Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.02.1980, Az.: BVerwG 1 WB 4/80
Beförderung zum Major
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.02.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 4/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 20152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 6. Februar 1980,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller hat sich mit Schreiben vom 19. Dezember 1979 dagegen beschwert, daß er entgegen seit 1977 laufenden Planungen noch immer nicht auf einem STAN A 13-Dienstposten verwendet werde. Er meint, daß sich durch die Hinauszögerung einer entsprechenden Versetzung seine Aussichten auf eine zeitgerechte Beförderung zum Major verschlechterten. Über die "Beschwerde" ist noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 8. Januar 1980 hat der Antragsteller bei dem Senat den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, ihn zum 1. April 1980 auf einen STAN A 13-Dienstposten zu versetzen.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er führt aus, daß der Antragsteller frühestens zum 1. Oktober 1981 zur Beförderung heranstehe und die Einweisung auf STAN A 13-Dienstposten bzw. in A 13-Planstellen solchen Offizieren vorbehalten bleibe, die in absehbarer Zeit mit einer Beförderung zum Major rechnen könnten.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II
Der entsprechend § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu behandelnde Antrag kann keinen Erfolg haben.
Der Antragsteller begehrt sowohl in der Hauptsache als auch im Eilverfahren die Versetzung auf einen STAN A 13-Dienstposten zum 1. April 1980. Mit der beantragten einstweiligen Anordnung würde damit die in der Hauptsache begehrte Entscheidung vorweggenommen. Eine entsprechende Entscheidung des Gerichts kommt nur in Betracht, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar ist (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 4. Oktober 1979 - 1 WB 147/79 - und vom 12. Dezember 1979 - 1 WB 182/79). Das ist nicht der Fall. Der Antragsteller hat nicht geltend gemacht, daß er bis zum 1. April 1980 oder auch nur vor dem 1. Oktober 1981 zur Beförderung zum Major heransteht. Die Nichtversetzung auf einen STAN A 13-Dienstposten verhindert demnach auch aus der Sicht des Antragstellers zur Zeit nicht eine sonst mögliche Beförderung.
Im übrigen kann bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache durchdringen wird. Der Antragsteller begehrt eine bestimmte Verwendung. Einen entsprechenden Anspruch hat er nicht. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet vielmehr der zuständige Vorgesetzte nach seinein Ermessen (BVerwGE 53, 163 [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74] f). Dafür, daß das Ermessen des BMVg fehlerfrei nur durch die Verwendung des Antragstellers auf einem STAN A 13-Dienstposten ausgeübt werden könnte, spricht zur Zeit nichts. Insbesondere ist auch nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers nicht davon auszugehen, daß ihm die begehrte Verwendung verbindlich zugesagt worden ist.
Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat keinen Anlaß, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht gegeben sind.
Seide
Thurn