Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.07.1980, Az.: BVerwG 1 WB 19/79
Frage nach der gesonderten Beschwerdefähigkeit der Nichtbeantwortung eines Verbesserungsvorschlags; Verpflichtung zur Bereitstellung eines eigenen Ruheraums für den Stabsoffizier vom Dienst; Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für die Ausgestaltung des betreffenden Raums
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 19/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Nichtbeantwortung eines Verbesserungsvorschlags ist jedenfalls dann nicht gesondert beschwerdefähig, wenn auf dessen sachlichen Gehalt im Beschwerdebescheid eingegangen worden ist.
- 2.
Ein wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip an sich unzulässiger Feststellungsantrag kann im gerichtlichen Antragsverfahren der Wehrbeschwerdeordnung als Verpflichtungsantrag behandelt werden, wenn darin materiell keine Antragsänderung liegt.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. Juli 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Oberst Zillober, Major Hansen als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
a)
Mit Schreiben an den Chef des Stabes des Lufttransportkommandos (LTKdo) in M. schlug der Antragsteller am 26. September 1977 vor, einen eigenen Raum für den Stabsoffizier vom Dienst (StoffzvD) mit einer Einrichtung bereitzustellen, die sich an den Dienstraum des StoffzvD der Luftwaffenunterstützungsgruppe Nord (LwUGrpN) anlehnen könne. Zur Begründung machte er geltend, der hierfür verwendete Raum Nr. 371 werde am Tage als Geschäftszimmer und nach Dienst als Schlafstelle für den diensthabenden Offizier genutzt, wobei das vorhandene Bett je nach Bedarf Schlafstelle, Sitzgelegenheit und Aktenablage sei. Die Waschgelegenheit im Raum sei äußerst dürftig und durch Aktenschränke eingeengt. Duschen, Toiletten und geeignete Waschgelegenheiten ständen im näheren Bereich nicht zur Verfügung. Der abstoßende und unhygienische Zustand könne zu psychologischen und in der Folge körperlichen Beeinträchtigungen führen.
Da der Antragsteller bei Antritt seines Dienstes als StOffzvD am 15. März 1978 keine Abhilfemaßnahmen feststellen konnte und bis zum 20. März 1978 keine Antwort auf seinen Vorschlag erhalten hatte, beschwerte er sich am 23. März 1978 wegen Verletzung der Fürsorgepflicht.
b)
Mit Bescheid vom 14. Juli 1978 wies der Amtschef des Luftwaffenamtes die Beschwerde mit folgender Begründung zurück:
"Ihre Beschwerde zu Punkt 1. ist unzulässig, weil Sie nicht beschwert sind. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Ihren 'Verbesserungsvorschlag', der als Meldung anzusehen ist, eine Antwort zu erhalten. Folglich liegt in der Nichtbeantwortung keine unmittelbare Beeinträchtigung Ihrer Rechte oder Interessen.
Ihre Beschwerde zu Punkt 2. ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Jeder Stabsoffizier, der als StOffzvD eingeteilt werden kann, muß diesen Dienst etwa 2-3 mal im Jahre für die Dauer von 1 Woche wahrnehmen. Die Dienstzeit geht in dieser Woche jeweils von 16.15 Uhr bis 08.30 Uhr des folgenden Tages. Im Anschluß daran ist der StOffzvD bis 13.30 Uhr vom allgemeinen Dienst freigestellt. Für die geleisteten Dienste erhält der StOffzvD weiterhin einen Dienstzeitausgleich von 3 Kalendertagen, der im Anschluß an den geleisteten Dienst gewährt wird. Der Dienstort ist für den StOffzvD der Gefechtsstand LTKdo - Kdo-Gebäude -. Das Dienstzimmer in diesem Gefechtsstand ist nicht der von Ihnen beanstandete Raum 371. In ihm werden lediglich eine Ruhe- und Notwaschgelegenheit zur Verfügung gestellt. Der Befehl für die Sicherstellung der Dienstbereitschaft des LTKdo außerhalb der normalen Dienststunden ('Ständige Dienste'), vom 15. Juli 1977 sieht grundsätzlich keine Ruhezeiten des StOffzvD während der Dienstzeiten vor.
Wenn ihm gleichwohl gestattet wird, kurzfristig zu ruhen oder zu schlafen, sind die Anforderungen an den für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Raum entsprechend gering anzusetzen. Die Ausstattung des Raumes 371 entspricht den fiskalischen Möglichkeiten und genügt in der Komfortauslegung Mindestanforderungen. Als Ausgleich für mögliche Einschränkungen durch den Dienst auch in Bezug auf die Ausstattung des Ruheraumes werden großzügig Freizeiten gewährt.
Soweit es um die Möglichkeit der Körperpflege und Zugänglichkeit von sanitären Anlagen geht, sind Sie als StOffzvD nicht nur auf das Waschbecken im Raum 371 angewiesen. Sie haben Gelegenheit, den Gefechtsstand nach Absprache mit dem OvG kurzfristig zu verlassen, um die im gleichen Gebäude befindlichen, im März 1978 renovierten Dusch- und Toilettenanlagen zu benutzen. Im übrigen haben Sie in der dienstfreien Zeit hinreichend Gelegenheit Ihren Körper zu pflegen.
Ich halte Änderungen in der Ausstattung des Raumes 371 bzw. die Bereitstellung eines anderen Raumes für nicht erforderlich. Das Unterlassen einer dieser von Ihnen angeregten Maßnahmen beinhaltet somit keinen Verstoß gegen die Fürsorgepflichten.
im übrigen wird der Raum 371 während der täglichen Dienstzeit als Geschäftszimmer A 3 v von 2 Soldaten, einem Hauptfeldwebel und einem Mannschaftsdienstgrad benutzt, ohne daß die Dienstverrichtung bei diesen Soldaten zu psychologischen und in der Folge körperlichen Beeinträchtigungen geführt hat."
2.
In seiner weiteren Beschwerde vom 25. Juli 1978 berief sich der Antragsteller u.a. auf Versuche des Kommandeurs LTKdo, "auch gegen den Widerstand des Stellv. Kommandeurs LwUGrpN zu einer Lösung zu gelangen", und darauf, daß die dreitägige Freistellung vom Dienst nur als Ausgleich für die befohlene dauernde Anwesenheit im Kommandogebäude von Freitag 15.00 bis Montag 7.30 Uhr gelten könne, für die eine ausreichende Ruhegelegenheit vorhanden sein müsse. Die jetzige Raumausstattung entspreche keiner Mindestforderung. Daß die Mitbenutzung des Raumes Nr. 371 nicht zu der von ihm behaupteten psychologischen und körperlichen Beeinträchtigung führe, sei durch die Äußerung des Hauptfeldwebels widerlegt: "Ich habe genug geredet, ich will mich in den letzten Tagen meines Dienstes nicht mehr aufregen"; auch habe sich 1977 der Vertrauensmann der Unteroffiziere erfolglos eingeschaltet.
Der Inspekteur der Luftwaffe (InspLw) wies die weitere Beschwerde mit Bescheid von 28. November 1978, ausgehändigt am 4. Dezember 1978, mit im wesentlichen gleicher Begründung als unbegründet zurück. Zusätzlich führte er aus:
"In Anbetracht dieser Umstände ist es nicht zu bemängeln, daß der Raum 371 nur behelfsmäßig ausgestattet worden ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht auf Grund der früher als Raun- und Landgebühr (RLGeb) bezeichneten 'Raum- und Flächennormen der Bundeswehr (RFN)'. Abgesehen davon, daß aus ihr keinerlei Rechtsansprüche für den Soldaten abgeleitet werden können, enthält diese Vorschrift keinerlei Richtlinien für einen Raum, der dem StOffz zusätzlich zur Verfügung gestellt wird. Sie bestimmt lediglich, daß der Dienstraum des OvD je nach Raumtiefe eine. Größe von 12 oder 13,5 qm aufweisen soll.
Schließlich kann auch aus der angeblichen Äußerung des Hauptfeldwebels nicht eine unbedingte Verpflichtung zur Änderung der Raumverhältnisse abgeleitet werden. Solange eine Änderung nicht möglich ist, müssen die behaupteten Erschwernisse außer von Ihnen als StOffz v. D. auch von den Soldaten hingenommen werden, die in ihm tagsüber ihren Dienst verrichten.
unabhängig hiervon hat das LTKdo sich bisher nachdrücklich darum bemüht, in Absprache mit dem LwUGrpKdoN einen zusätzlichen Raum für den StOffz v. D. zu erhalten. Nachdem diese Bemühungen erfolglos geblieben waren, hat es schließlich beim LwUGrpKdoN einen Raumabgleich beantragt. Das LwUGrpKdoN hat den von ihm zusätzlich geforderten Raum Nr. 366 z.Z. jedoch nicht an das LTKdo abtreten können, da es diesen als zentrale Ablage für die Akten und Unterlagen des Abteilungsleiters und Grundsatzdezernats Infra benötigt. Überdies wird sich der Eigenbedarf des LwUGrpKdoN ab 1979 erhöhen, da im Zuge der Umorganisation der Infrastruktur der Luftwaffe von den Wehrbereichskommandos Offiziere zur Abteilung Infra zwecks Ausbildung und Einweisung in ihre Aufgaben kommandiert werden müssen. Schließlich müßte, um den beantragten Raum 366 wie geplant nutzen zu können, der erst im Jahre 1977 fertiggestellte Lagerraum des Gefechtsstandes des LTKdo durch Baumaßnahmen verkleinert werden. Dies ist z.Z. unwirtschaftlich.
Mit einer befriedigenden Lösung der Raumfrage wird erst Ende des Jahres 1980 zu rechnen sein, da geplant ist, die Abteilung Infrastruktur des LwUGrpKdoN bis zu diesem Zeitpunkt aufzulösen und anschließend die Grundinstandsetzung und Neuverteilung der Räume des Flügels Abteilung Infrastruktur durchzuführen. Die jeweils eingeteilten Stabsoffiziere vom Dienst werden sich also bis dahin mit dem jetzigen Zustand zufrieden geben müssen."
3.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 1978, beim nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 15. Dezember 1978, begehrte der Antragsteller unter Berufung auf § 1 Abs. 3 SG die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Er rügt mangelnde Sachaufklärung durch den Amtschef des Luftwaffenamtes und den InspLw und weist über sein bisheriges Vorbringen hinaus darauf hin, daß niemand von Freitag bis Montag ununterbrochen Dienst leisten könne und der gerügte Zustand mit etwas gutem Willen zu ändern sei. Der InspLw sei einem Denkfehler erlegen, indem er die Beschwerde für unbegründet gehalten habe, weil eine Abstellung der erkannten Mängel zwar möglich, aber aus wirtschaftlichen Gründen untunlich sei; bei solcher Sachlage hätte der Beschwerde stattgegeben werden müssen, die Argumentation betreffe die Möglichkeit einer Abhilfe, nicht die Frage der Begründetheit der Beschwerde. Der Antragsteller begehrt,
unter Aufhebung der Beschwerdebescheide des Amtschefs Luftwaffenamt vom 14. Juli 1978 und des Inspekteurs der Luftwaffe vom 28. November 1978 festzustellen, daß seine Vorgesetzten die ihnen ihm gegenüber obliegende Fürsorgepflicht durch Unterlassen gebotener Abhilfemaßnahmen hinsichtlich der Beschaffenheit und Ausstattung des Raumes 371 im Kommandogebäude, M. -Str. ..., M., verletzt haben.
Der InspLw begehrt die
Zurückweisung des Antrags
mit der Begründung, daß die Unterlassung der Bereitstellung eines den Vorstellungen des Antragstellers entsprechenden Raumes nicht rechtswidrig sein könne, weil der Antragsteller keinen Rechtsanspruch darauf habe, einen solchen Raum zusätzlich zu dem vorgesehenen Gefechtsstand zur Verfügung gestellt zu erhalten. Die nachdrücklichen Bemühungen des LTKdo um die Zuweisung eines anderen Raumes und um einen Raumausgleich seien wegen des vorläufigen Eigenbedarfs des LwUGrpKdoN vorerst erfolglos geblieben.
Hierzu trägt der Antragsteller vor, als nächster gemeinsamer Vorgesetzter der Kommandeure beider Kommandos wäre der InspLw selbst zur Abhilfe verpflichtet gewesen. Der Raum 371 sei inzwischen mit einem Schrankbett ausgestattet worden, was nicht vertretbar gewesen wäre, wenn ein entsprechender Rechtsanspruch nicht bestehen würde.
4.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.
II
1.
a)
Die Beschwerde des Antragstellers darüber, daß er auf seinen "Verbesserungsvorschlag" vom 26. September 1977 keine Antwort erhielt, wurde im Beschwerdebescheid vom 14. Juli 1978 zwar für unzulässig erklärt. Zugleich wurde darin und im Bescheid auf die weitere Beschwerde aber das sachliche Begehren des "Verbesserungsvorschlags" für zulässig erklärt und darauf mit Gründen eingegangen. Insoweit ist die Beschwerde deshalb gegenstandslos geworden. Der Antragsteller hat diesen Beschwerdepunkt in seinem vor dem Senat gestellten Antrag vom 13. Februar 1979 auch nicht mehr aufgegriffen. Im übrigen wurde erst durch die Einlegung der Beschwerde klar, daß der Antragsteller entgegen dem Wortlaut seines Schreibens vom 26. September 1977 nicht nur einen Verbesserungsvorschlag für die Dienststelle machen wollte, sondern sich persönlich durch den seines Erachtens verbesserungswürdigen Zustand betroffen fühlte; die Beschwerdemöglichkeiten der Wehrbeschwerdeordnung sind ein ausreichendes Kittel auch für die Ausräumung von Mißverständnissen über die Zielrichtung solcher Schreiben, derartige Mißverständnisse können nicht ihrerseits Gegenstand von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung sein (vgl. BVerwG NZWehrr 1976, 70).
b)
Der verbleibende, im Schriftsatz vom 13. Februar 1979 formulierte Antrag ist als Feststellungsantrag an sich unzulässig. Die Wehrbeschwerdeordnung behandelt in ihren § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 nur die Aufhebung von Befehlen und Maßnahmen und die Verpflichtung zu ihrem Erlaß. Eine gerichtliche Feststellung ist nur hinsichtlich der Rechtswidrigkeit eines bereits erledigten Befehls und, hier ebenfalls nicht gegeben, des Vorliegens eines Dienstvergehens vorgesehen (§ 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WBO). Der Senat hat aber in ständiger Rechtsprechung sonstige Feststellungsanträge in entsprechender Anwendung der §§ 43 und 113 Abs. 1 Satz 4 VWGO grundsätzlich als zulässig behandelt. Das bedingt jedoch, auch die Anwendung des sogenannten Subsidiaritätsprinzips des § 43 Abs. 2 VwGO, wonach eine Feststellung (außer bei Geltendmachung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts) nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Das ist hier der Fall.
Der gestellte Feststellungsantrag kann aber zugunsten des Antragstellers nach dem materiellen Gehalt seines Begehrens als Antrag auf Verpflichtung des InspLw zur Bereitstellung eines eigenen Raums für den StOffzvD des LTKdo und auf seine Ausstattung in Anlehnung an den Dienstraum des StOffzvD der LwUGrpN behandelt werden. Der Senat hat keinen Zweifel, daß der Antragsteller auf ein entsprechendes Aufklärungsschreiben (vgl. § 86 Abs. 3 VWGO analog) seinen Antrag entsprechend gefaßt hätte. Dem hätte auch nicht das im Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung geltende Verbot der Antragsänderung entgegengestanden, da der oben formulierte Verpflichtungsantrag noch dem Antragsschreiben vom 14. Dezember 1978 entnommen werden konnte. - Die Entscheidung über Verpflichtungsanträge richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Schweiger in NJW 1966, 1899, 1900 f [BGH 27.11.1962 - VI ZR 217/61]) [BGH 27.11.1962 - VI ZR 217/61].
2.
Der Antrag ist unbegründet.
a)
Der Antragsteller hat keinen sich aus einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung ergebenden Rechtsanspruch auf die beanspruchte Leistung. Auch die Raum- und Flächennormen der Bundeswehr (RFN) enthalten, wie der InspLw unbestritten und glaubhaft dargelegt hat, keinerlei Richtlinien für einen Raum, der dem StOffzvD zusätzlich zur Verfügung gestellt wird.
b)
Gleichwohl könnte der Antragsteller im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO entgegen der Auffassung des InspLw durch einen Verstoß gegen die seinen Vorgesetzten ihm gegenüber obliegende Fürsorgepflicht des § 10 Abs. 3 SG verletzt sein. Das ist jedoch nicht der Fall.
Vom Dienst als StOffzvD sind nach Abschn. I Nr. 2 des Befehls für die Sicherstellung der Dienstbereitschaft des LTKdo außerhalb der normalen Dienststunden vom 15. Juli 1977 Schwerbeschädigte ab 50 % Erwerbsminderung und bedingt Dienstfähige auf ärztliche Anordnung ausgenommen. Eingeteilt werden mit Ausnahme der Abteilungsleiter und der Dezernenten A 3 a und A 3 b sowie A 3 a A/M alle StOffz und LfzFhrOffz, an Ostern, Pfingsten, Weihnachten und Neujahr Offiziere vom Leutnant bis zum Hauptmann. Jeder dieser Offiziere ist auf diese Weise jährlich zweibis dreimal StOffzvD. Die Einteilung erfolgt im wöchentlichen Wechsel von Mittwoch, 16.15 Uhr, bis zum darauffolgenden Mittwoch, 8.30 Uhr (Abschn. II a.a.O.). Anschließend an den Nachtdienst ist der StOffzvD unter der Woche bis 13.30 Uhr vom Dienst freigestellt. Für den geleisteten Dienst erhält der StOffzvD drei Kalendertage dienstfrei (Abschn. V Nr. 1 a.a.O.). Dienstort ist der Gefechtsstand (Abschn. III a.a.O.).
Ein Ruheraum ist daneben im Befehl nicht vorgesehen. Doch wurde der Notwendigkeit, für einen eine Woche lang jeweils die ganze Nacht über und dann noch von Freitag bis Montag ununterbrochen dauernden Bereitschaftsdienst eine Ruhegelegenheit zu schaffen, faktisch durch die Bereitstellung des Raums Nr. 371 Rechnung getragen. Der Antragsteller rügt an diesem Raum seine gleichzeitige Benützung am Tage als Geschäftszimmer; die Verwendung des vorhandenen Betts "als Schlafstelle, Sitzgelegenheit und Aktenablage je nach Bedarf", Art und Lage der Waschgelegenheit im Zimmer und das Fehlen einer Dusche, Toilette und geeigneten Waschgelegenheit im näheren Bereich, auch den "im ganzen abstoßenden und unhygienischen Zustand". Der Streit geht demgemäß darum, welche Anforderungen sich aus der Ausübung der Fürsorgepflicht für die Ausgestaltung des betreffenden Raums ergeben.
Insoweit ist allerdings im Beschwerdebescheid des Amtschefs des Luftwaffenamtes - nicht mehr im Bescheid des InspLw vom 28. November 1978 - zu Unrecht davon ausgegangen worden, die für den Bereitschaftsdienst gewährte Ausgleichszeit sei generell auch im Hinblick auf die Ausstattung des Ruheraums zu berücksichtigen. Dem ist zwar nicht so. Aber auch davon abgesehen ist jedenfalls im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt eine Fürsorgepflichtverletzung nicht festzustellen.
Die "gleichzeitige" Benutzung des Raums Nr. 371 am Tage als Geschäftszimmer steht seiner Verwendung als Ruheraum in der Nacht und in der dienstfreien Zeit am Wochenende nicht entgegen. Eine lediglich, behelfsmäßige und beengte Waschgelegenheit im Raum genügt der Funktion, die der Raum für den StOffzvD in der Zeit hat, in der er sich nicht im Dienstraum, dem Gefechtsstand aufhält. Hinsichtlich der Möglichkeit der Körperpflege und der Erreichbarkeit der Toilette hat der Amtschef des Luftwaffenamtes in seinem Beschwerdebescheid zu Recht darauf hingewiesen, daß der Antragsteller den Gefechtsstand nach Absprache mit dem Offizier vom Gefechtsstandsdienst (OvG) kurzfristig verlassen dürfe (vgl. Abschn. II a.a.O.); um so mehr kann der StOffzvD auch in der Zeit, in der er sich im Ruheraum aufhält, diesen zum Aufsuchen der im gleichen Gebäude befindlichen, erst jüngst renovierten Dusch- und Toilettenanlagen verlassen; selbst wenn diese Räume vom Raum Nr. 371 weiter entfernt sind als vom Gefechtsstand, ist ihm diese Unbequemlichkeit während des seltenen Bereitschaftsdienstes auch zuzumuten. Der ästhetische Eindruck, den der nur dem Ruhebedürfnis bei Nacht dienende Raum macht, ist auch in Friedens Zeiten bei solch seltener Beanspruchung durch den einzelnen StOffzvD unwesentlich; einem unhygienischen Zustand kann durch die Anordnung entsprechender Reinigung abgeholfen werden. Es verbleibt die Beanstandung der Verwendung des vorhandenen Betts auch als Aktenablage. Dieser Beschwer ist jedoch durch die Ausstattung des Raumes mit einem Schrankbett abgeholfen worden.
c)
Der Antragsteller irrt, wenn er in den Bemühungen seiner Vorgesetzten um eine Verbesserung des von ihm gerügten Zustands einen Widerspruch zu ihrer Meinung erblickt, sein Antrag sei unbegründet. Denn dem InspLw ist im Rahmen der Bundeshaushaltsordnung nicht untersagt, in Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht Einrichtungen zu schaffen, auch wenn er dazu rechtlich nicht verpflichtet ist. Die Bemühungen der Vorgesetzten des Antragstellers um eine bessere. Ausstattung des Ruheraums und um die für Ende 1980 in Aussicht genommene Bereitstellung eines anderen Raumes zeigen umgekehrt gerade deren fürsorgliche Einstellung zu dem Begehren des Antragstellers.
d)
Der Antragsteller hat somit keinen Anspruch auf die beantragte Verpflichtung des InspLw. Er kann deshalb auch nicht beanspruchen, daß einer anderen, im gleichen Gebäudekomplex untergebrachten Dienststelle ein - im übrigen ebenfalls benutzter und benötigter - Raum weggenommen wird, um ihn als Ruheraum der eigenen Dienststelle zu verwenden.
3.
Der Antrag ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 WBO (i.V.m. § 22, § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Seide
Zillober
Hansen