Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.02.1980, Az.: BVerwG 6 C 108.78
Beamter; Reisekostenvergütung; Dienstort; Wohnort; Erledigung eines Dienstgeschäftes; Aufwendungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.02.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 108.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11421
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 24.05.1973 - AZ: I A 50/71
- OVG Niedersachsen - 05.09.1978 - AZ: V OVG - A 78/75
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 BRKG (F. 1965)
- § 2 Abs. 3 BRKG (F. 1965)
- § 3 Abs. 2 BRKG (F. 1965)
- § 16 Abs. 3 BRKG (F. 1965)
- § 16 Abs. 6 Nr. 2 BRKG (F. 1965)
- § 2 Abs. 1 Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen vom 12.8.1965 (BGBl. I S. 813)
Fundstellen
- BVerwGE 60, 56 - 62
- DokBer B 1980, 216
- DÖD 1980, 167
- DÖV 1981, 682 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 31, 919
- VerwRspr 31, 919 - 925
- VwRspr 1980, 919-925 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1981, 129
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Voraussetzung für die Gewährung von Reisekostenvergütung für Fahrten zwischen dem Dienstort und dem Wohnort, die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Dienstgeschäfts am Wohnort stehen, ist, daß dem Beamten Aufwendungen entstehen, die den Aufwand für seine allgemeine Lebensführung - darunter die Kosten der regelmäßigen Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort - übersteigen.
- 2.
Die Fahrt zwischen Wohnort und Dienstort ist keine "andere private Reise" i.S. des § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Februar 1980
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer, Janzen, Dr. Schinkel
und Nettesheim
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. September 1978 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. Mai 1973 werden insoweit aufgehoben, als sie der Klage stattgegeben haben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. Mai 1973 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger benutzte in den Jahren 1966 und 1967 sein privates Kraftfahrzeug, das er mit Einwilligung der Beklagten im überwiegenden dienstlichen Interesse hielt ("anerkannt privateigener Pkw"), auf seine Kosten für die täglichen Fahrten zwischen seinem Wohnort Braunschweig und seinem Dienstort Helmstedt. Wiederholt hatte er in dieser Zeit Dienstgeschäfte in Braunschweig zu erledigen, zu denen er sich überwiegend von seiner Wohnung aus begab, nachdem er am Vorabend von seinem Dienstort dorthin zurückgekehrt war. In einem Fall reiste er von Helmstedt aus an, nachdem er dort zunächst den Dienst aufgenommen hatte; in zwei Fällen ist ungeklärt, ob er am Tage des Dienstgeschäfts aus Helmstedt anreiste. Im Anschluß an die Dienstgeschäfte fuhr er je nach deren Dauer entweder noch nach Helmstedt oder er blieb in Braunschweig und suchte seine Dienststelle erst am nächsten Tage wieder auf. In zehn derartigen Fällen trug er die Fahrt von Helmstedt nach Braunschweig und die Rückfahrt von dort nach Helmstedt in das von ihm zu führende Fahrtenbuch ein, wobei er als Zeitpunkt des Beginns bzw. der Beendigung der Fahrt jeweils den Tag des Dienstgeschäfts angab. Die Oberpostdirektion Braunschweig gewährte ihm für die Fahrten zunächst Wegstreckenentschädigung in Höhe von 193,14 DM, forderte diese aber später durch Bescheid vom 8. Mai 1970 mit der Begründung zurück, für die Fahrten seien dem Kläger keine Mehrkosten entstanden, da er ohnehin täglich von Braunschweig nach Helmstedt und zurück fahre. Auf den Widerspruch des Klägers änderte die Oberpostdirektion Braunschweig (Bescheid vom 30. Juli 1970) den der Rückforderung zugrunde gelegten Kilometersatz und wies den Widerspruch im übrigen zurück; der zurückzuzahlende Betrag ermäßigte sich dadurch auf 133,20 DM. Durch Bescheid vom 11. Dezember 1970 forderte die Oberpostdirektion Braunschweig den Kläger zur unverzüglichen Rückzahlung auf. Später erkannte sie in den Fällen, in denen feststand, daß der Kläger die Fahrt nach vorherigem Dienstantritt in Helmstedt unternommen hatte, bzw. in denen dies nicht mehr aufzuklären war, drei (einfache) Fahrten von Helmstedt nach Braunschweig als Dienstreisen an und setzte den Betrag der Rückforderung weiter auf 113,22 DM herab.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben, mit der er der Rechtsauffassung der Beklagten entgegentritt, bei den noch umstrittenen Fahrten habe es sich nicht um Dienstreisen gehandelt; er hat ferner gerügt, die Beklagte habe versäumt zu entscheiden, ob von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen sei.
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin mehr als 93,24 DM vom Kläger zurückgefordert werden; das Berufungsgericht hat den vom Kläger zurückzuzahlenden Betrag weiter auf 66,60 DM herabgesetzt. Das Berufungsurteil beruht auf folgenden Erwägungen:
Von den umstrittenen Reisen des Klägers zwischen seinem Wohnort und seinem Dienstort seien zehn einfache Fahrten Dienstreisen gewesen, die übrigen hingegen nicht. Für Fahrten der Art, wie sie der Kläger unternommen habe, treffe das Reisekostenrecht keine einheitliche Regelung. Werde ein am Wohnort vorzunehmendes Dienstgeschäft vom Dienstort aus erledigt, so sei die dazu erforderliche Reise vom Dienstort zum Wohnort eine Dienstreise, weil der dienstliche Zweck im Vordergrund stehe. Werde das Dienstgeschäft demgegenüber von der Wohnung aus erledigt, sei die Fahrt vom Dienstort zum Wohnort als Privatfahrt anzusehen, an die sich am Wohnort ein Dienstgang anschließe. Ob der Dienstort oder die Wohnung der Ausgangspunkt für den Weg zu dem Dienstgeschäft bilde, bestimme sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung. Diese gehe dahin, daß ein Dienstgang am Wohnort anzunehmen sei, wenn der Beamte den Weg zum Dienstgeschäft von der Wohnung aus antrete, nachdem er dort übernachtet habe. Fahre er hingegen vom Dienstort zum Wohn- und Geschäftsort, um dort sogleich das Dienstgeschäft zu erledigen, unternehme er eine Dienstreise, die allerdings beendet sei, wenn er nach Erledigung des Dienstgeschäfts seine Wohnung aufsuche, dort übernachte und am nächsten Tage an den Dienstort zurückkehre. Hingegen sei die Rückfahrt vom Wohn- und Geschäftsort zum Dienstort eine Dienstreise, wenn sie unmittelbar im Anschluß an das Dienstgeschäft unternommen werde, weil sie durch das Dienstgeschäft bedingt sei und in der Regel während der Dienstzeit unternommen werde. Daraus ergebe sich, daß insgesamt zehn Einzelfahrten des Klägers zwischen Braunschweig und Helmstedt als Dienstreisen zu werten seien. Für sie stehe ihm Wegstreckenentschädigung zu, weil ihm durch diese Fahrten Unkosten entstanden seien und weder das Gebot der Sparsamkeit noch die Grundsätze des Reisekostenrechts es ausschlössen, daß Wegstreckenentschädigung gezahlt werde, wenn eine Dienstreise mit einer Privatfahrt verbunden werde. Das zeige die in § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 813) getroffene Regelung. Der vom Kläger zurückzuzahlende Betrag errechne sich nach einem Kilometersatz von 0,18 DM für die 37 km lange Fahrt von Helmstedt nach Braunschweig. Die während des Streitverfahrens von der Beklagten getroffene Entscheidung, von der Rückforderung nicht aus Billigkeitsgründen abzusehen, lasse Ermessensfehler nicht erkennen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere die unrichtige Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG rügt.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. September 1978 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. Mai 1973 insoweit aufzuheben, als sie der Klage stattgegeben haben,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. Mai 1973 in vollem Umfang zurückzuweisen und
die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger hat sich nicht zu der Revision geäußert.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Entscheidung über die Revision der Beklagten kann gemäß §§ 141, 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Revision ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klage in vollem Umfang.
Dem Kläger steht die Wegstreckenentschädigung, die er für die noch umstrittenen Fahrten zwischen Braunschweig und Helmstedt von der Beklagten erhalten hat, nicht zu. Er hat sie mithin ohne rechtlichen Grund und damit im Sinne des § 87 Abs. 2 BBG "zuviel" erhalten. Die Beklagte ist folglich berechtigt, den überzahlten Betrag von 113,22 DM vom Kläger zurückzuverlangen.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Reisen, die ein Beamter vom Dienstort aus "zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes" (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Bundesreisekostengesetz in der hier anzuwendenden Fassung vom 20. März 1965 [BGBl. I S. 133] - BRKG -) unternimmt, auch dann Dienstreisen sein können, wenn sie an den Wohnort des Beamten führen, daß aber Gänge oder Fahrten, die er am Wohnort von der Wohnung aus "zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte" (§ 2 Abs. 3 Satz 1 BRKG) unternimmt, als Dienstgänge im Sinne des Reisekostenrechts anzusehen sind. Darüber, ob der Weg, den der Beamte zurücklegen muß, um ein Dienstgeschäft außerhalb seiner Dienststelle wahrzunehmen, reisekostenrechtlich eine Dienstreise oder einen Dienstgang darstellt, gibt mithin dessen Ausgangs- und Endpunkt Aufschluß. Dieses zunächst konkret und tatsächlich leicht feststellbar erscheinende Kriterium erweist sich aber dann als ungeeignet, wenn der Beamte an dem außerhalb des Dienstortes gelegenen Ort des Dienstgeschäfts wohnt. Der äußere Geschehensablauf gibt dann nämlich nicht immer verläßliche Auskunft darüber, von wo der Weg des Beamten seinen Ausgang genommen hat und wo er endet. Das verdeutlicht der vom Berufungsgericht erörterte Fall, daß der Beamte nach Beendigung des Dienstgeschäfts zunächst kurzfristig seine am Ort des Dienstgeschäfts gelegene Wohnung aufsucht und sodann die Fahrt zum Dienstort antritt.
Ob die durch die Fahrt zwischen Dienstort und Geschäfts- und Wohnort entstehenden Kosten nach den Vorschriften des Reisekostenrechts zu erstatten sind, hängt weder von der individuellen Wahl des Reiseweges durch den Beamten noch davon ab, ob der Zeitpunkt des Dienstgeschäfts so liegt (oder von dem Beamten gelegt worden ist), daß er seine Dienststelle vor Beginn oder nach Beendigung des Dienstgeschäfts aufsuchen muß, um seiner (zeitlichen) Dienstpflicht zu genügen, oder ob er davon absehen und sich von seiner Wohnung unmittelbar zur Stätte des Dienstgeschäfts begeben oder nach dessen Beendigung am Wohnort verbleiben darf. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits wiederholt ausgesprochen (BVerwGE 24, 253; 311 60 [BVerwG 08.07.1966 - VI C 54/63]; 34, 312 [BVerwG 12.12.1969 - IV C 105/66][314]; 36, 33 [37]; Urteile vom 30. Juni 1966 - BVerwG 8 C 33.63 - [Buchholz 298.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 9] und vom 10. August 1967 - BVerwG 6 C 25.67 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 17]), daß das Reisekostenrecht neben dem Gebot der Sparsamkeit von dem Grundsatz bestimmt wird, daß nur die dienstlich veranlaßten notwendigen Hehr aufwendungen zu erstatten sind. Die Dienstreise soll dem Beamten keine wirtschaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorteile verschaffen (BVerwGE 36, 33 [BVerwG 16.07.1970 - BVerwG II C 32.68] [37]). Das besagt auch die in § 3 Abs. 2 BRKG getroffene Regelung. Die Erstattung von Reisekosten kommt danach nur in Betracht, wenn der Beamte Aufwendungen machen mußte, die nicht durch seine allgemeine Lebensführung verursacht sind. Erst wenn das feststeht, stellt sich die weitere Frage, ob dieser - im Verhältnis zur allgemeinen Lebensführung - Mehraufwand durch den Dienst verursacht worden oder der privaten Sphäre des Beamten zuzurechnen ist. Inwieweit in diesem Zusammenhang der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten Frage, ob die Fahrt durch dienstliche oder private Zwecke geprägt wird, ausschlaggebende Bedeutung zukommt und anhand welcher Kriterien das Gepräge einer Fahrt festzustellen ist, kann in dem hier gegebenen Zusammenhang unbeantwortet bleiben. Denn dem Kläger sind durch die umstrittenen Fahrten keine Mehraufwendungen in dem soeben dargestellten Sinne entstanden.
Der rechnerische Vergleich zwischen den tatsächlichen Aufwendungen des Beamten und den Kosten seiner allgemeinen Lebensführung, der Aufschluß darüber gibt, ob dem Beamten Mehraufwendungen entstanden sind, hat von dem Aufwand auszugehen, der ihm regelmäßig entsteht. Dabei sind Besonderheiten seiner Lebensführung, so beim Kläger der Umstand, daß er in dem hier zu betrachtenden Zeitraum täglich auf eigene Kosten von seinem Wohnort zum Dienstort und zurück fuhr, zu berücksichtigen. Geschieht das, dann ergibt sich, daß dem Kläger durch die Wahrnehmung von Dienstgeschäften an seinem Wohnort ein Mehraufwand in dem dargestellten Sinne nur entstehen konnte, wenn er über die Fahrten hinaus, die er ohnehin täglich zwischen Wohnung und Dienststelle und wiederum zur Wohnung zurückzulegen hatte, aus dienstlichem Anlaß weitere Fahrten zwischen Braunschweig und Helmstedt unternehmen mußte. Das konnte allein der Fall sein, wenn er nach dem Dienstantritt in Helmstedt von seiner dortigen Dienststelle aus zur Erledigung eines Dienstgeschäfts nach Braunschweig zurückfahren mußte, nach Beendigung des Dienstgeschäfts vor Dienstschluß erneut nach Helmstedt fuhr und nach Dienstschluß - wie regelmäßig - nach Braunschweig zurückkehrte. Nur dann nämlich hatte er mehr Fahrten zwischen Braunschweig und Helmstedt zurückzulegen, als ihm das Auseinanderfallen von Wohnort und Dienstort ohnehin abforderte. Nahm er den Dienst hingegen nach Übernachtung in Braunschweig dort am Morgen in der Weise auf, daß er am Wohnort ein Dienstgeschäft erledigte, und fuhr er im Anschluß an dessen Beendigung nach Helmstedt, um seinen Dienst dort fortzusetzen und nach Dienstschluß nach Braunschweig zurückzukehren, dann unternahm er nur die durch die besonderen Umstände seiner Lebensführung bedingten täglichen Reisen, davon eine allerdings zu einer anderen als der üblichen Tageszeit. Der vorher zurückgelegte Weg von seiner Wohnung zum Ort des in Braunschweig zu erledigenden Dienstgeschäfts und zurück zur Wohnung steht reisekostenrechtlich mit diesen Fahrten nicht im Zusammenhang, sondern stellt einen Dienstgang am Wohnort im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 BRKG dar. Nicht anders lag es, wenn der Kläger zunächst in seiner Dienststelle in Helmstedt Dienst tat, sodann vor Dienstschluß nach Braunschweig fuhr, um dort ein Dienstgeschäft zu erledigen, und nach dessen Beendigung bis zur regelmäßigen Fahrt zum Dienst am nächsten Morgen in Braunschweig blieb. Auch in diesem Fall hat er lediglich die übliche Rückfahrt zum Wohnort früher als sonst angetreten und am Wohnort einen Dienstgang zum Ort des dort zu erledigenden Dienstgeschäfts und zurück zur Wohnung unternommen. Bei alledem kommt es, weil ein rechnerischer Vergleich zwischen den Kosten der allgemeinen Lebensführung des Beamten und seinen tatsächlichen Aufwendungen anzustellen ist, nicht darauf an, ob der Kläger im ersteren Falle nach der Beendigung des Dienstgeschäfts und vor seiner Fahrt zur Dienststelle und im zweiten Falle nach seiner Fahrt von der Dienststelle zum Wohnort und vor Beginn des dort zu erledigenden Dienstgeschäfts tatsächlich seine Wohnung aufgesucht hat. Denn da ihm durch diese Fahrten tatsächlich keine Mehraufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 2 BRKG entstanden sind, kann die individuelle Ausgestaltung des Reiseweges nicht dazu führen, daß ihm gleichwohl Reisekostenvergütung in Form der Wegstreckenentschädigung zu gewähren ist. Der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts, die direkte Fahrten vom Dienstort zum Ort des Dienstgeschäfts (am Wohnort) sowie vom Ort des Dienstgeschäfts zum Dienstort als Dienstreisen anerkennt und gegen Fahrten abgrenzt, die der Beamte in der am Geschäftsort gelegenen Wohnung unterbricht, kann nicht gefolgt werden.
Legt man dies zugrunde, so sind bei keiner der noch umstrittenen Fahrten des Klägers zwischen Braunschweig und Helmstedt dienstlich veranlaßte Mehraufwendungen entstanden. Die Wegstreckenentschädigung, die der Kläger für diese Fahrten erhalten hat, ist ihm mithin zu Unrecht gewährt worden.
Gegenteiliges folgt weder unmittelbar noch mittelbar aus der in § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen in der hier anzuwendenden Fassung vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 813) getroffenen Bestimmung, daß Reisekostenvergütung auch dann zu gewähren ist, wenn eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise des Beamten zeitlich verbunden wird. Unmittelbar ist diese Vorschrift auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt schon deswegen nicht anzuwenden, weil Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort nicht unter den Begriff der "anderen privaten Reise" fallen. Denn § 16 BRKG, dessen Absatz 6 die gesetzliche Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen enthält, trifft in Absatz 3 eine besondere Regelung für Dienstreisen "nach dem Wohnort". Das schließt es aus, eine Dienstreise zwischen dem Dienstort und dem Wohnort reisekostenrechtlich einer Dienstreise gleichzustellen, die mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise zeitlich verbunden worden ist. Im vorliegenden Fall scheitert die Anwendung des § 2 der Verordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG indes insgesamt bereits daran, daß die umstrittenen Fahrten des Klägers zwischen seinem Dienstort und seinem Wohnort, wie ausgeführt, keine dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen verursacht haben.
Auch mittelbar läßt sich dem § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen nichts zugunsten des Klägers entnehmen. Die dort getroffene Regelung durchbricht zwar den Grundsatz, daß Kosten einer privat veranlaßten Reise zu dem mit der allgemeinen Lebensführung verbundenen Aufwand gehören und einen Anspruch auf Reisekostenvergütung selbst dann nicht zu begründen vermögen, wenn die Reise zugleich dienstlichen Zwecken dient. Damit wird dieser Grundsatz aber nicht in Frage gestellt. Denn die Vorschrift trifft eine Ausnahmeregelung für den in § 16 Abs. 6 Nr. 2 BRKG eingegrenzten und abschließend beschriebenen Sonderfall und wird durch ihre Stellung in der Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen zusätzlich als solche gekennzeichnet. Deswegen gestattet sie keine Schlußfolgerungen, die den genannten Grundsatz einschränken würden.
Die Revision der Beklagten führt daher in vollem Umfang zum Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 113,22 DM festgesetzt.
Fischer
Janzen
Dr. Schinkel
Nettesheim