Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.1980, Az.: BVerwG 1 B 809.80
Antrag auf Ausstellung einer Duldungsbescheinigung an einen Asylbewerber; Zeitweise Aussetzung der Abschiebung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 809.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 18886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 09.07.1980 - AZ: 11 S 369/80
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 1 S. 1 AuslG
- § 13 Abs. 1 AuslG
- § 12 Abs. 1 AuslG
- Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Juli 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der. Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerdebegründung nicht ersichtlich.
Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob einem Asylbewerber eine Duldungsbescheinigung ausgestellt worden darf. Diese Frage stellt sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht. Das Berufungsgericht hat die auf die Aufhebung der dem Kläger (neben einer Asylbescheinigung nach Muster 25 AuslVwV) erteilten Duldungsverfügung gerichtete Klage mit der Begründung für unzulässig erachtet, daß es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Dabei hat es entgegen dem Beschwerdevorbringen die rechtliche Bedeutung der Duldungsverfügung nicht verkannt.
Die Duldung bedeutet die zeitweise Aussetzung der Abschiebung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AuslG), also der zwangsweisen Entfernung des zur Ausreise verpflichteten Ausländers (§ 13 Abs. 1 AuslG). Sie setzt die Ausreisepflicht (§ 12 Abs. 1 AuslG) voraus und läßt diese unberührt (Beschluß vom 15. August 1978 - BVerwG 1 B 121.78 - Buchholz 402.24 § 17 AuslG Nr. 1). Das hat auch das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt. Es ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, daß die angefochtene Duldung einen den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt darstellt. Ihr unmittelbarer Regelungsgehalt erschöpft sich nämlich in der verbindlichen Erklärung, daß der Ausländer während ihrer Laufzeit nicht abgeschoben wird, und kann damit den Ausländer nicht belasten, sondern nur begünstigen. Sie löst außerdem insofern günstige Folgen aus, als ein zur Ausreise verpflichteter Ausländer sich durch seinen weiteren Aufenthalt nicht strafbar macht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) und trotz seiner Ausreisepflicht eine Arbeitserlaubnis erhalten kann (§ 5 Abs. 2 Arbeitserlaubnisverordnung). Die Duldung als eine in dem dargelegten Sinne begünstigende Maßnahme beseitigt auch nicht etwa bestehende Rechte des Ausländers. Ein materielles Aufenthaltsrecht, wie es der Kläger für sich beansprucht, erlischt folglich nicht, wenn die Behörde den Aufenthalt des Ausländers gleichsam zusätzlich förmlich duldet. Die Duldung, die während ihrer Geltungsdauer eine Abschiebung des Ausländers hindert, enthält nicht zugleich eine für den Ausländer verbindliche (positive) Regelung dahin, daß er ausreisepflichtig ist und daß die Voraussetzungen seiner Abschiebung vorliegen. In dem hier erörterten Zusammenhang kommt es nicht auf die rechtlichen Voraussetzungen der Verfügung, sondern allein auf ihren Regelungsinhalt an.
Dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht darin zu folgen, daß eine Duldungsverfügung der Ausländerbehörde die Möglichkeit eröffne, Beschränkungen des Aufenthalts anzuordnen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1, 3 und 4 AuslG), und insoweit belastend wirke. Zum einen wendet sich derKläger, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, nicht gegen derartige Beschränkungen. Zum anderen bestünden Eingriffsbefugnisse der genannten Art auch dann, wenn keine Duldung ausgesprochen wäre. Die Ausländerbehörde ist nämlich im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens unter Beachtung vorrangigen Rechts, insbesondere des Grundrechts auf Asyl (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG), auch gegenüber Asylbewerbern zum Erlaß aufenthaltsbeschränkender Maßnahmen entsprechend § 7 Abs. 1, 3 und 4 AuslG unabhängig davon ermächtigt, ob deren Aufenthalt eine Duldung erfordert oder nicht. Die Ausländerbehörde darf derartige Maßnahmen außer gegenüber geduldeten und solchen Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen oder auf Grund des Ausländergesetzes (§ 2 Abs. 2 und 3 sowie § 49 Abs. 2) von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit sind (§ 7 Abs. 5 AuslG), auch gegenüber anerkannten Asylberechtigten erlassen, denn die Regelung des § 7 Abs. 1 bis 4 AuslG gilt ebenfalls für die gemäß § 43 AuslG anerkannten Asylberechtigten zu erteilende Aufenthaltserlaubnis, soweit dies mit der Rechtsstellung eines Asylberechtigten (§ 44 AuslG) vereinbar ist. Dann aber muß gegenüber Asylbewerbern Entsprechendes gelten. Ihre Rechtsstellung kann grundsätzlich nicht weiter reichen als die anerkannter Asylberechtigter. Das bestätigt § 4 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1437), der "insbesondere" zur Erteilung einer Auflage ermächtigt, daß der Asylsuchende sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder in einer bestimmten Gemeinde zu wohnen hat.
Daß die angefochtene Duldungsverfügung sonst für den Kläger nachteilige Folgen haben könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Demgemäß kann der Kläger nicht mit Erfolg ihre Aufhebung begehren. Sollte es aus den dargelegten Gründennicht bereits an dem erforderlichen Rechtsschtuzinteresse fehlen, so gilt dies zumindest deswegen, weil die angefochtene Duldungsverfügung jedenfalls nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechte des Klägers verletzt und folglich selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit auf die Anfechtungsklage hin nicht aufgehoben werden kann. Deswegen kommt es in dem beabsichtigten Revisionsverfahren auf die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage nicht an.
An diesem Ergebnis ändert nichts, wenn sich die angefochtene Verfügung erledigt haben sollte. Einem Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann nicht entsprochen werden, wenn vor Erledigung des Verwaltungsakts auch der Aufhebungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen Unzulässigkeit der Klage oder mangels einer Rechtsverletzung des Klägers hätte abgewiesen werden müssen (BVerwGE 26, 161 [167]; 48, 331 [335]; Beschluß vom 24. August 1979 - BVerwG 1 B 76.76 - Buchholz, a.a.O. § 2 AuslG Nr. 16).
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der. Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach