Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.09.1980, Az.: BVerwG 1 D 84.79
Dienstpflichtverletzung durch unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Missachtung von Dienstanweisungen; Dienstpflichten eines Beamten; Rechtsfolgen wiederholter Dienstpflichtverletzungen; Grundvoraussetzung für die gerichtliche Ermittlung eines Unterhaltsbeitrages
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.09.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 84.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19448
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Frankfurt am Main - 25.04.1979 - AZ: I VL 49/78
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 18. September 1980,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Polizeihauptmeister im BGS Winfried Greza,
Postbetriebsassistent August Adam als ehrenamtliche Richter,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - Frankfurt/Main -, vom 25. April 1979 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
a)
Der Präsident der Bundesbahndirektion F... stellte mit Bescheid vom 20. November 1975 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten ab 10. November 1975 fest, weil der Beamte von diesem Tage ab schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei. Durch Verfügung vom 3. Dezember 1975 begrenzte der Präsident der Bundesbahndirektion den Wegfall der Dienstbezüge auf den Zeitraum bis zum 30. November 1975.
Der Beamte hat beide Verfügungen unangefochten gelassen.
b)
Durch Bescheid vom 25. Februar 1977 stellte der Präsident der Bundesbahndirektion F... gemäß § 9 BBesG für die Zeit vom 26. Januar bis 1. Februar 1977 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten fest, weil er während dieses Zeitraums wiederum schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei. Das Bundesdisziplinargericht erhielt diesen Feststellungsbescheid durch Beschluß vom 2. Juni 1977 aufrecht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen eingelegte Beschwerde des Beamten am 15. September 1977 zurück, weil sich aus dem Verhalten des Beamten eindeutig ergebe, daß er "nicht wegen Dienstunfähigkeit dem Dienst fernblieb, sondern um einen anderweitigen dienstlichen Einsatz zu erzwingen".
c)
Mit Bescheid vom 27. Juni 1977 teilte die Bundesbahndirektion F... dem Beamten mit, daß er seit dem 16. Juni 1977 trotz festgestellter Dienstfähigkeit unerlaubt dem Dienst fernbleibe. Seine Dienstbezüge ab 1. Juli 1977 seien daher, heißt es in dem Bescheid, gesperrt worden; über die Rückforderung der für die Zeit vom 16. Juni 1977 bis 30. Juni 1977 zuviel gezahlten Bezüge werde besondere Verfügung ergehen. Das geschah durch Verfügung vom 18. Juli 1977, mit welcher der Präsident der Bundesbahndirektion Frankfurt/Main dem Beamten mitteilte, daß er für die Zeit vom 16. Juni bis 11. Juli 1977 keinen Anspruch auf Dienstbezüge habe.
Das Bundesdisziplinargericht erhielt durch Beschluß vom 29. September 1977 den Feststellungsbescheid vom 18. Juli 1977 aufrecht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beamten am 5. Dezember 1977 zurück. In den Gründen führte es aus, daß der Beamte den Bescheid vom 27. Juni 1977 nicht angefochten habe, so daß feststehe, daß er ab 16. Juni 1977 schuldhaft unerlaubt dem Dienst ferngeblieben sei. Gegenstand des von dem Beamten angefochtenen Bescheides vom 18. Juli 1977 sei nur noch die Feststellung, daß der Verlust der Dienstbezüge bis 11. Juli 1977 angedauert habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe deshalb nur zu prüfen, ob dieser Endzeitpunkt richtig festgestellt sei. Das sei der Fall.
2.
Der Bundesdisziplinaranwalt wirft dem vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten in dem u.a. wegen dieses Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst in den genannten Fällen und zusätzlich vor, im Januar 1977 der Weisung seines Dienstvorgesetzten schuldhaft nicht nachgekommen zu sein, wegen seiner Dienstunfähigkeit den Bahnarzt aufzusuchen.
3.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer I - Frankfurt/Main -, hat den Beamten des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens für überführt erachtet und ihn deshalb bei Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages von sechzig vom Hundert auf sechs Monate durch Urteil vom 25. April 1979 aus dem Dienst entfernt.
4.
Gegen dieses, dem Beamten am 31. Mai 1979 zugestellte Urteil richtet sich dessen am Montag, dem 2. Juli 1979, eingegangene Berufung, mit der der Beamte seinen Freispruch erstrebt. Er meint, das Bundesdisziplinargericht habe sich zu Unrecht durch unanfechtbare bzw. rechtskräftige Feststellungen bezüglich des Wegfalls von Dienstbezügen gezwungen gesehen, von der angeschuldigten schuldhaften Dienstpflichtverletzung von vornherein auszugehen. Das Gericht hätte erst im Wege der Beweisaufnahme ermitteln müssen, ob seine, des Beamten, Fehlzeiten auf einer Erkrankung beruht hätten und ob er, falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte, dies gewußt habe oder habe wissen müssen. Tatsächlich sei er während der fraglichen Fehlzeiten psychisch krank gewesen, zumindest habe er auf Grund der privatärztlichen Krankschreibungen davon ausgehen können. Hierzu stehe nicht im Widerspruch, daß er sich selbst für betriebsdiensttauglich gehalten habe. Jedenfalls müsse hinsichtlich seiner damaligen Erkrankung und Schuldfähigkeit das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden. Die Verletzung der Weisung, den Bahnarzt aufzusuchen, sei nicht schuldhaft gewesen, weil der Besuch ihm nicht habe zugemutet werden können.
II.
Die Berufung ist nach der ausdrücklichen Erklärung des Beamten unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1.
Die Hauptverhandlung vor dem Senat konnte ungeachtet des Vertagungsantrags des abwesenden Beamten stattfinden, weil der hierzu ordnungsgemäß geladene Beamte, nachdem er schon einmal die Vertagung der Hauptverhandlung durch die entgegen seinem Versprechen unbewiesene Behauptung plötzlicher Erkrankung erreicht hatte, die telegrafisch
vorgebrachte Behauptung erneuter Erkrankung nicht durch amtsärztliches Attest hinreichend glaubhaft gemacht hat.
2.
Der Senat hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
a)
Fernbleiben vom Dienst von Montag, dem 10. November 1975, bis Sonntag, dem 30. November 1975.
Der Beamte war seit dem 19. Juli 1975 dienstunfähig erkrankt. Obwohl bei der bahnärztlichen Untersuchung am 22. Oktober 1975 durch den Oberbahnarzt Dr. E... ein krankhafter Befund nicht mehr festgestellt werden konnte und dies dem Beamten auch mitgeteilt worden war, kam er der ihm am 7. November 1975 zugestellten Aufforderung zum Dienstantritt nicht nach. Er überreichte vielmehr am 6. und 17. November 1975 Krankenblätter seines Privatarztes, nach deren Inhalt er bis zum 30. November 1975 wegen nervlicher Erschöpfung und Kreislaufbeschwerden krankgeschrieben war.
Der Beamte ist hiernach vom 10. November 1975 bis 30. November 1975 unerlaubt dem Dienst ferngeblieben. Sein Verhalten ist nicht durch Krankheit gerechtfertigt. Das geht aus dem bahnärztlichen Gutachten des Oberbahnarztes Dr. E... vom 23. Oktober 1975 hervor. Danach konnte ein krankhafter Befund nicht mehr festgestellt werden.
Der Beamte hat mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die Krankschreibung durch seinen Privatarzt wegen nervlicher Erschöpfung und Kreislaufbeschwerden weist schon mit Rücksicht darauf keine Dienstunfähigkeit aus, daß der Krankheitsbefund im wesentlichen auf Angaben des Beamten beruht. Darüber hinaus war dem Beamten aus dem Gutachten des Oberbahnarztes Dr. E... vom 23. Oktober 1975 ein gegenteiliger Befund hinsichtlich seiner allgemeinen Dienstfähigkeit bekannt. Unter diesen Umständen hätte er sich einer weiteren Untersuchung unterziehen müssen, der er jedoch ausgewichen ist, weil er nach seiner Erklärung in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht zu diesem Arzt kein Vertrauen habe. Unter diesen Umständen muß davon ausgegangen werden, daß der Beamte die Tatsache seiner Dienstfälligkeit trotz des Attestes seines Privatarztes kannte; mindestens rechnete er mit seiner Dienstfähigkeit und nahm so billigend in Kauf, ohne rechtfertigenden Grund dem Dienst fernzubleiben. Wie wenig sich der Beamte für dienstuntauglich hielt, geht aus seiner Einlassung vor dem Bundesdisziplinargericht hervor: Danach hat er sich auch während des hier in Rede stehenden Zeitraums sogar entgegen der Feststellung des Bahnarztes für betriebsdiensttauglich gehalten.
b)
Mißachtung der Weisung des Dienstvorgesetzten vom Januar 1977, wegen einer Dienstunfähigkeit sofort den Bahnarzt aufzusuchen.
Mit Schreiben vom 3. Januar 1977 ordnete die Dienststelle des Beamten an, daß er unmittelbar nach einer erneuten Krankmeldung ein ärztliches Zeugnis vorzulegen habe; ADAB § 15 Abs. 2. Gleichzeitig habe er sich nach einer Krankmeldung dem zuständigen Bahnarzt vorzustellen, und zwar entweder Frau Dr. med. M... oder Herrn Dr. med. E.... Das Schreiben wurde dem Beamten am 3. Januar 1977 übergeben. Vom nächsten Tage an blieb der Beamte wiederum dem Dienst fern. Er überreichte am 6. Januar und am 14. Januar 1977 je ein Krankenblatt seines Privatarztes, nach deren Inhalt er bis 15. Januar 1977 dienstunfähig, aber gehfähig erkrankt war. Die Bahnärzte suchte er nicht auf.
Der Beamte hat auch in diesem Fall vorsätzlich seine dienstlichen Pflichten verletzt. Seine Einlassung, er habe "zu den Bahnärzten" kein Vertrauen gehabt, kann ihn nicht entlasten. Mag das in bezug auf Herrn Dr. E... noch zutreffen, so gibt er selbst keine Gründe an, die die Annahme geminderten Vertrauens gegenüber Frau Dr. M... rechtfertigen könnten.
Überdies hätte es dem Beamten freigestanden, den Bahnarzt weisungsgemäß aufzusuchen und seine Bedenken gegen dessen oder deren entsprechende Feststellungen und Schlußfolgerungen der Dienststelle vorzutragen. Das von ihm behauptete Mißtrauen gegen die Bahnärzte, das er nicht zu konkretisieren und zu substantiieren vermag, beruht, wie die Hauptverhandlung ergeben hat, auf einer in seiner Persönlichkeit wurzelnden Fehleinstellung gegenüber seiner menschlichen Umgebung. Irgendwelche konkreten Gründe, die Mißtrauen gegen die Bahnärzte rechtfertigen und die Befolgung der Weisung, sie aufzusuchen, unzumutbar machen könnten, sind jedenfalls nicht erkennbar.
Die weitere Einlassung des Beamten, er hätte am 10. Januar 1977 die Bahnärzte nicht aufsuchen können, weil nachmittags keine Sprechstunde gewesen sei, ist unerheblich, weil er die Bahnärzte dann an anderen Tagen, weisungsgemäß schon am 4. Januar 1977, hätte aufsuchen müssen und können. Insoweit bringt er Entschuldigungsgründe nicht vor.
c)
Fernbleiben vom Dienst von Mittwoch, dem 26. Januar 1977, bis Dienstag, dem 1. Februar 1977.
Nachdem der Beamte sich am 25. Januar 1977 während des Dienstes krankgemeldet und ein Schreiben übergeben hatte, in dem er u.a. seinen Widerwillen gegen die Ausbildung im Verkehrsdienst ausdrückte, forderte ihn die Dienststelle mit Schreiben vom 31. Januar 1977 auf, seinen "Dienst unverzüglich wiederaufzunehmen bzw. ein Krankenblatt vorzulegen". "Sollte dies bis zum 8. Februar 1977 nicht geschehen sein," heißt es in dem Schreiben weiter, "werden wir die Angelegenheit an die BD F... zwecks Sperrung Ihrer Dienstbezüge weiterleiten". Am 7. Februar 1977 überreichte der Beamte ein Krankenblatt seines Privatarztes vom 3. Februar 1977, nach dessen Inhalt er vom 2. Februar bis 13. Februar 1977 dienstunfähig erkrankt war. Eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 26. Januar bis 1. Februar 1977 liegt nicht vor.
Der Beamte ist auch in diesem Fall unentschuldigt und unerlaubt dem Dienst ferngeblieben. Er war nicht krank. Das ergibt sich schon aus seiner Einlassung vor dem Bundesdisziplinargericht. Danach nimmt er "aus heutiger Sicht" an, daß er damals falsch gehandelt habe. Er habe geglaubt, führt er aus, sich für die fragliche Zeit bei seinem Vorgesetzten Hellerbach ausreichend entschuldigt zu haben; dieser habe sich sehr für ihn eingesetzt und seine Rückkehr in den Betriebsdienst gefordert. Hierum, nämlich um seine Weigerung, außerhalb des Betriebsdienstes zu arbeiten, und nicht um vermeintliche Krankheiten ging es ihm, als er am 25. Januar 1977 den Dienst verließ und ihm in der Folgezeit fernblieb. Das geht auch daraus hervor, daß er beim Verlassen des Dienstes am genannten Tage ein Schreiben überreichte, in dem er sich gegen seine weitere Ausbildung für den Verkehrsdienst verwahrte. Schon in seinem Schreiben vom 3. Januar 1977 hatte er darauf hingewiesen, daß ihm die Ausbildung im Verkehrsdienst "aufgezwungen" worden sei. Die Verwaltung der Deutschen Bundesbahn habe somit kein Anrecht auf seine Mithilfe. Noch mit Schreiben vom 25. Januar 1977 an seine Dienststelle erklärte er, er wiederhole seine mündlich und schriftlich erklärte Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit im Betriebsdienst. Hieraus ergibt sich, wie der Senat in dem zitierten Beschluß vom 15. September 1977 bereits hervorgehoben hat, daß der Beamte nicht wegen Dienstunfähigkeit dem Dienst ferngeblieben ist, sondern weil er einen anderweitigen dienstlichen Einsatz erzwingen wollte.
d)
Fernbleiben vom Dienst von Donnerstag, dem 16. Juni 1977, bis Montag, dem 11. Juli 1977.
Im Anschluß an eine Erkrankung forderte die Bundesbahndirektion F... den Beamten mit Schreiben vom 13. Juni 1977 auf, sich sogleich, spätestens am 16. Juni 1977, bei seiner Dienststelle zum Dienstantritt zu melden.
Vorsorglich würden seine Dienstbezüge einbehalten, falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme. Der Beamte meldete sich erst am 12. Juli 1977 zum Dienst.
Er hat auch in diesem Falle vorsätzlich gegen seine Verpflichtung zur Dienstleistung verstoßen.
Seine Einlassung, er habe das ihm mit Zustellungsurkunde vom 14. Juni 1977 zugestellte Schreiben nicht, jedenfalls nicht rechtzeitig erhalten, weil in der Zustellungsurkunde seine Anschrift unrichtig mit "S... 1" statt mit "S... 4" angegeben sei, ist durch die Aussage des Zeugen F... widerlegt. Herr Friedrich hat trotz der unrichtigen Anschrift in der Zustellungsurkunde den Benachrichtigungsschein in den Briefkasten des Beamten in S... 4 eingeworfen, weil er den Beamten kannte und wußte, wo er wohnte. Bei dieser Darstellung ist der Zeuge auch auf Vorhalt des Untersuchungsführers geblieben. Danach ist es augeschlossen, daß er den Benachrichtigungsschein in S... 1 eingeworfen hat. Der Zeuge begeht den Bezirk schon seit zehn Jahren und weiß, daß es in S... 1 keinen Herrn ..., auch keinen Mieter mit ähnlichem Namen gibt. Zu Zweifeln an der Richtigkeit seiner Darstellung besteht kein Anlaß.
Die Einlassung des Beamten ist überdies unerheblich. Auch wenn er nicht ausdrücklich schriftlich zum Dienstantritt aufgefordert worden wäre, hätte er sich, da er nicht krank war, von sich aus zum Dienst einfinden müssen. Das entspricht seiner beamtenrechtlichen Pflicht.
Auf Dienstunfähigkeit beruft der Beamte sich überdies selbst nicht. Er meint, er sei davon ausgegangen, daß er "wegen der ungeklärten Frage seiner Dienstunfähigkeit noch weitere Nachricht erhalten" werde. Das kann ihn schon im Hinblick darauf nicht entlasten, daß er diese weitere Nachricht selbst hätte einholen müssen. Auch hier gilt, was schon gesagt ist: Der Beamte hielt seine Dienstfähigkeit zumindest für ungeklärt. Wenn er dennoch keinen Dienst verrichtete, nahm er billigend in Kauf, unerlaubt dem Dienst fernzubleiben. Im übrigen ging es nach seiner eigenen Einlassung vor dem Bundesdisziplinargericht, nachdem Frau Dr. M... ihn untersucht hatte, nur noch um die ihm bereits bekannt Frage der Betriebsdiensttauglichkeit, nicht aber um seine Diensttauglichkeit schlechthin. Für betriebsdiensttauglich hat er sich im übrigen selbst gehalten, wie er vor dem Bundesdisziplinargericht ausgeführt hat. Dann aber gibt es keinen Zweifel, daß er auch um seine generelle Diensttauglichkeit wußte.
Sein Hinweis darauf, bei der Arbeit im Verkehrsdienst wäre es bei ihm zu denselben Unzuträglichkeiten und nervlichen Belastungen gekommen, kann ihn nicht entlasten. Hier ist seine Uneinsichtigkeit und nicht die ernstzunehmende Gefahr einer nervlichen Erkrankung die Ursache für die Weigerung, im Verkehrsdienst zu arbeiten.
e)
Dem Beamten stehen Schuldausschließungsgründe nicht zur Seite. Insbesondere fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, daß seine Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zur Tatzeit wegen einer seelischen Abartigkeit oder sonstigen seelischen Störung ausgeschlossen oder auch nur herabgemindert gewesen sei. Nach den gutachtlichen Äußerungen der sachverständigen Zeugen Dr. E... und Dr. M..., die der Senat für zutreffend hält, war der Beamte in vollem Umfange imstande, das Unrecht einzusehen, das er mit dem Fernbleiben vom Dienst beging, und nach dieser Einsicht zu handeln. Bei ihm bestanden keine krankhaften seelischen Störungen, keine tiefgreifenden Bewußtseinsstörungen und keine schwere sonstige seelische Abartigkeit. Seine nervliche Belastung im Zusammenhang mit seiner Betriebsdiensttauglichkeit ist, wie Frau Dr. M... wiederholt hervorhebt, ein disziplinarisches, aber kein medizinisches Problem. Der Senat ist von der Richtigkeit dieser Darstellungen um so mehr überzeugt, als die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beurteilungen des Beamten und seine eigenen Eingaben erkennbar werden lassen, daß es ihm stets nur um die Wiederverwendung im Betriebsdienst ging und seine Schwierigkeiten im Umgang mit Vorgesetzten und Mitarbeitern allein auf seiner Unfähigkeit zur sozialen Einordnung, nicht jedoch auf seelischen Abartigkeiten oder Störungen beruhten. Das wird insbesondere durch die Tatsache deutlich, daß dem Beamten sonst durchweg gute dienstliche Leistungen bescheinigt werden.
3.
Der Beamte hat hiernach wenigstens bedingt vorsätzlich gegen seine Pflichten verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen und dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben; §§ 54 Satz 1, 55 Satz 2, 73 Abs. 1 Satz 1 BBG. Er hat damit schuldhaft ein Dienstvergehen begangen; § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG.
4.
Dieses Dienstvergehen ist von erheblicher disziplinarer Bedeutung.
Das Gebot, wenigstens zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit auch in der Zukunft unerläßlich ist. Verweigert der Beamte wiederholt oder für längeren Zeitraum den Dienst, dann kann der Dienstbehörde die Weiterbeschäftigung im allgemeinen nicht zugemutet werden. Der erkennende Senat hat deshalb in solchen Fällen wiederholt die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (vgl. hierzu Urteil vom 17. Januar 1979 - BVerwG 1 D 69.78 - mit weiteren Hinweisen).
Auch im gegebenen Fall ist die Entfernung aus dem Dienst unabweisbar.
a)
Die Zeiträume des Fernbleibens sind allerdings verhältnismäßig kurz und in ihren Auswirkungen auf den Betriebsablauf wohl gerade noch erträglich. Der Beamte ist dem Dienst im November 1975 etwa 20 Tage lang, im Januar 1977 für etwa sechs Tage und im Juni/Juli 1977 fast einen Monat hintereinander ferngeblieben. Das könnte unter Umständen die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses namentlich dann ermöglichen, wenn ihm Milderungsgründe zur Verfügung stünden. Das ist aber nicht der Fall. Insbesondere liegt, wie ausgeführt, kein Anhaltspunkt für die Annahme auch nur verminderter Schuldfähigkeit vor. Die Weigerung des Beamten, während der genannten Zeiträume Dienst zu leisten, beruht nicht etwa auf eingeschränkter Schuldfähigkeit oder darauf, daß er sich - wenn auch in einer nicht zu entschuldigenden Weise - für krank gehalten hat, sondern einer schließlich auf einer in seiner Persönlichkeit wurzelnden sozialfeindlichen Erwartungshaltung. Sie kennzeichnet sich darin, daß der Beamte außerstande ist, sich in seine dienstliche Umgebung einzuordnen, seine Entscheidungen ausschließlich von seinen eigenen Interessen und Vorstellungen bestimmen läßt und so namentlich auch innerhalb des ihn mit seiner Verwaltung verbindenden Beamtenverhältnisses die ihm dadurch objektiv auferlegten Pflichten nur in dem Umfange zu erfüllen gedenkt, wie das seinen Wünschen und Vorstellungen entspricht. Diese Fehlhaltung ist Ursache für seine Dienstversäumnisse, nicht aber andere Umstände, die sein Verhalten möglicherweise in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten.
b)
Die hier hervorgehobene Fehlhaltung bei dem Beamten hat auch unabhängig von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Betriebsfriedens bei den vielen Dienststellen geführt, bei denen der Beamte beschäftigt war, und damit zu schweren Störungen des Verwaltungsablaufs. Das geht aus den dem Beamten zuteil gewordenen Beurteilungen hervor. Dieser wird darin als eine herrische, anmaßende, uneinsichtige und geltungsbedürftige Persönlichkeit geschildert, der es an Verständnis dafür fehle, daß er sich in die dienstliche Umgebung einzuordnen habe. Diese Haltung des Beamten wird auch noch im Untersuchungsverfahren offenbar, wie seine Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsführer anläßlich seiner Anhörung vom 14. April 1978 erweist. Er ist nicht gewillt, sein Temperament zu zügeln und die Erfordernisse menschlichen Zusammenlebens auch dann zu beachten, wenn sie die eigene, vermeintliche Rechts- und Interessensphäre berühren, sowie sich in einen sozialen Organismus einzuordnen, dessen Glieder bestimmte Regeln des Zusammenwirkens beachten müssen, wenn sie die ihnen als Gesamtheit obliegenden Aufgaben erfüllen vollen. Das schafft eine sehr ungünstige Prognose. Die Darstellung des Beamten, er sei nunmehr gereift und sehe sein Verhalten ein, kann unter diesen Umständen nicht dahin gewertet werden, daß sein Mißverhalten lediglich Erscheinung einer negativen, inzwischen abgeschlossenen Lebensphase sei. All das macht die Aufhebung des Beamtenverhältnisses unabweisbar.
5.
Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages hat es bei der Entscheidung der Kammer sein Bewenden. An einer Erhöhung der Bemessungsquote sah der Senat sich dadurch gehindert, daß der Beamte trotz Aufforderung seine gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offenbart hat.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz