Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1980, Az.: BVerwG 1 D 3.79
Innerdienstliches Dienstvergehen; Beförderungsfeier; Übermäßiger Alkoholgenuß; Leistungsfähigkeit; Blutalkoholkonzentration
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 3.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11343
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 25.10.1978 - AZ: I VL 14/78
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1980, 175
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Beamter, der während der Dienstzeit in den Diensträumen an einer Beförderungsfeier teilnimmt, befindet sich im Dienst. Ein dabei begangenes Dienstvergehen ist innerdienstlich.
- 2.
Der Beamte hat sich bis zum vorgeschriebenen Ende der Dienstzeit dienstfähig und dienstbereit zu halten. Übermäßiger Alkoholgenuß auch während der letzten Minuten des Dienstes ist daher pflichtwidrig.
- 3.
Eine meßbare Beeinträchtigung der psychisch-physischen Leistungsfähigkeit tritt im allgemeinen schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille ein.
In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. März 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbankdirektor Dietrich Freitag,
Fernmeldehauptwart Manfred Schäfer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Günter ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 25. Oktober 1978 aufgehoben.
Das Gehalt des Oberpostdirektors ... wird wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechs Monaten gekürzt.
Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht F. verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 12. Dezember 1975 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung eine Geldstrafe von 3.000 DM, weil er am 13. November 1975 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille in F. im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hatte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer I - ... -, hat das wegen desselben Sachverhalts und des Vorwurfs, der Beamte habe am 13. November 1975 während des Dienstes alkoholische Getränke zu sich genommen, so daß seine dienstliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei, gegen den Beamten eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren eingestellt. Es hat in der alkoholbedingten Teilnahme am Straßenverkehr eine Verletzung der Pflicht zu achtungsgerechtem außerdienstlichem Verhalten und damit ein Dienstvergehen gesehen. Dagegen hat es den Vorwurf des Alkoholgenusses während der Dienstzeit nicht für begründet erachtet. Der Alkoholgenuß während der ersten Trinkphase habe zu keiner nennenswerten alkoholischen Beeinflussung geführt. Der unmittelbar vor Dienstschluß sturzartig getrunkene Alkohol sei, hat das Gericht gemeint, ohne Einwirkungen auf die Dienstleistungen geblieben, weil der Beamte den Dienst unmittelbar danach verlassen habe. Das hiernach verbleibende Dienstvergehen der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt erfordere neben der Kriminalstrafe keine zusätzliche disziplinare Ahndung.
3.
Mit seiner Berufung macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend, die Auffassung der Kammer, ein Verstoß gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf erfordere eine sich tatsächlich auswirkende Minderung der dienstlichen Leistungsfähigkeit in Form von fehlerhaften oder unterlassenen Dienstleistungen, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach habe eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 Promille, die der Beamte hier infolge des Sturztrunks erreicht habe, immer eine meßbare Beeinträchtigung der psychisch-physischen Leistungsfähigkeit des Betroffenen zur Folge. Mit dem Alkoholgenuß, der zu dieser Blutalkoholkonzentration geführt habe, habe der Beamte allein bereits seine Pflicht verletzt, sich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen; der Feststellung von Ausfallerscheinungen bedürfe es hierzu nicht. Hieran ändere der Umstand nichts, daß der Beamte den Alkohol im wesentlichen unmittelbar vor Dienstschluß getrunken habe, weil er auch bei geringem Arbeitsanfall bis zum Ende der planmäßigen Dienstzeit uneingeschränkt einsatzbereit sein müsse, da jederzeit doch mit unvorhergesehenen dienstlichen Aufgaben gerechnet werden könne.
II.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, so daß der Senat den Sachverhalt erneut festzustellen und disziplinar zu würdigen hat.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zu einer Gehaltskürzung.
1.
Der Senat hält auf Grund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Einlassung des Beamten und der sonstigen Beweismittel - im wesentlichen übereinstimmend mit dem Bundesdisziplinargericht - folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Als Unterabteilungsleiter seiner Behörde händigte der Beamte am Vormittag des 13. November 1975 einer Mitarbeiterin, die kurz vor der Versetzung in den Ruhestand stand, die Ernennungsurkunde zur Betriebsinspektorin aus. Aus diesem Anlaß hielt er sich zunächst von etwa 11.00 bis etwa 13.00 Uhr bei einer Feier auf, die die Beamtin in den Diensträumen gab, und verzehrte hierbei außer Wurstbroten drei Flaschen Bier zu je 0,33 Liter und einen Schnaps mit 0,2 cl. Von 14.45 Uhr bis etwa 15.00 Uhr nahm er erneut an der Feier teil und trank dabei eine weitere Flasche Bier zu 0,33 Liter. Dann ging er wieder seinen Dienstgeschäften nach, um sich zwischen 15.00 Uhr bis 15.15 Uhr erneut unter die Feiernden zu begeben. Nunmehr wurde ihm von anderen Gästen Whisky in ein Becherglas eingeschenkt und in solchen Mengen nachgegossen, daß der Beamte den Überblick über die Menge des Getrunkenen verlor. Gleichwohl fühlte er sich wohl und fahrfähig, als er gegen 15.45 Uhr die Feier verließ. Bis dahin war er den Beteiligten durch alkoholtypisches Verhalten nicht aufgefallen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. betrug seine Blutalkoholkonzentration nach 13.00 Uhr nicht über 0,5 Promille, um 14.45 Uhr zwischen 0 und 0,3 Promille und - ohne den Whiskygenuß - um 16.00 Uhr nicht über 0,3 Promille. Durch den getrunkenen Whisky hatte der Beamte zur Zeit der um 17.20 Uhr entnommenen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,81 Promille. Sie hat nach der überzeugenden Feststellung des Sachverständigen bei Dienstschluß um 15.45 Uhr mindestens 1,0 Promille betragen.
Bei der Oberpostdirektion bestand zu dieser Zeit keine dienstliche Anordnung zur Regelung des Alkoholgenusses während des Dienstes.
Nachdem der Beamte mit einem früheren Mitarbeiter gegen 15.45 Uhr sein Fahrzeug aufgesucht hatte, fuhr er aus dem Parkplatz der Oberpostdirektion zügig heraus, um nach links in die Westendstraße auf die dortige rechte Fahrspur zu gelangen. Dabei kam er zu weit nach rechts und stieß mit einem dort geparkten Personenkraftwagen zusammen. Dies führte zu seiner Bestrafung durch das Amtsgericht F.
Im Gegensatz zum Bundesdisziplinargericht, das den Zeitpunkt des Unfalls auf nach 16.00 Uhr ermittelt hat, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß der Unfall sich um 15.55 Uhr zugetragen hat. Das ergibt sich aus dem Betriebsbuch der Notrufzentrale F. vom 13. November 1975 und der Aussage des Zeugen S. Danach ist ein Irrtum über die Zeiteintragungen bei der ... Notrufzentrale schon im Hinblick darauf ausgeschlossen, daß in dem Betriebsbuch weitere Vorfälle eine Minute vor und eine Minute nach dem hier in Rede stehenden Unfall eingetragen sind.
Daß die dritte Trinkphase am 13. November 1975 für den Beamten nicht erst um 15.30 Uhr, sondern schon zwischen 15.00 Uhr und 15.15 Uhr begonnen hat, ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats daraus, daß der Unfall sich um 15.55 zugetragen hat und der Beamte etwa fünf bis zehn Minuten brauchte, um sein Dienstzimmer aufzusuchen, sich dort Überkleidung anzulegen und alsdann sein Fahrzeug in Betrieb zu setzen. Davor muß er nach den den Senat überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen wenigstens eine halbe Stunde gebraucht haben, um Whisky in einer Menge zu trinken, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,81 Promille um 17.20 Uhr verursachen konnte; denn der Genuß einer solchen Menge Whisky während eines kürzeren Zeitraums hätte zu nachhaltigeren physischen Beeinträchtigungen, unter Umständen zum Tode des Beamten führen müssen.
2.
Die Teilnahme an der Beförderungsfeier war für den Beamten eine dienstliche Verrichtung. Das ergibt sich schon daraus, daß der Beamte während des ersten Teils der Feier die Ernennungsurkunde zu übergeben hatte. Aber auch während der übrigen. Zeiträume, in denen der Beamte an der Feier teilgenommen hat, befand er sich im Dienst. Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zum Begriff der dienstlichen Verrichtung in seiner Entscheidung vom 17. März 1965 - BVerwG VI C 82.62 - (BVerwGE 20, 347) unter Hinweis auf sein Urteil vom 24. Oktober 1963 (BVerwGE 17, 59 [BVerwG 24.10.1963 - BVerwG II C 10.62] [63, 64]) ausgeführt:
"Daß der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nicht mit einer Verrichtung befaßt war, die zu den eigentlichen ihm durch das Amt des Steuerinspektors übertragenen Aufgaben gezählt werden kann, bedarf keiner Begründung. Wollte man aber allein in der Erwägung dieses Sachverhalts das Vorliegen eines Dienstunfalls verneinen, so wäre das gesetzliche Begriffsmerkmal 'in Ausübung' des Dienstes zu sehr eingeengt. Denn eine wörtliche Interpretation, welche darauf abstellt, ob der Beamte gerade im Augenblick der Einwirkung des 'Ereignisses' auf seinen Körper mit einer spezifisch dienstlichen Verrichtung befaßt war, würde an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen; sie würde Vorgänge, die bei lebensgemäßer Betrachtung nur als einheitliches Gesamtverhalten gewertet werden können, auseinanderreißen. Sie würde überdies auch an den Nachweis des Vorliegens der Dienstunfallvoraussetzungen Anforderungen steuern, die den Dienstherrn als auch den Beamten - gleichgültig, ob und inwieweit diesem oder jenem die Beweislast obliegt - überfordern würden. Daß der Beamte unter Unfallschutz verbleibt, wenn er während des Dienstes den im Dienstgebäude gelegenen Waschraum aufsucht, oder wenn er sich auf dem Flur des Dienstgebäudes ein Glas Trinkwasser holt, kann ernstlich nicht in Frage gestellt werden. Nichts anderes kann gelten, wenn der Beamte an seinem Schreibtisch seine Gedanken in den privaten Bereich abschweifen läßt, wenn er ans Fenster tritt, um einen Vorgang auf der Straße zu beobachten, wenn er mit einem Kollegen ein privates Gespräch führt, zumal wenn das Gespräch aus dem dienstlichen in den privaten Bereich überging, oder wenn er in der Bücherei nach dem Studium von Fachliteratur auch einen Blick in eine dort aushängende illustrierte Zeitschrift wirft. Der Beamte ist kein 'Dienstausübungsautomat', sondern er bleibt auch im Dienst und auch bei der 'Ausübung' des Dienstes ein Mensch mit seinen persönlichen Bedürfnissen, Gedanken und Empfindungen. Sein Verhalten schwankt - auch im Rechtssinne - nicht von Minute zu Minute zwischen Dienstausübung und außerdienstlichem Verhalten hin und her.
Es kann sich nur darum handeln, wann und unter welchen Voraussetzungen die auch bei der Ausübung des Dienstes naturgegebene 'Gemengelage' eindeutig dem privaten Bereich zuzurechnen ist."
Der erkennende Senat macht sich diese Rechtsauffassung zu eigen.
Der Beamte hat sich hiernach auch ungeachtet der Länge der Beförderungsfeier im Dienst befunden, solange er an der Feier teilnahm. Der Dienst, vor allen die Übergabe der Ernennungsurkunde, war wesentliche Ursache für die Feier. Dieser Anknüpfungspunkt allein genügt, um die Teilnahme des Beamten über den Bereich einer bloß privaten, gesellschaftlichen Veranstaltung hinauszuheben.
3.
Gleichwohl scheidet im gegebenen Fall hinsichtlich der Teilnahme des Beamten bis etwa 15.00 Uhr eine Dienstpflichtverletzung aus. Der Beamte hatte nach seinem unwiderlegten Vorbringen bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt vier Flaschen Bier zu je 0,33 Liter und einen Schnaps von 0,2 cl getrunken. Diese Menge kann, wie der Senat nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. G. annimmt, zu keiner Zeit eine höhere Blutalkoholkonzentration als 0,5 Promille verursacht haben. Da für den Beamten ein absolutes Alkoholverbot nicht galt und er jedenfalls bis etwa 15.00 Uhr weder eine alkoholische Beeinflussung zeigte noch angesichts der geringen Blutalkoholkonzentration erfahrungsgemäß aufweisen konnte, stellt sich der Alkoholgenuß bis zu diesem Zeitpunkt nicht als dienstpflichtwidrig dar.
Ein anderes gilt für den danach sturzartig getrunkenen Whisky. Der Beamte hat hierdurch, wie ausgeführt, bis zum Ende der Dienstzeit eine Blutalkoholkonzentration von wenigstens 1.0 Promille hervorgerufen. Er hat damit, auch wenn er keine nach außen erkennbare alkoholische Beeinflussung gezeigt haben sollte, gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf verstoßen.
Zu der Frage, bis zu welchem Grade der alkoholischen Beeinflussung eine meßbare Beeinträchtigung der psychischphysischen Leistungsfähigkeit eines Beamten feststellbar ist und von wann ab der nicht absolut verbotene Alkoholgenuß im Dienst mithin als Dienstvergehen zu werten ist, hat sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. Juni 1974 - BVerwG 1 D 22.74 - (BVerwGE 46, 272) wie folgt geäußert:
"Tatsächlich hat sich der Beamte durch den von ihm selbst zugegebenen Alkoholgenuß eines Verstoßes gegen die ihm obliegende Pflicht schuldig gemacht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Diese Pflicht verlangt von jedem Beamten, sich mit allen geistigen und körperlichen Kräften für seinen Beruf einzusetzen. Sie umschließt die Verpflichtung, sich während des Dienstes größte Mäßigung bei dem Genuß alkoholischer Getränke aufzuerlegen (vgl. BDH 6, 91), da nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen (vgl. z.B. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. S. 254) schon ein verhältnismäßig geringfügiger Alkohoholgenuß, sofern er einen Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille erreicht, eine meßbare Beeinträchtigung der psychisch-physischen Leistungsfähigkeit bewirkt.... Es ist daher im ganzen gesehen davon auszugehen, daß der Beamte hier während der Dienstzeit im Durchschnitt unter einer Alkoholbeeinflussung gestanden hat, die einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0,8 Promille hervorgerufen hat. Bei einer derartigen Blutalkoholmenge steht aber eine Einschränkung der psychisch-physischen Leistungsfähigkeit außer Zweifel."
In dieser Auffassung ist der Senat durch die Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung bestärkt worden. Dieser hat in einer den Senat überzeugenden Weise zum Ausdruck gebracht, daß sich unter normalen Umständen bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille jedenfalls in der Anflutungsphase nach außen oft nicht erkennbar Beeinträchtigungen der psychischen oder auch physischen Leistungsfähigkeit des Betroffenen zeigen; so werde insbesondere das Reaktionsvermögen bei einer solchen Blutalkoholkonzentration im allgemeinen beeinträchtigt.
4.
Der Beamte hat hiernach, da er nach der überzeugenden Darstellung des Sachverständigen am Ende der planmäßigen Dienstzeit um 15.45 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von wenigstens 1,0 Promille aufwies, auch wenn er äußerlich keine alkoholische Beeinflussung zeigte, durch den Alkoholgenuß während des Dienstes pflichtwidrig gehandelt. Er hat sich während des Dienstes keine Mäßigung bei dem Genuß alkoholischer Getränke auferlegt und damit der Pflicht zuwidergehandelt, sich mit allen geistiger und körperlichen Kräften für seinen Beruf einzusetzen. Dabei ist es unerheblich, ob er nach dem Alkoholgenuß noch Dienstgeschäfte wahrgenommen hat. Abgesehen davon, daß er das möglicherweise gerade wegen des Alkoholgenusses unterlassen haben könnte, können bis Dienstschluß neue Dienstgeschäfte anfallen, für deren Erledigung der Beamte sich in dem dafür erforderlichen, gesunden Körper- und Geisteszustand erhalten muß. Das gilt namentlich für den Beamten, der in seiner hervorgehobenen Stellung überwiegend Dienstgeschäfte nicht rein manueller, sondern vorwiegend intellektueller Art zu erledigen hat. Gerade bei solchen Dienstgeschäften machen sich nach der überzeugenden Darstellung des Sachverständigen - insbesondere wenn sie plötzlich notwendig werden - alkoholbedingte Mängel und Hemmungen schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille in der Regel bemerkbar.
5.
Eine Dienstpflichtverletzung liegt auch in der Teilnahme am Steuer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr im Zustande der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit. Erheblicher Alkoholgenuß führt in aller Kegel zu einer starken Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens des Täters. Zugleich erhöht er erfahrungsgemäß dessen Selbstvertrauen. Beide Wirkungen haben im allgemeinen ein eher rücksichtsloses, zumindest forsches und jedenfalls weniger verantwortungsbewußtes Handeln des Betroffenen zur Folge. Die sich hieraus für die Teilnahme alkoholisch beeinflußter Kraftfahrer am Straßenverkehr ergebenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer sind jedem Kraftfahrer bekannt. Setzt er sich dennoch an das Steuer, so verrät er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein. Diese Eigenschaften kennzeichnen die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblichem Alkoholeinfluß als eine Handlung mit echtem kriminellem Gehalt und führen, wenn sie von einem Beamten begangen werden, in der Sicht eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Minderung des Ansehens des Betroffenen und der Beamtenschaft.
6.
Insgesamt erweist sich das Verhalten des Beamten hiernach als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG.
Die Anwendung von § 14 BDO ist wegen mangelnder Sachverhaltsidentität ausgeschlossen; das Dienstvergehen insgesamt setzt sich aus einem strafgerichtlich geahndeten und einem nur dienstrechtlich relevanten Teil zusammen.
7.
Bei der Bestimmung der hiernach gebotenen Disziplinarmaßnahme geht der Senat davon aus, daß die Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und der übermäßige Alkoholgenuß im Dienst wegen der damit grundsätzlich verbundenen erheblichen Beeinträchtigung des Dienstablaufs und des Ansehens des Beamten sowie der Beamtenschaft in aller Regel eine auf die Dauer wirkende Disziplinarmaßnahme notwendig machen; denn nur sie ist wegen ihrer in Abständen immer wieder neu wirkenden Erinnerungsfunktion geeignet, einen Beamten nachhaltig auf das Gebot hinzuweisen, sich vor der Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer eines Kraftfahrzeugs, insbesondere aber auch während des Dienstes im Alkoholgenuß zurückzuhalten. Der Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für verwirkt erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen ließen (so Urteil vom 4. März 1977 - BVerwG 1 D 61.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 276]). Ein derartiger Umstand liegt hier insbesondere darin, daß der Beamte die Alkoholmengen, die zu seiner absoluten Fahruntüchtigkeit führten, in pflichtwidriger Weise während des Dienstes zu sich genommen hat. Demgegenüber können die ihn entlastenden Milderungsgründe auch nicht ausnahmsweise zu einer geringeren Disziplinarmaßnahme führen. Seine bisherige strafgerichtliche und disziplinare Unbescholtenheit und die ihm stets zuteil gewordenen guten dienstlichen Beurteilungen, seine Einsatzbereitschaft und Verantwortungsfreude wiegen sein Versagen jedenfalls nicht in dem Maße auf, daß auf eine geringere Disziplinarmaßnahme als die Gehaltskürzung ausgewichen werden könnte. Zu seinen Lasten ist vielmehr zu berücksichtigen, daß er als Vorgesetzter, der zudem in dienstlicher Eigenschaft an der Beförderungsfeier teilnahm, den übrigen Feiernden und der ganzen Dienststelle ein schlechtes Beispiel gegeben hat. Darin unterscheidet sich der Fall des Beamten bereits erheblich von jener anderen Entscheidung einer Einleitungsbehörde, auf die der Beamte sich zu seiner Entlastung vergeblich beruft.
Bei der Bestimmung der Laufzeit der hiernach verwirkten Gehaltskürzung berücksichtigt der Senat zugunsten des Beamten die durch den Beamten nicht mitverursachte, unerträglich lange Verfahrensdauer.
Unter Berücksichtigung auch der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten erscheint die vom Bundesdisziplinaranwalt beantragte Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf sechs Monate angemessen und notwendig.
8.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Dr. Hartmann