Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.1980, Az.: BVerwG 7 C 81.79
Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Gebot eines gesetzlichen Richters; Berücksichtigung der Mitwirkung eines Universitätsprofessors als Richter im Nebenamt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 81.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 18935
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 26.05.1978 - AZ: VII VG 3573/77
- OVG Hamburg - 27.04.1979 - AZ: Bf I 107/78
- BVerwG - 11.08.1980 - AZ: BVerwG 7 CB 81.79
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Oktober 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter an Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 1979 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen einen Prüfungsbescheid des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes der Beklagten, in dem die Erste Juristische Staatsprüfung für nicht bestanden erklärt wurde, weil der Kläger in der häuslichen Arbeit und in den Aufsichtsarbeiten nicht die nach der maßgeblichen Juristenausbildungsordnung erforderlichen Punktzahlen erreicht hatte. Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Revision und gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der beschließende Senat durch Beschluß vom 11. August 1980 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision ist unzulässig und daher nach § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen. Die Voraussetzungen der zulassungsfreien Revision nach § 133 Nr. 1 VwGO sind nicht schlüssig dargetan.
Die Revision macht geltend, daß das Oberverwaltungsgericht bei Erlaß des angegriffenen Urteils vom 27. April 1979 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Das Urteil sei nicht vom gesetzlichen Richter i.S. von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erlassen worden, da der I. Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts mit sechs Richtern und damit im Widerspruch zu dieser Vorschrift überbesetzt gewesen sei.
Diese Rüge greift nicht durch. Dem I. Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts gehörten nach dem für das Jahr 1979 maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan ein Vorsitzender Richter - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. A. - sowie vier weitere Richter - die Richter am Oberverwaltungsgericht D. und S., Richter am Verwaltungsgericht F. und Richter am Landgericht Dr. M.-G. - als hauptamtliche Mitglieder und ein Universitätsprofessor - Prof. Dr. M. - als Richter im Nebenamt an. Diese geschäftsplanmäßige Besetzung ist mit dem Gebot des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, auch soweit es dazu dient, rechtsstaatlich untragbare Manipulationen der Zusammensetzung eines Gerichtes zu verhindern. Das Bundesverfassungsgericht hält zwar die durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gezogene Grenze für überschritten, wenn in einem Senat (Kammer) zwei personell voneinander verschiedene Sitzgruppen Recht sprechen können (BVerfGE 17, 294 [301]; 18, 65 [70]; 18, 344 [350]; 19, <14> [147]; 22, 282 [285]). Es hat diesen Maßstab jedoch nur bei ausnahmslos mit hauptamtlichen Mitgliedern besetzten Spruchkörpern angelegt. Anders steht es, wenn dem Spruchkörper auch ein Universitätsprofessor als Richter angehört, der nach seiner Funktion nur gelegentlich zur Richtertätigkeit herangezogen wird. Seine in § 16 VwGO gesetzlich vorgesehene und im Interesse einer gegenseitigen Befruchtung von Rechtswissenschaft und -praxis liegende Beteiligung hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung der Frage, ob ein Spruchkörper in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen verhandeln kann, außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Urteil vom 8. November 1967 - BVerwG 4 C 154,65 - [NJW 1968, 811] - DVBl. 1968, 110 = Buchholz 310 § 8 VwGO Nr. 3; BGH, Urteil vom 25. April 1966 - II ZR 80/65 - [NJW 1966, 1458]).
Nach dem den Beteiligten mit Verfügung vom 11. August 1980 zur Kenntnis gegebenen Beschluß des Präsidiums des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Geschäftsverteilung für das Jahr 1979 war die Zuweisung von Prof. Dr. M. zum I. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Mitwirkung an bis zu zwölf Sachen beschränkt (Nr. V der Sitzungsniederschrift vom 15. Dezember 1978). Dementsprechend galt nach den - den Beteiligten gleichfalls eröffneten - Grundsätzen für die Mitwirkung der Senatsmitglieder des 1. Senats (§ 4 VwGO i.V.m. § 21 g GVG) für das Geschäftsjahr 1979 hinsichtlich Prof. Dr. M. folgende Sonderregelung:
"aa)
Richter Prof. Dr. M. erhält die 3., 8., 13., 18. und 23. Ausländersache als Berichterstatter.Diese Zuteilungen werden bei der Führung der Besetzungsliste nicht berücksichtigt.
bb)
Ferner wirkt Richter Prof. Dr. M. in der 5., 15., 25., 35., 45., 55, und 65 Sache als zweiter Beisitzer mit. Entfällt eine dieser Sachen auf ihn als Berichterstatter, so gilt diese Regelung für die jeweils nächste Sache. Diese Zuteilungen bleiben bei der Eintragung in die Besetzungsliste im übrigen unberücksichtigt.cc)
In anderen Sachen wirkt Richter Prof. Dr. M. nicht mit."
Damit bewegte sich die Mitwirkung von Prof. Dr. M. innerhalb des Rahmens "gelegentlicher" Richtertätigkeit (BVerwG a.a.O.), die die Besetzung des I. Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verträglich erscheinen läßt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Zehner
Kreiling