Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.1980, Az.: BVerwG 7 B 82.79
Umfang der Verpflichtung der Polizei zum Anhalten und zur Täterfeststellung im Falle einer beobachteten Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften; Berücksichtigung der Verkehrslage bei der Frage der Zumutbarkeit der Vornahme polizeilicher Maßnahmen; Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Polizei zur Aufstellung zusätzlicher Anhalteposten über die Feststellung des Kraftfahrzeugkennzeichens hinaus; Anforderungen an die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage nach einem erstmaligen Verkehrsverstoß; Klärungsbedürftigkeit einerÜbereinstimmung des § 31a Straßenverkehrszulassungsordnug (StVZO) mit den Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 82.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 20360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 18.01.1979 - AZ: IV OVG A 218/78
- VG Braunschweig - 08.06.1978 - AZ: VG I A 120/77
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Januar 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Beklagten, ein Jahr lang ein Fahrtenbuch zu führen. Klage und Berufung blieben erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision begehrt, kann keinen Erfolg haben.
1.
Der von der Beschwerde in erster Linie geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.
Entgegen der Ansicht des Klägers weicht die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von dem Urteil des Senats vom 23. April 1971 - BVerwG 7 0 66.70 - (Buchholz 442.15§ 7 StVO Nr. 7 - DAR 1972, 26 [BVerwG 23.04.1971 - 7 C 66/70]) ab. Jenes Urteil hat zwar zu den Voraussetzungen einer Fahrtenbuchauflage nach § 31 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - ausgesprochen, die Polizei habe von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Kraftfahrzeuge, die bei einer Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften beobachtet worden seien, anzuhalten und den Täter festzustellen. Der Senat hat jedoch bereits damals hervorgehoben, daß dies nicht gelte, wenn das Anhalten des Fahrzeugs nach der Verkehrslage nicht möglich sei. Eine derartige Unmöglichkeit hat das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall bejaht; es hat sich insoweit diejenigen Ausführungen und damit auch die Tatsachenfeststellungen zu eigen gemacht, mit denen das Verwaltungsgericht in seiner erstinstanzlichen Entscheidung die damalige Verkehrslage und polizeilichen Kontrollmöglichkeiten gewürdigt hat. Der Kläger ist zwar dieser Würdigung entgegengetreten. Dieses Beschwerdevorbringen betrifft jedoch lediglich die tatsächliche Seite des Falles; es kann die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die eine Abweichung in Rechtsfragen voraussetzt, nicht begründen.
Zudem hat der Senat mit Urteil vom 13. Oktober 1978 - BVerwG 7 C 77.74 - (Buchholz 442, 16 § 31 a StVZO Nr. 5 = NJW 1979, 1054) klargestellt, daß aus § 31 a StVZO nicht die Pflicht der Polizei zu entnehmen ist, bestimmte Ermittlungsmittel anzuwenden, insbesondere den Täter auf frischer Tat zu stellen, sondern nur der allgemein geltende Grundsatz entnommen werden kann, daß die Polizei in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen hat, die in gleich liegenden Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen. Es genügt deshalb, daß die Polizei den Verkehrsverstoß selbst und mindestens das Kennzeichen des beteiligten Kraftfahrzeugs erfaßt und festgestellt hat, da - wie der Senat in dem genannten Urteil weiterhin ausgeführt hat - über die Feststellung des Kraftfahrzeugkennzeichens und damit des Kraftfahrzeughalters regelmäßig auch der verantwortliche Kraftfahrzeugführer ermittelt werden kann, ohne daß es zusätzlicher Anhalteposten bedarf.
2.
Auch der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf den sich die Beschwerde beruft, ist nicht gegeben.
a)
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob bei Verkehrskontrollen die Aufstellung zusätzlicher Anhalteposten zum für die Anwendung des § 31 a StVZO erforderlichen Ermittlungsaufwand der Polizei gehört, hat der Senat bereits in den Ausführungen des obengenannten Urteils vom 13. Oktober 1978 verneint. Danach kommt es auch nicht darauf an, ob im Einzelfall die Verkehrssituation und die Personallage der Polizei das Aufstellen von Anhalteposten erlaubt hätten.
b)
Die Frage nach der Berechtigung der Polizei, die Fahrtenbuchauflage schon nach erstmaligem Verstoß - hier Überfahren einer Kreuzung bei Rotlicht - zu erteilen, hat der Senat bereits mit Urteil vom 20. November 1970 - BVerwG 7 C 56.69 - (Buchholz 442.15 § 7 StVO Nr. 5 = VerkMitt. 1971, 35) beantwortet. Danach kann das Überfahren einer Rotlicht zeigenden Ampel nicht als geringfügige Verkehrsübertretung angesehen werden, da eine solche Fahrweise jedenfalls bei regem Straßenverkehr - wie es hier festgestellt ist - eine akute Unfallgefahr schafft. In einem solchen Fall entspricht es, wenn die Feststellung des Täters nicht möglich war, stets der Ausübung pflichtgemäßen behördlichen Ermessens, dem Halter des Kraftfahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen.
c)
Ebensowenig bedarf es der weiteren Klärung, daß die Führung des Fahrtenbuchs ein zwecktaugliches Mittel ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Zweck der Fahrtenbuchauflage besteht darin, im Interesse der Allgemeinheit zu gewährleisten, daß Personen, die Verkehrsverstöße begehen, alsbald und ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können. Die Fahrtenbuchführungspflicht nach § 31 a StVZO ergänzt die für das Kraftfahrzeug bestehende Kennzeichnungspflicht nach den§§ 18, 23 StVZO, wenn dazu besonderer Anlaß besteht (Urteile vom 23. April 1971 a.a.O. und vom 13. Oktober 1978 -BVerwG 7 C 49.77 - in VkBl. 1979, 209). Zwar ist nicht auszuschließen, daß unrichtige Eintragungen gemacht werden. Diese bloße Möglichkeit reicht aber - ebenso wie bei jeder anderen Art von Buchführung - nicht aus, um der Auflage von vornherein den Wert abzusprechen. Die Führung des Fahrtenbuchs belastet auch den Betroffenen nicht mehr, als es zur Zweckerfüllung erforderlich ist.
d)
Schließlich bietet das weitere Vorbringen der Beschwerde keinen Anlaß, die Revision zuzulassen. Der Kläger meint, dieÜbereinstimmung des § 31 a StVZO mit den Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht sei erneut grundsätzlich zu klären. Das trifft nicht zu. Der Senat hat diese Frage mit seinen Urteilen vom 28. Februar 1964 - BVerwG 7 C 91.61 - (BVerwGE 18, 107 [110, 111]) und vom 23. April 1971 a.a.O. im bejahenden Sinne entschieden. Er hat sich dort mit den im wesentlichen gleichen Einwendungen, die der Kläger in seiner Beschwerde erörtert, befaßt und insbesondere zu dem Verhältnis Stellung genommen, in dem § 31 a StVZO zu den Vorschriften der Zivilprozeßordnung und der Strafprozeßordnungüber das Zeugnisverweigerungsrecht steht, Auf die Ausführungen dieser Urteile kann verwiesen werden. Der Senat sieht keinen Grund, von seiner Auffassung abzuweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Klamroth
Willberg