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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1980, Az.: BVerwG 6 B 112.79

Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Vorstellung von der Dienstleistung in der Bundeswehr als Auslöser schwerer seelischer Störungen; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung im Sinne des Wehrpflichtgesetzes (WPflG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 112.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 18461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 18.06.1979 - AZ: VRS IV 640/78

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 1980
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 1979 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen ist in einem Revisionsverfahren offensichtlich nicht zu erwarten (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es keine grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage, "ob ein Wehrpflichtiger, bei dem schon die Vorstellung, in der Bundeswehr Dienst leisten zu müssen, seelische Störungen hervorruft, im Ernstfall seinen Dienst in der Bundeswehr ohne schweren seelischen Schaden ausüben kann". Es ist dies vielmehr eine Frage der Beweiswürdigung des Einzelfalles ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Abgesehen davon geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht - wie die Beschwerde annimmt - davon aus, daß von einem schweren seelischen Schaden bereits zwingend auf eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG geschlossen werden kann. Auch ein Wehrpflichtiger, bei dem die Vorstellung, in der Bundeswehr Dienst leisten zu müssen, seelische Störungen hervorruft, steht nicht begriffsnotwendig unter Gewissenszwang. Es muß vielmehr die weitere Feststellung hinzukommen, daß der Wehrpflichtige bei einer Dienstleistung in der Bundeswehr mit Rücksicht auf die von ihm ernsthaft empfundene Bindung an sein Gewissen schweren seelischen Schaden nehmen würde (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG 6 C 108.73 -). Davon hat sich das Verwaltungsgericht beim Kläger nicht überzeugen können. Es hat vielmehr ausgeführt, daß der Weigerungsgrund des Klägers als "Ausfluß einer durchaus verständlichen Abneigung gegen den Dienst in der Bundeswehr" zu beurteilen ist. Das reicht aber für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 11. Juli 1973 - BVerwG 6 C 87.73 -; Beschluß vom 14. Februar 1973 - BVerwG 6 B 9.73 -; vgl. auch BVerwGE 38, 358).

4

Die auf S. 5 ff. der Beschwerdeschrift vorgetragenen Angriffe gegen die a.a.O. wörtlich zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts beziehen sich ebenfalls nur auf Fragen der Beweiswürdigung des Einzelfalles; sie verleihen der Rechtssache daher keine grundsätzliche Bedeutung. Wenn das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang aus dem Umstand, daß der Kläger den Krieg - wie jeder andere vernünftige Mensch - verabscheut, noch nicht die Schlußfolgerung gezogen hat, er sei als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, so steht dies in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 38, 358 [361]). Von einer "erheblichen Einengung der Rechts der Kriegsdienstverweigerung" und einer "Gefährdung der Verteidigungsbereitschaft der BRD" kann bei dieser - zutreffenden - rechtlichen Beurteilung nicht die Rede sein. Inwiefern das Verwaltungsgericht insoweit - wie die Beschwerde behauptet - "von der gesamten bisherigen Rechtsprechung" (des Bundesverwaltungsgerichts?) in Kriegsdienstverweigerungssachen abgewichen sein soll, ist weder von der Beschwerde in einer den formellen Anforderungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan noch sonst ersichtlich. Die Beschwerde richtet sich in Wirklichkeit gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber auch in Kriegsdienstverweigerungssachen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 21. Februar 1980 - BVerwG 6 B 107.79 - mit Nachweisen).

5

Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Becker
Fischer
Nettesheim