Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.06.1980, Az.: BVerwG 5 C 26.79
Aufwandserstattung; AOK; Versicherungspflichtiges Mitglied; Krankengeld; Sozialhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.06.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 26.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 21.11.1978 - AZ: 6 K 102/78
Rechtsgrundlagen
- § 2 BSHG
- § 5 BSHG
- § 9 SGB/AT
- § 37 SGB/AT
Fundstellen
- BVerwGE 60, 236 - 240
- DVBl 1981, 509 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1980, 359
- DÖV 1981, 60-62 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 28, 402
- ZfS 1980, 306
- ZfSH 1980, 313
Amtlicher Leitsatz
Eine Allgemeine Ortskrankenkasse, die ihrem Versicherungspflichtigen Mitglied ohne Rechtsgrund Krankengeld zahlt und die rechtswidrige Leistung von ihrem Mitglied nicht zurückfordern kann, hat keinen Anspruch darauf, daß der Träger der Sozialhilfe ihr den Aufwand erstattet (Bestätigung von BVerwGE 32, 279 [BVerwG 02.07.1969 - BVerwG V C 88.68]).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. November 1970 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die klagende Ortskrankenkasse gewährte ihrem Versicherungspflichtigen Mitglied B. wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Im Februar 1978 stellte sie die Zahlung ein, weil - wie sie meinte - B. nach § 183 Abs. 2 RVO "ausgesteuert" sei, und zwar schon von April 1977 an, so daß er etwa 9.800 DM Krankengeld zu Unrecht bezogen habe; eine Rückforderung dieses Betrages hielt sie jedoch für ausgeschlossen. Im Hinblick darauf, daß der beklagte Träger der Sozialhilfe B. nunmehr Hilfe zum Lebensunterhalt gewährte, forderte die Klägerin von der Beklagten (teilweise) Erstattung ihrer Aufwendungen, weil B. ohne die rechtswidrige Zahlung des Krankengeldes schon von April 1977 an im Sinne des Sozialhilferechts hilfebedürftig gewesen wäre; die Beklagte hätte B. also schon von diesem Zeitpunkt an Hilfe zum Lebensunterhalt gewähren müssen (insgesamt etwa 3.263 DM). Dabei berief sich die Klägerin auf einen im allgemeinen Verwaltungsrecht entwickelten Grundsatz, daß ein nicht verpflichteter Leistungsträger, der anstelle des eigentlich verpflichteten Leistungsträgers geleistet habe, von diesem Ersatz seiner Aufwendungen verlangen könne (Abwälzungsanspruch). Die Beklagte lehnte Zahlung ab.
Die hierauf erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1969 (BVerwGE 32, 279; FEVS 16, 444; NDV 1969, 292; ZfSH 1970, 22 [BVerwG 02.07.1969 - BVerwG V C 88.68]) abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die damals für die Ablehnung einer Erstattungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers angeführten Gründe würden unverändert fortgelten; sie seien nicht durch spätere Gesetzgebung überholt, insbesondere nicht mit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs/Allgemeiner Teil. Nach wie vor gelte, daß Sozialhilfe nachrangig sei, nur eingreife, wenn tatsächlich eine Notlage bestehe, und grundsätzlich auch nicht für vergangene Zeitabschnitte zu erbringen sei. Von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besage nichts Gegenteiliges; sie betreffe andere Sachverhalte.
Mit der unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegten Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie legt die Entwicklung des Sozialleistungsrechts von der Bismarck 'schen Sozialgesetzgebung bis zum Sozialgesetzbuch/Allgemeiner Teil dar und vertritt im Anschluß daran die Auffassung, daß im Rahmen des umfassenden Systems vollständiger sozialer Absicherung alle Sozialleistungsbereiche gleichen Rang hätten; daraus folge, daß alle Sozialleistungsträger untereinander zur Erstattung verpflichtet seien; zu belasten sei die jeweils richtige Finanzquelle. Angesichts dessen hält die Klägerin die Berufung auf den Nachrang der Sozialhilfe und den Grundsatz, daß Sozialhilfe für die Vergangenheit regelmäßig nicht zu gewähren sei, nicht mehr für zulässig; die frühere Rechtsprechung sei durch die Rechtsentwicklung überholt. Bei alledem ist nach Ansicht der Klägerin eine Beurteilung aus der Sicht ex tunc, nicht ex nunc, geboten, also danach, wer bei von Anfang an richtiger Behandlung des Falles hätte leisten müssen.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie meint, daß die das Sozialhilferecht prägenden Grundsätze auch nach dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs/Allgemeiner Teil gelten würden, insbesondere was den Nachrang der Sozialhilfe angehe. Das Verlangen der Klägerin - so führt die Beklagte weiter aus - laufe überdies auf eine dem Wesen der Sozialhilfe widerstreitende rückwirkende Leistung hinaus; auch insoweit habe sich nichts geändert.
Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revision gleichfalls für unbegründet; denn die die frühere Rechtsprechung tragenden Erwägungen träfen auch nach dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs/Allgemeiner Teil zu. Er weist darauf hin, daß die Regelung der Beziehungen der Leistungsträger zueinander Gegenstand einer in Vorbereitung befindlichen Gesetzgebung sei.
II.
Die - zulässige - Revision ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Streitigkeit ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, nichtverfassungsrechtlicher Art und auch nicht einem anderen Gericht zur Entscheidung zugewiesen (BVerwGE 32, 279 [BVerwG 02.07.1969 - BVerwG V C 88.68]; Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Oktober 1969 - SozR SGG § 51 Nr. 45; FEVS 17, 70; NDV 1970, 26; ZfSH 1970, 115). Da das streitige Rechtsverhältnis mangels eines Unterwerfungsverhältnisses weder von der Klägerin noch von der Beklagten durch Verwaltungsakt geregelt werden konnte (vgl. BSGE 41, 237), brauchte vor der Erhebung der Klage ein Vorverfahren (§ 68 VwGO) nicht durchgeführt zu werden.
Die mithin zulässige Klage hat das Verwaltungsgericht zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dahinstehen bleiben kann, ob die Klägerin in der Zeit von April 1977 bis Februar 1978 ihrem Mitglied B. Krankengeld rechtswidrig geleistet hat; ferner, ob sie aus Rechtsgründen gehindert war, etwa rechtswidrig erbrachte Leistungen von B. zurückzufordern. Auf jeden Fall kann die Klägerin von der Beklagten nicht die (teilweise) Erstattung ihres - wie hier unterstellt wird - durch rechtswidrige Bewilligung von Krankengeld entstandenen Aufwandes verlangen.
Der Senat hält an seiner in der Entscheidung vom 2. Juli 1969 vertretenen Auffassung fest, daß ein Träger der Sozialversicherung gegen den Träger der Sozialhilfe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten hat, die ihm durch die Erfüllung einer irrtümlich angenommenen Leistungspflicht nach der Reichsversicherungsordnung entstanden sind; ein Rechtsstandpunkt, den das Bundessozialgericht vergleichbar in bezug auf von der Versorgungsverwaltung ohne rechtliche Verpflichtung getragene Heilbehandlungskosten unter Betonung des Grundsatzes der Subsidiarität (des Nachrangs) der Fürsorge- bzw. Sozialhilfeleistungen bereits in seinem Urteil vom 11. Dezember 1968 (BSGE 29, 44; FEVS 16, 265; NDV 1969, 226) eingenommen hatte. Die tragenden Gründe für die damalige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, daß es an einer alternativen Zuständigkeit des Trägers der Sozialversicherung und des Trägers der Sozialhilfe fehle, weil die Sozialhilfe subsidiär (nachrangig) sei und weil ihre Gewährung davon abhängig sei, ob tatsächlich eine Notlage bestehe, und daß der Wegfall des Sozialversicherungsanspruchs nicht zum Entstehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe führe, weil Sozialhilfe regelmäßig nicht für vergangene Zeitabschnitte gewährt werde, haben unverändert ihre Berechtigung; denn das Recht, auf dem diese Gründe beruhen, gilt nach wie vor. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat spätere Sozialgesetzgebung hieran nichts geändert; insbesondere enthält das Sozialgesetzbuch/Allgemeiner Teil (Art. I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 [BGBl. I S. 3015]) - SGB/AT - keine Vorschriften, die - wie die Klägerin meint - die frühere Rechtsprechung überholt hätten. Im Gegenteil: In § 9 SGB/AT ist die Subsidiarität (der Nachrang) der Sozialhilfe erneut bestimmt; und in § 37 SGB/AT ist ein Vorbehalt zugunsten der Abweichungen normiert, die sich aus den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs ergeben, zu denen das Bundessozialhilfegesetz gehört (Art. II § 1 Nr. 15 a.a.O.). Dieser Vorbehalt erfaßt nicht nur Abweichungen, die sich in Gestalt ausdrücklicher Vorschriften aus einem der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs ergeben, sondern auch solche Abweichungen, die nach den geltenden Strukturprinzipien eines Sozialleistungsbereichs zwingend sind (BVerwGE 58, 68 [69 f.]). Zu den Strukturprinzipien des Sozialhilferechts gehört der Grundsatz, daß für vergangene Zeitabschnitte Sozialhilfe (regelmäßig) nicht zu gewähren ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerwGE 57, 237 [239]), weil Sozialhilfe ihrem Wesen nach Hilfe in einer gegenwärtigen Notlage ist. Nach § 5 BSHG setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe (oder einer von ihm beauftragten Stelle) bekannt wird, daß die Voraussetzungen für ihre Gewährung vorliegen.
Die Maßgeblichkeit des Bestehens einer tatsächlichen Notlage, der hieran anknüpfenden Subsidiarität der Sozialhilfe und des (grundsätzlichen) Ausschlusses einer Hilfegewährung für vergangene Zeitabschnitte schließt eine Betrachtung und Beurteilung aus, wie der Fall zu regeln gewesen wäre, wenn die Klägerin bei richtiger Anwendung des § 183 Abs. 2 RVO B. während der fraglichen Zeit Krankengeld nicht gewährt hätte. Maßgebend ist vielmehr, daß die Hilfebedürftigkeit des B. der Beklagten erstmals im Februar 1978 bekanntgeworden ist. Hilfe zum Lebensunterhalt war B. daher erst von diesem Zeitpunkt an zu gewähren. Für eine Hilfeleistung für die Zeit davor in der Weise, daß die Beklagte den hierfür in Betracht kommenden Betrag statt an B. an die Klägerin zahlt, fehlt es an der Gegenwärtigkeit einer Notlage, aber auch an einer Notlage überhaupt, weil B. infolge der Leistung der Klägerin nicht hilfebedürftig war. Da es hierfür auf die tatsächliche Lage ankommt, ist es ohne Belang, daß die Klägerin in der irrtümlichen Annahme eines Rechtsgrundes geleistet hat (BSGE 29, 44 [BSG 11.12.1968 - 10 RV 606/65] [52]).
Wegen dieser das Sozialhilferecht unverändert prägenden Grundsätze ist der in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wiederholt herangezogene allgemeine Rechtsgrundsatz des öffentlichen Rechts unanwendbar, wonach eine öffentliche Leistung auszugleichen ist, die ein Sozialleistungsträger anstelle einer anderen, stärker oder allein verpflichteten Verwaltung erbracht hat. Die Durchsicht dieser Rechtsprechung ergibt, daß an den entschiedenen Erstattungsstreitigkeiten stets nur solche Rechtsträger beteiligt waren, für deren Leistungsverpflichtung die oben dargestellten Grundsätze nicht gelten; BSGE 16, 151 [BSG 30.01.1962 - 2 RU 219/59] und 16, 222 betreffen Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Versorgungsbehörde und einer Berufsgenossenschaft, BSGE 39, 137 betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Träger der Rentenversicherung und einer Versorgungsbehörde, mit dem Urteil vom 10. Dezember 1975 (SozR 2200 § 539 RVO Nr. 13) wurde über einen Rechtsstreit zwischen einer Wehrbereichsverwaltung und einer Berufsgenossenschaft entschieden, dem Urteil vom 13. Juli 1978 (SozR 2200 § 548 RVO Nr. 42) liegt ein Rechtsstreit zwischen einem Träger der Unfallversicherung und einer Ersatzkasse zugrunde.
Die sich aus der Subsidiarität der Sozialhilfe ergebende Sonderstellung ihres Trägers im Verhältnis zu Trägern anderer Sozialleistungen erhellt daraus, daß sich in der Rechtsordnung vielfältige Regelungen finden, vermöge deren der Träger der Sozialhilfe von Trägern anderer Sozialleistungen Ersatz seiner Aufwendungen erlangen kann. Beispielhaft seien die Überleitung nach § 90 BSHG und nach § 27 e BVG a.F., der-Ersatzanspruch nach § 1531 RVO sowie der gesetzliche Forderungsübergang nach § 292 Abs. 3 Satz 3 LAG erwähnt. Vergleichbare Regelungen zugunsten anderer Sozialleistungsträger, gerichtet gegen Träger der Sozialhilfe, gibt es nicht.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Mai 1978 (Az.: 5 RKh 31/76) nicht geeignet, einen Rechtsgrundsatz zu entwickeln, vermöge dessen die Beklagte der Klägerin zur Ersattung verpflichtet sein könnte zu Recht hat schon das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß die den dort entschiedenen Rechtsstreit kennzeichnende Problematik mit der hier in Frage stehenden nicht vergleichbar ist. Hierüber kann der in "Soziale Sicherheit" 1978, 273 zu der genannten Entscheidung abgedruckte Leitsatz nicht hinwegtäuschen, wonach der im öffentlichen Recht geltende Grundsatz, daß Leistungen, die zwischen Behörden oder Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts ohne rechtlichen Grund bewirkt worden sind, von der Stelle erstattet werden müssen, die eigentlich zur Leistung verpflichtet gewesen ist, auch gegenüber Trägern der Sozialhilfe gilt. Dieser Leitsatz - sollte er amtlich sein - wird von den Entscheidungsgründen nicht getragen; denn entschieden worden ist, daß ein Träger der Sozialhilfe Beträge, die ihm nach § 1531 RVO zugeflossen sind, einem Rentenversicherungsträger zurückzahlen muß, wenn der Rentenversicherungsträger seine Bewilligung zugunsten des Versicherten zurücknimmt. Dies leuchtet ohne weiteres ein; denn der Anspruch auf Ersatz von Fürsorge-(Sozialhilfe-)Leistungen nach § 1531 RVO setzt voraus, daß derjenige, der die Fürsorge (Sozialhilfe) gewährt erhalten hat, einen Anspruch nach der Reichsversicherungsordnung hat. Besteht ein solcher Anspruch nicht, dann kann auch ein Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 1531 RVO nicht bestehen, d.h. der Träger der Sozialhilfe kann seinen Sozialhilfeaufwand nicht ersetzt erhalten. Hat nun der Rentenversicherungsträger einen solchen Anspruch zunächst irrtümlich anerkannt und demgemäß Leistungen irrtümlich erbracht (im entschiedenen Fall Kinderzuschuß), indem er aufgrund des § 1531 RVO an den Träger der Sozialhilfe geleistet hat, dann muß diese Ersatzleistung rückgängig gemacht werden, wenn die zugrunde liegende Bewilligung der Sozialleistung (hier: Kinderzuschuß) durch den Rentenversicherungsträger zurückgenommen worden ist. Die ausschließliche Folge ist, daß der Träger der Sozialhilfe für von ihm gewährte Sozialhilfe am Ende keinen Ersatz erlangt hat. Die Rechtsproblematik jenes Rechtsstreits und diejenige des anhängigen Rechtsstreits sind also grundverschieden. Dort ging es um die Erstattung'einer nach § 1531 RVO erbrachten Ersatzleistung. Eine Nachbewilligung von Sozialhilfe stand nicht in Frage. Ebensowenig wurde die Subsidiarität der Sozialhilfe berührt; sie kam (am Ende) mangels eines vorrangigen Anspruchs des Hilfeempfängers nicht zum Tragen. Hier dagegen will die Klägerin im Gewande eines Erstattungsanspruchs die nachträgliche Bewilligung von Sozialhilfe an B. unter Außerachtlassung des Subsidiaritätsgrundsatzes erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO besteht ungeachtet des Umstandes, daß Parteien des Rechtsstreits ein Versicherungsträger und ein Träger der Sozialhilfe sind (vgl. BVerwGE 47, 233 [237 f.]).
Der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink ist wegen Urlaubsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kellner
Rochlitz
Rotter
Bermel