Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.03.1980, Az.: BVerwG 1 WB 97/79
Versetzbarkeit des Soldaten; Ausbildungsreihe; Personalentscheidung; Besetzung von Dienstposten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.03.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 97/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11313
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei einem Fehl an Soldaten einer bestimmten Ausbildungsreihe liegt die Entscheidung darüber, welche Dienstposten vorrangig zu besetzen sind, im Ermessen der für die Personalentscheidung verantwortlichen Vorgesetzten.
- 2.
Die Entscheidung, der Besetzung eines freien Dienstpostens in einem Einsatzverband den Vorrang gegenüber der Besetzung von Dienstposten in anderen militärischen Einrichtungen einzuräumen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
- 3.
Bei einem Fehl an für einen bestimmten Dienstposten ausgebildeten Soldaten muß der Soldat auch dann noch eine Versetzung in Kauf nehmen, wenn er für den neuen Dienstposten nur noch begrenzte Zeit zur Verfügung steht, die Versetzung aber erforderlich ist, um die Einsatzbereitschaft der entsprechenden Einheit zu gewährleisten.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 12. März 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Oberst Eckardt,
Hauptfeldwebel Wortmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von zwölf Jahren; diese endet am 31. Dezember 1982. Seit dem 1. Juli 1973 besetzte er im Heeresinstandsetzungswerk (HInstW) ..., St., den Dienstposten eines Elektronikmechanikerfeldwebels (EloMechFw); nach Ausbildung in der Elektronikinstandsetzung für den Kampfpanzer LEOPARD wurde ihm am 6. Februar 1975 auch die entsprechende ATN 8961 zuerkannt.
Auf Weisung des Kommandeurs HInstW ... fand der Antragsteller jedoch seit dem 1. Januar 1976 als Nachschubbuchführerfeldwebel (NschBuchFhrFw) Verwendung und wurde erst wieder als EloMechFw eingesetzt, nachdem am 24. November 1978 ein anderer Unteroffizier mit Portepee seine Ausbildung zum NschBuchFhrFw abgeschlossen hatte. Nach vorheriger Ankündigung in einem Personalgespräch vom 26. Januar 1979 wurde der Antragsteller mit Verfügung der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 5. Februar 1979 zum 1. April 1979 auf den Dienstposten eines EloMechFw zur 1./Panzerbataillon (PzBtl) ... nach K. versetzt. Die Versetzung wurde dem HInstW ... mit Fernschreiben der SDH vom 13. Februar 1979 voraus mitgeteilt. Bereits vorher mit Schreiben vom 2. Februar 1979 erhobene Gegenvorstellungen des Antragstellers gegen die geplante Versetzung hatte die SDH mit Schreiben vom 20. Februar 1979 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 25. Februar 1979 erhob der Antragsteller gegen seine Versetzung Beschwerde. Er begründete diese damit, daß in der Versetzung eine für ihn unzumutbare Härte liege. Er sei über Jahre hinweg im HInstW ... ausbildungsfremd eingesetzt worden, ein Antrag auf Dienstpostenwechsel entsprechend seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als NschBuchFhrFw sei im Jahre 1978 von der SDH abgelehnt worden. Seine Fachkenntnisse als EloMechFw seien nicht mehr auf dem neuesten Stand.
Er werde auch in seinem persönlichen familiären Bereich durch die Versetzung erheblich belastet. Er habe am 17. Dezember 1977 in St. Wendel ein Einfamilienhaus bezogen, bei dem bis zur baupolizeilichen Endabnahme noch eine Reihe von in Eigenleistung zu erbringenden Arbeiten durchzuführen seien. Eine Versetzung nach Koblenz würde für ihn eine erhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Der Gesundheitszustand seiner Ehefrau sei seit mehreren Jahren angegriffen und sie befinde sich in ärztlicher Behandlung; sie sei auch nicht bereit, ihre Berufstätigkeit aufzugeben und ihm nach K. zu folgen; er müsse unter diesen Umständen um den Bestand seiner Ehe fürchten.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hat die Beschwerde mit Bescheid vom 9. April 1979, der dem Antragsteller am 17. April 1979 ausgehändigt wurde, zurückgewiesen. Mit einem am 27. April 1979 beim BMVg eingegangenen Schreiben vom 20. April 1979 hat der Antragsteller hiergegen die gerichtliche Entscheidung beantragt.
Unter Wiederholung der bereits für seine Beschwerde vorgetragenen Gründe trägt der Antragsteller ergänzend vor, der BMVg habe die von ihm vorgetragenen persönlichen und sozialen Gesichtspunkte nicht hinreichend gewürdigt. Es sei insbesondere der angegriffene Gesundheitszustand seiner Ehefrau nicht berücksichtigt worden. Diese leide, wie sich aus dem von ihm vorgelegten Zeugnis des Arztes für Allgemeinmedizin ... B. vom 30. Januar 1979 ergebe, seit Jahren an starken Angst zuständen, verbunden mit erheblichen hypotonen Kreislaufdysregulationen. Darüber hinaus sei inzwischen sein Schwiegervater durch eine Beinamputation pflegebedürftig geworden und werde von seiner Ehefrau gepflegt. Außerdem benötige sein eigener Vater nach einem schweren Herzinfarkt und Angina pectoris-Anfallen seine Unterstützung. Er beginne auch, nachdem seine Dienstzeit am 31. Dezember 1982 ende, am 1. Februar 1981 die ihm zustehende Fachausbildung und stehe daher seiner neuen Einheit unter Berücksichtigung einer erforderlichen Einarbeitungszeit kaum zur Verfügung.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Versetzung des Antragstellers zur 1./PzBtl ... sei aus dienstlichen Gründen unumgänglich. Der Dienstposten eines EloMechFw bei der Kompanie sei über ein Jahr nicht besetzt gewesen, da ein geeigneter Unteroffizier mit Portepee nicht zur Verfügung gestanden habe. Zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft des PzBtl ... sei die Zuversetzung eines EloMechFw daher dringend, erforderlich. In der Ausbildungsreihe "Elektronikmechanikerfeldwebel" bestehe ein personelles Fehl von rund 40 %. Die Besetzung des Dienstpostens bei einem Eins atz verband, wie dem PzBtl ..., genieße daher Vorrang. Es habe somit auf den Inhaber eines Dienstpostens zurückgegriffen werden müssen, dessen Besetzung gegenüber der Besetzung des Dienstpostens eines EloMechFw bei der 1./PzBtl ... weniger dringlich sei. Der ehemalige Dienstposten des Antragstellers bei dem HInstW ... werde in der voraussichtlich im April bzw. Oktober 1980 in Kraft tretenden neuen STAN für das HInstW ... gestrichen werden; von den derzeit für EloMechFw vorgesehenen Dienstposten für einen Hauptfeldwebel und drei Feldwebel/Oberfeldwebel werde nur noch einer für einen Hauptfeldwebel übrig bleiben und die übrigen ersatzlos entfallen. Wegen des Fehls an ausgebildeten EloMechFw sei ein Wechsel in der Ausbildungsreihe nicht möglich. Bei dem Nachfolger des Antragstellers in der Tätigkeit eines NschBuchFhrFw beim HInstW ... sei ein Wechsel in der Ausbildungsreihe erforderlich geworden, weil die dienstlichen Voraussetzungen für den Einsatz in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich entfallen seien. Ob der seine Dienstzeit am 31. Dezember 1982 beendende Antragsteller den Beginn der ihm zustehenden Fachausbildung auf den 1. Februar 1981 vorziehen könne, werde erst zu gegebener Zeit entschieden werden. Auch bei Beginn der Berufsförderung am 1. Februar 1981 stehe der Antragsteller jedoch der 1./PzBtl ... unter Berücksichtigung des Fehls an ausgebildeten EloMechFw hinreichend lange zur Verfügung. Die angespannte persönliche Situation des Antragstellers, insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitszustand seiner Ehefrau, seines Vaters und seines Schwiegervaters werde nicht verkannt. Diese persönlichen Gründe seien jedoch nicht so schwerwiegend, daß sie als zwingende persönliche Gründe anzuerkennen wären, die die angefochtene Versetzung rechtswidrig erscheinen lassen würden.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten Bezug genommen.
II
Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Vertrages die Aufhebung der Versetzungsverfügung der SDH vom 5. Februar 1979.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, in einem bestimmten Standort Dienst zu leisten, über seine Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Ob für eine Versetzung ein dienstliches Bedürfnis vorliegt, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat hingegen nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem.
Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwGE 53, 95; NZWehrr 1978, 151).
Ein dienstliches Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung ist gegeben. Dies ergibt sich daraus, daß die Stelle des EloMechFw in der 1./PzBtl ... unbesetzt war und folglich besetzt werden mußte, um die Einsatzbereitschaft der Einheit zu gewährleisten. Daß dieser Dienstposten von einem zusätzlich nach STAN und Stellenplan vorgesehenen und vorhandenen EloMech-Unteroffizier vertretungsweise versehen wurde, ändert hieran nichts. Dieser Unteroffizier hat in erster Linie die Aufgaben seines Dienstpostens wahrzunehmen. Außerdem hat der BMVg unwidersprochen und glaubhaft vorgetragen, daß einem EloMechUffz in seiner Ausbildung nicht die fachlichen Kenntnisse vermittelt werden können, die ihn befähigen, den Aufgabenbereich eines ausgebildeten EloMechFw in vollem Umfang wahrzunehmen.
Die Versetzung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Bei einem Fehl an Soldaten einer bestimmten Ausbildungsreihe, hier an EloMechFw für den Kampfpanzer LEOPARD, liegt die Entscheidung darüber, welche Dienstposten vorrangig zu besetzen sind, im Ermessen der für die Personalentscheidung verantwortlichen Vorgesetzten. Die Entscheidung, der Besetzung eines freien Dienstpostens in einem Einsatzverband den Vorrang gegenüber der Besetzung von Dienstposten in anderen militärischen Einrichtungen einzuräumen, begegnet keinen Bedenken. Dies um so weniger, wenn, wie im vorliegenden Falle, von den Dienstposten für EloMechFw im HInstW ... die drei Dienstposten für Feldwebel/Oberfeldwebel gestrichen werden sollen und der Antragsteller im übrigen schon bisher als Inhaber eines dieser Dienstposten weitgehend fachfremd als NschBuchFhrFw verwendet wurde.
Die Entscheidung der SDH, mit der ein Wechsel des Antragstellers von einer Ausbildungsreihe in die andere abgelehnt wurde, ist nicht angefochten worden und kann daher auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Soweit der Antragsteller aus der unbestrittenen Tatsache, daß sein Nachfolger als NschBuchFhrFw von einer Ausbildungsreihe in eine andere wechseln mußte, eine Verletzung seiner Rechte, insbesondere eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ableiten will, hat der BMVg glaubhaft dargelegt, daß in diesem Falle ein Wechsel der Ausbildungsreihe erforderlich wurde, weil der betroffene Soldat aus dienstlichen Gründen in seiner bisherigen Ausbildungsreihe nicht mehr Verwendung finden konnte.
Daß der Antragsteiler spätestens am 1. Juli 1981, möglicherweise aber auch schon am 1. Februar 1981, seinem Anspruch auf Berufsförderung entsprechend, mit seiner Fachausbildung beginnt, steht der Versetzung zur 1./PzBtl ... nicht entgegen, denn die Befugnisse des BMVg über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen zu entscheiden, umfaßt insbesondere auch die Befugnis, im Rahmen der von dem Soldaten eingegangenen Verpflichtungszeit diesen nach Eignung und Befähigung so einzusetzen, daß er seiner Ausbildung entsprechend eine optimale Leistung erbringt. Bei einem Fehl an für einen bestimmten Dienstposten ausgebildeten Soldaten muß der Soldat auch dann noch eine Versetzung in Kauf nehmen, wenn er für den neuen Dienstposten nur noch begrenzte Zeit zur Verfügung steht, die Versetzung aber erforderlich ist, um die Einsatzbereitschaft der entsprechenden Einheit zu gewährleisten. Der Antragsteller hat seinen Dienst bei der 1./PzBtl ... am 2. April 1979 angetreten, steht dieser daher noch mindestens 22 Monate, also einen nicht unerheblichen Zeitraum, zur Verfügung. Der Senat vermag daher auch unter diesem Gesichtspunkt in der angefochtenen Entscheidung keinen Ermessensfehlgebrauch zu sehen.
Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe sind entgegen seiner Auffassung nicht so gewichtig, daß die SDH aus Fürsorgegesichtspunkten gehalten gewesen wäre, von der im Hinblick auf das Fehl an einem EloMechFw in der 1./PzBtl ... dienstlich gebotenen Versetzung Abstand zu nehmen. Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Mit seiner freiwillig übernommenen Verpflichtung zur zwölfjährigen Dienstleistung bei der Bundeswehr hat er auch die Verpflichtung zur jederzeitigen Versetzbarkeit übernommen. Wenn er sich trotzdem ein Eigenheim baut, so muß er das damit verbundene Risiko selbst tragen. Der Antragsteller hat im übrigen noch am 19. September 1977, also kurz bevor er sein Eigenheim bezogen hat, anläßlich eines von ihm gestellten Antrages auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten erklärt, daß "einer Versetzung keine zur Zeit absehbaren Gründe entgegenstehen".
Mit der Verpflichtung zur jederzeitigen Versetzbarkeit muß es der Antragsteller auch hinnehmen, wenn durch eine Versetzung die Interessen seiner berufstätigen Ehefrau ebenfalls berührt werden (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 18. Januar 1977 - 1 WB 27/76-, vom 26. Juli 1977 - 1 WB 148/76 - und vom 1. Februar 1978 - 1 WB 28/77).
Sofern die Ehefrau einen Wohnungswechsel nach K. wegen ihrer beruflichen Tätigkeit ablehnt, ist dies eine Entscheidung in eigener Sache, deren Folgen die Eheleute selbst tragen müssen (BVerwG Beschluß vom 16. Januar 1980 - 1 WB 102/78). Ein von dem Antragsteller vorgelegtes Attest des Arztes ... B. hat folgenden Wortlaut:
"Betrifft: Frau Helga J. geb. ...51, St.,
die oben genannte Patientin leidet seit Jahren an starken Angstzuständen, verbunden mit erheblichen hypotonen Kreislaufdysregulationen; diese traten oft in Erscheinung bei Abwesenheit des Ehemannes (z.B. Nachtdienste, Dienstreisen od. Lehrgänge).
Bei der sehr sensiblen Persönlichkeit besteht eine starke Bindung ans Elternhaus im Saarland; eine große räumliche Trennung, so zum Beispiel als Folge einer Versetzung des Ehemannes würde Psyche und Ehe der Patientin stark belasten; es sollte alles dafür getan werden, um bei dieser noch jungen Frau die Entwicklung einer Angstpsychose zu verhindern."
Aus diesem ist nicht zu entnehmen, daß der Gesundheitszustand seiner Ehefrau, sei es durch einen Umzug, sei es durch eine zeitweilige Trennung von ihm, in derart erheblichen Umfang beeinträchtigt werden würde, daß der BMVg veranlaßt gewesen wäre, von der dienstlich notwendigen Versetzung abzusehen.
Der Gesundheitszustand der Eltern des Antragstellers bzw. der Eltern seiner Ehefrau ist für die Entscheidung über die Versetzung grundsätzlich unbeachtlich. Im vorliegenden Fall ist keine Abweichung hiervon geboten. Der Antragsteller hat nicht dargetan, warum nur seine Ehefrau für die Pflege ihres Vaters in Frage kommt und warum - gegebenenfalls - diese Pflege nicht auch in K. erfolgen kann. Was seinen eigenen Vater angeht, ist aus dem Sachvortrag nicht ersichtlich, inwieweit die angeblich erforderliche Unterstützung einen Umzug nach Koblenz ausschließt.
Der Antrag ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrens kosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die in § 20 Abs. 2 WBO genannten Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.
Seide
Nast-Kolb
Eckardt
Wortmann