Verdacht schöpfen sollten. Die Aussage des Zeugen erschien dem Senat glaubhaft. Es konnte als erwiesen angesehen werden, daß irgendwelche Eigentumsrechte des Vaters des Zeugen St., der zwar Baumaschinen, aber solche ganz anderer Art herstellt und vertreibt, nicht bestanden haben. Das wußte auf jeden Fall auch der Zeuge S. Nach der Einlassung des früheren Soldaten hätte der Zeuge diesem also wider besseres Wissen Eigentumsrechte seines Vaters vorspiegeln müssen. Der Senat konnte keinen vernünftigen Grund sehen, der den Zeugen dazu hätte veranlassen können. Im Verein gab zu jener Zeit auch nach den Bekundungen des Zeugen K. die Familie He. den Ton an. Sie identifizierte sich geradezu mit dem Verein. An den Aktivitäten des Vereins und damit auch an dem Bauvorhaben war also der frühere Soldat sehr viel stärker interessiert als der Zeuge S.. Dieser hatte deshalb keinen Anlaß, eine Bereitschaft des früheren Soldaten zum Mitmachen erst durch eine solche unwahre Behauptung zu wecken. Für die Richtigkeit der Aussage dieses Zeugen und gegen die Einlassung des früheren Soldaten sprachen aber noch weitere Umstände. Einmal erfolgte der Abtransport bei Dunkelheit. Zwar hat der frühere Soldat auch das bestritten und den Zeitpunkt des Aufladens und des Abtransports der Maschinen auf 5.30 Uhr verlegt. Da aber zumindest der Zeuge S. mit Sicherheit wußte, daß hier ein Diebstahl begangen wurde, erschien insoweit seine Angabe, der Abtransport sei bei Dunkelheit erfolgt, glaubhafter. Vor allem aber sprachen die Aussagen der Zeugen K. und Si., der frühere Soldat habe ihnen gegenüber die Maschinen als gemeinsames Eigentum mit dem Zeugen S. bzw. den Schweißgleichrichter als sein Eigentum bezeichnet, gegen die Einlassung des früheren Soldaten, er habe geglaubt, es handele sich um Maschinen, die dem Vater des Zeugen S. gehörten. Im übrigen war dieser nicht Mitglied des Vereins, hatte also keinen Anlaß, Maschinen von einem derartigen Wert dem Verein unentgeltlich und auf Dauer zur Verfügung zu stellen.

28

Mit dem gemeinschaftlich mit dem Zeugen S. begangenen Diebstahl des Schweißgleichrichters und der Kreissäge hat der frühere Soldat die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) vorsätzlich verletzt. Ein Stabsunteroffizier, der sich an einem nächtlichen Diebstahl von derart wertvollen Maschinen beteiligt, beeinträchtigt damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ernsthaft.

29

Zu Anschuldigungspunkt 2:

30

Der frühere Soldat und der Zeuge S. waren auf eine Baustelle an der ...brücke in K. aufmerksam geworden und hatten bei einer Besichtigung dieser Baustelle festgestellt, daß dort lagernde Baustahlmatten sich leicht abtransportieren ließen. Der frühere Soldat beschloß, die Baustahlmatten während einer Fahrschulfahrt bei Nacht mit dem Schulfahrzeug abzuholen. Am 22. Juni 1977 hatte der frühere Soldat im Rahmen der Kraftfahrzeugausbildung eine Nachtfahrt durchzuführen. Für diese Fahrt wurde der Fahrbefehl Nr. 112/06/77 ausgestellt. Darin war eine Fahrstrecke von Ph. über Li. nach K. festgelegt. Der frühere Soldat begann gegen 20.00 Uhr auf einen Lkw MAN 5 t die Schulung mit den Fahrschülern B. und Pi. Er fuhr zunächst von der Kaserne in Ph. zum Gelände des Vereins "Vogelfreunde" nach K.. Dort stieg der Zeuge S. zu. Von da wurde die Fahrt zu der Baustelle bei der ...brücke fortgesetzt. Den beiden Fahrschülern hatte der frühere Soldat erklärt, daß sie etwas abholen müßten. Zwischen 21.00 und 22.00 Uhr traf der frühere Soldat mit dem Fahrzeug, den Fahrschülern und dem Zeugen S. an der Baustelle ein. Dort luden der frühere Soldat, der Zeuge S. und die Fahrschüler 40 Baustahlmatten im Wert von etwa 2.000 DM auf die Ladefläche des Bundeswehr-Lkw. Diese Ladetätigkeit mußte mindestens einmal unterbrochen werden, weil auf einem neben der Baustelle verlaufenden Gleis der Bundesbahn rangiert wurde. Die beiden Fahrschüler, die Zeugen B. und Pi., hatten zwar Bedenken gegen die ihnen angesonnene Mitwirkung bei der Verladung der Baustahlmatten. Der Zeuge B. traute sich aber nicht, solche Bedenken zu äußern, um seine Fahrausbildung nicht zu gefährden, und der Zeuge Pi. beruhigte sich bei dem Gedanken, der frühere Soldat werde schon wissen, was er tue. Einen Befehl zum Aufladen hatte der frühere Soldat beiden nicht erteilt.

31

Von der Baustelle wurden die Baustahlmatten mit dem Bundeswehr-Lkw zum Gelände des Vereins "Vogelfreunde" transportiert. Dort wurde ein Seil an den Matten und an einem Pfosten befestigt, so daß beim Anfahren des Lkw die Baustahlmatten von der Ladefläche heruntergezogen wurden. Bei diesem Entladevorgang wirkten die beiden Fahrschüler nicht mit.

32

Auch hier ist der Senat der Aussage des Zeugen S. gefolgt und hat die Einlassung des früheren Soldaten, der Zeuge S. habe ihm gegenüber erklärt, er habe die Erlaubnis von dem Bauführer, die Baustahlmatten abzutransportieren, als widerlegt angesehen. Nach der Aussage des Zeugen S. wurde auch in diesem Fall eine solche Erklärung für den Fall vereinbart, daß Dritte Fragen nach der Herkunft der Baustahlmatten stellen sollten. Für die Richtigkeit der Darstellung des Zeugen S. sprach, daß auch hier der frühere Soldat und der Zeuge S. heimlich vorgingen. Soweit der frühere Soldat auch bestritten hat, daß die Aufladearbeiten unterbrochen wurden, wenn auf dem benachbarten Bundesbahngleis rangiert wurde, steht seiner Einlassung nicht nur die Aussage des Zeugen S. sondern auch die des Zeugen B. entgegen. Selbst wenn Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen S. wegen der erst später zwischen ihm und dem früheren Soldaten im Verein entstandenen Spannungen bestehen könnten, hatte der im übrigen nur Positives über den früheren Soldaten aussagende Zeuge B. ganz sicher keinen Anlaß, den früheren Soldaten der Wahrheit zuwider zu belasten. Wenn aber danach auch der frühere Soldat offensichtlich bestrebt war, Außenstehende von dem Aufladen der Baustahlmatten nichts merken zu lassen, so war er sich bewußt, daß hier etwas Verbotenes geschah.

33

Mit diesem Verhalten verletzte der frühere Soldat vorsätzlich seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Mit dieser Pflicht ist es weder zu vereinbaren, wenn ein Fahrlehrer seinen Fahrauftrag dazu mißbraucht, Diebesgut mit einem Bundeswehr-Fahrzeug abzutransportieren, noch, wenn er sich dabei der Hilfe von Untergebenen bedient. Der frühere Soldat war außerdem ungehorsam, als er sich über den Befehl für die Fahrausbildung und den Fahrbefehl hinwegsetzte, und verstieß damit vorsätzlich gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG). Es war ferner mit seiner Fürsorgepflicht nicht zu vereinbaren, wenn er Untergebene zu Gehilfen seiner Straftat machte und diese damit der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzte. Daß es zu einer solchen nicht kam, ändert nichts daran, daß die Fürsorgepflicht vorsätzlich verletzt wurde (§ 10 Abs. 3 SG). Schließlich wurde der frühere Soldat mit diesem Verhalten auch vorsätzlich der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Hingegen hat der Senat im Gegensatz zur Kammer die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) nicht als verletzt angesehen. Der frühere Soldat hat weder die Rechte noch die Ehre und Würde der beiden Fahrschüler verletzt. Als ehrverletzend hätte es allenfalls gewertet werden können, wenn der frühere Soldat den beiden Untergebenen unverhohlen die Teilnahme an einer Straftat angesonnen hätte. Er war jedoch im Gegenteil offensichtlich bestrebt, diesen Eindruck zu vermeiden.

34

Zu Anschuldigungspunkt 3:

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Die Firma Ka. in K. hatte dem Verein "Vogelfreunde" einen größeren Posten fehlerhafter Fassadensteine, die sonst hätten vernichtet werden müssen, für ihr Bauvorhaben zur Verfügung gestellt. Es handelte sich dabei um insgesamt etwa 80-90 Paletten. Auf Bitten seines Vaters unternahm der frühere Soldat im Rahmen der Kraftfahrausbildung mit Lastkraftwagen der Fahrschule, teilweise solchen mit Anhänger, im August/September 1977 insgesamt 13-14 Fahrten, bei denen die Fassadensteine vom Gelände der Firma in der ...straße in K. zum Vereinsgelände gebracht wurden. Die Fahrschüler nahmen jeweils an diesen Fahrten teil, wurden aber am Auf- und Abladen nicht beteiligt. Das Aufladen besorgte der Zeuge B. mit einem Gabelstapler, abgeladen wurden die Steine von Mitgliedern des Vereins "Vogelfreunde".

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Soweit der frühere Soldat nur sechs Fahrten an drei Tagen einräumt, hat der Senat seine Einlassung durch die Aussage des Zeugen B. als widerlegt angesehen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieser Zeuge, der selbst die Fahrschulwagen jeweils beladen hat, mehr Fahrten als tatsächlich durchgeführt hätte behaupten sollen. Zudem erschien es unwahrscheinlich, daß der in erheblichen Geldschwierigkeiten befindliche Verein nur zu einem geringen Teil von dieser Möglichkeit unentgeltlicher Transporte Gebrauch gemacht, im übrigen aber den größten Teil der Steine durch ein Fuhrunternehmen gegen Entgelt hätte transportieren lassen.

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Auch mit diesem Verhalten verletzte der frühere Soldat vorsätzlich seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Auch wenn hier nicht Diebesgut abtransportiert wurde, beeinträchtigt es die Vertrauenswürdigkeit eines Stabsunteroffiziers, wenn er heimlich Bundeswehrfahrzeuge zu privaten Zwecken einsetzt.

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c)

Bei der Maßnahmebemessung ist die Kammer mit Recht von einem schweren Dienstvergehen ausgegangen. Der Senat hat wiederholt selbst einen mehrfachen außerdienstlichen Diebstahl, vor allem, wenn es sich um Gegenstände von beträchtlichem Wert handelte, mit einer Dienstgradherabsetzung gemaßregelt. Hier erhielt das Dienstvergehen aber sein besonderes Gewicht durch den Umstand, daß der frühere Soldat einen Diebstahl im Dienst und in Uniform beging, sich zum Abtransport des Diebesgutes eines Fahrschulwagens der Bundeswehr bediente und sich dabei noch von zwei untergebenen Soldaten helfen ließ. Auch wenn er den Soldaten keinen Befehl erteilt hatte, beim Aufladen der Baustahlmatten zu helfen, konnte er sich nicht im Zweifel darüber befinden, daß diese seine Aufforderung nur deshalb befolgten, weil sie für den Erwerb des Bundeswehrführerscheins von ihm als ihrem Fahrlehrer abhingen. Auch die Bedenkenlosigkeit, mit der der frühere Soldat in einer Vielzahl von Fällen die ihm durch seinen Einsatz als Fahrlehrer gegebenen Möglichkeiten dazu mißbrauchte, private Transporte durchzuführen, wiegt sehr schwer. Gerade Fahrlehrer können in ihrer Tätigkeit kaum überwacht werden. Die Vorgesetzten müssen darauf vertrauen können, daß die Fahrlehrer der Bundeswehr gewissenhaft ihren Ausbildungsauftrag ausführen und nicht mit der Fahrschule private Zwecke verfolgen. Dieses Vertrauen hat der frühere Soldat in geradezu schamloser Weise mißbraucht. Er hat sich durch sein Fehlverhalten als ungeeignet erwiesen, Vorgesetzter zu sein. Mit Recht hat deshalb die Kammer den früheren Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt, und der Senat hat es ebenso wie die Kammer auch als angemessen angesehen, dem früheren Soldaten nicht den herausgehobenen Mannschaftsdienstgrad eines Hauptgefreiten zu belassen, sondern ihn in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabzusetzen. Daß die Diebstähle des früheren Soldaten in erster Linie dem Verein, in dem er allerdings eine maßgebliche Rolle zu jener Zeit spielte, zugutekommen und die gestohlenen Sachen nicht in sein Privatvermögen fließen sollten, vermochte angesichts der gerade den dienstlichen Bereich berührenden schwerwiegenden Pflichtverletzungen ein Absehen von dieser Dienstgradherabsetzung ebensowenig zu rechtfertigen wie die bis dahin tadelfreie Führung und die zufriedenstellenden dienstlichen Leistungen.

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4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 WDO. Bei der gänzlich erfolglosen Berufung des früheren Soldaten bestand keine gesetzliche Handhabe, die ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise auf den Bund zu überbürden.

Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Hacker
Dreger
Blaskovic