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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1980, Az.: BVerwG 1 D 13.79

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.02.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 13.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 19903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 29.11.1978 - AZ: XI VL 31/78

In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. Februar 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Oberamtsrat Heinrich H.,
Bundesbahnhauptsekretär Hans N. als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor H. für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt N., Berlin, als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte M. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 29. November 1978 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Panzerhauptwart ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht T. verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 25. November 1977 gegen den Beamten wegen fortgesetzten Diebstahls eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer ... - ... -, hat das Gehalt des Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 29. November 1978 um ein Zwanzigstel auf fünfzehn Monate gekürzt. Es ist dabei gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

3

Der Beamte nahm im Juni und Juli 1977 in T. in den Verkaufsräumen der Firma R. auf Grund eines einheitlich gefaßten Tatentschlusses in einer nicht mehr bestimmbaren Zahl von Einzelakten ungefähr 30 Musikkassetten, eine Packung Bohrer und einen Vierfarbkugelschreiber im Gesamtwert von etwa 500 DM an sich und brachte die Waren nach Hause, ohne sie zu bezahlen.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes und damit als Dienstvergehen nach §§ 77 Abs. 1 Satz 2, 54 Satz 3 BBG gewertet. Es hat gemeint, daß die für diesen Fall grundsätzlich in Betracht kommende Herabsetzung des Beamten in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt im gegebenen Fall ausnahmsweise nicht in Betracht komme, weil der Beamte Opfer seiner musikalischen Neigungen geworden sei und die früheren Diebstähle allein durch sein Geständnis zutage getreten seien.

5

3.

Mit seiner rechtzeitigen Berufung macht der Bundesdisziplinaranwalt im wesentlichen geltend, die Verhängung nur einer Gehaltskürzung stehe im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen wiederholten Warenhausdiebstahls.

6

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

7

Die Berufung bleibt erfolglos.

8

1.

Das hiernach feststehende Dienstvergehen hat erhebliche disziplinare Bedeutung: Ein Beamter, der wiederholt in Warenhäusern stiehlt, beeinträchtigt sein Ansehen und das der Beamtenschaft in besonders auffälliger Weise. Auch wenn er selbst nich unmittelbar zur Bewahrung der Rechtsordnung berufen ist, erschüttert er doch zumindest dann das sowohl von der Verwaltung wie von der Bevölkerung in ihn gesetzte Vertrauen, er werde seine Amtsausübung nur am Wohle der Allgemeinheit orientieren, wenn er sich über dafür unabdingbare Verhaltensregeln schuldhaft hinwegsetzt. Dazu gehören die das Privateigentum schützenden Teile der Rechtsordnung; denn ein gedeihliches Zusammenleben ist ohne ein Mindestmaß an Eigentumsschutz nicht denkbar. Ein Beamter, der das mißachtet, gefährdet damit grundsätzlich seine Rechtsbeziehung zu seiner Verwaltung, wie der frühere Bundesdisziplinarhof wiederholt ausgesprochen hat.

9

2.

Ein Überblick über die Rechtsprechung ergibt folgendes Bild:

10

a)

Der frühere Bundesdisziplinarhof hat wenigstens zunächst bei Warenhausdiebstahl grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst und nur bei mildernden Umständen auf die jeweils mögliche zweitstärkste Disziplinarmaßnahme, nämlich Degradierung oder Herabsetzung in den Dienstaltersstufen nebst Aufstiegsversagen, erkannt.

11

b)

In ihrer späteren Rechtsprechung haben der Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat die Dienstentfernung bei Warenhausdiebstählen jedenfalls nicht mehr als Regelfall ausgesprochen. Sie haben dagegen grundsätzlich auf Degradierung erkannt, wenn es sich um sogenannte Beutezüge, also um Fälle gehandelt hat, in denen die Beamten, einem durch den Erfolg der ersten Tat verursachten psychologischen Sog zum Rechtsbruch folgend, am selben Tag aus mehreren Warenhäusern oder mehreren Abteilungen desselben Warenhauses hintereinander Gegenstände entwendet hatten.

12

c)

Dagegen hat der Senat eine Gehaltskürzung für ausreichend erachtet in Fällen, die sich durch eine besondere seelische Beanspruchung des Beamten zur Tatzeit ergaben (vgl. hierzu Urteil vom 18. September 1973 - BVerwG 1 D 38.73 - [BVerwGE 46, 156]; Urteil vom 18. März 1976 - BVerwG 1 D 51.75 -; Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 1 D 47.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 273]).

13

3.

Nach dieser Rechtsprechung kommt auch im gegebenen Fall durchaus die Degradierung in Betracht. Dabei spielt die Rechtsprechung des Senats zu den sogenannten "Beutezügen" hier keine vordergründige Rolle; denn es handelt sich nicht um einen Beutezug oder ein beutezugähnliches Verhalten des Beamten. Sein Dienstvergehen zeichnet sich vielmehr dadurch aus, daß er nach den Feststellungen des Strafgerichts auf Grund einheitlichen Tatentschlusses, möglicherweise aber auch auf Grund jeweils neu gefaßten Entschlusses, an verschiedenen Tagen zu wiederholten Malen aus demselben Warenhaus Waren gleicher Art stahl. Das ist mehr als ein Beutezug, dessen Charakteristikum darin liegt, daß der Täter, durch das Gelingen der ersten Tat in einen sogenannten Sog zum Rechtsbruch geraten, sich zu weiteren Diebstahlshandlungen hinreißen läßt. Während der Täter in den sogenannten Beutezugfällen also kaum zeitliche Gelegenheit hat und durch seine infolge des Erfolgs der vorangegangenen Diebstähle fixierte Seelenhaltung daran auch gehindert ist, über das Unrechte seiner Tat nachzudenken, hat er im gegebenen Fall ausreichende Gelegenheit dazu gehabt. Das läßt eine stärkere Tabintensität und ein größeres Maß an krimineller Entschlußkraft und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Belangen Dritter erkennen als es in den sogenannten echten Beutezugfällen zutage tritt.

14

4.

Der Senat kann sich dennoch aus folgenden Gründen nicht entschließen, gegen den Beamten auf Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt zu erkennen:

15

Zugunsten des Beamten wertet der Senat zunächst, daß dieser sich zur Tatzeit wegen der schweren Erkrankung seiner Ehefrau, der erheblichen eigenen körperlichen Belastung - er ist infolge einer Lungenoperation zu 40 v.H. erwerbsgemindert - und wegen schulischer Schwierigkeiten des Sohnes zur Tatzeit in einer äußerst angespannten seelischen Lage befand. Das mag, was der Senat schon in anderen einschlägigen Fällen mildernd berücksichtigt hat, seine Widerstandskraft gegenüber der Versuchung zur Wegnahme erheblich gemindert haben, die von den in Warenhäuser leicht greifbaren, zum Kauf ausgestellten Waren erfahrungsgemäß ausgeht. Zugunsten des Beamten spricht auch, daß er erstmalig einschlägig aufgefallen ist. Das erhärtet nicht nur die Auffassung, der Beamte habe in einer einmaligen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen seelischen Ausnahmesituation gehandelt, bestätigt vielmehr damit zugleich die Schlußfolgerung, daß es sich um eine, wenn auch über mehrere Einzelakte verteilte, im Grunde persönlichkeitsfremde Reaktion des Beamten auf die Versuchung gehandelt hat, sich die in der Einsamkeit verbrachten Abende durch musikalische Darbietungen zu verschönen. Von wesentlicher Bedeutung für die Disziplinarmaßnahme ist aber, wie schon das Bundesdisziplinargericht zutreffend hervorgehoben hat, daß die dem letzten Diebstahl vorangegangenen Zugriffe des Beamten ausschließlich durch sein freimütiges und keineswegs durch die Gefahr bevorstehender Überführung hervorgerufenes Geständnis aufgedeckt und so verfolgbar geworden sind. Dieser Gesichtspunkt, der bereits in der schon zitierten Entscheidung des Senats vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 1 D 47.76 - zur Milderung der Disziplinarmaßnahme geführt hat, ist auch in diesem Falte von besonderer Bedeutung, weil die darin zum Ausdruck kommende Reue des Täters erkennen läßt, daß er durch Offenbarung seiner früheren Taten, die sonst nie hätten nachgewiesen werden können, mit sich selbst reinen Tisch machen wollte. Dann aber ist die Wiederholungsgefahr, die sonst bei Serientätern nicht von der Hand gewiesen werden kann, jedenfalls so erheblich herabgemindert, daß die Befürchtung, der Beamte werde sich auch in seiner dienstlichen Tätigkeit zu Übergriffen auf anvertrautes Gut hinreißen lassen, jedenfalls nicht mehr so aktuell ist wie sonst bei überführten Serientätern.

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Die Entscheidung des Senats vom 18. Juli 1978 - BVerwG 1 D 76.77 - steht dieser Betrachtungsweise nicht im Wege. Der dort beurteilte Sachverhalt unterscheidet sich von dem hier in Rede stehenden wesentlich dadurch, daß der Täter, der bereits an den früheren Tattagen beobachtet worden war und demgemäß insoweit unter Diebstahlverdacht stand, nicht von sich aus, sondern erst auf entsprechenden Vorhalt in den Vernehmungen frühere Straftaten in einer Situation offenbart hat, in der er auch mit einer Wohnungsdurchsuchung hätte rechnen müssen, und seelisch auch nicht so belastet war wie der Beamte nach seiner zumindest unwiderlegten Einlassung im gegebenen Fall.

17

5.

Der hiernach verwirkten Gehaltskürzung steht die Regelung des § 14 BDO nicht entgegen. In der Wiederholung des Zugriffs auf in Warenhäusern abgestellte Waren zeigt sich immerhin eine so erhebliche charakterliche Labilität des Beamten, daß nicht nur die darin liegende beträchtliche Ansehensminderung nach einem disziplinaren Ausgleich verlangt, sondern vor allen Dingen auch die damit zum Ausdruck gebrachte potentielle Gefährdung des dem Beamten im Dienst anvertrauten Gutes. Dabei steht besonders im Vordergrund der Betrachtung, daß er als Panzerwart tätig ist, hier also die Möglichkeit zu unkontrolliertem Zugriff auf Ersatzteile der Bundeswehr hat. Diese Gefahr ist nach dem Geständnis des Beamten sogar bereits darin aktuell geworden, daß er wiederholt Schrauben - wenn auch Abfallmaterial - aus den Beständen der Bundeswehr sich angeeignet und dem privaten Verbrauch zugeführt hat.

18

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann