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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.07.1980, Az.: BVerwG 2 WD 20/80

Besitz, Verbrauch und Vertrieb von Rauschgift oder vermeintlichem Rauschgift eines Soldaten; Vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen; Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht; Vorsätzlicher Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht ; Vorsätzliche Verletzung der Dienstaufsichtspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.07.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 20/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 17468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 22.11.1979 - AZ: 4 VL 25/79

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 30. Juli 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
ferner
Oberfeldveterinär Dr. Bocksch, Stabsunteroffizier Kirch als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 22. November 1979 aufgehoben.

Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabgesetzt.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Soldaten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.

Gründe

1

I

Der von diesem Verfahren betroffene Soldat, der eine dreijährige Lehre als Industriekaufmann ohne Abschluß beendete und danach als Ziegeleiarbeiter tätig war, wurde auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat am 2. Oktober 1972 zur Bundeswehr einberufen und am 5. Oktober 1972 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine nach mehrfacher Verlängerung auf acht Jahre festgesetzte Dienstzeit wird am 30. September 1980 enden.

2

Nach der Grundausbildung bei der Ausbildungskompanie ... in L. wurde der Soldat zum 1. Dezember 1972 zur Stabskompanie/Luftlandebrigade ... in S. versetzt und als Stabsdienstsoldat verwendet. Er nahm vom 13. Februar bis 9. März 1973 an einem Fallschirmspringerlehrgang teil und bestand die Unteroffizierprüfung in einem Unteroffiziergrundlehrgang, Ausbildungsbereich Materialnachweis, mit der Abschlußnote "befriedigend". Er wurde seit dem 1. Januar 1974 als Nachschubunteroffizier verwendet und am 10. Januar 1974 zum Unteroffizier befördert. Seit dem 1. Oktober 1974 als Materialnachweisunteroffizier eingesetzt, wurde er am 4. März 1975 zum Stabsunteroffizier befördert. Wegen der Vorfälle, die Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens sind, wurde er vom 28. März 1978 bis 13. März 1979 zur Luftlandeversorgungskompanie ... in M. kommandiert, war von Oktober 1979 bis März 1980 für die dienstzeitbeendende Berufsausbildung vom militärischen Dienst freigestellt und ist derzeit wieder bei der G 4-Abteilung Materialerhaltung der Luftlandebrigade ... eingesetzt. Ebenfalls wegen seines Fehlverhaltens, das zu diesem Verfahren führte, wurde ihm am 28. Februar 1978 der Fallschirmspringerschein entzogen.

3

Die Personalakten des Soldaten enthalten keine truppendienstliche Routinebeurteilung. In der aus Anlaß des Verfahrens von seinem Kompaniechef abgegebenen Kurzbeurteilung vom 1. März 1978 wird dem Soldaten bescheinigt, seine dienstlichen Leistungen seien gut und ohne irgendwelche Beanstandungen gewesen. In der Beurteilung vom 6. März 1980 erhielt er die Note "ziemlich gut".

4

Der Auszug aus dem Zentralregister über den Soldaten enthält außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keine weitere Eintragung; der Auszug aus dem Disziplinarbuch enthält keine Eintragung über eine disziplinare Maßregelung.

5

Der Soldat erhielt in seinem früheren Dienstgrad Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der 4. Dienstaltersstufe in Höhe von monatlich 2.124,64 DM brutto, 1.909,95 DM netto.

6

Er ist seit dem 27. August 1974 verheiratet und hat ein achtjähriges Kind aus erster Ehe seiner Ehefrau adoptiert. Ein eigenes eheliches Kind wurde am 7. Februar 1980 geboren. Die finanzielle Lage des Soldaten ist angespannt, weil er Schulden in Höhe von ca. 52.000 DM in monatlichen Raten von 750 DM zu tilgen und für Miete monatlich 650 DM und für Versicherungen monatlich 105 DM zu leisten hat. Seine Ehefrau, die bisher berufstätig war und noch für August 1980 Mutterschaftsgeld in Höhe von 750 DM erhält, wird künftig wegen der Familie und wegen eines gesundheitlichen Schadens nicht mehr berufstätig sein können.

7

II

Im März 1978 kam es durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Er wurde darin durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 22. Januar 1979 ..., rechtskräftig seit dem 22. Januar 1979, wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Besitzes von Rauschgift (Heroin), zugleich wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Verkaufs von Pulver, das kein Rauschgift war, aber als solches ausgegeben war, zugleich wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde ausgesetzt; die Bewährungszeit beträgt drei Jahre, unter der Auflage, daß sich der Soldat künftig von Plätzen, Wohnungen, Lokalen und von Personen fernhält, in denen oder von denen Rauschmittel gehandelt, verschenkt oder sonst abgegeben werden.

8

Das Strafurteil enthält folgende tatsächliche Feststellungen:

"Der Angeklagte ist ... überführt, in der Zeit von April 1977 bis August 1977 zu S. und anderen Orten fortgesetzt handelnd Straftaten begangen zu haben, indem er in dem angegebenen Zeitraum aufgrund eines auf wiederholte Begehung gerichteten Gesamtvorsatzes wiederholt von dem gesondert verfolgten P. T. Heroin bzw. angebliches Heroin zum Eigenverbrauch und zum Zwecke des Weiterverkaufs erwarb, insbesondere:

1.
im März 1977 auf der Toilette der Imbißstube A. in S. zusammen mit T. einen Schuß Heroin injizierte,

2.
Ende April 1977 sich von T. einen halben Schuß Heroin besorgte, den er sich zu Hause spritzte,

3.
Anfang August 1977 sich von T. eine zerdrückte Schmerztablette als 1.Gr. angebliches Heroin geben ließ, das sie zusammen in etwa 10-15 Hits abpackten, um es in St. W. an Rauschgiftabhängige zu verkaufen und der Angeschuldigte hiervon auch an die gesondert verfolgte M. S. in St. W. einen Hit für 20,- DM abgab,

4.
etwa 1 Woche später sich von T. auf der Stube der Kasernenunterkunft in S. einen Schuß Heroin spritzen ließ,

5.
am Nachmittag desselben Tages sich wiederum zusammen mit T. auf dem Dienstzimmer einen weiteren Schuß Heroin injizierte.

Der Angeklagte hat sich daher des gemeinschaftlichen fortgesetzten Besitzes von Rauschgift (Heroin) und rauschgiftähnlichen Stoffes, zugleich der fortgesetzten und gemeinschaftlichen Steuerhehlerei, zugleich des fortgesetzten und gemeinschaftlichen Verkaufs von Rauschgift (Heroin) und rauschgiftähnlichen Stoffes schuldig gemacht. ..."

9

In dem durch Verfügung des Kommandeurs der ... Luftlandedivision vom 20. März 1978 durch Übergabe an den Soldaten am 30. Mai 1978 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 23. Juli 1979 und in der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 2. August 1979 der strafgerichtlich geahndete Sachverhalt - ohne den Vorwurf der Steuerhehlerei - und weitere damit im Zusammenhang stehende Pflichtverletzungen als Dienstvergehen wie folgt zur Last gelegt:

  1. 1.

    An einem nicht mehr feststellbaren Tag im März 1977 habe der Soldat in der G.-Kaserne in S. den ihm damals unmittelbar unterstellten ehemaligen Gefreiten P. T. überredet, mit ihm nach St. W. zu fahren, um dort Heroin zu beschaffen. Nachdem beide nach Dienst mit dem Kraftrad des Soldaten dorthin gefahren waren und T. die Droge besorgt hatte, seien sie nach dem Besuch einer Gaststätte in S. zurück nach S. gefahren, wo sie sich in der Toilette der Imbißstube A. die Droge injiziert hätten. Danach sei dem Soldaten so übel geworden, daß er nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein Kraftrad zu führen.

  2. 2.

    Der Soldat habe an nicht näher feststellbaren Tagen von März 1977 bis September 1977 den damaligen Gefreiten T. nach Dienst oder in Dienstpausen mehrmals mit dem Pkw nach S. gefahren, um T. den strafbaren Erwerb von Betäubungsmitteln zu ermöglichen. An drei nicht näher feststellbaren Tagen habe er T. unter Einsatz eines Dienstkraftfahrzeuges dienstliche Aufträge wahrnehmen lassen, um ihm Gelegenheit zu geben, Drogen zu beschaffen.

  3. 3.

    An einem ebenfalls nicht näher feststellbaren Tag Ende April 1977 habe der Soldat in der G. Kaserne in S. T. wiederum verleitet, ihm Heroin zu beschaffen, wovon er sich die Hälfte in seiner Wohnung in W. H injiziert habe, ohne jedoch eine Wirkung zu verspüren.

  4. 4.

    Der Soldat habe es geduldet, daß T. an nicht näher feststellbaren Tagen, jedoch wiederholt Telefongespräche über den Dienstapparat der Materialnachweisabteilung der Stabskompanie/Luftlandebrigade ... geführt habe, obwohl der Soldat aus dem Inhalt der Gespräche habe entnehmen können, daß sie zwecks Erwerbs von Rauschgift geführt worden seien.

  5. 5.

    Um sich wegen seiner hohen Schulden eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, habe der Soldat im August 1977 versucht, T. zur Beschaffung von Heroin zu bewegen, das später von ihm und T. mit Gewinn habe weiterverkauft werden sollen. Als T. ihm nach mehrmaligen Bitten eine zerstampfte Schmerztablette übergeben habe, wobei er behauptet habe, es handele sich um Heroin, habe der Soldat T. in seine Wohnung eingeladen, wo man zusammen die Tablette in zehn bis 15 Portionen geteilt und die einzelnen Portionen in kleine Tütchen abgepackt habe. Daraufhin habe der Soldat T. zu überreden versucht, die Portionen zu verkaufen, und sei auch an mehreren darauffolgenden Tagen mit ihm nach St. W. und anderen Orten gefahren.

  6. 6.

    In St. W. sei er mit T. und M. S., die mit T. bekannt war, in deren Wohnung gegangen und habe dem Mädchen, das ebenfalls der Ansicht gewesen sei, es handele sich um Rauschgift, eine Portion der Schmerztablette gegen Bezahlung überlassen.

  7. 7.

    An einem nicht näher feststellbaren Tag im August oder September 1977 sei der Soldat kurz vor der Mittagspause mit T. auf dessen Stube in der G.-Kaserne in S. gegangen und habe sich von T. eine geringe Menge Heroin injizieren lassen. Da die Wirkung jedoch für den Soldaten zu schwach gewesen sei, habe er sich gegen 15.30 Uhr dieses Tages in seinem Dienstzimmer mit T. eine erneute Portion Rauschgift indiziert, worauf er wieder von einer starken Übelkeit befallen worden sei. Durch den Genuß von Rauschmitteln während des Dienstes sowie innerhalb militärischer Anlagen habe der Soldat auch gegen den Befehl des Bundesministers der Verteidigung vom 18. Januar 1973 - Fü S I 5 - Az. 25-01-00 - verstoßen, der dieses verbiete.

10

Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd legte ihrer Entscheidung in den Anschuldigungspunkten 1, 3, 5, 6 und 7 die Feststellungen des sachgleichen Strafurteils zugrunde, traf ergänzende Feststellungen und in den Anschuldigungspunkten 2 und 4 eigene Feststellungen und verurteilte den Soldaten mit Urteil vom 22. November 1979 wegen eines Dienstvergehens nach § 23 Abs. 1 i.V.m. §§ 12, 17 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4, §§ 7, 10 Abs. 2 bis 4, § 11 SG zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Sie bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von sechs Monaten.

11

Gegen dieses ihm am 21. Januar 1980 zugestellte Urteil hat der Soldat mit Schreiben vom 5. Februar 1980, das am selben Tag bei seinem Disziplinarvorgesetzten einging, Berufung eingelegt mit dem Ziel einer Milderung der erkannten Maßnahme. Zur Begründung hat er ausgeführt:

12

Durch die Entfernung aus dem Dienstverhältnis und die damit verbundenen finanziellen Nachteile würden er und seine Familie untragbar getroffen und sein zukünftiger Berufswunsch, als Berufskraftfahrer "Personenverkehr" tätig zu sein, sehr stark gefährdet, da er dann kaum hoffen könne, bei öffentlichen Verkehrsbetrieben beschäftigt zu werden. Seine Ehefrau könne überdies ihr Berufsverhältnis als Kinderpflegerin oder Krankenschwester in Zukunft aus gesundheitlichen und sozialen Gründen nicht wieder aufnehmen, und er sei somit Allleinverdiener. Der Verlust der Versorgungsbezüge stürze ihn und seine Familie in den finanziellen Ruin. Es sei nicht richtig, daß er den Gefreiten T. zur Beschaffung von Heroin habe überreden müssen, da jede Beschaffung von Heroin auch den Eigenbedarf des Gefreiten T. gedeckt habe. Die Beschaffung habe nie dazu gedient, nur für ihn, den Soldaten, "Stoff" zu besorgen. Ebenso sei unrichtig, daß er den Gefreiten T. zu Straftaten verleitet und ihn zur Beschaffung des Heroins zum Selbstverkauf bewogen habe. Auch ein mehrfaches Bitten sei nicht erforderlich gewesen. Er, der Soldat, habe von M. S. kein Geld angenommen und ihr nur nach Zureden durch den Gefreiten T. ein Päckchen gegeben. In dem angefochtenen Urteil fänden Milderungsgründe nicht genügend Beachtung. So sei nicht berücksichtigt worden, daß er den Drogenkonsum freiwillig aufgegeben, seinen Dienst ohne Nachlässigkeit versehen und sich bisher noch nie etwas habe zuschulden kommen lassen. Daß das Urteil zu hart sei, ergebe sich auch daraus, daß der Wehrdisziplinaranwalt in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges nur eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten gefordert habe.

13

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 107 Satz 2, § 111 Abs. 2 WDO).

14

2.

Die Berufung ist in vollem Umfang eingelegt; denn der Soldat wendet sich gegen tatsächliche Feststellungen des angefochtenen Urteils. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.

15

3.

Die Anschuldigungsschrift beruft sich zwar auf das "sachgleiche Strafurteil", will dem Soldaten aber offenbar die Steuerhehlerei nicht als Pflichtverletzung zum Vorwurf machen; denn davon ist weder im Anschuldigungssatz noch im Ermittlungsergebnis die Rede. Dem Soldaten werden vielmehr lediglich die Straftaten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Besitz, Verbrauch und Vertrieb von Rauschgift oder vermeintlichem Rauschgift und die Komplizenschaft mit dem Gefreiten T. zum Vorwurf gemacht.

16

4.

Der Senat hatte seiner Entscheidung in den Anschuldigungspunkten 1, 3, 5, 6 und 7 gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils zugrunde zu legen, in den Anschuldigungspunkten 2 und 4 eigene Feststellungen zu treffen, die sich aus der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und der verlesenen Aussage des Zeugen T. vor dem Truppendienstgericht ergeben. Danach steht zum Tathergang folgendes fest:

17

Zum Anschuldigungspunkt 1:

18

Seit Januar 1976 war der Soldat Materialnachweisunteroffizier der Stabskompanie/Luftlandebrigade ...; der Gefreite T. war ihm fachlich unterstellt. Der Soldat beobachtete, daß T., mit dem er täglich zusammenarbeitete, häufig geistig abwesend war, und vermutete, daß T. Drogen einnehme, weil er keine Alkoholfahne bei diesem bemerkte. Er sprach daher etwa Anfang März 1977 T. darauf an, und dieser gab zu, daß er ständig Heroin spritze. Daraufhin fragte ihn der Soldat, ob er von ihm etwas Heroin erhalten könne; er wollte aus Neugier die Wirkung des Heroins bei sich ausprobieren. T. erklärte ihm, daß die Beschaffung von Heroin möglich sei, man könne es in St. W. kaufen, er habe aber keinen Kraftwagen, um dorthin zu kommen. Der Soldat erbot sich, ihn mit seinem Motorrad dorthin zu fahren. Nach Dienstschluß fuhren sie mit dem Motorrad des Soldaten nach St. W. und trafen im dortigen Jugendzentrum mit einer Bekannten des T. zusammen, die jedoch kein Heroin bei sich hatte, aber die Droge beschaffen wollte. Während T. im Jugendzentrum wartete, fuhr der Soldat das Mädchen zu einer Bekannten von ihr und kehrte nach etwa eineinhalb Stunden mit ihr wieder zurück. Das Mädchen hatte Heroin mitgebracht und verkaufte es T., der auch allein dafür bezahlte. Anschließend fuhren der Soldat und T. nach S. zurück und besuchten die Imbißstube A., wo der Soldat auf der Toilette von T. eine Spritze und eine Portion Heroin ohne Bezahlung erhielt und in die Handhabung eingewiesen wurde. Dann injizierte sich zunächst T. einen "Schuß" Heroin und anschließend der Soldat, dem aber so übel davon wurde, daß er nicht mehr in der Lage war, mit seinem Motorrad zur Kaserne zurückzufahren.

19

Dieses Verhalten ist rechtlich wie folgt zu würdigen:

20

Mit dem Rauschgiftkonsum verstieß der Soldat vorsätzlich gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG); denn er stellte seine dienstliche Einsatzbereitschaft dadurch in Frage. Anders als beim Alkoholrausch, dessen Wirkung und Dauer ungefähr abzuschätzen sind, konnte der Soldat die Wirkung des von ihm konsumierten unbekannten Stoffes nicht voraussehen und nahm daher mindestens billigend in Kauf, daß er am nächsten Tag dienstunfähig sein würde. Der Soldat hat ferner vorsätzlich gegen die Pflicht verstoßen, sich auch außerhalb des Dienstes und dienstlicher Anlagen und Unterkünfte so zu verhalten, daß dadurch die Achtung und das Vertrauen, die sein Dienst als Soldat erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Das Verhalten des Soldaten ist hier ausschließlich nach der Bestimmung für außerdienstliches Wohlverhalten zu beurteilen; denn der eigentliche Tatvorgang fand im außerdienstlichen Bereich statt, während sich die Vorgänge in der Kaserne nur auf die Verabredung zur Tat, also auf eine Vorbereitungshandlung beschränkten.

21

Dagegen konnte der Senat eine Verletzung der Kameradschaftspflicht hier im Gegensatz zur Kammer nicht feststellen; denn die Bitte an einen Rauschgiftsüchtigen, "Stoff" zu besorgen, verletzt dessen Würde und Ehre nicht. Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG hat der Senat hier nicht angenommen. Soweit sich die Tat außerhalb dienstlicher Unterkünfte und außerhalb des Dienstes abspielte, war der Soldat nicht Vorgesetzter des T.. Innerhalb des dienstlichen Bereichs war er zwar sein Vorgesetzter; aber durch die Teilnahme an dessen Straftaten geht seine Verfehlung weit über den Vorwurf hinaus, einen Untergebenen nicht von Straftaten abgehalten zu haben und erhält eine andere rechtliche Qualität.

22

Der Senat hat auch einen Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht nach § 17 Abs. 4 SG verneint. Wie der damalige Wehrdienstsenat bereits in dem Beschluß vom 13. Februar 1961 - WB 17/60 - dargelegt hat, statuiert § 17 Abs. 4 Satz 1 SG zwar uneingeschränkt die Pflicht des Soldaten zur Gesunderhaltung; dieser kann jedoch nur im Umfang des Satzes 2 a.a.O. disziplinar zur Verantwortung gezogen werden, d.h. nur dann, wenn er seine Gesundheit vorsätzlich oder fahrlässig beeinträchtigt. Zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist es aber hier nicht gekommen, da die vorübergehende Übelkeit des Soldaten nicht als Beeinträchtigung im Sinne der Vorschrift angesehen werden kann und - da der Soldat später mit dem Rauschgiftkonsum aufgehört hat -, auch keine Sucht eingetreten ist.

23

Zum Anschuldigungspunkt 2, 1. Absatz, hat der Senat folgendes festgestellt:

24

Der Soldat hat in der Zeit zwischen Ende März und September 1977 den Gefreiten T. nach Dienst oder in der Mittagspause mindestens fünfmal mit seinem Privat-Pkw nach Sa. und zurück gefahren, um ihm dort den Erwerb von Heroin zu ermöglichen. Der Soldat kannte den Zweck der Fahrt, ließ sich in einigen Fällen auch von T. das Benzin ganz oder teilweise erstatten, war aber weder an dem Kauf des Heroins beteiligt noch an dessen Konsum.

25

Er hat damit vorsätzlich gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verstoßen. Eine Verletzung der Kameradschaftspflicht nach § 12 Satz 2 SG ist nicht ersichtlich.

26

Im Anschuldigungspunkt 2, 2. Absatz, hat der Senat festgestellt, daß der Soldat im Juni oder Juli 1977 den Gefreiten T. bei drei dienstlichen Fahrten als Beifahrer einsetzte, um ihm Gelegenheit zu geben, Heroin in Sa. zu erwerben.

27

Der Meinung der Kammer, der Soldat habe hier Befehle zu außerdienstlichen Zwecken gegeben, konnte der Senat nicht folgen; denn der Soldat hat dem Gefreiten T. keinen Befehl zum Mitfahren erteilt, sondern ihm nur die Genehmigung dazu gegeben. Er hat ihn allerdings während dieser Zeit dem Dienst entzogen und dadurch gegen die Treuepflicht nach § 7 SG verstoßen. Er hat ihm auch Beihilfe zu seinem strafbaren Tun geleistet und damit vorsätzlich die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt.

28

Im Anschuldigungspunkt 3 war der Senat wieder an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden, daß sich der Soldat Ende April 1977 von T. einen halben "Schuß" Heroin besorgte, den er sich zu Hause spritzte.

29

Durch diesen Rauschgiftkonsum hat der Soldat seine Gesundheit gefährdet und damit gegen die Pflicht zum treuen Dienen verstoßen (§ 7 SG) und sich achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten. Hier hat der in der Kaserne spielende Teil der Tathandlung ein so großes Gewicht, daß der Gesamtvorgang nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG zu beurteilen ist.

30

Zum Anschuldigungspunkt 4 hat der Senat folgendes festgestellt:

31

Der Gefreite T. ließ sich in der Zeit von März bis September 1977 in mindestens 20 Fällen über den Dienstapparat des Soldaten in dessen Dienstzimmer und teilweise auch in dessen Anwesenheit von Personen anrufen, die ihm Heroin verschaffen sollten oder verschafften. Der Soldat, der den Inhalt der Gespräche überwiegend kannte, hat dies nicht nur geduldet, sondern auch T., wenn er sich nicht im Dienstzimmer befand, herbeigeholt, damit dieser mit dem Gesprächspartner Kontakt aufnehmen konnte.

32

Durch dieses Verhalten hat der Soldat vorsätzlich seine Dienstaufsichtspflicht (§ 10 Abs. 2 SG) verletzt; denn er war an der Straftat des T. nicht beteiligt und als Vorgesetzter daher verpflichtet, den Mißbrauch dienstlicher Einrichtungen zu unterbinden. Gleichzeitig hat er gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen.

33

Nach den bindenden strafgerichtlichen Feststellungen zu den Anschuldigungspunkten 5 und 6 ließ sich der Soldat Anfang August 1977 von T. eine zerdrückte Schmerztablette als angebliches Heroin geben, das sie zusammen in etwa zehn bis 15 "Hits" abpackten, um es in St. W. an Rauschgiftabhängige zu verkaufen. Diese Absicht wollten beide auch verwirklichen, jedoch gelang es ihnen nicht, Käufer zu finden. Lediglich an eine Bekannte des T., M. S., die sie zufällig in St. W. trafen, gab der Soldat ein Päckchen ab und erhielt dafür von ihr 20 DM. Die restlichen 30 DM sollte er später über T. erhalten. Er gab anschließend die restlichen Päckchen an T. zurück, weil er die Sache nicht weiter betreiben wollte, und erhielt auch später von M. S. kein Geld mehr. Der Senat konnte auch nicht feststellen, daß der Soldat T. gedrängt hätte, ihm Heroin zum Verkauf zu verschaffen; denn dieser war ohnehin dazu bereit.

34

Der Soldat leugnet zwar, von M. S. 20 DM erhalten zu haben; der Senat sah jedoch keinen Anlaß, von den bindenden Feststellungen des sachgleichen Strafurteils abzuweichen. Der Zeuge T. hat eindeutig bekundet, der Soldat habe von M. S. 20 DM bekommen, und der Soldat mußte einräumen, daß er das "Heroin" der S. nicht etwa schenken, sondern verkaufen wollte. Er will lediglich keine Barzahlung erhalten, sondern den Kaufpreis gestundet haben. Der Soldat hat durch sein Verhalten vorsätzlich gegen die Pflicht verstoßen, sich außerdienstlich und außerhalb dienstlicher Anlagen und Unterkünfte so zu verhalten, daß er seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG).

35

Im Anschuldigungspunkt 7 steht wiederum nach den bindenden Feststellungen des sachgleichen Strafurteils fest, daß der Soldat im August 1977 in der dienstlichen Unterkunft des T. einen von diesem erhaltenen "Schuß" Heroin spritzte und am Nachmittag desselben Tages zusammen mit T. auf dem Dienstzimmer einen weiteren "Schuß" Heroin injizierte, den er ebenfalls von T. bekommen hatte. Hier liegt wiederum ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG) vor, weil der Soldat durch den Konsum des Rauschgiftes seine Einsatzfähigkeit gefährdet hat, und ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG. Soweit dem Soldaten durch die Nachtragsanschuldigung vorgeworfen wird, er habe dem Verbot des Rauschgiftkonsums innerhalb dienstlicher Anlagen durch den Erlaß des Bundesministers der Verteidigung - Fü S I 5 - Az. 25-01-00 vom 18. Januar 1973 zuwidergehandelt und damit gegen die Gehorsamspflicht verstoßen, konnte der Senat eine solche Pflichtverletzung nicht erkennen. Bei dem erwähnten Erlaß handelt es sich lediglich um die Konkretisierung eines gesetzlichen Verbots; denn durch das Betäubungsmittelgesetz ist der Besitz, der Verbrauch und die Abgabe oder der Verkauf von Rauschgift ohnehin verboten, gleichgültig wo, zu welcher Zeit und innerhalb welcher Räumlichkeiten. Als eigenständiger militärischer. Befehl, gegen den der Soldat ungehorsam hätte sein können, kann der Erlaß daher nicht betrachtet werden.

36

Insgesamt hat der Soldat ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen, für das er nach § 10 Abs. 1 SG als Vorgesetzter verschärft haftet.

37

Der Soldat hat ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Er hat durch den Konsum des Rauschgifts nicht nur seine eigene Gesundheit gefährdet, hat sich nicht nur zum Komplizen des rauschgiftsüchtigen Untergebenen gemacht, sondern hat auch versucht, Handel mit Rauschgift zu treiben, obwohl ihm bekannt war, welche üblen Folgen der Vertrieb von Rauschgift für andere nach sich ziehen kann. Ohne Frage müßte ein Soldat, der rauschgiftsüchtig ist und/oder sich mit dem Handel von Rauschgift befaßt, aus dem Dienstverhältnis entfernt werden, weil er damit nicht mehr achtungs- und vertrauenswürdig ist und dem Dienstverhältnis die Grundlage entzogen hat. So liegt der Fall hier aber nicht. Der Soldat hat zwar wiederholt Heroin gespritzt und offensichtlich davon nur abgelassen, weil das Rauschgift für ihn unverträglich war; er ist aber jedenfalls nicht rauschgiftsuchtig. Er hat auch nicht etwa einen Untergebenen in eigene Straftaten hineingezogen und ihn zum Rauschgiftkonsum verführt; denn T. war bereits rauschgiftsuchtig. Der Soldat hat sich nur aus einer unbegreiflichen Neugier an dem Drogenkonsum beteiligt. Es belastet ihn allerdings schwer, daß er aus Gewinnsucht versucht hat, Rauschgift zu vertreiben, und daß er die daraus resultierenden üblen Folgen für andere in Kauf nehmen wollte. Aber hier war mildernd zu berücksichtigen, daß es bei einem kläglichen Versuch geblieben ist und der Soldat nur einen "Hit" an M. S. abgesetzt hat, der zudem nicht einmal Heroin enthielt, sondern nur eine zerdrückte Kofpschmerztablette. Wenn dies auch die Schuld des Soldaten nicht mindert, weil er selbst daran geglaubt hat, es handele sich um Heroin, so waren doch objektiv die Folgen seiner Tat nicht nachteilig. Hierbei ist ferner zu berücksichtigen, daß der Soldat den "Handel" mit "Heroin" nur deshalb versucht hat, weil er unter einer drückenden Schuldenlast stand und nicht wußte, wie er seine Schulden begleichen sollte. Er hat auch nach dem ersten Fehlschlag den Versuch eines Rauschgifthandels sofort aufgegeben und den "Stoff" an T. zurückgegeben. Zu seinen Gunsten spricht auch, daß er recht ordentlich beurteilt ist, bisher weder bestraft noch, gemaßregelt werden mußte und nach seinem Vergehen eine so gute Nachbewährung erbracht hat, daß der Disziplinarvorgesetzte, zu dem er kommandiert war, ihn sogar für eine förmliche Anerkennung in Aussicht genommen hat.

38

Der Senat hielt unter diesen Umständen die Entfernung aus dem Dienstverhältnis für eine zu harte Maßregelung. Der Soldat konnte aber nicht in einem Vorgesetztendienstgrad belassen werden; denn er hat durch seine Komplizenschaft mit dem Untergebenen in dem Kern seiner Vorgesetzteneigenschaften versagt; die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad war daher unerläßlich. Der Senat hat im Rahmen dieser Maßnahmeart die schwierigen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten, der in kurzer Zeit aus der Bundeswehr ausscheidet und eine neue wirtschaftliche Grundlage finden muß, berücksichtigt, hat auch nicht außer acht gelassen, daß sich der Soldat bis zu seinem Vergehen dienstlich bewährt hat, und hat deshalb die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten noch für vertretbar gehalten.

39

5.

Damit hat der Soldat das Ziel seiner Berufung in vollem Umfang erreicht. Da er verurteilt worden ist, waren ihm gemäß § 130 Abs. 1 WDO die Kosten der ersten Instan aufzuerlegen; die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen hat jedoch nach § 131 Abs. 1, § 132 Abs. 4 WDO der Bund zu tragen.

Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Dr. Bocksch
Kirch