Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1980, Az.: BVerwG 6 P 4.80
Personalvertretung ; Wahlvorstand ; Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen; Bekanntgabe des Wahlausschreibens; Festsetzung einer Uhrseit für die Abgabe von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Einreichungsfrist; Wahlordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 4.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11413
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 07.06.1979 - AZ: I/V - K 1695/79
- VGH Hessen - 05.12.1979 - AZ: BPV TK 6/79
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 2 Nr. 8 PersVWO
- § 25 BPersVG
- § 6 Abs. 2 Nr. 8 BPersVWO
- § 6 Abs. 2 Nr. 11 BPersVWO
- § 6 Abs. 3 BPersVWO
- § 52 BPersVWO
- § 187 Abs. 1 BGB
- § 188 Abs. 1 BGB
- § 29 Abs. 1 Satz 2 BWO
Fundstellen
- Buchh. 238.3 A § 25 BPersVG Nr. 3 -, -
- DokBer B 1980, 295
- PersVertr 1981, 498
- VerwRspr 32, 165 - 170
- VerwRspr. 32, 165
- VwRspr 1981, 165-170 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Personalvertretungsrecht
Amtlicher Leitsatz
Der Wahlvorstand ist nicht befugt, die Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Einreichungsfrist auf eine bestimmte Uhrzeit (hier: 11.00 Uhr) zu begrenzen.
Das Wahlausschreiben darf nicht vor seinem Erlaß bekanntgegeben werden.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Dichter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 5. Dezember 1979 wird aufgehoben.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 7. Juni 1979 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Wahlausschreiben des Wahlvorstandes für die Wahl des Personalrats der B. F. vom 5. März 1979 enthielt die Aufforderung, innerhalb von 18 Kalendertagen - also spätestens bis Freitag, dem 23. März 1979, 11.00 Uhr - Wahlvorschläge getrennt nach Gruppen unter Beifügung der schriftlichen Zustimmung der vorgeschlagenen Bewerber einzureichen.
Am letzten Tag der Einreichungsfrist wurde ein Wahlvorschlag für die Gruppe Beamten mit dem Kennwort ... um 9.20 Uhr beim Wahlvorstand abgegeben. Um 11.05 Uhr wurde dem Listenvertreter vom Wahlvorstand bekanntgegeben, daß der Wahlvorschlag ungültig sei. Er enthalte drei Beschäftigte, die nicht wählbar seien. Der Wahlvorschlag entspreche auch nicht den Erfordernissen einer einheitlichen Urkunde, denn Bewerber- und Unterschriftenliste seien lediglich geheftet und mit Tesafilm zusammengeklebt. Der Wahlvorschlag selbst wurde jedoch erst am 27. März 1979 zurückgegeben.
Die Antragstellerin hat die in der Zeit vom 8. bis 10. Mai 1979 durchgeführte Wahl angefochten und beantragt, sie in der Gruppe der Beamten für ungültig zu erklären.
Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Der Wahlvorstand habe den Zeitpunkt für die Abgabe von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Einreichungsfrist nicht vor das Ende der Dienststunden legen dürfen. Dadurch sei es dem Listenvertreter unmöglich gewesen, fristgemäß einen neuen Wahlvorschlag einzureichen. Außerdem sei in der Neubauabteilung des Bahnhofs ... kein Wahlausschreiben ausgehängt worden. Auch seien die Stimmen nicht öffentlich ausgezählt worden.
Der Beteiligte zu 1) hat die Zurückweisung der Wahlanfechtung begehrt und vorgetragen: Das Wahlausschreiben sei bereits am 2. März 1979 um 15.00 Uhr ausgehängt worden. Im Rahmen einer Vereinbarung der beteiligten Gewerkschaften habe man jedoch den 5. März 1979 als maßgeblichen Tag für den Beginn der Frist für die Einreichung von Wahl vor schlagen angesehen. Wäre die Frist bis zum Ende der Dienststunden auf 16.00 Uhr festgesetzt worden, wäre die gleiche Situation entstanden, weil dann die Antragstellerin ihren Wahlvorschlag aller Voraussicht nach auch erst kurz vor Ablauf dieser Frist eingereicht hätte. Auf jeden Fall hätte die Antragstellerin auch nach 11.00 Uhr noch einen neuen Wahl Vorschlag einreichen können. Möglicherweise hätte der Wahlvorstand seine Auffassung über die Frist geändert und die neue Liste als fristgemäß behandelt. Das Vorbringen der Antragstellerin über die Nichtöffentlichkeit der Stimmenauszählung hat der Beteiligte zu 1) bestritten.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluß aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragstellerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiederherstellung der dem Anfechtungsantrag stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Wahl des Personalrats verstößt gegen wesentliche Vorschriften des Wahl Verfahrens im Sinne des § 25 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693).
Der Wahlvorstand hat gegen § 6 Abs. 2 Nr. 8 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) vom 23. September 1974 (BGBl. I S. 2337) verstoßen. Er hat nämlich in dem Wahlausschreiben bei der Aufforderung, Wahlvorschläge binnen 18 Kalendertagen nach Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen, als letzten Tag der Einreichungsfrist den 23. März 1979, 11.00 Uhr, bestimmt. Zu dieser Begrenzung der Frist durch Angabe einer bestimmten Uhrzeit war er nicht befugt.
Die Frist von 18 Kalendertagen, die § 6 Abs. 2 Nr. 8 BPersVWO enthält, ist eine gesetzliche Frist, deren Berechnung gemäß § 52 BPersVWO in entsprechender Anwendung der §§ 186 bis 193 BGB vorzunehmen ist. Geht man davon aus, daß das Wahlausschreiben am 5. März 1979 erlassen worden ist, so endete die Frist gemäß § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 1 BGB am 23. März 1979, und zwar mit Ablauf dieses Tages. Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend im Beschluß vom 3. Februar 1969 - BVerwG 7 P 2.68 - (PersV 1970, 37) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Einreichungsfrist bis 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist läuft. Auch im Beschluß vom 14. Februar 1969 - BVerwG 7 P 5.68 - (PersV 1970, 39 [BVerwG 14.02.1969 - BVerwG VII P 5.68]) ist auf diese gesetzliche Regelung hingewiesen. Eine Befugnis, den Ablauf auf eine bestimmte Uhrzeit des letzten Tages vorzuverlegen, steht dem Wahl vorstand nicht zu.
§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BPersVWO sagt lediglich, daß der Wahlvorstand den letzten Tag der Einreichungsfrist anzugeben hat. Dabei handelt es sich um eine bloße Mitteilung, der ein eigenständiger rechtlicher Wert nicht zukommt. Ist der Tag falsch angegeben, so ändert das nichts an dem gesetzlichen Ablauf der Frist. Ist der letzte Tag, den das Wahl aus schreiben enthält, infolge fehlerhafter Berechnung der Frist zu früh angegeben, so begründet die Zurückweisung von Wahl vorschlagen, die zwar nach diesem Tag eingereicht worden sind, aber die gesetzliche Frist noch wahren, die Wahlanfechtung. Dasselbe gilt für die Zulassung von Wahlvorschlägen, wenn der letzte Tag, den das Wahlausschreiben angibt, nach dem Ablauf der gesetzlichen Frist liegt. Schon diese Bedeutung der Fristangabe als einer informativen Erklärung zeigt, daß dem Wahlvorstand keinerlei selbständige Entscheidungsbefugnis, auch nicht hinsichtlich der Tageszeit, zu der die Frist abläuft, eingeräumt ist. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, so hätte er dem Wahlvorstand ausdrücklich die Befugnis zuerkennen müssen, nicht nur lediglich den letzten Tag mitzuteilen, sondern auch die Zeit für die Einreichung der Wahlvorschläge zu bestimmen, wie er das bei der Stimmabgabe getan hat (§ 6 Abs. 2 Nr. 11 BPersVWO).
Die von einem Teil der Rechtsprechung vertretene abweichende Meinung, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof beruft, vermag keine überzeugende Begründung ihrer Auffassung darzutun. Der bloße Hinweis auf die entsprechende Anwendung der §§ 186 bis 193 BGB für die Berechnung der Einreichungsfrist und die daraus abgeleitete Befugnis des Wahlvorstandes, daß er bei der Bestimmung der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge den Besonderheiten des Wahlverfahrens Rechnung tragen könne, kann im Hinblick auf die klare und nicht auslegungsbedürftige Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BPersVWO keine Bedeutung haben. Die erwähnte Rechtsprechung zeigt auch nicht die Besonderheiten des Wahlverfahrens im einzelnen auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Beschluß vom 3. Februar 1969 - BVerwG 7 P 2.68 - (a.a.O.) ausgeführt, daß sich der Wahlvorstand nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist zur Annahme von Wahlvorschlägen bereithalten muß. Daraus kann aber entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (PersV 1970, 109; ähnlich OVG Münster, ZBR 1957, 93 und 299 mit insoweit ablehnender Anmerkung von Windscheid) nicht unter Berufung auf die - nicht näher bezeichneten - Besonderheiten des Wahlverfahrens das Recht des Wahlvorstandes hergeleitet werden, eine - sogar noch vor dem Ende der Dienststunden ablaufende - Frist festzusetzen. Da "Einreichen" eines Wahlvorschlages nicht die persönliche Übergabe an ein Mitglied des Wahlvorstandes bedeutet, können auch Wahl vorschlage, die vor Ablauf der Frist nachweisbar in den Verfügungsbereich des Wahlvorstandes gelangt sind, nicht als verspätet zurückgewiesen werden. Hält sich ein Mitglied des Wahlvorstandes über die Dienstzeit in der Dienststelle auf, so kann ein diesem Mitglied nach Ablauf der Dienstzeit überreichter Wahlvorschlag nicht als verspätet zurückgewiesen werden.
Mit der Begründung, den Wahlberechtigten könne zugemutet werden, innerhalb bestimmter - zumutbarer und ausreichender - Tageszeiten den jeweiligen Wahlpflichten nachzukommen, läßt sich die Abkürzung der Frist ebenfalls nicht rechtfertigen. Soweit dabei die Wahldauer angesprochen wird, ist dieser Hinweis deshalb verfehlt, weil § 6 Abs. 2 Nr. 11 BPersVWO eine entsprechende Ermächtigung zur Festsetzung der Wahldauer enthält. Vorschriften von Wahlordnungen hingegen, die wie § 29 Abs. 1 Satz 2 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1975 (BGBl. I S. 2384) es den Wahlleitern überlassen zu bestimmen, wo und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge eingereicht werden müssen, können nicht herangezogen werden, weil diese Vorschriften im Gegensatz zu § 6 Abs. 2 Nr. 8 BPersVWO nicht selbst die Einreichungsfrist bestimmen und demgemäß eine Ermächtigung der Wahlleiter enthalten.
Im Verwaltungsbereich des Bundes können auch keine überzeugenden Gründe dafür vorgebracht werden, daß eine Regelung, wie sie hier der Wahlvorstand getroffen hat, notwendig ist. Das hat weder der angefochtene Beschluß dargetan, noch enthalten die von ihm angeführten Entscheidungen anderer Gerichte hierzu ausschlaggebende Gesichtspunkte. In dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 29. September 1978 - P OVG B 9/77 - werden sogar neben den nicht näher bezeichneten dienstlichen Belangen der Mitglieder des Wahlvorstandes und den Interessen des Dienstherrn die ebenfalls nicht näher genannten privaten Belange der Wahl Vorstandsmitglieder herangezogen. Diese können sicherlich keine ausschlaggebende Rolle spielen, da die Mitglieder des Wahl Vorstandes gehalten sind, ihre Pflichten wie die übrigen Beschäftigten während der Dienststunden zu erfüllen. Auch das vom Beschwerdegericht in Bezug genommene Schrifttum hält eine überzeugende Begründung für die Befugnis des Wahlvorstandes, die Uhrzeit für die Abgabe der Wahl vor schlage am letzten Tag der Einreichungsfrist zu bestimmen, nicht bereit. Ein Blick in die Entscheidungen, die sich mit der Abkürzung der Frist befassen und diese jeweils gebilligt haben, genügt, um die Schwierigkeiten und letztlich die Unsicherheit aufzuzeigen, die mit einer solchen vermeintlichen Erleichterung der Aufgaben des Wahlvorstandes verbunden sind. In der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (PersV 1970, 109) ist eine Vorverlegung auf 13.00 Uhr gebilligt worden, während die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster (ZBR 1957, 299) und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 29. September 1978 (s.o.) die Festsetzung des Endzeitpunktes auf 12.00 Uhr als zulässig ansehen. In dem angefochtenen Beschluß wird sogar eine Abkürzung auf 11.00 Uhr gebilligt, ohne daß dabei ersichtlich wird, ob dies als äußerste Grenze anzusehen ist und nach welchen Gründen sich diese Abkürzung beurteilt. Folgt man der vom Beteiligten zu 1) vorgebrachten Begründung, man habe eine bundeseinheitliche Lösung angestrebt, so ist nicht einzusehen, warum die Abgabefrist nicht auch schon auf 10.00 Uhr oder noch früher festgesetzt werden kann. Der grundlegende Fehler, der in dieser Begründung zum Ausdruck kommt, besteht darin, daß die bereits in der Wahlordnung getroffene bundeseinheitliche Regelung der Einreichungsfrist übersehen oder zumindest verkannt wird.
Dem Wahlvorstand steht somit eine Befugnis, den Zeitpunkt für die Abgabe der Wahl vor schlage festzusetzen, nicht zu. Er hat im Wahl aus schreiben lediglich den letzten Tag der Einreichungsfrist anzugeben und kann auf den Dienstschluß hinweisen, um damit Wahlberechtigten, die danach einen Wahlvorschlag einreichen wollen, das ihnen zur Last fallende Risiko deutlich zu machen.
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht mit Recht auch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens darin erblickt, daß das Wahlausschreiben am 2. März 1979 ausgehängt worden ist und erst am 5. März 1979 erlassen worden sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluß vom 17. Dezember 1957 - BVerwG 7 P 6.57 - (Buchholz 238.3 § 15 PersVG Nr. 2) ausgeführt, daß der Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens mit dem Zeitpunkt des Beginns seiner Bekanntgabe zusammenfallen muß. Wie in dieser Entscheidung weiter ausgeführt ist, koppelt der Verordnungsgeber den Zeitpunkt der Bekanntgabe an den des Erlasses, indem er in § 6 Abs. 3 BPersVWO die Bekanntgabe vom Tag des Erlasses zwingend verlangt. Beide Zeitpunkte können und dürfen nicht auseinanderfallen. Da somit die Bekanntgabe zwingend den Erlaß voraussetzt, löst eine - vor dem eigentlichen Erlaß erfolgte - Bekanntgabe des Wahlausschreibens auch bei abweichenden Angaben den Lauf der Frist zur Einreichung von Wahl vor schlagen aus. Da diesbezügliche Zeitangaben im Wahlausschreiben nur deklaratorische Bedeutung haben, können sie an der Rechtsfolge nichts ändern, die eine den Erlaß des Wahl aus Schreibens voraussetzende Bekanntgabe hat. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß eine Verlängerung der Einreichungsfrist durch vorzeitige Bekanntgabe des Wahlausschreibens ebenso unzulässig ist wie ihre Verkürzung durch Festsetzung eines vor 24.00 Uhr liegenden Fristablaufs.
Der vom Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt läßt auch nicht die Feststellung zu, daß durch den Verstoß, der die unzulässige Abkürzung der Frist betrifft, das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte (§ 25 BPersVG). Wie das Beschwerdegericht selbst hervorhebt, genügt die theoretische Möglichkeit der Beeinflussung oder Änderung. Das Beschwerdegericht hat nur die Frage erörtert, ob es der Antragstellerin möglich gewesen wäre, bei einer früheren Entscheidung des Wahlvorstandes, also vor 11.00 Uhr, einen neuen Wahlvorschlag innerhalb der vom Beschwerdegericht für rechtmäßig gehaltenen abgekürzten Frist einzureichen. Lediglich diese Möglichkeit hat es verneint. Hingegen hat es nicht festgestellt, daß die Antragstellerin vor Ende der Dienststunden einen neuen Wahlvorschlag nicht mehr hätte einreichen können.
Auch der Hinweis des Beteiligten zu 1), die Antragstellerin hätte diese Möglichkeit nutzen und den Wahlvorstand zu einer Überprüfung seiner Rechtsauffassung hinsichtlich des Fristablaufs veranlassen müssen, kann den Erfolg der Wahlanfechtung nicht in Frage stellen. Abgesehen davon, daß nach Sachlage ein solcher Versuch erfolglos geblieben wäre, kann der Antragstellerin die Vornahme einer nach dem Wahlausschreiben ausgeschlossenen Handlung nicht zugemutet werden. Sie hätte dann letzten Endes das fehlerhafte Verhalten des Wahlvorstandes zu vertreten.
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst