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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.09.1980, Az.: BVerwG 2 B 63.79

Schadenersatzklage eines Dienstherrn gegen einen Beamten; Bindungswirkung von Entscheidungen von Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichten ; Verwertung der im Disziplinarverfahren protokollierten Zeugenaussagen ; Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Verbot einer vorweggenommenen Beweiswürdigung ; Verstoß gegen die tatrichterliche Aufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.09.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 63.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 16877
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 30.04.1976 - AZ: 6 K 146/72
OVG Rheinland-Pfalz - 22.06.1979 - AZ: 2 A 63.76

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. September 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 1979 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.439,20 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind nicht gegeben.

2

1.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

3

Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtpsrechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Dies ist hier nicht der Fall. Der von der Beschwerde bezeichneten Rechtsfrage,

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ob § 125 des Dienstordnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (DOG) vom 20. Juni 1974 (GVBl. 1974 S. 233) dahin gehend auszulegen ist, daß die Bindungswirkung von Entscheidungen von Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichten auch die tatsächlichen Feststellungen in den Entscheidungsbegründungen umfaßt, die im Rahmen einer Schadenersatzklage des Dienstherrn gegen den Beamten anspruchsbegründend sind,

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mag zwar grundsätzliche Bedeutung zukommen (vgl. dazu insbesondere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1970 - BVerwG 6 C 15.65 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 13 = RiA 1970, 156]). Sie wäre aber in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, sondern könnte dahingestellt bleiben, weil das Berufungsgericht hilfsweise eine eigene tatsächliche und rechtliche Würdigung vorgenommen hat, die den angefochtenen Beschluß trägt und die die Beschwerde - wie nachstehend darzulegen ist - ohne Erfolg mit Verfahrensrügen angreift.

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2.

Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bezüglich der Hilfsbegründung des angefochtenen Beschlusses liegen nicht vor.

7

a)

Die Verwertung der im Disziplinarverfahren, insbesondere von der Disziplinarkammer, protokollierten Zeugenaussagen über die für Privatzwecke des Beklagten von den Zeugen aufgewendeten Arbeitszeiten war im vorliegenden Verfahren zulässig, verstieß insbesondere nicht - wie die Beschwerde meint - gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) und das Verbot einer vorweggenommenen Beweiswürdigung sowie sonst gegen die tatrichterliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Im Verwaltungsstreitverfahren bestimmt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO das Gericht der Tatsacheninstanz den Umfang der Beweisaufnahme und die Art der Beweismittel nach seinem Ermessen. Hiernach kann es grundsätzlich Akten aller Art beiziehen und zur Grundlage seiner Entscheidung machen, also auch zu Beweiszwecken verwenden. Enthalten beigezogene Akten Niederschriften über Zeugenvernehmungen in anderen gerichtlichen Verfahren, so kann sie das Tatsachengericht im Wege des Urkundenbeweises verwerten (ständige Rechtsprechung; u.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 1967 - BVerwG 2 C 26.65 - und vom 29. Januar 1964 - BVerwG 6 C 6.61 - sowie Beschlüsse vom 15. März 1963 - BVerwG 6 C 84.62-, vom 14. September 1965 - BVerwG 7 B 175.64 - und vom 10. September 1979 - BVerwG 3 CB 117.79 - [Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 38]; vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 8. November 1965 [NJW 1966, 270 f.] sowie des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1955 [LM § 286 (E) ZPO Nr. 7] und vom 11. Juni 1974 [VersR 1974, 1030 m.w.N.]).

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Umstände, die im Einzelfall gleichwohl die persönliche Vernehmung der Zeugen erfordert hätten, sind nicht vorgetragen, übrigens auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst auch ersichtlich, daß der Beklagte die persönliche Vernehmung der Zeugen beantragt hat. Auch der näher substantiierte Vortrag des Beklagten, daß die für seine Privatzwecke geleisteten Arbeiten der Zeugen üblicherweise erheblich weniger als die angegebenen Arbeitszeiten erforderten, brauchte dem Tatsachengericht nicht die persönliche Vernehmung der Zeugen aufzudrängen. Denn das Gericht konnte sich ohne Rechtsfehler die Würdigung der Disziplinargerichte zu eigen machen, daß die starke zeitliche Inanspruchnahme der Zeugen glaubhaft mit der Berücksichtigung zahlreicher Änderungswünsche erklärt sei, die der Beklagte und seine Ehefrau schon aus geringfügigen Anlässen gestellt hätten.

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Auch der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Der Beklagte war nicht gehindert, die beigezogenen, in erster Instanz zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten gemäß § 100 VwGO einzusehen und sich dazu zu äußern. Diese Möglichkeit stand dem Beklagten um so mehr offen, da ihm die Frage der seiner Ansicht nach übersetzt angegebenen Arbeitszeiten nicht neu war, sondern er sich schon im Disziplinarverfahren gerade unter diesem Gesichtspunkt mit den Aussagen der Zeugen eingehend auseinandergesetzt hatte.

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b)

Dem Antrag des Beklagten auf Beiziehung der für seine Privatzwecke gefertigten Zeichnungen und Modelle, um daraus die Übersetztheit der angegebenen Arbeitszeiten im einzelnen nachzuweisen, brauchte das Berufungsgericht nicht stattzugeben. Der Beklagte verfolgte mit diesem Antrag sein Vorbringen weiter, die Angaben der Zeugen über die aufgewendeten Arbeitszeiten gingen über die üblicherweise für derartige Arbeiten erforderlichen Zeiten weit hinaus. Dieses Vorbringen durfte das Berufungsgericht als unerheblich behandeln, da die Zeugen, deren früheren Aussagen es - wie dargelegt - zulässigerweise folgte, selbst von einem ungewöhnlich hohen Aufwand an Arbeitszeit als Folge zahlreicher Änderungswünsche ausgingen.

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3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.439,20 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 13 Abs. 2 GKG.

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer