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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.06.1980, Az.: BVerwG 1 WB 42/80

Gewährung von Sonderurlaub eines Soldaten unter Wegfall der Geldbezüge und Sachbezüge zur Durchführung einer Fachausbildung bei einer Foto-Fachschule; Entscheidung über die Kosten eines Verfahrens über die Gewährung von Sonderurlaub nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 42/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 20566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. Juni 1980,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:

Tenor:

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller wird voraussichtlich nach sechsjähriger Dienstzeit zum 30. September 1980 aus der Bundeswehr ausscheiden. Mit Gesuch vom 11. April 1979 begehrte er bei der Stammdienststelle des Heeres - SDH - für die Zeit vom 24. März bis 30. Juni 1980 Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Durchführung einer Fachausbildung bei der Foto-Fachschule K.; er erklärte sich damit einverstanden, daß sein 14 Tage betragender Erholungsurlaub darauf angerechnet werde.

2

Der Antrag wurde mit Bescheid der SDH vom 4. Februar 1980, ausgehändigt am 25. Februar 1980, zurückgewiesen.

3

Mit Schreiben vom 4. März 1980, eingegangen am 7. März 1980, beschwerte sich der Antragsteller gegen diesen Bescheid.

4

2.

Unter dem 17. März 1980 begehrte der Antragsteller, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung (BMVg), im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

5

ihm in der Zeit vom 24. März bis zum 27. Juni 1980 Sonderurlaub ohne Dienstbezüge zum Besuch der Fachschule des Deutschen Fotohandels in K. zu gewähren.

6

Er berief sich hierfür auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Mithilfe bei seiner beruflichen Wiedereingliederung und machte folgenden Sachverhalt glaubhaft:

7

An seinem Wohnort Mingerode bei Duderstadt, an den er durch seine dort berufstätige Ehefrau gebunden sei, habe er sich vergeblich um einen seiner Ausbildung als Drogist entsprechenden Arbeitsplatz beworben. Das in Du. ansässige Foto- und Kino-Fachgeschäft O. habe ihm jedoch zugesichert, daß er in diesem Betrieb zum 1. Oktober 1980 als Fotofachberater angestellt werden könne; Voraussetzung dafür sei die Absolvierung eines dreimonatigen Lehrgangs an der Fotofachschule K. Der Lehrgang werde nur jährlich durchgeführt, könnte also erst 1981 wieder besucht werden, wenn seinem Antrag nicht stattgegeben werde. Solange werde ihm aber die angebotene Stelle nicht freigehalten, so daß er nach seiner Entlassung arbeitslos werden würde.

8

3.

Der BMVg teilte unter dem 26. März 1980 fernschriftlich mit, daß er die SDH angewiesen habe, den begehrten Sonderurlaub zu gewähren.

9

Der Antragsteller erklärte daraufhin die Hauptsache für erledigt. Er beantragt, dem BMVg die Kosten aufzuerlegen.

10

Der BMVg hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Eine Kostenüberbürdung auf den Bund lehnt er ab, da seines Erachtens auch Zulässigkeitsvoraussetzung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - wie eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - eine ablehnende Entscheidung des Vorgesetzten entsprechend § 3 Abs. 2 WBO sei.

11

4.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.

12

II

Der Antragsteller und der BMVg haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Senat hat daher nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. BVerwGE 46, 215 [BVerwG 07.01.1974 - I WB 30/72]). Einer Prüfung der Frage, ob sich der Antrag tatsächlich erledigt hat, bedarf es in diesem Zusammenhang nicht (vgl. BVerwGE 46, 215 [BVerwG 07.01.1974 - I WB 30/72]).

13

Die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Bund aufzuerlegen. Der BMVg hat dem ursprünglichen Begehren des Antragstellers inzwischen in vollem Umfange entsprochen und sich damit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. In einem solchen Fall entspricht es der Billigkeit, die notwendigen Auslagen des Antragstellers dem Bund aufzuerlegen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerwG Beschluß vom 21. April 1980 - 1 WB 20/80).

14

Daran ändert nichts der Umstand, daß dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung keine dem § 3 Abs. 2 WBO entsprechende Entscheidung des BMVg vorangegangen ist. § 17 Abs. 6 WBO bezieht sich seinem Wortlaut nach nicht auf Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen. Gegen seine analoge Heranziehung ist schon vom Grundsätzlichen her einzuwenden, daß einstweilige Anordnungen in entsprechender Anwendung des§ 123 VwGO und der dort zitierten Bestimmungen der Zivilprozeßordnung mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 17 Abs. 6 WBO) insoweit nicht zu vergleichen sind.

15

Denn die in § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO aufgeführte Aussetzung der Vollziehung einer Maßnahme durch den Vorgesetzten (§ 3 Abs. 2 WBO) ist mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht insofern wesensgleich, als beide Rechtsakte die Vollziehung der angefochtenen Maßnahme betreffen; Anordnungen in entsprechender Anwendung des § 123 VwGO hingegen sind rechtlich nicht in dieser Weise mit der angefochtenen Maßnahme verknüpft.

16

Jedenfalls aber in einem Fall wie dem vorliegenden ist eine entsprechende Anwendung des Grundgedankens des § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO nicht veranlaßt. Denn der Antragsteller hat hier gegen den ablehnenden Bescheid der SDH rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Seine Vorgesetzten hatten demnach schon vor seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung Gelegenheit, seinem Begehren stattzugeben. Hätte der Antragsteller nicht rechtzeitig Beschwerde eingelegt, so wäre andererseits ein späterer Antrag in der Hauptsache unzulässig gewesen, dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung somit die Grundlage entzogen worden.

17

Auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO greift nicht zugunsten des BMVg ein. Denn da der vom Antragsteller seit fast einem Jahr begehrte Urlaub am 24. März 1980 beginnen sollte, konnte der Antragsteller nicht länger auf die Behandlung seiner Beschwerde warten.

Dr. Schweiger
Seide
Thurn