Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.07.1980, Az.: BVerwG 2 B 48.79
Verfahrensmangel durch Absehen von nicht ausdrücklich beantragter Beweiserhebung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 48.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 17013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 28.06.1977 - AZ: 6 K 58/76
- OVG Rheinland-Pfalz - 02.05.1979 - AZ: 2 A 116/77
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Mai 1979 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Die allein erhobene Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt schon nicht den formellen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Diese sind die gleichen wie die gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Aufklärungsrüge in einem Revisionsverfahren zu stellenden Anforderungen. Hiernach ist ein Aufklärungsmangel nur dann ordnungsgemäß im Sinne der genannten Vorschriften bezeichnet, wenn die angeblich nicht aufgeklärte Tatsache konkret unter Angabe des Beweismittels benannt wird, dessen Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im einzelnen in ihr Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden sowie angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschlüsse vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17] und vom 17. Juli 1978 - BVerwG 2 B 5.78 -). Die Beschwerdeschrift enthält keine derartige substantiierte Darlegung. Sie führt insbesondere nicht aus, welche Beweise nach ihrer Ansicht im einzelnen hätten erhoben werden müssen und zu welchem Ergebnis sie geführt hätten. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeschrift unter III. auf das pauschale Vorbringen, eine den verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechende Sachaufklärung sei "durch keine Instanz bisher erfolgt", und es sei "trotz mehrerer Hinweise auf die Unterschiedlichkeit der Darstellung beider Seiten durch den Kläger ... keine Aufklärung erfolgt", vielmehr habe, wie aus der Begründung der Urteile beider Instanzen hervorgehe, "das Gericht jeweils die Angaben der Beklagten als den Tatsachen entsprechend verwertet". Ferner macht die Beschwerde unter II. Ausführungen zum Sachverhalt, mit denen teilweise die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen bestritten, teilweise zusätzliche Einzelheiten vorgetragen werden und ferner die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht angegriffen wird. Mit solchen Ausführungen kann jedoch ein Verfahrensmangel nicht dargetan werden.
Abgesehen davon verletzt ein Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht, wenn es von Beweiserhebungen absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht förmlich beantragt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114] und vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [a.a.O.]). Dies ist jedoch von der Beschwerde nicht vorgetragen und ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. April 1979 auch nicht geschehen.
Übrigens ist das Gericht im Verwaltungsstreitverfahren nicht, wie die Beschwerde zu meinen scheint, gehindert, die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen auf den Inhalt vorliegender und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachter Akten zu stützen, sofern ihm dies zur Überzeugung von der Richtigkeit der Tatsachen ausreicht und die Beteiligten keine weiteren Beweiserhebungen beantragen (§ 86 Abs. 1 und 2, § 103 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt hätte, von deren Richtigkeit es sich nicht durch den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten überzeugt sah, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer