Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.02.1980, Az.: BVerwG 8 C 27.79
Prüfungsmaßstab für die Feststellungen zur Tauglichkeit und Verwendungsfähigkeit eines Wehrpflichtigen; Möglichkeit der Heranziehung der ZDv 46/1 bei der Entscheidung über die Eignung des Wehrpflichtigen; Entscheidungserheblicher Zeitpunkt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Tauglichkeit eines Wehrpflichtigen; Verstoß gegen Beweisgrundsätze wegen Außerachtlassung von Teilen gutachterlicher Stellungnahmen; Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Nichteinholung eines neuen Sachverständigengutachtens durch das Gericht nach Erstellung eines Gutachtens im Verwaltungsprozess
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.02.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 27.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 17422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 14.02.1979 - AZ: II/3 - E 2242/78
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten - Nichteinholung weiteren Gutachtens
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 28. August 1952 geborene Kläger ficht einen Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid des Kreiswehrersatzamts mit der Begründung an, er sei nicht wehrdienstfähig.
Er war durch Musterungsbescheid vom 14. Mai 1971 für tauglich befunden und zugleich für eine Elektroinstallateurlehre bis 31. Januar 1974 vom Wehrdienst zurückgestellt worden. Aufgrund einer Bescheinigung des Artzes Dr. K. vom 21. Februar 1975, wonach laut Röntgenuntersuchung eine Gastroduodenitis bestand, und einer musterungsärztlichen Untersuchung wurde der Kläger durch Bescheid vom 3. März 1975 als vorübergehend nicht wehrdienstfähig bis 2. September 1975 zurückgestellt. Durch weiteren Bescheid vom 20. Oktober 1975 wurde er nach musterungsärztlicher Untersuchung durch die Fachärztin für Innere Krankheiten Dr. E. für wehrdienstfähig (2) - verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten - befunden. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1975 wurde er zur Vorbereitung auf die Fachhochschulreife bis 30. November 1977 zurückgestellt.
Nachdem ihm seine Einberufung zum 2. Januar 1978 angekündigt worden war und er neuerdings Magenbeschwerden geltend gemacht hatte, wurde er nach neuerlicher ärztlicher Untersuchung durch die Fachärztin Dr. E. mit Bescheid des Kreiswehrersatzamts vom 29. November 1977 für Wehrdienst fähig befunden und im Rahmen seiner "Verwendungsfähigkeiten nach Maßgabe des ärztlichen Urteils für den Grundwehrdienst zur Verfügung" gestellt. In dem ärztlichen Untersuchungsergebnis, das dem Bescheid beigegeben war, war der Kläger als wehrdienstfähig (2) bezeichnet.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 1977 erklärte der Kläger, daß er aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigere. Eine Entscheidung war bis zum Tage des angefochtenen Urteils in der vorliegenden Sache - 14. Februar 1979 - nicht ergangen.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 29. November 1977 wies die Wehrbereichsverwaltung durch Widerspruchsbescheid vom 20. April 1970 zurück.
Zu seiner Klage, mit der er geltend gemacht hat, er leide an einer Gastroenteritis, hat der Kläger eine Bescheinigung des Facharztes für Innere Krankheiten und Röntgenologie Dr. Sch. vom 8. September 1970 vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat nach Ablehnung zweier Beweisanträge des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im einzelnen ausgeführt, die Einstufung des Klägers als wehrdienstfähig (2) sei nach dem Ergebnis der Untersuchung durch die Fachärztin Dr. E. zutreffend. Es möge sein, daß krankhafte Störungen im Magen-Darm-Bereich häufig psychosomatische Ursachen hätten. Das habe jedoch beim Kläger noch nicht dazu geführt, daß feststellbare krankhafte Veränderungen vorlägen. Das vom Kläger empfundene Unwohlsein im Magen-Darm-Bereich sei von geringer Intensität. Daher habe auch auf ein psychosomatisches Fachgutachten verzichtet werden können. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Facharztes Dr. Sch. vom 8. September 1978 betreffe die Tatsachenlage nicht im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, sondern im September 1978.
Gegen dieses Urteil, das die Revision nicht zugelassen hat, hat der Kläger Verfahrensrevision eingelegt. Er rügt Verletzung der §§ 138 Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 1 VwGO und führt aus, das Verwaltungsgericht habe zwar dargelegt, feststellbare krankhafte Veränderungen hätten beim Kläger im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung noch nicht vorgelegen, und solange ein körperliches Unbehagen nicht einen Entwicklungszustand erreicht habe, in dem es deutlich wahrnehmbar sei, sei es für die Tauglichkeitsbeurteilung nicht mehr als Krankheitserscheinung berücksichtigungsfähig. Die Gutachten der Fachärztin Dr. E. hätten jedoch auch die Feststellungen "Klagen: Durchfälle, Magenschmerzen, Sodbrennen, Erbrechen" bzw. "Klagen: Magenschmerzen, Sodbrennen, Durchfälle" enthalten. Das Gericht habe sonach entweder einen Teil der von ihm selbst in Bezug genommenen Gutachten außer acht gelassen, oder es habe sich verfahrensfehlerhaft an die von der Musterungsärztin gezogene Schlußfolgerung gebunden gefühlt, ohne sich eine eigene Überzeugung zu bilden. Ferner liege in der Ablehnung der Beweisanträge, durch Sachverständigengutachten zu klären, daß er, der Kläger, mindestens seit 1975 auf Grund einer psychisch bedingten Gastroenteritis nicht wehrdienstfähig gewesen sei, und daß die von Frau Dr. E. durchgeführte ärztliche Untersuchung ungeeignet gewesen sei, ein psychosomatisches Erscheinungsbild wie beim Kläger festzustellen, ein Verfahrensfehler. Denn mit der Behauptung, die bei der Untersuchung verwendeten diagnostischen Kittel seien ungeeignet gewesen, sei das vorliegende Gutachten qualifiziert angegriffen worden. Das Verwaltungsgericht habe keine eigene Sachkunde gehabt. Auf Grund der gegebenen Anhaltspunkte sei das Gericht auch von sich aus gehalten gewesen, über die behauptete Wehrdienstunfähigkeit weiteren Beweis zu erheben. Es sei statt dessen zu Unrecht von Richtigkeit und Verbindlichkeit der Richtlinien der ZDv 46/1 und der musterungsärztlichen Untersuchung ausgegangen und habe daraus auf Unrichtigkeit der klägerischen Behauptung geschlossen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 1979 die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Sie ist als Verfahrensrevision nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des - hier in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) anzuwendenden; spätere Änderungen sind nicht einschlägig, und das Änderungsgesetz vom 13. Juli 1977 (BGBl. I S. 1229) ist vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden - Wehrpflichtgesetzes zulässig, weil der Kläger Verfahrensmängel rügt. Die Nachprüfung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf die geltend gemachten Verfahrensmängel, weil die Voraussetzungen für eine umfassende auch materiellrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils nach § 137 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WPflG (Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG 8 C 61.67 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 11]) nicht vorliegen.
Insbesondere liegt eine noch klärungsbedürftige Grundsatzfrage oder eine Rechtsprechungsabweichung auch insoweit nicht vor, als das Verwaltungsgericht nach den Gründen des angefochtenen Urteils für seine Entscheidung die Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 herangezogen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Prüfungsmaßstab für die Feststellungen zur Tauglichkeit und Verwendungsfähigkeit des Wehrpflichtigen das Gesetz und acht die ZDv 46/1 als Verwaltungsvorschrift. Die ZDv 46/1 darf aber als gesetzlich vorgesehene Richtlinie zu § 8 a WPflG trotz ihres verwaltungsinternen Charakters mitherangezogen werden, wenn über die Eignung des Wehrpflichtigen gemäß den im Wehrdienst zu erwartenden Anforderungen zu entscheiden ist; sie enthält entsprechende, diese Anforderungen berücksichtigende, aufgrund besonderer Sachkunde gewonnene Erfahrungssätze, deren Beweiswert das Tatsachengericht abzuschätzen hat (vgl. z.B. Urteile vom 10. Oktober 1973 - BVerwG 8 C 78.72 - [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 12] und vom 9. Februar 1977 - BVerwG 8 C 34.76 -). Das angefochtenen Urteil enthält zwar keine einschlägigen rechtlichen Ausführungen. Es ist aber nicht ersichtlich, daß das Urteil, das sich in erster Linie auf das musterungsärztliche Gutachten der Fachärztin für Innere Krankheiten Dr. E. stützt, die dargelegten Grundsätze verkannt und - wie der Kläger meint - die ZDv 46/1 etwa für verbindliches Recht gehalten hätte.
Es steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das angefochtene Urteil für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide über die Tauglichkeit des Klägers auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abgestellt hat (vgl. für den Musterungsbescheid z.B. BVerwGE 34, 155; für den Überprüfungsbescheid z.B. Urteile vom 28. August 1974 - BVerwG 8 C 80.73 - [Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 8], vom 15. Januar 1975 - BVerwG 8 C 27.73 - [in BVerwGE 47, 300 insoweit nicht abgedruckt] und vom 29. September 1976 - BVerwG 8 C 36.75 -).
Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat das angefochtene Urteil nicht unter Verstoß gegen Beweisgrundsätze (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Teile der gutachtlichen Stellungnahmen der Fachärztin Dr. E. vom 22. November 1977 und vom 11. November 1975 außer acht gelassen. Die Revisionsbegründung verweist zwar zutreffend darauf, daß sich in diesen Stellungnahmen die Ausführungen "Klagen: Durchfälle, Magenschmerzen, Sodbrennen, Erbrechen" (Gutachten vom 22. November 1977) bzw. "Klagen: Magenschmerzen, Sodbrennen, Durchfälle" (Gutachten vom 11. November 1975) finden. Sehen der Wortlaut dieser Ausführungen zeigt aber, daß die Gutachterin hier wiedergibt, der Kläger habe über die genannten Beschwerden geklagt. Eine weitergehende "Feststellung" der Gutachterin in dem vom Kläger angenommenen Sinn kann darin nicht erblickt werden. Was die Gutachterin an eigener "Feststellung" zum Gesundheitszustand des Klägers hat treffen wollen, ergeben vor allem ihre weiteren Ausführungen unter den Überschriften "Befund", "Rö-Untersuchung des Magens" und "Gesamtbeurteilung". Im Gutachten vom 22. November 1977 heißt es unter der letztgenannten Überschrift: "Reizzustand des Magens, Duodenums und Jejunums. Möglicherweise hat im praepylorischen Antrum mal ein Ulcus ventriculi vorgelegen. Zur Zeit kein Anhalt für Ulcus, schlage III 49 vor." Diese Fehlerziffer ist nach der ZDv 46/1, und zwar mit dem Zusatz "im Zweifelsfalle fachärztliche Abklärung erforderlich", u.a. vorgesehen für die Befunde: "Nervöser Reizmagen. Nervöse Störungen der Oberbauchorgane ... ohne Krankheitswert. Nervöse Darmstörungen ohne Krankheitswert (habituelle Obstipation und Neigung zu gelegentlichen Durchfällen). Folgenlos abgeheiltes Ulcus am Magen oder Zwölffingerdarm ...". Die fragliche Verfahrensrüge des Klägers geht daher von einer unzutreffenden Vorstellung über den Inhalt der fachärztlichen Gutachten aus. Sie geht deshalb auch ins Leere, soweit sie mit derselben Begründung alternativ zu dem Ergebnis gelangt, das Verwaltungsgericht habe "sich verfahrensfehlerhaft an die von der Musterungsärztin gezogene Schlußfolgerung gebunden gefühlt, ohne sich selbst eine eigene Überzeugung darüber zu bilden, ob bei dem Kläger die vom ihm genannten Beschwerden ... vorliegen."
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Verwaltungsgericht auch nicht dadurch gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder gegen die in der Revisionsbegründung nicht ausdrücklich genannten §§ 98 VwGO, 412 ZPO verstoßen, daß es die in der mündlichen Verhandlung gestellten beiden Beweisanträge des Klägers abgelehnt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO). Mit diesen Anträgen hatte der Kläger Sachverständigengutachten darüber beantragt, daß er auf Grund einer psychisch bedingten Gastroenteritis mindestens seit 1975 nicht wehrdienstfähig gewesen, sei, und ferner, daß die durch Frau Dr. E. durchgeführten Untersuchungen ungeeignet gewesen seien, ein psychosomatisches Erscheinungsbild festzustellen, wie es bei ihm vorliege. Der - Kläger war zuletzt im Überprüfungsverfahren am 20./30. Oktober 1977 durch Frau Dr. E. fachärztlich untersucht worden; deren Gutachten vom 11. November 1975 hatte sich der Musterungsarzt angeschlossen. Ferner lagen dem Verwaltungsgericht sowohl die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Atteste als auch die Befunde aus dem Musterungsverfahren und aus den bereits früher durchgeführten Verfahren zur Tauglichkeitsüberprüfung vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgesprochen (BVerwGE 18, 216; Urteile vom 17. Oktober 1968 - BVerwG 8 C 48.68 - und vom 29. September 1976 - BVerwG 8 C 13.75 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 106]), daß es für sich allein keinen Verfahrensmangel bedeutet, wenn sich die Verwaltungsgerichtliche Tatsacheninstanz auf im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten stützt. "Ergibt deren Würdigung keine Mängel, die sie bei der Anwendung der für die Würdigung gerichtlicher Beweismittel maßgebenden Grundsätze als ungeeignet oder als unzureichend erscheinen lassen könnten, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht nicht selbst weitere Sachverständigengutachten heranzieht, sondern seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Tatsache auf das vorhandene Beweismaterial stützt" (Urteil vom 17. Oktober 1968). So liegt es hier. Beim Kläger bestand nach der von ihn vorgelegten Bescheinigung des Arztes Dr. K. vom 21. Februar 1975 damals eine Gastroduodenitis; er war deswegen entsprechend musterungsärztlichem Untersuchungsergebnis vom 3. Juli 1975 durch Bescheid des Kreiswehrersatzamts vom selben Tage für vorübergehend nicht wehrdienstfähig befunden worden. Nach der weiteren Bescheinigung des Dr. Z. vom 15. Oktober 1975, wonach der Kläger "seit Anfang 1975 wegen chronischer Gastroduodenitis und wegen einer Verdauungsinsuffizienz in meiner ständigen Behandlung und Überwachung" stand, lautete das "Gesamturteil" der Fachärztin Dr. E. vom 11. November 1975 auf "Magen o.B.". Ein vom Kläger vorgelegtes weiteres Attest des Facharztes Dr. W. vom 7. November 1977 besagte dann, der Kläger sei wegen Magenbeschwerden in Behandlung, und die weitere Untersuchung durch Frau Dr. E. erbrachte den bereits oben wiedergegebenen Befund vom 22. November 1977. Nach dem Inhalt dieser ärztlichen Äußerungen durfte das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Erfahrungssätze der ZDv 46/1 für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt ohne Verfahrensfehler zu dem Ergebnis gelangen, die gesundheitlichen Mängel wögen nicht so schwer, daß ein anderer (niedrigerer) Tauglichkeits- und Verwendungsgrad als der behördlich festgesetzte geboten gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht war sonach nicht gehalten, ein weiteres (Ober-)Gutachten einzuholen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, die von Frau Dr. E. durchgeführte Untersuchung sei ungeeignet gewesen. Die Fachärztin hat zwar ihr Gutachten wesentlich - nicht ausschließlich - auf Röntgenuntersuchung gestützt. Der Kläger übersieht aber, daß auch die von ihm selbst vorgelegten Bescheinigungen des Dr. K. vom 21. Februar 1975 ("Laut Röntgenuntersuchung vom 18. Februar 1975 besteht ... Gastroduodenitis"; vgl. auch Bescheinigung des Dr. K. vom 3. Februar 1975: "Zur Klärung ... wird eine Rö-Untersuchung veranlaßt") und des Facharztes Dr. Sch. vom 8. September 1978 ("... Gastroenteritis mit gehäuften Stuhlentleerungen. Als anatomisches Correlat ließen sich im Röntgenverfahren colitische Veränderungen im Descendens und Sigma nachweisen") sich auf Klärung durch Röntgenuntersuchung gründeten. Ein andersartiges, nicht durch Röntgenuntersuchung, sondern nur durch psychosomatische Untersuchung nachzuweisendes Krankheitsbild hat der Kläger in seinem Beweisantrag auf psychosomatische Begutachtung nicht bezeichnet.
Die erwähnte Bescheinigung des Facharztes Dr. Sch. vom 8. September 1978 mußte auch sonst für das Verwaltungsgericht kein zwingender Anlaß zu weiteren Gutachten innerhalb des anhängigen Verfahrens sein. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Bescheinigung sich auf den Gesundheitszustand im September 1978 und nicht im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens beziehe und daß sie nicht Erkenntnisquelle für den in diesem Zeitpunkt gegebenen Zustand sei. Nach dem Inhalt der Bescheinigung ist das nicht zu beanstanden, ohne daß auf den darin verwendeten Begriff "Gastroenteritis" näher eingegangen werden muß.
Das Verwaltungsgericht durfte also die Anträge des Klägers auf neue Sachverständigengutachten wie in der mündlichen Verhandlung durch Beschlüsse geschehen (§ 86 Abs. 2 VwGO) ablehnen. Die Nichteinholung eines neuen Gutachtens gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO stellt nur dann einen Mangel des Verfahrens dar, wenn es sich nach den vorliegenden Gutachten um noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige Fachfragen handelt, wenn die vorliegenden Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen oder wenn sie Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit der Gutachter geben (Beschluß vom 19. September 1974 - BVerwG 8 CB 35.74 - mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 29. September 1976 - wie vor -).
Auch aus BVerwGE 35, 50 (55) [BVerwG 05.02.1970 - VIII C 172/67]; es handelt sich um das vom Kläger genannte Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG 8 C 172.67 - ergibt sich nicht, daß das Verwaltungsgericht neuerdings Sachverständige hatte heranziehen müssen. In dem genannten Urteil ist zwar ausgeführt, daß es der Behörde und dem Gericht nicht gestattet ist, solche Tatfragen von sich aus zu beantworten, die nur von einem Sachverständigen beantwortet werden kennen. Es ist aber nicht ersichtlich, daß das Verwaltungsgericht das getan hätte; es hat sich, wie den Urteilsgründen hinreichend deutlich zu entnehmen ist, vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen angeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Noack
Lotz