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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.05.1980, Az.: BVerwG 1 WB 73/80

Beschwerde gegen die Versetzung als Flugsicherungsstabsoffizier und Dezernent zum Lufttransportkommando wegen beabsichtigter Bewerbung bei der Niedersächsischen Kommunalwahl für ein Gemeinderatsmandat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 73/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 20539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 30. Mai 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der zum Flugsicherungsstabsoffizier (FSStOffz) ausgebildete Antragsteller war vom 1. Oktober 1973 bis zum 31. März 1980 als Chef der Flugbetriebsstaffel/Hubschraubertransportgeschwader ... (FlgBtrbStff/HTG ...) in A. tätig. Zum 1. April 1980 wurde er mit Fernschreiben des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 22. Februar 1980 als FSStOffz und Dezernent zum Lufttransportkommando (LTKdo) nach M. versetzt, nachdem ihm die Gründe für diese Versetzung in einem Personalgespräch im Bundesministerium der Verteidigung am 16. Januar 1980 bekanntgegeben worden waren. Gleichzeitig wurde er mit Verfügung des LTKdo vom 22. Februar 1980 für die Zeit vom 3. bis 21. März 1980 zum LTKdo zwecks Einweisung in die Dienstgeschäfte des FSStOffz und Dezernenten kommandiert. Gegen die damals geplante Versetzung erhob der Antragsteller am 20. Dezember 1979 mit der Begründung Beschwerde, er beabsichtige, sich bei der im Jahre 1981 stattfindenden Niedersächsischen Kommunalwahl um ein Gemeinderatsmandat in der Gemeinde G. zu bewerben; der Ortsverein der CDU habe auch bereits seiner Aufstellung als Kandidat zugestimmt. Er würde durch eine Versetzung gegenüber anderen Mandatsbewerbern benachteiligt. Eine Versetzung verstoße daher gegen die Bestimmung in Nr. 1501 der ZDv 20/6, wonach Wahlkandidaten bis zum Wahltag nicht versetzt werden dürften. Das Verfahren ist bei dem Senat unter dem Aktenzeichen 1 WB 68/80 anhängig.

2

Mit Schreiben vom 26. Februar 1980 beantragte er, die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Versetzungsverfügung des BMVg vom 22. Februar 1980 und der Kommandierungsverfügung des LTKdo vom 22. Februar 1980 anzuordnen. Der Senat hat diesen Antrag mitBeschluß vom 31. März 1980 - 1 WB 32/80 - als unbegründet zurückgewiesen.

3

Mit einem beim Senat am 9. Mai 1980 eingegangenen Schreiben vom 7. Mai 1980 beantragt der Antragsteller erneut,

die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Versetzungsverfügung des BMVg vom 22. Februar 1980 anzuordnen.

4

Zur Begründung trägt er unter Vorlage eines an den Landtagsabgeordneten Alfred T., G., gerichteten Schreibens des Niedersächsischen Landeswahlleiters S. vom 29. April 1980 vor:

5

Der Senat sei bei der Beurteilung und Ablehnung seines Antrages vom 26. Februar 1980 von für das Land Niedersachsen nicht zutreffenden Kriterien ausgegangen. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern gebe es im Niedersächsischen Wahlrecht keine Bestimmung, wonach Kandidaten durch die Parteien erst nach Festlegung des Wahltermins bestimmt werden dürften. Daß von einer Wahlkandidatur erst dann gesprochen werden könne, wenn der Termin zur Kommunalwahl bestimmt und darüber hinaus der Soldat bereits in der gemäß. § 24 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) bestimmten Form von den wahlberechtigten Mitgliedern seiner Partei als Bewerber bestimmt worden sei, könne daher keine Rede sein. Die Auffassung des BMVg, daß jemand erst dann als Kandidat angesehen werden könne, wenn er von dem zuständigen Wahlausschuß zugelassen worden sei, stünden die Aussagen des § 89 Bundesbeamtengesetz entgegen, wonach den für den Bundestag oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes kandidierenden Beamten bereits zwei Monate vor der Wahl Urlaub zu gewähren sei. Der Niedersächsische Landeswahlleiter habe keine Bedenken, ihn, den Antragsteller, bereits heute als Kandidaten anzusehen.

6

Der BMVg bittet,

7

den Antrag zurückzuweisen.

8

Er trägt vor,

9

es könne dahingestellt bleiben, ob ein Soldat, der im Lande Niedersachsen für eine kommunale Vertretungskörperschaft kandidieren möchte, in jedem Fall erst dann als Wahlkandidat im Sinne der Nr. 1501 der ZDv 20/6 anzusehen ist, wenn auch der Termin zur Kommunalwahl bereits bestimmt ist. Jedenfalls verlange § 24 NKWG, daß der Soldat von den wahlberechtigten Mitgliedern seiner Partei in geheimer Abstimmung als Bewerber bestimmt worden sein muß. Das sei aber beim Antragsteller noch nicht der Fall. Jedenfalls habe dies der Antragsteller auch in der Begründung seines vorliegenden Abänderungsantrags wiederum nicht glaubhaft gemacht. Das vom Antragsteller in diesem Zusammenhang vorgelegte Schreiben des Niedersächsischen Landeswahlleiters vom 29. April 1980 sei für die Glaubhaftmachung ungeeignet. Denn dieses Schreiben lasse den Aspekt der nach § 24 NKWG vorgeschriebenen formgebundenen parteiinternen Wahlen vollkommen außer Betracht.

10

Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

11

Die Akten 1 WB 32/80 wurden beigezogen. Auf die Gründe des Beschlusses vom 31. März 1980 wird Bezug genommen.

12

II

Der neuerliche Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig (§ 21 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 WBO, § 80 Abs. 6 VwGO in entsprechender Anwendung), da der Antragsteller bisher nicht berücksichtigte Gesichtspunkte vorgebracht hat (vgl. BVerwG Beschluß vom 16. Oktober 1975 - 1 WB 120/75).

13

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

14

Der Senat sieht keine Veranlassung, von der im Beschluß vom 31. März 1980 vertretenen Auffassung abzuweichen, der Antragsteller sei im Zeitpunkt der Versetzung nicht Wahlkandidat im Sinne von Nr. 1501 der ZDv 20/6 a.F., gewesen.

15

Die Tatsache, daß das NKWG für die Aufstellung der Wahlkandidaten durch die Parteien keine Termine festlegt, wie dies in Wahlgesetzen anderer Bundesländer der Fall ist, ist unerheblich. Von einer Wahlkandidatur kann schon nach dem Sinn dieses Worts erst die Rede sein, wenn der Bewerber zur Wahl steht, nicht schon dann, wenn er sich zur Wahl zu stellen beabsichtigt. Ein Soldat konnte daher, hierin hält der Senat fest, nur Wahlkandidat im Sinne von Nr. 1501 der ZDv 20/6 a.F. sein, wenn ein Termin zur Wahl bereits bestimmt ist.

16

Der Senat hält weiter daran fest, daß von einer Wahlkandidatur frühestens erst dann gesprochen werden kann, wenn der Soldat bereits den Formerfordernissen des § 24 NKWG entsprechend in geheimer Abstimmung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei als Bewerber bestimmt worden ist. Auch diese Vorausfsetzung ist hier nicht gegeben.

17

Der Antragsteller ist noch nicht in der vorgeschriebenen geheimen Wahl zum Kandidaten seiner Partei bestimmt worden; die in dem Verfahren 1 WB 32/80 vom Antragsteller vorgelegte "Willenserklärung der CDU-Jahreshauptversammlung am 14. März 1980" entspricht - wie der Senat bereits festgestellt hat - den gesetzlichen Bestimmungen, die das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz für die Aufstellung der Kandidaten festlegt, nicht. Die Absicht eines Soldaten, sich in der nächsten Kommunalwahl um ein Gemeinderatsmandat zu bewerben, kann nicht als ausreichend angesehen werden, um die einem Wahlkandidaten in Nr. 1501 der ZDv 20/6 zuerkannten Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können. Dies gilt auch dann, wenn diese Absicht durch parteiinterne Absprachen bereits eine gewisse Absicherung gefunden hat. Wäre jeder Soldat, der erklärt, sich um ein Gemeinderatsmandat bewerben zu wollen, als Wahlkandidat im Sinne der Nr. 1501 der ZDv 20/6 anzusehen, könnte praktisch jeder Soldat eine drohende Versetzung durch eine solche Erklärung verhindern, denn nach § 21 NKWG können sich auch Einzelpersonen, ohne Bindung an eine Partei (Einzelbewerber), um ein Mandat bewerben. Eine Wahlkandidatur muß vielmehr rechtsverbindlich in der in den Wahlgesetzen vorgesehenen Form wenigstens soweit abgesichert sein, daß eine Änderung regelmäßig nicht mehr zu erwarten ist. Ob hierzu der Wahlvorschlag bereits beim Wahlleiter eingereicht und zugelassen sein muß, kann dahingestellt bleiben. Parteiinterne Absprachen genügen keinesfalls. Das von dem Antragsteller vorgelegte Schreiben des Niedersächsischen Landeswahlleiters vom 29. April 1980 gibt zu keiner abweichenden Auffassung Anlaß. Eine solche Erklärung des Landeswahlleiters wäre im übrigen schon deshalb nicht rechtsverbindlich, weil verbindliche Feststellungen, worauf auch der Landeswahlleiter in seinem Schreiben hinweist, nur der zuständige Wahlleiter und der zuständige Wahlausschuß treffen können. Gemeindewahlleiter ist aber nach § 9 NKWG der Gemeindedirektor, der Niedersächsische Landeswahlleiter nimmt nach § 14 a.a.O. nur zentrale Wahlaufgaben wahr.

18

Auch mit seinem erneuten Antrag hat der Antragsteller keine Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht, die die Entscheidung des BMVg, den Antragsteller ohne Berücksichtigung der beabsichtigten Wahlkandidatur zu versetzen, bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnte. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der vom BMVg vertretenen Auffassung kann keine Rede sein. Es kann dem Antragsteller zugemutet werden, die ihm aus der Vollziehung der Versetzung möglicherweise drohenden Nachteile bis zur Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen.

19

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.

Saalmann
Seide
Nast-Kolb