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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1953, Az.: 4 StR 90/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1953
Aktenzeichen
4 StR 90/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 29.10.1952

Fundstellen

  • BGHSt 4, 157 - 158
  • NJW 1953, 1195 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Meineides

Prozessgegner

den Kaufmann Heinrich G. aus B., dort geboren am ... 1898,

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO lässt eine nachträgliche Aberkennung der Eidesfähigkeit nicht zu.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des. Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 29. Oktober 1952 wird mit der Massgabe verworfen, dass der Ausspruch der dauernden Unfähigkeit des Angeklagten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, wegfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Durch Urteil vom 11. Oktober 1951 war der Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheides zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auf seine Revision wurde dieses Urteil vom erkennenden Senat (4 StR 994/51) am 13. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Meineides zur gleichen Strafe verurteilt und ausserdem für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist nur hinsichtlich der Nebenfolge begründet.

2

Die Verfahrensrüge, dass die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung vom 29. Oktober 1952 nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen sei, weil die beiden Schöffen für das Geschäftsjahr 1952 nicht neu vereidigt worden seien, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Die richterliche Vernehmung der beiden Schöffen vom 17. Januar 1953 hat dem Revisionsgericht nämlich die Gewissheit verschafft, dass die Schöffen für das Geschäftsjahr 1952 erneut vereidigt worden sind. Ob seinerzeit ein Protokoll über diese erneute Vereidigung aufgenommen wurde, ist unerheblich, weil die vorschriftsmässige Besetzung des Gerichts zwar von der Vereidigung der Schöffen, nicht aber von der Protokollierung ihrer Vereidigung abhängt.

3

Die weitere Rüge, das Gericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht entsprochen, ist nicht ordnungsmässig erhoben worden, weil entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angegeben ist, welche anderen Beweismittel noch hätten benutzt werden müssen (BGHSt 2, 168). Was die Revision in dieser Hinsicht vorbringt, läuft auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus.

4

Auch die Sachbeschwerde ist im wesentlichen erfolglos.

5

Der Angeklagte ist am 13. November 1950 vom Amtsgericht Bielefeld eidlich als Zeuge darüber vernommen worden, ob die beklagten Eheleute P. und W. sich zur Übernahme der dem Kläger G. erwachsenen Kosten für die Instandsetzung einer im Hause des Angeklagten belegenen Wohnung verpflichtet hätten, die den Eheleuten P. und W. vom Wohnungsamt zugewiesen, vorher aber vom Angeklagten an G. vermietet worden war und mit deren Instandsetzung G. bereits begonnen hatte. Der Angeklagte hat u.a. bekundet, er habe die Eheleute P. und W. bei Abschluss des Mietvertrages mit ihnen insbesondere darauf hingewiesen, dass der Vormieter G. Auslagen für Reparaturen habe, und dass sie diese Auslagen ersetzen müssten; er habe ihnen auch gesagt, dass er den Mietvertrag mit ihnen nicht abschliessen würde, wenn sie sich nicht verpflichteten, G. die Reparaturkosten zu ersetzen.

6

Die Strafkammer hat die Überzeugung erlangt, dass bei Abschluss des Mietvertrages mit den Eheleuten P. und W. über die Erstattung der Gräbner erwachsenen Instandsetzungskosten mit keinem Wort gesprochen worden ist, und dass der Angeklagte sich im Zeitpunkt der Aussage und ihrer Beeidigung über die Unrichtigkeit seiner Bekundung völlig klar war. Das Gericht stellt ferner das Bewusstsein des Angeklagten fest, dass das Beschworene unter die für die eidliche Aussage bestehende Wahrheitspflicht fiel. Diese von Rechtsirrtum nicht beeinflussten tatrichterlichen Feststellungen binden das Revisionsgericht und tragen den Schuldspruch aus § 154 StGB, dem auch die Vorschrift des § 358 StPO nicht entgegen steht.

7

§ 358 Abs. 2 StPO ist indessen dadurch verletzt worden, dass die Strafkammer dem Angeklagten die Eidesfähigkeit aberkannt hat. Dieser Ausspruch stellt sich zwar nicht als eine Strafe im eigentlichen Sinne, sondern als eine Massregel der Sicherung dar (RGSt 60, 286). Dass indessen der in § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verwendete Ausdruck der Strafe in einem weiteren, auch Massregeln der Sicherung umfassenden Sinne zu verstehen ist, ergibt sich aus § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach grundsätzlich auch eine in einer Sicherungsmassnahme bestehende nachteilige Abänderung des Urteils verboten ist (vgl. Schäfer-Wagner-Schafheutle G gegen gefährl. Gewohnheitsverbrecher S. 271 ff); zu den hier aufgeführten Ausnahmen gehört der Ausspruch der Eidesunfähigkeit nicht. Aber auch schon vor der Einfügung des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO (G. v. 24.11.1933 - RGBl I 995) hatte das Reichsgericht dahin erkannt, dass die nachträgliche Aberkennung der Eidesfähigkeit gegen § 358 Abs. 2 StPO verstösst (I 764/32 vom 8.7.1932 - vgl. RGSt 67, 218). Dieser Auffassung tritt der Senat bei. Wenngleich die Vereidigung als Zeuge oder Sachverständiger kein Recht, sondern eine - oft schwere - Pflicht des Staatsbürgers ist, so wirkt doch schon die lebenslange Gefahr der Bloßstellung durch Offenbarung der Eidesunfähigkeit im Falle einer richterlichen Vernehmung, geschweige denn eine solche Bloßstellung selbst wie eine Ehrenstrafe. Der Zweck des § 358 Abs. 2 StPO aber geht dahin, jede nicht ausdrücklich zugelassene Schlechterstellung des Beschwerdeführers auszuschliessen. -

8

Der Teilerfolg hinsichtlich der - von der Revision nicht aufgegriffenen - Nebenfolge gibt zu einer Milderung der Kostenlast nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO keinen Anlass.

Groß Krumme Engels Dr. Augustin Martin