Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.08.1980, Az.: BVerwG 1 WB 160/79
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.08.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 160/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 19941
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 6. August 1980,
an der teilgenommen haben,
der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
der Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberst Niebuhr, Oberleutnant Mundhenk als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Soweit durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts besondere Kosten und notwendige Auslagen entstanden sind, trägt sie der Bund.
Gründe
I
Der 1954 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit; seine Dienstzeit endet im April 1981. 1975 beantragte er als Stabsunteroffizier die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. Im Rahmen der Auswahl 1977 wurde er durch die Personalverfügung Nr. 800 1/77 des Personalstammamtes der Bundeswehr (PSABw) vom 11. Mai 1977 - ihm ausgehändigt am 27. Mai 1977 - mit Wirkung vom 1. Juli 1977 zu dieser Laufbahn (§ 33 SLV) zugelassen.
In dieser Verfügung heißt es u.a.:
"1.
Die nachstehend aufgeführten Soldaten werden mit Wirkung vom 01. Juli 1977 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 33 SLV zugelassen und in folgende Offizieranwärterjahrgänge (OAJ) eingereiht:
...
b) 48. OAJ
...
9. StUffz W. ...
...
2.
Die Versetzung zum Bildungslehrgang für die Angehörigen des 48. OAJ (3 Semester) erfolgt zum 21. Juni 1977 zur Bildungsförderungskompanie München, (siehe anliegende Versetzungsverfügung). Bis dahin verbleiben die OA bei ihren Einheiten. Verwendung regeln die Kommandeure. Nach Beendigung des Bildungslehrgangs erfolgt die Versetzung/Kommandierung zum Offizieranwärter-/Reserveoffizieranwärterlehrgang.
...
5.
Mit dem Tage der Zulassung haben die Soldaten die Laufbahnabzeichen als Offizieranwärter anzulegen. Sie führen dann die ihrem Dienstgrad entsprechende Dienstgradbezeichnung, und zwar:
Unteroffizier - Fahnenjunker Stabsunteroffizier - Stabsunteroffizier OA ... ..."
Mit Schreiben an das PSABw vom 4. Juli 1978 begehrte der Antragsteller, das Datum der Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD) in der Personalverfügung Nr. 800 1/77 vom 1. Juli 1977 auf den 1. Juni 1977 zu ändern.
Das PSABw hat diesen Antrag mit Bescheid vom 22. August 1978 abgelehnt.
Die vom Antragsteller dagegen eingelegte Beschwerde vom 7. September 1978 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1978 als unbegründet zurück. Sie wurde dem Antragsteller am 21. Dezember 1978 mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung ausgehändigt:
"Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem
Bayer. Verwaltungsgericht München, Ludwigstr. 23 8000 München 34
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erheben. Wird sie schriftlich erhoben, ist die Frist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist bei dem Verwaltungsgericht eingeht. Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, Postfach 13 28, 5300 Bonn 1, zu richten und muß den Kläger sowie den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Dieser Bescheid und der angefochtene Verwaltungsakt sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, daß alle Beteiligten einschließlich des Vertreters des öffentlichen Interesses eine Ausfertigung erhalten können."
Mit Schriftsatz vom 22. Januar 1979 erhob der Antragsteller am gleichen Tage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 231 XII 79) Klage mit dem Antrag,
ihn als Anwärter für die Laufbahn eines Offiziers des Truppendienstes für einen Zeitpunkt zuzulassen, der vor dem 30. Juni 1977 liegt.
Die Begründung der Klage erfolgte mit einem am 2. Mai 1979 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz.
Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 1978 - 2 C 13.78 - durch Urteil vom 21. August 1979 an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - verwiesen.
Der Antragsteller macht geltend:
Entscheidend für den Zeitpunkt der Übernahme in die Laufbahn der OffzTrD sei nicht der auf der Verfügung festgesetzte 1. Juli 1977, sondern das Datum des Zugangs der Verfügung. Dies ergebe sich aus der ZDv 20/7 Nr. 515 letzte Zeile und so sei auch bei den Offizieranwärtern (OA) der Luftwaffe des gleichen OA-Jahrganges verfahren worden. Die Übernahme zum 1. Juli 1977 habe zur Folge, daß sich die Mindestzeiten für die Beförderung nach Nr. 305 der ZDv 20/7 richteten, die wesentlich ungünstiger seien als die durch den BMVg (P II 1 - Az 16-32-01 vom 5. Januar 1978) getroffene Übergangsregelung, die für die OA gelte, die bis zum 30. Juni 1977 zur Laufbahn OffzTrD zugelassen worden seien, nämlich die OA der Luftwaffe des gleichen Jahrganges, die anders als er mit Zugang der Verfügung zur Laufbahn OffzTrD zugelassen worden seien. Außerdem gehe das PSABw in seiner Verfügung Nr. 800 1/77 selbst davon aus, daß er schon vor dem 1. Juli 1977 OA sei, da er schon zum 21. Juni 1977 zur Bildungsförderungskompanie versetzt worden sei, die Versetzung aber die Zulassung zum OA OffzTrD voraussetze. Das ergebe sich zweifelsfrei aus Nr. 516 der ZDv 20/7. Die Bewerber der Luftwaffe seien mit Recht früher zugelassen und auch befördert worden. Zweck der Neuregelung sei eine Gleichbehandlung aller Anwärter. Gerade deshalb dürfe er gegenüber den Anwärtern aus der Luftwaffe nicht benachteiligt werden.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, daß er als Anwärter für die Laufbahn eines Offiziers des Truppendienstes vor dem 30. Juni 1977 zugelassen wurde;
hilfsweise,
ihn als Anwärter für die Laufbahn eines Offiziers des Truppendienstes für einen Zeitpunkt zuzulassen, der vor dem 30. Juni 1977 liegt.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus:
Das Zulassungsverfahren für eine andere Laufbahn regele der Dienstherr auf Grund seiner Organisationsgewalt auch innerhalb der Personalführung. Dies erlaube es ihm auch, das Datum für Einstellungen, Übernahmen und Zulassungen aus Gründen der geordneten Personalführung auf einen Stichtag festzulegen. In Vorwegnahme der Änderung von Kapitel 3 und 5 der ZDv 20/7 habe er daher durch Erlaß vom 10. März 1977 den 1. Juli 1977 als Stichtag bestimmt. Auf Grund dieses Erlasses sei die Personalverfügung Nr. 800 1/77 des PSABw ergangen, mit der der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Juli 1977 zur Laufbahn OffzTrD zugelassen worden sei. Die Zulassung sei ein laufbahnrechtlicher Verwaltungsakt, den die Personalverfügung 800 1/77 zum 1. Juli 1977 konstituiere. Die Umbenennung der Dienstgradbezeichnung setze den neuen Tatbestand - Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der OffzTrD - voraus. Unerheblich sei, daß der Antragsteller im dienstlichen Schriftverkehr schon vor dem 1. Juli 1977 mit dem Zusatz "OA" angeredet worden sei. Auch die Versetzung des Antragstellers vor dem 1. Juli 1977 zur Bildungsförderungskompanie, die nach dem Wortlaut der Nr. 516 ZDv 20/7. die Zulassung als OA voraussetze, lasse keinen anderen Schluß zu, denn diese Versetzung sei kein laufbahnrechtlicher Verwaltungsakt, der geeignet sei, einen neuen laufbahnrechtlichen Status zu begründen. Ebensowenig lasse sich aus Nr. 515 ZDv 20/7 ableiten, daß die Zulassung zur Laufbahn OffzTrD schon vor dem 1. Juli 1977 erfolgt sei, denn Satz 1 der Nr. 515 ZDv 20/7 setze voraus, daß die entsprechenden Unteroffiziere schon zur Laufbahn OffzTrD zugelassen seien. Die Personalverfügung Nr. 800 1/77 entfalte ihre konstitutive Wirkung jedoch erst zum 1. Juli 1977, wie in ihr ausdrücklich bestimmt sei. In Nr. 5 dieser Verfügung heiße es deshalb, daß die Soldaten erst mit dem Tage der Zulassung die Laufbahnabzeichen als OA anzulegen hätten und nicht mit dem Tage der Bekanntgabe der Verfügung. Maßgeblich sei deshalb allein der Inhalt der Personalverfügung Nr. 800 1/77, denn gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz werde der Verwaltungsakt allein mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben worden sei. Ein Rechtsanspruch auf rückwirkende Zulassung sei also weder der ZDv 20/7 Kapitel 5, noch anderen Rechtsvorschriften zu entnehmen. Er ergebe sich auch nicht aus dem Gebot auf Gleichbehandlung, weil OA der Luftwaffe des gleichen Jahrganges zum 21. Juni 1977, also mit Beginn der Bildungsförderung, zur Laufbahn der OffzTrD zugelassen worden seien. Die Zulassung zu diesem Datum habe nicht ergehen dürfen, sie verstoße gegen den erwähnten Erlaß vom 10. März 1977. Daraus könne der Antragsteller für sich jedoch keine Ansprüche herleiten. Für ihn gelte allein der Inhalt der Personalverfügung Nr. 800 1/77, mit der Folge der unterschiedlichen Beförderungsdauer, wie sie sich aus dem Erlaß BMVg - P II 1 - Az 16-32-01 vom 24. Oktober 1978 ergebe. Auch insoweit gelte der Grundsatz "keine Gleichbehandlung im Unrecht".
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.
II
1.
Die Verweisung der Sache durch das Bayerische Verwaltungsgericht München an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienst Senate - (§ 41 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 VwGO) ist für den Senat bindend (§ 23 Abs. 7, § 18 Abs. 3 Satz 2 WBO). Eine Weiterverweisung an einen anderen Rechtsweg kommt nicht in Betracht.
2.
Der Antrag ist fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO).
Der Antragsteller war durch einen unabwendbaren Zufall gehindert, den Antrag binnen zwei Wochen nach der am 21. Dezember 1978 erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides des BMVg vom 19. Dezember 1978 bei diesem einzureichen und zu begründen, weil ihm eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist (§ 17 Abs. 5 Satz 2, § 7 WBO).
Dadurch ist der Antragsteller veranlaßt worden, seinen Antrag in der Form der Klage beim Verwaltungsgericht (statt beim BMVg) und unter Ausnutzung der in § 74 VwGO gegebenen Monatsfrist einzureichen. Diese Frist lief erst am Montag, dem 22. Januar 1979, ab (§ 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 2 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO). Mit der Verweisung richtet sich das Verfahren zwar grundsätzlich nach dem Prozeßrecht der Gerichtsbarkeit, dem das Gericht angehört, an das verwiesen worden ist (BVerwG DVBl 1967, 854; Redeker/von Oertzen, VwGO 6. Aufl. § 41 RdNr. 8 m.w.N.). Bezüglich der Fristen und der materiellen Wirkung der Rechtshängigkeit muß der Antragsteller jedoch so gestellt werden, als hätte er den Antrag von Anfang an bei der richtigen Stelle, also dem BMVg, eingereicht. Das ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 41 Abs. 3 Satz 4, 5 VwGO (vgl. auch Eyermann/Fröhler, VwGO 7. Aufl. § 41 RdNr. 18).
Mit der Einreichung der Klage, also am 22. Januar 1979, ist der Antrag somit rechtshängig geworden. Die Begründung gehört nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage vor dem Verwaltungsgericht. Sie konnte daher, wie geschehen, noch am 2. Mai 1979 nachgereicht werden. Daß der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung an sich zu spät eingereicht und begründet hat, ist eine Folge der falschen Rechtsmittelbelehrung und fällt ihm nicht zur Last (§ 7 WBO).
3.
Der Antrag ist auch im übrigen zulässig.
a)
Insbesondere ist der Feststellungsantrag zulässig (§ 43 VwGO). Der Antragsteller macht in einer der näheren Nachprüfung bedürfenden Weise geltend, die angefochtene Verfügung des PSABw vom 11. Mai 1977 habe einen anderen materiellen Inhalt, als er sich nach der Auffassung des BMVg bereits aus ihrem Wortlaut ergebe. Es besteht also Streit darüber, ob der Antragsteller durch die angefochtene Verfügung bereits vor dem 1. Juli 1977 zu der beantragten Laufbahn zugelassen worden ist oder nicht, mithin darüber, ob ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis diesen oder jenen Inhalts besteht (§ 43 Abs. 1 VwGO).
Der Feststellungsantrag wird auch nicht durch § 43 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Er wäre danach allerdings unzulässig, wenn der Antragsteller denselben Sachverhalt zum Gegenstand einer Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage hätte machen können (Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage; vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 7. Aufl. § 43 RdNrn. 14 ff).
Bereits der Vergleich mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag zeigt, daß es sich hier nicht um den gleichen Sachverhalt handelt.
Wenn der Antragsteller bereits durch die Verfügung vom 11. Mai 1977 mit Wirkung ab einem vor dem 1. Juli 1977 liegenden Zeitpunkt zur beantragten Laufbahn zugelassen worden war - und das kann nur mit dem Hauptantrag festgestellt werden - ist seinem Rechtsschutzbedürfnis hier in umfassenderer Weise genügt als mit einem Leistungsantrag, mit dem der BMVg lediglich verpflichtet werden kann, nunmehr den Zeitpunkt der Zulassung zurückzuverlegen.
b)
Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 WBO sind gegeben.
Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist sowohl in der Form des Haupt (Feststellungs-) als auch des Hilfs(Verpflichtungs-)antrags eine im Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung ergangene dienstliche Maßnahme, deren Rechtswidrigkeit der Antragsteller auch mit seinem Feststellungsantrag insoweit geltend macht, als der BMVg die mit der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 1977 angeordnete Zulassung erst vom 1. Juli 1977 an als wirksam ansieht.
4.
In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.
a)
Der Feststellungsantrag ist nicht begründet, weil der Antragsteller durch die angefochtene Verfügung erst mit Wirkung vom 1. Juli 1977 als Anwärter für die Laufbahn der OffzTrD nach § 33 SLV zugelassen worden ist. Weder aus § 33 SLV noch aus der ZDv 20/7 ergibt sich, wie der Antragsteller meint, daß die Zulassung nur zu dem Zeitpunkt des Erlasses oder des Zugangs der sie aussprechenden Personalverfügung angeordnet werden könne. Insbesondere kann dieser Schluß nicht aus dem letzten Satz der Nr. 515 der ZDV 20/7 gezogen werden.
Nr. 515 der ZDv 20/7 lautet:
"515. Die zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassenen Unteroffiziere führen folgende Dienstgrade:
Unteroffizier - Fahnenjunker Feldwebel - Fähnrich Hauptfeldwebel - Oberfähnrich Stabsunteroffiziere und Oberfeldwebel führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnungen mit dem Zusatz 'Offizieranwärter (OA)'.
Die neue Dienstgradbezeichnung ist den Soldaten schriftlich mitzuteilen.
Die Umbenennung wird 'mit dem Zugang der Mitteilung wirksam'."
Wenn die neue Dienstgradbezeichnung, wie im vorliegenden Fall, bereits vor der Zulassung mitgeteilt wird, kann sie erst mit dem Zeitpunkt der Zulassung wirksam werden. Das ergibt sich eindeutig aus Satz 1 der Nr. 515 der ZDv 20/7. Hiernach führen nur die bereits zur Laufbahn der Offiziere zugelassenen Unteroffiziere die neuen Dienstgrade.
Folgerichtig sah die Verfügung vom 11. Mai 1977 unter Nr. 5 auch ausdrücklich vor, daß "die Soldaten die Laufbahnabzeichen als Offizieranwärter" erst "mit dem Tage der Zulassung" (also am 1. Juli 1977) anzulegen und erst ab diesem Tage "die ihrem Dienstgrad entsprechende Dienstgradbezeichnung" zu führen haben.
Auch die Nr. 2 der Verfügung vom 11. Mai 1977 rechtfertigt die Auffassung des Antragstellers nicht, obwohl ihr Wortlaut mit den Nrn. 1 und 5 dieser Verfügung, aber auch mit den Nrn. 515 und 516 der ZDv 20/7 insoweit in Widerspruch steht, als die zur Zulassung vorgesehenen Unteroffiziere schon vor dem 1. Juli 1977 als "OA" bezeichnet und zu der Teilnahme am Bildungslehrgang schon zum 21. Juni 1977 zur Bildungsförderungskompanie M. versetzt wurden.
Dieser Widerspruch beruht offensichtlich darauf, daß die Zulassung ursprünglich zum 1. Juni 1977 vorgesehen war und das Datum später - worauf auch der Antragsteller hinweist - in "1. Juli 1977" geändert wurde.
Die falsche Bezeichnung ("OA" schon vor der Zulassung) und der entgegen Nr. 516 der ZDv 20/7 um zehn Tage vorgezogene Beginn des Bildungslehrgangs stellen nicht in Frage, daß die Zulassung erst mit Wirkung vom 1. Juli 1977 erfolgt ist.
b)
Auch der Hilfsantrag ist nicht begründet. Der BMVg ist nicht verpflichtet, den Antragsteller zu der beantragten Laufbahn zu einem vor dem 1. Juli 1977 liegenden Zeitpunkt zuzulassen oder ihn so zu behandeln, als wenn er vor dem 1. Juli 1977 zugelassen worden wäre.
Ebenso wie bei der Zulassung zu einer bestimmten Laufbahn entscheidet der BMVg auch über Beginn und Dauer der Ausbildungszeit im Rahmen der Soldatenlaufbahnverordnung (vgl. hier §§ 33, 19, 35) nach seinem Ermessen. Das Gericht kann daher nur prüfen, ob der Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens verkannt oder überschritten worden sind oder ob der BMVg von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 VwGO). Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß bei Entscheidungen dieser Art ein für den Antragsteller positiver Ausspruch des Gerichts nur ergehen kann, wenn das Ermessen des Vorgesetzten fehlerfrei nur noch in einer einzigen Richtung ausgeübt werden kann, jede andere Ermessensentscheidung also fehlerhaft wäre (BVerwGE 53, 245, 246 [BVerwG 12.01.1977 - I WB 81/76] m.w.N.). Das ist nicht der Fall.
Mit Änderung der Kapitel 3 und 5 der ZDv 20/7 zum 18. März 1977 sollte unter anderem eine einheitliche Beförderungspraxis für alle Offizieranwärter des Truppendienstes und (unter weitgehendem Verzicht auf die Anrechnungsmöglichkeit nach § 33 Abs. 3 Satz 2 SLV) auch für Offizieranwärter nach § 33 SLV regelmäßig eine dreijährige Ausbildungszeit festgelegt werden (§ 33 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 SLV). Diesem Ziel dienten folgende, neu gefaßten Bestimmungen:
"305. Alle Angehörigen eines Offizieranwärterjahrgangs/einer Offizieranwärtercrew werden regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt befördert. Die Beförderung der Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes ist frühestens nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
zum Gefreiten nach 6 Monaten zum Fahnenjunker/Seekadett nach 12 Monaten zum Fähnrich/Fähnrich zur See nach 21 Monaten zum Oberfähnrich/Oberfähnrich zur See nach 30 Monaten zum Leutnant/Leutnant zur See nach 36 Monaten ...
"519. Die Ausbildung zum Offizier richtet sich nach den Bestimmungen der Führungsstäbe. Sie dauert regelmäßig 36 Monate und endet mit der Beförderung zum Leutnant."
...
"522. Die Beförderung der Offizieranwärter erfolgt regelmäßig innerhalb des Offizieranwärterjahrgangs/der Offizieranwärtercrew, dem/der sie zugeordnet worden sind. 1) 2) Die unter Nr. 305 festgelegten Dienstzeiten müssen abgeleistet sein.
1)
Bei der Zuordnung zu einem Offizieranwärterjahrgang/einer Offizieranwärtercrew ist sicherzustellen, daß die Ausbildungszeit zum Offizier mindestens 12 Monate beträgt.
2)
Für die bis zum 30.6.1977 zugelassenen OA gelten Übergangsregelungen."
Im Vorgriff auf diese Änderung gab der BMVg mit Erlaß vom 10. März 1977 - P II 1 - Az. 16-32-01 - u.a. bekannt:
"Die Bestimmungen der ZDv 20/7, Kapitel 3 und 5, werden in Kürze geändert.
Damit die von der bevorstehenden Änderung der Beförderungsbestimmungen für Offizieranwärter Betroffenen rechtzeitig unterrichtet werden können, wird folgendes vorweg bekanntgegeben:
Alle Angehörigen eines OAJ (einer OA-Crew), mit Ausnahme der nach § 21 SLV eingestellten OA, werden ab Einstellung, Übernahme oder Zulassung zum 1.7.1977 während der für ihre Verwendung vorgesehenen Ausbildung regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt nach den jeweils geltenden Beförderungsbestimmungen befördert (vgl. auch ZDv 20/6 Nr 4051).
Dabei ist es unerheblich, nach welcher laufbahnrechtlichen Vorschrift der Soldat Offizieranwärter (TrD) geworden ist."
Entsprechende Änderungen von Dienstvorschriften führen zu einer Änderung des - bisher an die alten Vorschriften gebundenen - Ermessens der Dienstvorgesetzten. Eine derartige abweichende Ermessensausübung ist generell zulässig, wenn sie sachgerecht ist und nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. In fällen, in denen neue Ermessenserwägungen auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken, sind sie nur dann rechtlich bedenklich, wenn der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im einzelnen Fall der abweichenden Ausübung des Ermessens Schranken setzt (BVerwGE 35, 159, 163) [BVerwG 17.04.1970 - VII C 60/68]. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Betroffene lediglich in seinen Erwartungen enttäuscht wird. Hinzu kommen muß, daß er im Hinblick auf den Bestand der Ermessensbindung Dispositionen getroffen hat und billigerweise darauf vertrauen durfte, die Ermessensbindung werde auf Dauer Bestand haben (BVerwGE 24, 294). Diese Grundsätze werden dem Spannungsverhältnis zwischen der notwendigen Anpassung der Verwaltung an veränderte Umstände einerseits und dem Interesse des einzelnen an der Beibehaltung ihm günstiger Verwaltungsübung andererseits gerecht. Sie berücksichtigen ausreichend den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der sich für den Bereich des militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses bereits aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten und dem entsprechenden Fürsorge ansprach, des Soldaten (§ 10 Abs. 3 SG) ergibt, weswegen dahinstehen kann, ob er nicht schon mit dem Grundsatz von Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit (BVerwGE 13, 28, 33) [BVerwG 30.08.1961 - IV C 86/58] oder von Treu und Glauben (BVerwGE 19, 188, 190) [BVerwG 24.08.1964 - VI C 27/62] zu begründen ist (BVerwGE 46, 89). Ein Offizieranwärter kann hiernach nicht darauf vertrauen, daß es hinsichtlich Ausbildungsdauer und Beförderung bei dem Zustand verbleibt, der bei der Bewerbung bestand. Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr erfordert ein ständiges Umdenken und eine Anpassung an die jeweils bestehenden tatsächlichen Umstände. Dessen muß sich der Soldat bewußt sein und seine Erwartungen entsprechend einrichten (BVerwGE 46, 89).
Der Antragsteller kann den geltend gemachten Anspruch also nicht daraus herleiten, daß er bis zur Änderung der ZDv 20/7 - entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis - mit einer kürzeren Ausbildung und einer früheren Beförderung rechnen durfte.
Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht, wie der Antragsteller meint, deshalb rechtsfehlerhaft, weil die vergleichbaren OA der Luftwaffe bereits mit Wirkung vom 20. Juni 1977 zur Laufbahn der OffzTrD zugelassen worden sind.
Spätestens am 18. März 1977 - das ergibt sich aus der Fußnote 2) zu Nr. 322 n.F. der ZDv 20/7 - beabsichtigte der BMVg, Übergangsregelungen für die bis zum 30. Juni 1977 zugelassenen OA zu treffen, mit denen ihnen eine frühere Beförderung ermöglicht werden konnte.
Im einzelnen bestimmte der BMVg dazu später folgendes:
Erlaß (P II 1 - Az. 16-52-01) vom 5. Januar 1978
"Für die Beförderung der bis zum 30. Juni 1977 nach § 33 der Soldatenlaufbahnverordnung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassenen Offizieranwärter gilt folgende Übergangsregelung:
1.
Beförderung zum Fähnrich
Offizieranwärter, die vor Beginn der Ausbildung zum Offizier an einem Bildungslehrgang teilnehmen (ZDv 20/7 Nr. 516), können frühestens 15 Monate nach ihrer Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zum Fähnrich befördert werden. Nehmen sie am Bildungslehrgang nicht teil (ZDv 20/7 Nr. 518), ist ihre Beförderung frühestens nach einer Dienstzeit von 21 Monaten möglich (ZDv 20/7 Nr. 305).
2.
Beförderung zum Oberfähnrich
Die Beförderung zum Oberfähnrich kann 9 Monate nach Beginn der Ausbildung zum Offizier erfolgen, wenn die in diesem Zeitraum zu durchlaufenden Ausbildungsabschnitte erfolgreich beendet wurden.
Beförderung zum Leutnant
3.
Zum Leutnant kann befördert werden, wer die Offizierprüfung erfolgreich abgelegt hat. Die Beförderung ist jedoch frühestens 12 Monate nach Beginn der Ausbildung zum Offizier statthaft."
Erlaß (P II 1 - Az. 16-32-01) vom 24. Oktober 1978
"Die Beförderung der Offizieranwärter, die gemäß § 33 SLV bis zum 30. Juni 1977 zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen wurden, richtet sich nach dem Erlaß vom 5. Januar 1978. ... Für die nach dem 30. Juni 1977 zugelassenen Offizieranwärter dauert die Ausbildung zum Offizier 36 Monate (ZDv 20/7 Nr. 519).
Ihre Beförderung ist - unabhängig von der Beförderungsregelung für den Offizieranwärterjahrgang, dem sie zugeordnet wurden - nach folgenden Dienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zulässig:
Zum Fähnrich/Fähnrich zS nach 21 Monaten zum Oberfähnrich/Oberfähnrich zS nach 30 Monaten zum Leutnant/Leutnant zS nach 36 Monaten. Die Offizieranwärter eines Zulassungstermins sind regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt zu befördern."
Der BMVg ist hiernach offenbar selbst davon ausgegangen, daß auch noch nach dem 18. März 1977, also nach der Neufassung der ZDv 20/7, nicht nur bereits zugelassene, sondern auch zukünftig (bis 30. Juni 1977) zuzulassende OA noch in den Genuß einer kürzeren Ausbildung und damit einer früheren Beförderung kommen würden.
Gleichwohl steht eine nach dem 18. März 1977 mit Wirkung vor dem 1. Juli 1977 ausgesprochene Zulassung mit dem Ziel einer einheitlichen Beförderungspraxis (vgl. Nr. 305 Satz 1 n.F. ZDv 20/7) und einer längeren Ausbildung (Nr. 519 Satz 2 n.F. ZDv 20/7) in Widerspruch.
Die Entscheidung, die Offizieranwärter des Heeres erst zum 1. Juli 1977 zur Offizierlaufbahn zuzulassen, entsprach daher nicht nur dem mit der Neufassung der Vorschrift verfolgten Ziel, die Beförderungspraxis zu vereinheitlichen; sie war auch - was die Verlängerung der Ausbildung angeht - nach dem Wortlaut der Nr. 519 n.F. ZDv 20/7 geboten.
Das PSABw hatte - wie der BMVg unwiderlegt vorgetragen hat - beabsichtigt, die OA des Heeres und der Luftwaffe jedenfalls nach gleichen Kriterien mit dem "OAJ, welchem sie zugeordnet wurden, zu befördern." Als das PSABw die Zulassung der vier Unteroffiziere der Luftwaffe entsprechend der bisherigen Praxis zum 20. Juni 1977 (Beginn des Bildungslehrgangs) mit Fernschreiben vom 26. April 1977 bekanntgab, war ihm die Änderung der ZDv 20/7 vom 18. März 1977 und insbesondere die Bedeutung des Stichtages "1. Juli 1977" (die sich erst aus der Fußnote 2) zu Nr. 522 n.F. ZDv 20/7 ergab), noch nicht bekannt.
Dieser - offenbar einmalige - Verstoß gegen Nr. 519 n.F. der ZDv 20/7 beruht somit auf einem Versehen.
Die anschließend (am 11. Mai 1977) auf der Grundlage der Neufassung der ZDv 20/7 getroffene Entscheidung, die OA des Heeres erst zum 1. Juli 1.977 zuzulassen, verletzt unter diesen Umständen den Gleichheitssatz nicht. Eine einmalige, auf ein Versehen bei der Behandlung des Vergleichsfalles zurückzuführende Ungleichbehandlung führt noch nicht zu einer Selbstbindung des militärischen Vorgesetzten und läßt daher eine Berufung auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu.
Der Senat hat zwar in anderem Zusammenhang bereits 1973 entschieden, daß eine über zwei Jahre aufrechterhaltene Verwaltungsübung, die im klaren Gegensatz zu einer dazu erlassenen Ausbildungsanweisung steht, zu einer Ermessensbindung führen und "nicht einfach mit dem Hinweis auf den Inhalt der Ausbildungsanweisung schlechthin beseitigt werden kann"; der Grundsatz des Vertrauensschutzes gebiete es vielmehr, das Interesse des Soldaten an der Beibehaltung der bisherigen Ermessensausübung als schutzwürdig anzuerkennen und zu berücksichtigen (BVerwGE 46, 89).
So liegt es indes hier gerade nicht. Eine offenbar nur einmalige, irrtümliche Abweichung von Verwaltungsvorschriften ist noch nicht geeignet, bei in gleicher Weise Betroffenen ein schutzwürdiges Vertrauen in eine auch in Zukunft von diesen Verwaltungsvorschriften abweichende Ermessensausübung zu begründen.
5.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Kosten des Verfahrens vor dem Wehrdienstsenat besteht kein Anlaß, da die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht gegeben sind.
Soweit durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Kosten und zusätzliche Auslagen entstanden sind, hat sie der Bund in vollem Umfang zu tragen (vgl. BVerwG Beschluß vom 21. Mai 1980 - 1 WB 183/79).
Dr. Schweiger
Thurn
Niebuhr
Mundhenk