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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1980, Az.: BVerwG 2 B 5/80

Anforderungen an die Begründung einer Aufklärungsrüge; Verlust des Rügerechts bezüglich eines Aufklärungsmangels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 5/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14880
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 14.11.1979 - AZ: 2 A 39/79

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 14. Februar 1980
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. November 1979 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Beklagten auf volle Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 8. November 1977 ist gegenstandslos.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens zur vollen Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.300,00 DM, für das Verfahren zur vollen Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung auf 4.150,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die auf den Verfahrensmangel der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann schon aus formellen Gründen keinen Erfolg haben. Die Anforderungen an die Begründung einer Aufklärungsrüge sind bei einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO die gleichen wie gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO bei einer Revision. Die Vorschriften sind streng anzuwenden, weil sie der Entlastung des Revisions- und Beschwerdegerichts dienen und verhindern sollen, daß dieses genötigt ist, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschriften ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, bezeichnet werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im einzelnen in ihr Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Kr. 17]). Diesen formellen Mindestanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie trägt lediglich vor, in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 1979 sei "das Beweisangebot der I. Instanz wiederholt" worden. Das ist zudem ausweislich der Niederschrift über diese Verhandlung unzutreffend.

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Die Beschwerde könnte aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn ihre Aufklärungsrüge den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspräche. Der Kläger hat hinsichtlich des von der Beschwerde geltend gemachten Aufklärungsmangels das Rügerecht verloren (§ 173 VwGO, § 295 ZPO). Ausweislich der vorbezeichneten Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der anwaltlich vertretene Kläger nach der Vernehmung des Zeugen B... keinerlei Beweisanträge gestellt oder wiederholt, sondern sich darauf beschränkt, die Zurückweisung der Berufung zu beantragen. Wenn nicht auch dem Kläger persönlich, so mußte jedenfalls seinem Prozeßbevollmächtigten nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung klar erkennbar sein, daß das Berufungsgericht nicht beabsichtigte, weitere Beweise zu erheben. War schon hierbei Gelegenheit, die erstinstanzlichen Beweisanträge zu wiederholen und so das Berufungsgericht im Falle der Ablehnung zu einem förmlichen Beschluß nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VwGO zu veranlassen, so stand überdies zwischen dieser mündlichen Verhandlung und dem auf den 14. November 1979 anberaumten Verkündungstermin genügend Zeit zur Verfügung, die Unterlassung der weiteren Beweisaufnahme zu rügen. Unter diesen Umständen hätte die Rüge der Unterlassung weiterer Beweisaufnahme bis zum Abschluß der Vorinstanz erhoben werden müssen (vgl. hierzu Beschluß vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62] mit weiteren Nachweisen).

3

Überdies wäre die Beschwerde aber auch dann unbegründet, wenn der Kläger das Rügerecht nicht verloren hätte. Sie verkennt nämlich auch, daß der Tatrichter seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung trotz der Inquisitionsmaxime angesichts der Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn er von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (u.a. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21]; ständige Rechtsprechung). Der Kläger hatte ausweislich der Streitakten (S. 10 bis 12 der Klagebegründung vom 3. Mai 1978) zwar u.a. die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Zeugen Z..., B... und Q... benannt, jedoch ausschließlich zu der Frage, wie der Kläger seine dienstlichen Obliegenheiten verrichtet hat. Demgegenüber rügt die Beschwerde die Nichtvernehmung dieser Zeugen zu dem anderen Beweisthema, ob der Zeuge B... als Vorsteher des Finanzamts Bitburg vor seiner Beurteilung des Klägers "die Sachgebietsleiter ausführlich angehört" hat. Zu dieser Frage brauchte sich dem Berufungsgericht eine weitere Beweisaufnahme um so weniger aufzudrängen, als der Zeuge B... diese Frage mit Nachdruck bejaht hat und weder der Kläger noch sein Prozeßbevollmächtigter - trotz wiederholter Vorhalte an den Zeugen zu anderen Fragen - diese Bekundung des Zeugen beanstandet haben. Was die Beschwerde in Wahrheit rügt, ist lediglich, daß das Berufungsgericht nicht den tatsächlichen Schluß gezogen hat, den sie selbst für geboten hält, nämlich den, daß - angesichts der unter Beweis gestellten Erklärungen der Zeugen Z..., B... und Q... zur fachlichen Qualifikation des Klägers - der Zeuge Blümling die Sachgebietsleiter nicht angehört haben könne. Die Beschwerde wendet sich letztlich allein gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung; ein Revisionszulassungsgrund ist damit nicht geltend gemacht.

4

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

5

II.

Der Antrag des beklagten Landes vom 24. Januar 1980, gemäß § 80 Abs. 6 VwGO den Beschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz - Auswärtige (3.) Kammer Trier - vom 22. Dezember 1977, durch den die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung vom 8. November 1977 teilweise wiederhergestellt wurde, aufzuheben, ist mit der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos geworden.

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III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die dem Kläger überbürdete Kostenlast umfaßt auch die Kosten des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 6 VwGO (Beschluß vom 27. Dezember 1979 - BVerwG 2 CB 45.78 -). Denn nach den vorstehenden Darlegungen war der Antrag des beklagten Landes offensichtlich begründet, weil die Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.300,00 DM, für das Verfahren zur vollen Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung auf 4.150,00 DM festgesetzt.

Die Entscheidungen über den Streitwert ergeben sich aus § 13 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 GKG.

Dr. Idel
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer