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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.07.1980, Az.: BVerwG 1 C 40.74

Abschiebung eines Ausländers; Ausweisung mangels Vorliegens einer Aufenthaltserlaubnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 40.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 17464
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 05.03.1974 - AZ: IV/1 E 223/73
VGH Hessen - 27.06.1974 - AZ: VII OE 20/74

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 1974 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Die Klägerin ist französische Staatsangehörige. Sie reiste im August 1970 in das Bundesgebiet ein und erhielt von der Ausländerbehörde in Lübeck eine später bis zum 5. November 1971 verlängerte Aufenthaltserlaubnis. Als gegen sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, verließ sie Lübeck und ging in anderen Orten des Bundesgebiets wie schon in Lübeck der Erwerbsunzucht nach. Im Januar 1973 wurde sie in Frankfurt am Main von der Polizei aufgegriffen. Sie hatte sich nicht polizeilich angemeldet, besaß keine Aufenthaltserlaubnis und unterzog sich nicht gesundheitsbehördlichen Kontrollen.

2

Durch Verfügung vom 19. Januar 1973 wies die Beklagte die Klägerin aus und drohte ihr unter Bestimmung einer später bis zum 19. Februar 1973 verlängerten Ausreisefrist die Abschiebung an. Den Widerspruch der Klägerin wies der Regierungspräsident in Darmstadt im wesentlichen mit folgender Begründung zurück: Die Klägerin gehe der Gewerbsunzucht nach und erfülle damit den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG -. Ihr Vorbringen, die Gewerbsunzucht nicht mehr auszuüben, sei unglaubhaft. Es könne dahinstehen, ob allein dieser Grund die Ausweisung rechtfertige. Die Klägerin habe sich außerdem nicht polizeilich gemeldet und sich seit Anfang November 1971 ohne Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten. Dadurch habe sie sich den gebotenen Gesundheitskontrollen entzogen. Wegen des Gewichts der in dem Verhalten der Klägerin liegenden Beeinträchtigung öffentlicher Belange und wegen der Besorgnis, daß die Klägerin ihr Verhalten fortsetze, sei dem öffentlichen Interesse an ihrer Ausreise Vorrang einzuräumen gegenüber ihrem Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Ausweisung stehe nicht entgegen, daß die Klägerin zunächst eine Aufententhaltserlaubnis erhalten habe.

3

Die Klägerin erhob Anfechtungsklage. Sie teilte dem Verwaltungsgericht mit, sie sei nach Martinique ausgereist. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus: Die Ausweisung sei rechtmäßig. Die Klägerin falle nicht unter das Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AufenthG/EWG) vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 927). Sie gehöre offensichtlich nicht zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes genannten Personenkreis und habe insoweit selbst keine Rechtsstellung in Anspruch genommen. Auch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG genieße sie keine Freizügigkeit. Die Erwerbsunzucht sei keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Zwar erfasse die Vorschrift grundsätzlich jede selbständige Erwerbstätigkeit. Ihr seien aber gleichwohl bestimmte Grenzen immanent. Die Erwerbsunzucht könne jedenfalls solange nicht als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG gelten, wie sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 AuslG einen Ausweisungsgrund bilde. Der Gesetzgeber könne nicht Freizügigkeit für eine Tätigkeit gewährt haben wollen, die zur Ausweisung berechtige. Der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 8 AuslG beruhe auf polizeilichen Gesichtspunkten und stehe mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht in Einklang, das Beschränkungen der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung zulasse. Die Ausweisung der Klägerin beurteile sich folglich allein nach dem Ausländergesetz. Die Klägerin erfülle die Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 AuslG. Die Ausweisung sei ermessensfehlerfrei verfügt worden. Sie rechtfertige sich insbesondere deshalb, weil Wiederholungsgefahr bestehe. Die Klägerin sei noch nach ihrer Ausweisung der Erwerbsunzucht nachgegangen. Ihr Verhalten wiege schwer, zumal sie sich durch Nichtbeachtung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften notwendigen Gesundheitskontrollen entzogen habe. Die Beklagte sei an der Ausweisung auch nicht deswegen gehindert, weil der Klägerin in Kenntnis ihres Aufenthaltszwecks zunächst eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei.

4

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter. Sie macht im wesentlichen geltend: Prostituierte übten eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG aus. Die danach erforderlichen Voraussetzungen einer Ausweisung gemäß § 12 AufenthG/EWG lägen nicht vor. Die Erwerbsunzucht sei nicht mehr strafbar. Eine strafrechtliche Verurteilung allein rechtfertige eine Ausweisung ohnehin nicht. Deswegen dürfe eine Ausweisung erst recht nicht verfügt werden, wenn der Ausländer einer nicht strafbaren Tätigkeit nachgehe. Im übrigen sei die Klägerin nach Erlaß der Verfügung der Beklagten vorwiegend als Bardame tätig gewesen und nur gelegentlich der Erwerbsunzucht nachgegangen. Insoweit fehle es an der erforderlichen Prüfung durch das Berufungsgericht.

5

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

6

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er vertritt die Ansicht, die Erwerbsunzucht sei keine selbständige Erwerbstätigkeit, für die den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Freizügigkeit gewährt werde.

Entscheidungsgründe

7

II.

Die Revision ist nicht begründet.

8

Die Zulässigkeit der Klage gegen die Ausweisung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Klägerin nach ihrer Mitteilung an das Verwaltungsgericht das Bundesgebiet verlassen hat. Von der Ausweisung gehen auch nach der Ausreise Rechtswirkungen aus (§§ 9 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 1 AuslG). Deswegen ist insoweit das Rechtsschutzinteresse an der erstrebten Aufhebung nicht entfallen.

9

Die Ausweisung der Klägerin ist nicht rechtswidrig.

10

Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zu folgen, daß die Klägerin die Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 AuslG erfüllt. Die Klägerin hat sich über 1 Jahr lang ohne die (mangels Vorliegens eines Befreiungstatbestandes) nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AuslG erforderliche Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten und ist darüber hinaus bei ihrer Übersiedlung nach Frankfurt am Main ihrer Meldepflicht nach den landesrechtlichen Meldevorschriften nicht nachgekommen. Sie hat dadurch jeweils gegen eine Vorschrift des Aufenthaltsrechts im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG verstoßen. Auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 8 AuslG liegen vor. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er der Erwerbsunzucht nachgeht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin nicht nur bis zum Erlaß der Ausweisungsverfügung der Beklagten, sondern auch in der Folgezeit die Erwerbsunzucht ausgeübt hat und weiterhin ausüben wollte. Zulässige und begründete Revisionsrügen im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO sind in bezug auf diese Feststellung nicht erhoben worden. Der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 8 AuslG setzt nicht voraus, daß die Erwerbsunzucht in einer durch besondere Begleitumstände gekennzeichneten Weise, insbesondere unter Verletzung gesetzlicher Verbote, ausgeübt wird. Das Ausländergesetz erblickt in der Erwerbsunzucht ohne Rücksicht darauf, in welcher Weise ihr der Ausländer nachgeht, grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland. Es ermächtigt deswegen die Ausländerbehörde ohne weitere tatbestandliche Einschränkung zur Ausweisung nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Regelung widerspricht nicht vorrangigem Recht, insbesondere nicht dem auch für Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Menschenrecht des Art. 2 Abs. 1 GG. Sie ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne dieser Grundrechtsvorschrift.

11

Ob die Klägerin weitere Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 AuslG erfüllt, kann dahinstehen, weil auch die Widerspruchsbehörde nach den insoweit ebenfalls nicht zu beanstandenden Darlegungen des Berufungsgerichts bei ihrer Entscheidung auf das Vorliegen weiterer Ausweisungstatbestände nicht abgehoben hat.

12

Die Ausweisung ist bei Vorliegen eines gesetzlichen Ausweisungstatbestandes keine zwingende Folge. Sie liegt nach § 10 Abs. 1 AuslG im behördlichen Ermessen, dessen Ausübung gemäß § 114 VwGO nur auf Rechtsfehler hin gerichtlich nachprüfbar ist. Die Behörde muß auf Grund einer Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Umstände des Falles entscheiden, ob die Ausweisung geboten ist. Sie hat von ihrem Ermessen zweckgerechten Gebrauch zu machen. Der Zweck der Ausweisungsermächtigung ist ordnungsrechtlicher Natur. Die Ausweisung soll einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder einer Beeinträchtigung anderer erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland vorbeugen. Das Ermessen wird durch vorrangiges Recht, insbesondere durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, nach dem die mit der Ausweisung für den Ausländer verbundenen Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen. Nach diesen in der Rechtsprechung des Senats wiederholt dargelegten Grundsätzen (BVerwGE 48, 299 [301]; Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 -) hat die Ausweisung Bestand. Die Ermessenserwägungen der Widerspruchsbehörde, auf die entscheidend abzustellen ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weisen keine Rechtsfehler auf.

13

Die Behörde hat sich von Erwägungen leiten lassen, die dem Gesetzeszweck entsprechen. Sie will durch die Ausweisung weitere Beeinträchtigungen erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland durch die Klägerin verhindern. Ihre Besorgnis, daß die Klägerin das dargelegte Verhalten fortsetzt, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts begründet. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Behörde dabei auch der Verletzung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen wesentliche Bedeutung beigemessen hat. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, daß die zuständigen Behörden über Bewegungen der ausländischen Bevölkerung im Bundesgebiet Kenntnis erhalten. Im Falle der Klägerin sprechen dafür nicht nur allgemeine Gründe der öffentlichen Sicherheit, sondern auch die von der Behörde hervorgehobenen Gründe der öffentlichen Gesundheit. Die Ausländerbehörden handeln demgemäß dem Zweck der Ausweisungsermächtigung entsprechend, wenn sie ausländischen Prostituierten, bei denen zu befürchten ist, daß sie diese öffentlichen Belange nicht wahren, den weiteren Aufenthalt verwehren. Ob und inwieweit eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit bereits eingetreten ist, kann dahinstehen. Es ist nicht rechtswidrig, daß die Behörde insoweit das Fehlen gesundheitsbehördlicher Kontrolle genügen läßt, um vorbeugend einzuschreiten. Desgleichen steht der Rechtmäßigkeit dieser Ermessensbetätigung nicht entgegen, daß die Klägerin die Erwerbsunzucht nicht gesetzlichen Verboten zuwider ausgeübt hat.

14

Auch im übrigen läßt die Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde Rechtsfehler nicht erkennen. Die Behörde hat eine Abwägung der öffentlichen Belange mit dem Interesse der Klägerin an einem weiteren Aufenthalt vorgenommen. Ein überwiegendes Interesse der Klägerin liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Die Behörde hat insbesondere berücksichtigt, daß der Klägerin in Kenntnis des Zwecks ihres Aufenthalts zunächst eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war. Nach Ablauf der Erlaubnis hat die Klägerin aber neue Ausweisungsgründe gesetzt, indem sie sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten und gegen landesrechtliches Melderecht verstoßen hat. Die Ausweisung widerspricht schon deswegen nicht dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie stellt auch sonst keine unangemessene Folge des Verhaltens der Klägerin dar.

15

Die Ausweisung ist außerdem mit einschlägigem Völkervertragsrecht vereinbar, das vom Ausländergesetz nach dessen § 55 Abs. 3 nicht berührt wird. Das gilt insbesondere für Art. 3 Abs. 1 des Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 27. Oktober 1956 (BGBl. 1957 II S. 1661/1959 II S. 929), nach dem die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet der anderen Vertragspartei haben, nur ausgewiesen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit des Staates gefährden oder gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen. Die Klägerin hatte nicht ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, weil sie nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis war. Darüber hinaus ist, wie oben ausgeführt, die Ausweisung aus Gründen verfügt worden, die gemäß Art. 3 Abs. 1 die Vertragsstaaten zur Ausweisung berechtigen. Aus entsprechenden Gründen greift der Ausweisungsschutz des Art. 3 Abs. 1 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997/1965 II S. 1099) nicht Platz.

16

Die Klägerin kann auch nicht die aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 927), dessen hier maßgebende Bestimmungen von den Änderungsgesetzen vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 948) und 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 113) unberührt geblieben sind, für sich beanspruchen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG/EWG, die hier allein in Betracht kommen, wird Freizügigkeit nach diesem Gesetz Ausländern gewährt, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellte oder zu ihrer Berufsausbildung ausüben oder ausüben wollen (Arbeitnehmer) oder sich niedergelassen haben oder niederlassen wollen, um eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben (niedergelassene selbständige Erwerbstätige). Die aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen dieses Gesetzes setzen mithin einen bestimmten Aufenthaltszweck voraus. An dieser Voraussetzung fehlt es hier.

17

Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die für Arbeitnehmer geltende Freizügigkeit. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die Klägerin offensichtlich nicht zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG/EWG aufgeführten Personenkreis gehört und insoweit auch keine Rechtsstellung in Anspruch genommen hat. Damit hat es für das Revisionsverfahren verbindlich festgestellt (§ 137 Abs. 2 VwGO), daß die Klägerin nicht eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin ausgeübt hat und ausüben will. Demgemäß hat das Berufungsgericht nicht, wie die Klägerin meint, den Umfang seiner Prüfungspflicht (§ 128 VwGO) verkannt und Feststellungen zur Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG/EWG unterlassen. Einen Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens bezeichnet die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung nicht (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

18

Das Recht der Freizügigkeit für selbständige Erwerbstätige (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG) steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Die Erwerbsunzucht ist keine selbständige Erwerbstätigkeit, für die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Freizügigkeit genießen. Das Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft setzt europäisches Gemeinschaftsrecht in deutsches Recht um. In dem hier maßgebenden Zusammenhang betrifft es das Niederlassungsrecht des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl. 1957 II S. 753/1958 II S. 1) - EWGV -, das nach Art. 52 Abs. 2 EWGV die Freiheit zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten umfaßt, sowie die dazu ergangene Richtlinie 64/220/EWG vom 25. Februar 1964 (ABl. EG 1964 Nr. 56 S. 845), die nach Art. 1 Abs. 1 a unter anderem für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten gilt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben oder niederlassen wollen, um eine selbständige Tätigkeit auszuüben (ebenso die inzwischen nach Haßgabe ihres Art. 10 an die Stelle dieser Richtlinie getretene Richtlinie Nr. 73/148/EWG vom 21. Mai 1973, ABl. EG 1973 Nr. L 172 S. 14). Danach ist eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG nur eine solche Tätigkeit, für die nach den Gemeinschaftsrecht (Art. 52 ff. EWGV) Niederlassungsfreiheit gegeben ist, denn es besteht kein Grund anzunehmen, daß in dem hier erörterten Zusammenhang weitergehend Freizügigkeit gewährt werden sollte, als das Gemeinschaftsrecht verlangt.

19

Maßgebend für die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit ist die Zielsetzung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der sich aus ihr ergebende Sinn und Zweck der in dem Vertrag enthaltenen Freizügigkeitsregelungen. Nach Art. 2 EWGV ist es Aufgabe der Gemeinschaft, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine größere Stabilität, eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind. Daraus folgt, daß das Niederlassungsrecht (Art. 52 ff. EWGV) sich nur auf den Aufenthalt zum Zwecke wirtschaftlicher Tätigkeit im Sinne des Art. 2 EWGV bezieht, wie auch die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 48 ff. EWGV) und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 59 ff. EWGV) nur für Betätigungen gilt, die "einen Teil des Wirtschaftslebens im Sinne von Art. 2 des Vertrages ausmachen" (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 1974 - Rs 36/74 - EuGHE 1974, 1405, 1418 = NJW 1975, 1093, 1094 [FG Berlin 04.02.1975 - V 187/74]) [EuGH 12.12.1974 - - 36/74].

20

Erwerbsunzucht gilt, auch wenn sie nicht verboten und strafbar ist, als eine sittenwidrige und in verschiedener Hinsicht sozialwidrige Tätigkeit. Die Präambel zu der Konvention der Vereinten Nationen zur Unterdrückung des Menschenhandels und der Ausbeutung der Prostitution anderer (Resolution Nr. 317 IV der Generalversammlung der Vereinten Nationen, Yearbook U. N. 1948-1949, S. 613) betont, daß "die Prostitution und das damit verbundene Übel des Menschenhandels unvereinbar mit der Würde und dem Wert der menschlichen Person sind und das Wohl des einzelnen, der Familie und der Gemeinschaft gefährden". Eine solche mit der Menschenwürde nicht zu vereinbarende Art der Erzielung von Einkünften (vgl. BGHZ 67, 119 [124 f]) ist, wie sich von selbst versteht, nicht Gegenstand der Wirtschaftspolitik und Teil des Wirtschaftslebens, zu dessen harmonischer Entwicklung und Ausweitung die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gegründet worden ist. Die Erwerbsunzucht kann Gegenstand ordnungs- und strafrechtlicher Regelungen sein mit dem Ziel, sie zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und Belästigungen einzudämmen, öffentliche Sozialfürsorge kann darauf hinwirken, daß Gefährdete nicht in die Prostitution abgleiten und daß Prostituierte sich aus ihrem Milieu lösen. Die Erwerbsunzucht ist aber nicht Gegenstand wirtschaftlicher Regelungen der genannten Art und wird folglich von dem Anwendungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht erfaßt (vgl. auch Tromm, EuR 1980, 153 [154]). Demgemäß verletzt es auch nicht das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs. 1 EWGV, wenn Ausländern aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften der Aufenthalt zum Zwecke der Ausübung der Erwerbsunzucht verwehrt wird. Art. 7 Abs. 1 EWGV verbietet unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Vertrages Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich des Vertrages.

21

Da an der dargelegten Auffassung ein vernünftiger Zweifel nicht möglich ist, muß nicht gemäß Art. 177 Abs. 1 a, 3 EWGV eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsregelungen eingeholt werden. Solche Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, daß das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein im Urteil vom 3. Mai 1977 - II A 122/75 - die Ansicht vertreten hat, die Erwerbsunzucht sei eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG. Das Oberverwaltungsgericht hat sich wie zuvor das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht und in vorliegender Sache das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nicht mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft befaßt. Es hat auf das von ihm für richtig gehaltene "Wortverständnis" des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG abgestellt und bei seiner Beurteilung auf die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu der - von der hier in Rede stehenden Frage verschiedenen - Problematik der einkommensteuerrechtlichen Behandlung durch Erwerbsunzucht erzielter Einkünfte zurückgegriffen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sowohl im Beschluß vom 5. Dezember 1975 - 319 IV 75 - (BayVBl. 1976, 209) als auch im Urteil vom 22. Juli 1977 - 231 X 77 - als für seine Entscheidung unerheblich offengelassen, ob die Erwerbsunzucht eine selbständige Erwerbstätigkeit ist, für die Freizügigkeit besteht.

22

Kann die Klägerin Freizügigkeit nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht beanspruchen, so ist nach alledem die Ausweisung rechtmäßig verfügt worden. Die Vorinstanzen haben die Klage insoweit zu Recht für unbegründet erachtet.

23

Auch eine Aufhebung der Abschiebungsandrohung kommt nicht in Betracht. Nachdem die Klägerin ihre Ausreise angezeigt hat, ist nicht ersichtlich, daß sie noch ein Rechtsschutzinteresse an einer solchen Entscheidung hätte.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Dickersbach sind wegen Urlaubs an der Beifügung der Unterschrift verhindert, Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach