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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.02.1961, Az.: BVerwG WB 17/60

Pflicht zur Gesunderhaltung des Soldaten durch Tragen eines Sturzhelms bei Fahrten mit einem Kraftrad außerhalb der Dienstzeit; Berücksichtigung von Dienstpflichten des Beamten im privaten Bereich; Eigenart des Soldatentums und die Besonderheit der soldatischen Dienstpflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1961
Aktenzeichen
BVerwG WB 17/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 15528
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NZWehr 1961, 85

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren siehe:
BVerwG - 13.02.1961 - AZ: WB 14/60
BVerwG - 13.02.1961 - AZ: WB 16/60
BVerwG - 13.02.1961 - AZ: WB 18/60

In den Beschwerdesachen
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 13. Februar 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig, Bundesrichter Scherübl als weitere richterliche Mitglieder,
Major Kriege, ... Stabsfeldwebel Damm, ... als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Der Befehl des Bundesministers für Verteidigung vom 20. April 1959 (VMBl. 1959 S. 293) über das Tragen von Sturzhelmen bei außerdienstlichen Fahrten mit Krafträdern ist unwirksam, soweit er eine Verpflichtung der Antragsteller enthält, sich einen Sturzhelm zu beschaffen. Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

Durch Erlaß vom 20.4.1959 hat der Bundesminister für Verteidigung allen Soldaten, die außerdienstlich ein Kraftrad - worunter nach seiner Erläuterung das Moped nicht zu verstehen ist - benutzen oder als Beifahrer mitbenutzen, befohlen, einen Sturzhelm zu tragen. Zugleich hat er Soldaten (Kraftradfahrern und Beifahrern), die aus dienstlichen Gründen mit einem Sturzhelm ausgerüstet sind, erlaubt, diesen Sturzhelm auch bei außerdienstlichen Fahrten mit Krafträdern zu benutzen. Gegen diesen Befehl haben die Antragsteller form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie stehen auf dem Standpunkt, daß der Befehl in unzulässiger Weise in ihren privaten Lebensbereich eingreife. Der Bundesminister für Verteidigung hat die Beschwerden dem Senat zur Entscheidung gemäß § 21 WBO vorgelegt. Er vertritt die Auffassung, daß der Befehl durch dienstliche Notwendigkeit gerechtfertigt sei, insbesondere durch die in § 17 Abs. 4 Satz 1 SG begründete Pflicht des Soldaten, seine Gesundheit zu erhalten. Nach Sachlage sei die Gefährdung der Kraftradfahrer durch Kraftfahrzeugunfälle so groß, daß es zur Erhaltung ihrer Gesundheit erforderlich sei, ihnen auch im privaten Bereich das Tragen eines Sturzhelms aufzuerlegen.

2

Der Senat hat sämtliche Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

3

Der Fortführung des durch die Beschwerden des Kanoniers H. und des Jägers F. eingeleiteten Verfahrens steht nicht entgegen, daß die Antragsteller nach Rechtshängigkeit der Sache aus der Bundeswehr ausgeschieden sind. Durch die Beschwerdeordnung wird ein besonderes Verfahren zur Wahrung der Rechte der Soldaten für den Fall geschaffen, daß ein Soldat glaubt, von Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein (§ 1 WBO). Der Rechtsschutz wäre aber nur unvollkommen, wenn die Beendigung des Dienstverhältnisses auf das Verfahren Einfluß hätte. Deshalb sieht § 15 WBO vor, daß das Beschwerdeverfahren durch die Beendigung des Dienstverhältnisses des Soldaten nicht berührt wird (Beschluß des Senats vom 30.7.1958 - WB 7/58 -). Gleiches muß auch für das durch den Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstgerichts eingeleitete gerichtliche Verfahren gelten. Die Beschwerden sind durch das Ausscheiden der Antragsteller aus der Bundeswehr auch nicht gegenstandslos geworden. Nach § 19 WBO hat das Wehrdienstgericht für den Fall, daß ein mit der Beschwerde angegriffener Befehl sich als rechtswidrig erweist, auch nach Erledigung dieses Befehls dessen Rechtswidrigkeit auszusprechen.

4

Die Beschwerden der Antragsteller sind nur zum Teil begründet.

5

1.)

Die Antragsteller beschweren sich gegen einen Befehl, der allen Soldaten, wenn sie privat ein Kraftrad benutzen, das Tragen und gegebenenfalls die Beschaffung eines Sturzhelms auferlegt. Die darin liegende Beschränkung der Willens-, insbesondere der Entschlußfreiheit der Soldaten bei Anschaffung und Fahren eines Kraftrades stellt eine Maßnahme dar, deren Unrichtigkeit die Antragsteller nach § 1 Abs. 1 WBO rügen können.

6

2.)

Nach § 17 Abs, 4 Satz 1 SG hat der Soldat alles zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Diese Pflicht, die in ähnlicher Art auch den Beamten obliegt (Fischbach, BBG, § 54 Anm. V Abs, 1, S. 388/89; BDH - III D 63/57 - Entscheidung vom 2.6.1959) ist damit als Rechtspflicht statuiert. Darin liegt die selbständige rechtliche Bedeutung von Satz 1 des § 17 Abs, 4 SG. Hieran ändert nichts der unmittelbar anschließende Satz 2: "Er (der Soldat) darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen." Beide Sätze zusammengenommen bedeuten, daß der Soldat nach Kräften alles für die Erhaltung und Wiederherstellung seiner Gesundheit tun muß, daß er aber für eine von ihm pflichtwidrig herbeigeführte Beeinträchtigung seiner Gesundheit nur verantwortlich ist, wenn er diesen Erfolg vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Diese Auslegung wird allein dem Sinn der beiden Sätze gerecht und schließt die gelegentlich vertretene Auffassung aus, der Gesetzgeber habe durch Satz 2 dem vorhergehenden Satz seine selbständige Bedeutung wieder genommen. Zwar kann ein Soldat nur im Umfang des Satzes 2 unmittelbar disziplinar zur Verantwortung gezogen werden; Satz 1 stellt jedoch klar, daß die Dienstpflicht des Soldaten die Pflicht zur Gesunderhaltung mit umfaßt, und gibt damit dem Dienstherrn die Grundlage, Befehle zur Ausgestaltung dieser Pflicht zu erlassen, deren Nichtbefolgung die Ungehorsamsfolgen nach sich zieht.

7

3.)

Die Pflicht zur Gesunderhaltung bedeutet keine unzulässige. Einschränkung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), Dieses Grundrecht steht auch dem Soldaten zu. Es wird gemäß der im Grundgesetz festgelegten Wehrverfassung durch die gesetzlich festgelegten Pflichten des Soldaten im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes eingeschränkt (§ 6 SG; vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz, 1960, Art. 2 Abs. 1 Anm. 21). Zu prüfen ist daher, ob die Dienstpflicht der Soldaten in dieser Hinsicht so weit geht, daß ihnen aus gesundheitlichen Gründen auch einschränkende Vorschriften für die außerdienstliche Benutzung von Krafträdern gemacht werden können.

8

Grundsätzlich ist auch der private Bereich eines Beamten oder Soldaten nicht frei von Dienstpflichten, wie §§ 8, 17 SG, §§ 52 Abs. 2, 54 BBG zeigen. Die Pflicht zur Erhaltung der Arbeitskraft durch Gesundheitspflege erstreckt sich der Sache nach ebenfalls sowohl auf den dienstlichen wie auf den außerdienstlichen Bereich. So hat der Bundesdisziplinarhof (III D 63/57) ausgesprochen, daß es dem Beamten obliegt, seine Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern auch die beschränkte oder verlorene Arbeitskraft bestmöglich wiederherzustellen, daß er sich in Erfüllung dieser Pflicht ärztlich untersuchen und behandeln lassen muß und daß er schließlich verpflichtet ist, sich einer nach Lage des Falles zumutbaren Operation zu unterziehen. Auch die Vernachlässigung elementarer Regeln der Gesundheitspflege könnte, wie Fischbach (a.a.O.) ausführt, einem Beamten dienstlich zum Vorwurf gemacht werden. Auf dem Gebiet des Straßenverkehrs wird man dagegen in der Regel auf Grund eines besonderen Gewaltverhältnisses dem Untergebenen im privaten Bereich zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit nicht mehr Pflichten auferlegen können, als sie der Gesetzgeber oder die im Verkehr entwickelten Verhaltensregeln allgemein fordern. Darunter fällt das Tragen eines Sturzhelms beim Fahren eines Kraftrades bisher nicht. Es gibt in dieser Hinsicht keine behördlichen Vorschriften, und auch nach allgemeiner Verkehrsauffassung könnte man darin, daß ein unfallbeteiligter Krafradfahrer keinen Sturzhelm getragen hat, wohl in der Regel noch kein Verschulden erblicken.

9

Dagegen rechtfertigen die Eigenart des Soldatentums und die Besonderheit der soldatischen Dienstpflicht hier eine Ausnahme, Der Soldat muß durch seinen Einsatz ganz andere körperliche Leistungen erbringen als - von bestimmten Gruppen abgesehen - der Beamte. Dem entspricht es, daß die Gesunderhaltungspflicht im Soldatengesetz besonders erwähnt ist, während sie im Beamtenrecht nur aus der allgemeinen Dienstpflicht erschlossen wird. Der Soldat ist in höherem Maße verpflichtet, Gefahren auf sich zu nehmen (vgl. § 6 WStG), als der Beamte. Endlich muß der Soldat ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit in höherem Maße als der Beamte dulden (§ 17 Abs. 4 Satz 3 SG). Dieser besonderen Opferlage des Soldaten entspricht eine erhöhte Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. Lerche, Grundrechte der Soldaten, in Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Band 17, Halbband 1, S. 459). Auf dieser Fürsorgepflicht beruht das Recht des Soldaten auf freie Heilfürsorge (§ 36 Abs. 2 BBesG, § 6 Abs. 2 WehrsoldG), das den Beamten im allgemeinen nicht zusteht. Die in § 17 Abs. 4 Satz 3 SG erwähnte Seuchenbekämpfung ist eine Schutzmaßnahme, die gleichfalls der Fürsorgepflicht entspringt. Die Berechtigung solcher Schutzmaßnahmen wird auch durch die Erwägung gestützt, daß der Dienstherr den Soldaten, denen er die Wohltat der außerdienstliche Unfälle und Krankheiten miterfassenden freien Heilfürsorge gewährt, zumuten darf, die Unbequemlichkeit vernünftiger Schutzmaßnahmen auf sich zu nehmen. Ergehen zu diesem Zweck Befehle, so kann nicht bezweifelt werden, daß sie zu dienstlichen Zwecken erteilt sind, auch wenn sie sich auf den außerdienstlichen Bereich beziehen.

10

Der angefochtene Befehl geht davon aus, daß

  1. a)

    die häufig in Kasernen untergebrachten Soldaten außerhalb des Dienstes in besonderem Maße auf die laufende Benutzung von Krafträdern angewiesen sind,

  2. b)

    die Kraftradfahrer mehr als andere Kraftfahrer der Gefahr eines Schädelbruchs ausgesetzt sind,

  3. c)

    der Sturzhelm eine wesentliche Verminderung dieser Unfallgefahr bewirkt.

11

Die Voraussetzung zu a) ist ohne weiteres gegeben. Es ist eine Besonderheit des soldatischen Daseins, daß der Dienstherr die Soldaten zum Wohnen in häufig verkehrsungünstig gelegenen Kasernen zwingt. Dadurch wird ihnen private Motorisierung nahegelegt. Der Dienstherr darf und muß dafür sorgen, daß die durch ihn solcherart geförderten Gefahren vermindert werden.

12

Die Voraussetzungen zu b) und c) (erhöhte Gefahren des Kraftradfahrens und ihre Verminderung durch Sturzhelme) sind durch die Ermittlungen des Senats bestätigt. So ergibt eine Aufstellung über Unfälle der Soldaten mit Krafträdern und Motorrollern für den Zeitraum vom 1.4. bis 31.10.1959 folgendes: Bei insgesamt 47 Unfällen ergaben sich 40 Kopfverletzungen. 24 der Unfälle, fanden ohne Helm, 23 mit Helm statt. Auf die Unfälle ohne Helm entfielen 22 Kopfverletzungen, auf die Unfälle mit Helm 18. Bei den Unfällen ohne Helm waren 16 Verletzungen tödlich, bei den Unfällen mit Helm waren 8 Verletzungen tödlich. Bei den 24 Unfällen ohne Helm hätte in 18 Fällen ein Sturzhelm vermutlich schwerere Folgen verhindert. Bei den 23 Unfällen mit Helm hat der Helm vermutlich in 15 Fällen schwerere Folgen verhindert. Diese Ziffern bestätigen im Ergebnis Untersuchungen, die bereits früher von Professor Ba., Heidelberg, über den Anteil der Schädelverletzungen an der Mortalität bei Motorradunfällen angestellt wurden. Auch der Bundesverkehrsminister hat wiederholt darauf hingewiesen, daß nach einem Bericht des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften 80 % aller tödlichen Motorradunfälle durch Kopfverletzungen, meistens schwere Schädelbrüche und Hirnquetschungen, eintreten, und daß deshalb die Verwendung eines geeigneten Schutzhelms von entscheidender Bedeutung sei.

13

4.)

Kann hiernach davon ausgegangen werden, daß der Sturzhelm die Gefährdung des kraftradfahrenden Soldaten erheblich vermindert, so ist weiter zu prüfen, ob der Eingriff in den außerdienstlichen Bereich des Soldaten in angemessenem Verhältnis zu diesem Zwecke steht (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Hier ist von Bedeutung, daß Empfehlungen an die Truppe weitgehend wirkungslos geblieben sind und daß der dadurch veranlaßte Befehl sich darauf beschränkt, eine bereits für den dienstlichen Bereich bestehende Verpflichtung zum Tragen eines Sturzhelms auf den außerdienstlichen Bereich zu erweitern. Die damit verbundene Unbequemlichkeit wird durch die erhöhte Sicherheit aufgewogen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet jedoch, den Eingriff in den privaten Bereich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

14

Unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht ist es nicht mehr gerechtfertigt, dem Soldaten auch die Beschaffung eines Sturzhelms zur Benutzung bei außerdienstlichen Fahrten aufzuerlegen. Vielmehr muß es dem Dienstherrn überlassen bleiben, dem Soldaten einen in jeder Hinsicht geeigneten Sturzhelm für seine außerdienstlichen Fahrten zur Verfügung zu stellen. Dieser Weg bietet auch die beste Gewähr für die Verwendung eines zweckmäßigen Modells. Ob die Bereitstellung des Helms durch den Dienstherrn entfallen würde, wenn der Sturzhelm sich bereits so eingebürgert hätte, daß er zur notwendigen Ausstattung jedes Kraftradfahrers gehörte, kann offen bleiben.

15

Der Befehl kann daher nur so weit aufrechterhalten bleiben, als der Dienstherr den betroffenen Soldaten Sturzhelme zur Verfügung stellt.

gez. Dr. Barth
gez. Dr. Krönig
gez. Scherübl
gez. Kriege
gez. Damm