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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.04.1980, Az.: BVerwG 1 WB 20/80

Anforderungen an das Vorliegen des Anspruchs eines Grundwehrdienstleistenden auf Versetzung zur Unterstützung seiner schwerbehinderten Eltern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.04.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 20/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 20305
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Webrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 21. April 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:

Tenor:

Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der Antragsteller wurde zum 19. Februar 1979 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes nach Ba. einberufen. Seit dem 1. April 1979 wurde er in H. verwendet, zuletzt bei der Instandsetzungskompanie ... als Sattler.

2

Mit Schreiben vom 25. Oktober 1979 beantragte er seine Versetzung in den Raum K., um seine schwerbehinderten Eltern unterstützen zu können. Nach dem Bescheid des Versorgungsamtes K. vom 1. Oktober 1979 litt sein Vater damals an einem arteriellen Verschlußleiden beider Beine, einer Varicosis, einer Teilentfernung des Magens, einem Nabelbruch, einer chronischen Bronchitis, einer Herzinsuffizienz und an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule.

3

Der Antrag wurde mit Bescheid der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 12. November 1979 - dem Antragsteller zugestellt am 10. Dezember 1979 - abgelehnt. Am 10. Dezember 1979 wandte sich der Antragsteller an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages und bat diesen, sich für die Versetzung nach K. einzusetzen, um ihm den gerichtlichen Weg zu ersparen. In einem handschriftlichen Zusatz machte der Antragsteller Bedenken gegen den Inhalt des Ablehnungsbescheids der SDH geltend.

4

Mit Schreiben vom 9. Januar 1980 - bei der SDH nach Angabe des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) eingegangen am gleichen Tag - hat der Antragsteller gegen den Bescheid der SDH "Widerspruch" eingelegt, in dem er darauf hinwies, daß sich inzwischen bei seinem Vater eine bösartige Geschwulst in der Lunge gebildet habe.

5

Mit Schreiben vom 1. Februar 1980 beantragte der Antragsteller bei dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -, ihn im Wege einer einstweiligen Anordnung nach K. zu versetzen. In dem am 4. Februar 1980 beim Senat eingegangenen Antrag wies er wiederum darauf hin, daß sein Vater an Lungenkrebs leide. Er beantragte zugleich, ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts das Armenrecht zu gewähren.

6

Diesen Antrag nahm der BMVg zum Anlaß, dem Antragsteller anheimzugeben, im Hinblick auf die inzwischen festgestellte Krebserkrankung am 11. Februar 1980 ein neues Versetzungsgesuch zu stellen. Mit Schreiben vom 12. Februar 1980 wurde dem BMVg ein ärztliches Attest vorgelegt, aus dem sich die Krebserkrankung des Vaters eindeutig ergibt. Mit Verfügung vom 21. Februar 1980 versetzte die SDH den Antragsteller zur 1. /leichtes Pionierbataillon ... nach K. Dort trat der Antragsteller am 3. März 1980 seinen Dienst an.

7

Daraufhin erklärte der Antragsteller die Hauptsache des einstweiligen Anordnungsverfahrens für erledigt. Er beantragt,

dem BMVg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

8

Der BMVg, der der Erledigungserklärung zugestimmt hat, bittet, diesen Antrag zurückzuweisen.

9

Er hält ihn für unzulässig. Der "Widerspruch" vom 9. Januar 1980 sei als Beschwerde zu werten, aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der SDH eingegangen. Der Bescheid der SDH habe keiner Rechtsmittelbelehrung bedurft, das Schreiben an den Wehrbeauftragten vom 10. Dezember 1979 könne nicht als Beschwerde ausgelegt werden.

10

Die Versetzung des Antragstellers nach K. sei keine Abhilfemaßnahme im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren, sie sei vielmehr aus Anlaß des Beschwerdeverfahrens erfolgt.

11

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

12

II

Der Antragsteller und der BMVg haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Senat hat daher nach§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. BVerwGE 46, 215 [BVerwG 07.01.1974 - I WB 30/72]). Dabei sind die Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und Billigkeitserwägungen maßgebend.

13

Der BMVg bzw. die SDH haben dem in dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellten Versetzungsantrag entsprochen und damit die Erledigung dieses Antrags herbeigeführt. Damit haben sich die zuständigen Stellen der Bundeswehr freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, in einem solchen Fall die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Senat entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen (vgl. BVerwG Beschluß vom 29. Oktober 1979 - 1 WB 3 bzw. 71/79).

14

Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen den "Widerspruch" als unzulässige Beschwerde zurückweisenden Beschwerdebescheid des BMVg Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Dem Versetzungsantrag vom 25. Oktober 1979 hat die SDH mit der Verfügung vom 21. Februar 1980 in der Tat nicht abgeholfen. Dieser Antrag ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern der Antrag vom 1. bzw. 4. Februar 1980. Der Antragsteller konnte nämlich unabhängig von dem durch den Versetzungsantrag vom 25. Oktober 1979 eingeleiteten Verfahren jedenfalls nach der Kenntnis von dem tatsächlichen Umfang der Lungenerkrankung seines Vaters einen neuen Versetzungsantrag stellen. Diesem hätte die Rechtsbeständigkeit des Bescheids der SDH vom 12. November 1979 im Hinblick auf die neu eingetretenen Umstände nicht entgegengehalten werden dürfen. Nachdem die SDH auf den "Widerspruch" vom 9. Januar 1980, der ausdrücklich auf die Krebserkrankung hingewiesen hatte (S. 2: "bösartige Geschwulst in der Lunge"), nicht reagiert hatte, war der Antragsteller berechtigt, im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit unmittelbar beim Senat am 4. Februar 198O einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Mit einer einstweiligen Maßnahme der zuständigen Vorgesetzten war auf Grund deren Untätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht zu rechnen.

15

Der BMVg kann nicht geltend machen, er habe, nachdem er von dem neuen Sachverhalt Kenntnis erhalten habe, alsbald abgeholfen und dürfe deshalb nicht mit den Auslagen des Antragstellers belastet werden (vgl. § 156 VwGO). Die zuständigen Stellen der Bundeswehr haben nicht erst durch den Antrag vom 1. Februar 1980 bzw. den neuerlichen Versetzungsantrag vom 11. Februar 1980, sondern bereits durch den "Widerspruch" vom 9. Januar 1980 von den neuen Umständen Kenntnis erlangt.

16

III

Durch die Überbürdung der Auslagen des Antragstellers in vollem Umfang auf den Bund ist der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts gegenstandslos geworden.

Saalmann
Seide
Thurn