Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1980, Az.: BVerwG 2 WD 30/79
Versuch einer Strafvereitelung als Dienstvergehen; Versuch einer Strafvereitelung als Vereidigungshindernis; Fortgesetzter Meineid in einem Aussagenotstand als Dienstvergehen; Rechtspflegedelikt als Dienstvergehen; Pflicht eines Soldaten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Dienstentfernung als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 30/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 16789
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 28.02.1979 - AZ: 5 VL 1/79
Rechtsgrundlagen
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. Februar 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Leußer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, ferner
Oberstleutnant Haase, Feldwebel Fischer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 28. Februar 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der von diesem Verfahren betroffene, jetzt 38 Jahre alte Soldat war zunächst in seinem erlernten Beruf als kaufmännischer Angestellter, später als Baumaschinenführer tätig, bis er am 1. Juli 1965 zur Bundeswehr - Luftwaffe - eingezogen wurde. In der Folge als Soldat auf Zeit übernommen, würde er im Flugkörperwesen ausgebildet und verwendet. Im April 1972 wurde er, zuletzt mit "voll befriedigend" beurteilt und inzwischen zum Oberfeldwebel befördert, als Berufssoldat übernommen. Seit 20. September 1976 ist er Hauptfeldwebel. In seiner Verwendung als FK-Feldwebel und Abschußgruppenführer wurde er am 8. April 1977 mit "gut" beurteilt; er ist Inhaber des Tätigkeitsabzeichens der Luftwaffe für FK-Personal in Gold. Am 9. März 1978 erhielt er einen strengen Verweis wegen einer abfälligen Äußerung über einen ihn zurechtweisenden Offizier. Seine monatlichen Dienstbezüge aus der 9. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8/3 betragen rd. 2.500 DM brutto.
Der Soldat ist verheiratet. Er lebt von seiner Ehefrau getrennt. Für das vierjährige Kind, das bei der Mutter lebt, zahlt er monatlich 230 DM Unterhalt. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
II
Der Soldat wurde in einem Strafverfahren zunächst von der Anklage zweier Meineide durch Urteil des Schöffengerichts beim Amtsgericht Rosenheim vom 23. März 1976 mangels einer sicheren Aufklärung freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde er jedoch durch Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts Traunstein vom 17. Januar 1977 wegen eines fortgesetzten Verbrechens des Meineids zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Zu dem rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wurde folgendes festgestellt:
In einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Rosenheim war den Angeklagten Michael S. fahrlässige Trunkenheit im Verkehr und Beleidigung vorgeworfen worden. Er war am 15. Januar 1974 in seinem Pkw, in dem sich der Soldat als Beifahrer befand, einem anderen Autofahrer beim Einfahren in eine Tankstelle gefolgt und hatte auf ihn mit beleidigenden Ausdrücken einzuschimpfen begonnen. Als die herbeigerufene Polizei eine Blutentnahme bei S. veranlaßte, suchte sich dieser vor dem Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr durch die Einlassung eines Nachtrunks zu schützen. In der Hauptverhandlung vom 23. September 1974 gegen Schwaiger bekundete der Soldat als Zeuge nach Belehrung über seine Pflichten als Zeuge, über die Bedeutung des Eides und die Strafbarkeit einer falschen Aussage, der Angeklagte S. sei nach dem Verlassen des Tankstellengebäudes in seinen Pkw eingestiegen, sei darin 5 bis 10 Minuten sitzen geblieben und habe eine vermutlich volle Reiseflasche an den Mund geführt und wahrscheinlich daraus getrunken. Auf diese seine Aussage wurde der Soldat vereidigt. S. wurde gleichwohl verurteilt und legte gegen das Urteil Berufung ein, weshalb es am 19. Dezember 1974 vor der 3. Strafkammer des Landgerichts Traunstein zu einer Berufungshauptverhandlung kam, zu der wiederum der Soldat als Zeuge geladen war. Er wurde wiederum belehrt, dieses Mal auch gemäß § 55 StPO. Sodann sagte er erneut aus, S. sei bei den fraglichen Vorfall nochmals in sein Auto gegangen und habe ein kleines Schnapsfläschchen ausgetrunken. Er versicherte in der Berufungshauptverhandlung vom 19. Dezember 1974 die Richtigkeit dieser seiner Aussage unter Berufung auf den bereits früher in der 1. Instanz geleisteten Eid. Beide Zeugenaussagen des Soldaten waren falsch. S. war nämlich bei dem Vorfall vom 15. Januar 1974 gar nicht mehr in sein Auto gestiegen und hatte somit dort auch keinen Alkohol aus einem Reisefläschchen getrunken. Der Soldat hatte am 23. September und am 19. Dezember 1974 bewußt die Unwahrheit gesagt, um dem mit ihm bereits seit der Schulzeit befreundeten S. zu helfen. Beide Aussagen beruhten auf einem einheitlichen, für den Fall einer Berufungsverhandlung gegen S. auf Wiederholung gerichteten Vorsatz.
Auf die in der Folge auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Soldaten hob das Bayerische Oberste Landesgericht durch Beschluß vom 21. Oktober 1977 das Strafkammerurteil vom 17. Januar 1977 im Ausspruch über die Rechtsfolgen auf und verwies die Sache zurück. Es führte hierzu aus, die Strafkammer habe unterstellt, der Soldat sei durch S. zu einer falschen Aussage veranlaßt worden, und dies lege die Annahme nahe, der Soldat sei mit S. übereingekommen, in dessen Strafverfahren in einem bestimmten Sinne auszusagen; darin könne der Versuch einer Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 und 4 StGB erblickt werden. Da dies nach § 60 Nr. 2 StPO ein Vereidigungshindernis darstelle, sei ein minder schwerer Fall des Meineids im Sinne von § 154 Abs. 2 StGB in Betracht zu ziehen. Daraufhin verurteilte die 1. Strafkammer des Landgerichts Traunstein den Soldaten durch Urteil vom 11. Juli 1978 wegen eines Verbrechens des fortgesetzten Meineids in einem Aussagenotstand (§ 157 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten; die Vollstreckung der Strafe wurde unter Auferlegung einer Geldbuße von 2.000 DM zur Bewährung für vier Jahre ausgesetzt.
Wegen derselben Sache wurde durch Verfügung des Kommandeurs der ... Luftwaffendivision vom 26. September 1978 das disziplinargerichtliche Verfahren gegen den Soldaten eingeleitet. In der Anschuldigungsschrift vom 8. Januar 1979 wurde ihm sein im Strafurteil vom 17. Januar 1977 festgestelltes Verhalten zur Last gelegt.
Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verurteilte den Soldaten am 28. Februar 1979 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels mit der Maßgabe, daß er frühestens nach zwei Jahren wieder befördert werden könne. Sie legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die strafgerichtlichen Feststellungen zugrunde; einen Lösungsbeschluß faßte sie nicht.
Die Kammer bewertete das Verhalten des Soldaten als vorsätzliche Verletzung seiner Dienstpflichten und damit als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG). Durch den fortgesetzten Meineid habe er vorsätzlich die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordere, ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte sie nach einem Hinweis auf § 10 Abs. 1 SG aus: Meineid sei ein sehr schweres Dienstvergehen, das regelmäßig das weitere Verbleiben eines Soldaten in seinem Dienstverhältnis in Frage stelle. Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte könne nur ausnahmsweise im Falle besonderer Milderungsgründe von der disziplinaren Höchstmaßnahme abgesehen werden. Der Grund hierfür ergebe sich aus den Grundpflichten eines Staatsdieners, der nicht den Aufgaben anderer Staatsorgane entgegenwirken dürfe. Wer vorsätzlich falsch schwöre, erschwere die Wahrheitsfindung durch das Gericht oder mache sie gar unmöglich. Er nehme bewußt in Kauf, daß so eine Fehlentscheidung herbeigeführt werden könne, die geeignet sei, das Vertrauen in die staatliche Rechtspflege zumindest bei den Betroffenen zu erschüttern. Es komme hinzu, daß ein Soldat, der nicht einmal unter Eid zu einer wahrheitsgemäßen Aussage bereit sei, unglaubwürdig geworden sei und der Dienstherr sich künftig auf Aussagen dieses Soldaten nicht mehr verlassen könne.
Von der disziplinaren Höchstmaßnahme könne hier jedoch im Hinblick auf die Besonderheit des Falles abgesehen werden. Nach dem Vorfall sei der Soldat zu dem Entschluß gekommen, vor der Polizei zugunsten seines Freundes eine falsche Aussage zu machen, bei der er dann auch im Strafverfahren geblieben sei. Dabei sei in der ersten Hauptverhandlung versäumt worden, den Soldaten über sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zu belehren, das sich darauf gründe, daß eine wahre Zeugenaussage des Soldaten zur Aufdeckung einer von ihm durch Falschaussage gegenüber der Polizei begangenen strafbaren Handlung - nämlich persönliche Begünstigung (§ 257 StGB a.F.) bzw. Strafvereitelung (§ 258 StGB) - hätte führen können. In Unkenntnis über sein Auskunftsverweigerungsrecht habe der Soldat seine falsche Aussage gemacht und beeidet; bei der Belehrung in der Berufungshauptverhandlung sei er infolge des bereits geleisteten Meineid so in die Sache verstrickt gewesen, daß er sich nicht mehr zur Wahrheit habe bekennen wollen. Im übrigen sei der Soldat - abgesehen von einer geringfügigen Disziplinarmaßnahne - bisher weder disziplinar noch strafgerichtlich zur Pflicht gemahnt worden. Er erfülle seinen Dienst in der Bundeswehr zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten und werde hervorragend beurteil Unter diesen Umständen sei eine Dienstgradherabsetzung zum Oberfeldwebel angemessen, wobei die Frist für die Möglichkeit einer Wiederbeförderung (§ 57 Abs. 3 Satz 3 WDO) auf zwei Jahre herabzusetzen gewesen sei.
Gegen dieses dem Soldaten am 22. März 1979 zugestellte Urteil hat sein Verteidiger mit einem am 9. April 1979 eingegangenen Schriftsatz vom 6. April 1979 Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Soldaten freizusprechen, hilfsweise, die Dienstgradherabsetzung auf Gehaltskürzung und Beförderungsverbot zu mildern. Insoweit hat der Verteidiger vorgetragen, daß die Kammer die Milderungsgründe nicht in vollem Umfang ausgeschöpft habe. Sie habe zwar dem Soldaten das erstinstanzliche Unterlassen der Belehrung über sein Auskunftsverweigerungsrecht zugute gehalten. Entscheidend schuldmindernd sei aber der Umstand, daß ein Eid wegen des absoluten Vereidigungsverbots des § 60 Nr. 2 StPOüberhaupt nicht hätte abgenommen werden dürfen, wie sich aus dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27. Oktober 1977 ergebe. Werde ein Eid abgenommen, der nach dem Willen des Gesetzes nie hätte abgenommen werden dürfen, so sei die falsche Aussage zwar nicht straflos, aber der Meineid müsse dann von vornherein als ein Delikt geringeren Umfangs angesehen werden, etwa auf der Ebene der uneidlichen Falschaussage. Diesen in besonderer Weise mildernden Umstand habe die Kammer nicht berücksichtigt.
Schließlich ließen sich die Konsequenzen bei Aufrechterhaltung der Degradierung nicht rechtfertigen, da der Soldat dann in seinem Beruf nicht mehr tragbar sei. Als Führer einer Abschußgruppe in einer Raketenstellung sei er ein seit Jahren absolut spezialisierter technischer Soldat, für den eine anderweitige sinnvolle Verwendung nicht möglich sei. In der Berufungshauptverhandlung hat der Verteidiger die Berufung mit Zustimmung des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts auf die Maßnahmebemessung beschränkt.
III
Die zulässige Berufung des Soldaten konnte keinen Erfolg haben.
Da sie der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat rechtswirksam auf die Maßnahmebemessung beschränkt hat, wurden die ursprünglichen Angriffe auf die aus dem Strafurteil vom 17. Januar 1977 übernommenen Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils gegenstandslos. Auf deren Grundlage hatte der Senat nur noch über Aufrechterhaltung oder Milderung der von der Kammer verhängten Disziplinarmaßnahme zu entscheiden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).
Bei dem somit feststehenden fortgesetzten Meineid des Soldaten vor dem Amtsgericht Rosenheim am 23. September 1974 und dem Landgericht Traunstein am 19. Dezember 1974 handelt es sich, wie schon die Kammer dargelegt hat, um ein sehr schweres Dienstvergehen. Die Kammer hat auch zutreffend klargestellt, daß nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe von der schwersten Disziplinarmaßnahme abgesehen werden kann, und hat einen solchen Ausnahmefall bejaht mit der Folge lediglich einer Dienstgradherabsetzung zum Oberfeldwebel. Eine noch darüber hinausgehende Maßnahmemilderung erschien dem Senat ausgeschlossen.
Von vornherein konnte dem Verteidiger nicht zugestanden werden, daß es in diesem Fall schon an der Prämisse eines in aller Regel zur Dienstentfernung führenden Dienstvergehens fehle. Zwar ist davon auszugehen, was die Kammer nicht erwähnt hat, daß entsprechend dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27. Oktober 1977 gemäß § 60 Nr. 2 StPO von der Vereidigung des Soldaten vor dem Landgericht Traunstein abzusehen gewesen wäre und daß dies ebenso für die Vereidigung vor dem Amtsgericht Rosenheim gelten muß. Es mag dahinstehen, ob dem Soldaten darüber hinaus, wie die Kammer meint, bei seiner Vernehmung in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 23. September 1974 ein Recht zur Verweigerung der Auskunft gemäß § 55 Abs. 1 StPO zustand, über das er gemäß Abs. 2 a.a.O. hätte belehrt werden müssen. Jedenfalls ändert dies alles nichts an der Tatsache eines Meineides, wenn auch gemäß § 154 Abs. 2 StGB mit gemilderter Strafandrohung. Keineswegs läßt sich daraus eine Gleichsetzung mit einer falschen uneidlichen Aussage herleiten, wie im übrigen schon ein Vergleich der jeweiligen Mindeststrafen zeigt.
Mit Recht haben weder Verteidiger noch Kammer einen vom 2. Berufungsurteil vom 11. Juli 1978 zugebilligten Aussagenotstand im Sinne des § 157 Abs. 1 StGB für den Soldaten beansprucht. Diese Bestimmung setzt voraus, daß der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von sich selbst ("von einem Angehörigen" scheidet hier von vornherein aus) die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden; es bietet sich jedoch kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Soldat habe seine Aussagen zu seinem eigenen Schütze gemacht in der Erkenntnis, er habe sich bereits durch seine polizeilichen Aussagen strafbar gemacht, und nicht etwa, um Schwaiger zu decken. Dabei darf auch diesem Motiv selbst keine übermäßige Bedeutung beigelegt werden: Der Soldat hat sich dahin eingelassen, mit Schwaiger nicht mehr als durch die normale Bekanntschaft bei Bewohnern eines kleinen Ortes verbunden gewesen zu sein. Auch konnte dem Soldaten nicht verborgen bleiben, daß die Abwendung einer Bestrafung S.s wegen Trunkenheit am Steuer keine Sache war, deretwegen dieser einen so riskanten "Freundschaftsdienst" erwarten konnte, auch wenn man nicht so weit geht, wie das Strafurteil vom 11. Juli 1978, das von "nichtigem Anlaß" spricht.
Auch die guten dienstlichen Leistungen des Soldaten rechtfertigen es nicht, sein Fehlverhalten noch milder als die Kammer zu beurteilen; dabei hat der Senat als wahr unterstellt, daß sich der Soldat gerade in der Zeit nach seinem Fehlverhalten besonders bewährt hat.
Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
Dr. Leußer
Dr. Ehrl
Haase
Fischer