Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.05.1980, Az.: BVerwG 2 B 65.79
Zweite Staatsprüfung für Lehrbeamte; Erneute Durchführung des unterrichtspraktischen Teils der Zweiten Staatsprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.05.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 65.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 16824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 19.07.1977 - AZ: XII A 72.76
- OVG Berlin - 12.06.1979 - AZ: VII B 35.78
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 8 Abs. 1 S. 2 Verordnung über die 2. Staatsprüfung für die Lehrämter i.d.F. vom 2. Februar 1973 im Lande Berlin
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Mai 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 1979 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.
1.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die von der Beschwerde bezeichnete Rechtsfrage,
würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht in dieser allgemeinen Form stellen. Der Streit geht darum, ob die Klägerin nach der rechtskräftigen Aufhebung der ersten Prüfungsentscheidung die erneute Durchführung des unterrichtspraktischen Teils der Zweiten Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt in Form zweier Unterrichtsstunden (§ 8 der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter in der Fassung vom 2. Februar 1973 [GVBl. Berlin S. 418]) beanspruchen kann, obwohl ihr wegen ihrer vorläufigen Dienstenthebung die Klassen nicht aus eigener Unterrichtstätigkeit, sondern nur aus Hospitation bekannt sein können. Daß die Klassen dem Prüfling aus eigenem Unterricht bekannt sind, entspricht nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der ständigen Praxis des Beklagten; nach Meinung des Beklagten, der das Berufungsgericht insoweit nicht gefolgt ist, ist gerade diese Praxis durch die Sollvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 der genannten Verordnung vorgeschrieben. In dem erstrebten Revisionsverfahren wäre daher konkret die Frage zu beantworten, ob ein Prüfling eine zur Zeit nicht behebbare Beeinträchtigung seiner Prüfungschancen von der Art, wie sie hier durch die schwächere Form des Kennenlernens der Klassen gegeben ist, hinnehmen und die Durchführung der Prüfung trotz der Beeinträchtigung beanspruchen kann.
Diese Frage bedarf indessen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sich ihre Bejahung schon aus dem Sinn des Grundsatzes der Chancengleichheit im Prüfungswettbewerb, auf den der Beklagte sich beruft, ohne weiteres ergibt. Dieser Grundsatz beruht auf dem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwGE 31, 190 [191] mit weiteren Nachweisen; 41, 34 [35]; 55, 355 [360]). Er dient dem Schutz des betroffenen Prüflings. Dieser Schutzzweck würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn dem Grundsatz das allgemeine Verbot entnommen würde, daß ein Prüfungswilliger sich unter Inkaufnahme einer zur Zeit nicht behebbaren Beeinträchtigung seiner Prüfungschancen der Prüfung unterzieht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sogar im Hinblick auf behebbare Beeinträchtigungen durch Erkrankung oder durch einen Mangel des Zulassungsverfahrens die Möglichkeit anerkannt, daß sich ein Prüfling in deren Kenntnis aus freiem Entschluß dem Risiko der Prüfung unterzieht, und ihm für diesen Fall das Recht abgesprochen, nachträglich die Beeinträchtigung als Prüfungsmangel geltend zu machen (vgl. Urteile des 7. Senats vom 22. März 1963 - BVerwG 7 C 141.61 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 17 = DVBl. 1964, 318], vom 3. Mai 1963 - BVerwG 7 C 46.62 - [Buchholz a.a.O. Nr. 19 - VerwRspr. Band 16 Nr. 6] und vom 9. August 1978 - BVerwG 7 C 36.77 - [Buchholz a.a.O. Nr. 95 = DÖV 1979, 412]). Erst recht steht der Grundsatz der Chancengleichheit nicht notwendig dem freien Entschluß eines Prüflings zur Prüfung entgegen, der anderenfalls die Prüfung in absehbarer Zeit überhaupt nicht ablegen könnte.
In welchen Fällen die Durchführung der Prüfung etwa deshalb nicht beansprucht werden kann, weil sie im Einzelfall in der allgemein vorgeschriebenen Form nicht sinnvoll möglich ist, wäre in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht zu klären, hin solcher Fall scheidet hier schon deshalb aus, weil die in § 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung genannte Prüfung nach Hospitation entweder - nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts - für die Laufbahn der Klägerin allgemein zugelassen ist oder allenfalls - nach der Rechtsansicht der Beschwerde - eine Abweichung von einer Sollvorschrift darstellt, die in atypischen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen erlaubt ist.
2.
Das Berufungsurteil weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1978 - BVerwG 7 C 50.75 - (BVerwGE 55, 355 - NJW 1978, 2408 [BVerwG 28.04.1978 - 7 C 50/75]) ab. Dieses Urteil bestätigt den vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach ausgesprochenen Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungswettbewerb, befaßt sich aber nicht mit der hier in Betracht kommenden Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Prüfungsbewerber sich unter bewußter Inkaufnahme einer Beeinträchtigung der Prüfung unterziehen darf.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer