Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1980, Az.: BVerwG 7 C 11.79
Investitionszulage; Schaffung von Dauerarbeitsplätzen; Betriebstättenerweiterung; Errichtung einer Betriebstätte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 11.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11515
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 11.10.1978 - AZ: II/3-E 690/75
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 4 InvZulG 1969
Fundstelle
- DÖV 1981, 550 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 ist zu versagen, wenn durch die Erweiterung einer Betriebsstätte keine Dauerarbeitsplätze geschaffen werden; dies ist der Fall, wenn der Investor keine eigenen Arbeitnehmer einstellt, sondern nur solche Arbeitskräfte beschäftigt, die ihm von anderen Arbeitgebern - seinem Bedarf entsprechend - überlassen werden.
- 2.
Die bei der Errichtung einer Betriebsstätte gemäß § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 erforderliche Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen muß ursächlich auf die Betriebserweiterung selbst zurückzuführen sein.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Klamroth, Willberg und Dr. Franßen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 11. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt eine Investitionszulagenbescheinigung nach § 1 Abs. 4 des Investitionszulagengesetzes 1969 (InvZulG 1969) für von ihr in Jahre 1972 vorgenommene Investitionen. Sie ist 1968 mit Sitz in A., einer zur Förderregion Nordwest-Niedersachsen gehörenden Gemeinde, gegründet worden und vermietet Baumaschinen an andere, vorwiegend überregional ansässige Hoch- und Tiefbauunternehmen; das für die Bedienung der Maschinen erforderliche Personal stellt die Klägerin. Bis zum Jahre 1975 beschäftigte sie keine eigenen Arbeitnehmer; sie besetzte vielmehr die von ihr geschaffenen Arbeitsplätze mit Personal, das ihr die - eigentumsmäßig von ihr unabhängige - Firma B. und G. V. überließ. Im Jahre 1972 investierte die Klägerin in ihren Maschinenpark 585.706,79 DM und schuf sechs neue Arbeitsplätze; im Jahre 1973 kamen zwei weitere Arbeitsplätze hinzu. Auf die Investitionen des Jahres 1972 bezieht sich der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Investitionszulagenbescheinigung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Tätigkeitsbereich von Hoch- und Tiefbauunternehmen sei überwiegend regional begrenzt; soweit die Klägerin ihren Maschinenpark überregional einsetze, würden die von ihr beschäftigten Arbeitskräfte zum Pendeln gezwungen. Ziel der regionalen Wirtschaftsförderung sei aber gerade, die für wirtschaftsschwache Gebiete charakteristische hohe Pendlerquote zu verringern. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, die vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden ist. In den Gründen seines Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil durch die in Rede stehenden Investitionen der Klägerin neue Arbeitsplätze in angemessenem Umfang, nämlich in Höhe von mindestens 20 % des bisherigen Angebots, nicht geschaffen worden seien. In den Jahren 1970 und 1971 habe die Klägerin im Durchschnitt 34,5 Arbeitskräfte beschäftigt, auf Grund der Investitionen von 1972 seien jedoch nur zwei neue Arbeitsplätze hinzugekommen. Die übrigen neueingerichteten Arbeitsplätze seien auf Investitionen früherer Jahre zurückzuführen, die mit den Investitionen des Jahres 1972 nicht zu einer einheitlichen Erweiterungsinvestition zusammengefaßt werden könnten. Die Klägerin habe nämlich nach der Betriebserrichtung im Jahre 1968 jedes Jahr kontinuierlich ihren Betrieb vergrößert und neue Wirtschaftsgüter angeschafft. Eine Erweiterungsinvestition könne sich aber maximal über drei Jahre erstrecken, so daß allenfalls die Erweiterungsinvestitionen in den Jahren 1969 bis 1971 als eine einheitliche Investition angesehen werden könnten.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil mit Zustimmung der Beklagten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Sie trägt hierzu vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fordere das Investitionszulagengesetz 1969 nicht, daß die im Jahre 1972 neugeschaffenen Arbeitsplätze auch auf die in diesem Zeitraum getätigten Investitionen zurückzuführen sein müßten. Es genüge vielmehr, wie sich aus § 1 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a) InvZulG 1969 ergebe, daß die Arbeitsplätze bei der Erweiterung der Betriebsstätte eingerichtet worden seien; dies verbiete die Annahme einer engen Kausalität zwischen der Investition einerseits und der Errichtung neuer Arbeitsplätze andererseits. Verfehlt sei auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß der Investitionszeitraum äußerstenfalls drei Jahre betrage; diese Auffassung finde im Gesetz keine Stütze. Die im Jahre 1972 durchgeführten Investitionen seien Teil einer 1969 begonnenen Gesamtinvestition; in deren Rahmen aber seien Arbeitsplätze in dem vom Verwaltungsgericht für notwendig erachteten Umfang von mindestens 20 % des vorhandenen Bestandes geschaffen worden; dies reiche als Voraussetzung für die begehrte Bescheinigung aus. Daß die neueingerichteten Arbeitsplätze nicht mit eigenen Arbeitnehmern besetzt worden seien, sei für den geltend gemachten Anspruch ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, daß die angeschafften Maschinen vorwiegend außerhalb der Förderungsregion Nordwest-Niedersachsen zum Einsatz kämen. Hierdurch würden sie nicht im Sinne von § 1 Abs. 5 InvZulG 1969 aus der Betriebsstätte in Aurich entfernt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie macht sich die Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils zu eigen und meint weiter, die Klage könne auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin weder eigene Arbeitskräfte beschäftige noch durch die Vermietung ihrer Maschinen einen Primäreffekt erziele; dieser trete vielmehr erst bei ihren Vertragspartnern ein.
II.
Die Revision ist nicht begründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 des Investitionszulagengesetzes vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1206) - InvZulG 1969 -.
Der Senat kann offenlassen, ob die Klägerin durch die Anschaffung der Baumaschinen ihre Betriebsstätte in A. erweitert hat. Da die Maschinen ihrer Zweckbestimmung nach nur außerhalb dieser Betriebsstätte - vorwiegend überregional - zum Einsatz kommen, könnte es möglicherweise an der erforderlichen räumlichen Verbindung fehlen, die ein Wirtschaftsgut zu einer Betriebsstätte haben muß, damit von deren Erweiterung gesprochen werden kann. Die Klägerin will diesen räumlichen Bezug dadurch hergestellt wissen, daß sie - offenbar in Anlehnung an die finanzgerichtliche Rechtsprechung, wonach See- und Binnenschiffe einer vom Reeder im Heimathafen unterhaltenen Betriebsstätte zugerechnet werden können (vgl. z.B. FG Berlin, Urteil vom 9. Juli 1974 in EFG 1974, 559) - Aurich als "Heimathafen" der Maschinen bezeichnet. Eine solche Annahme setzt aber voraus, daß die von der Klägerin zum Zwecke der gewerblichen Vermietung angeschafften Wirtschaftsgüter Besonderheiten aufweisen, die es gestatten, an ihre räumliche Verbindung mit einer Betriebsstätte ebenso großzügige Maßstäbe anzulegen, wie dies bei Transportmitteln geschieht; ob diese Voraussetzung hier vorliegt, läßt sich ohne zusätzliche tatsächliche Feststellungen nicht abschließend entscheiden.
Zweifelhaft ist weiter, ob die Dienstleistungen, welche die Klägerin durch die überregionale Vermietung ihres beweglichen Anlagevermögens erbringt, einen für die Erteilung der streitigen Bescheinigung erforderlichen Primäreffekt (vgl. dazu BVerwGE 48, 211 [218]) auslösen. Die Klägerin "exportiert" zwar Dienstleistungen und bewirkt damit einen Einkommenszufluß in das Fördergebiet; dieser Einkommenszufluß ist aber notwendigerweise an die Voraussetzung geknüpft, daß das hierfür erforderliche Anlagevermögen aus dem Fördergebiet entfernt und damit die Leistung nicht eigentlich in dieser Region, sondern außerhalb derselben "produziert" wird. § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 knüpft jedoch an eine im Fördergebiet belegene Betriebsstätte an; daraus könnte zu schließen sein, daß die Nutzung des begünstigten Anlagevermögens auch tatsächlich in einer solchen Betriebsstätte erfolgen muß, es sei denn, daß die besondere Nutzungsweise bestimmter Wirtschaftsgüter (z.B. die von Transportmitteln) zu einer anderen Betrachtungsweise nötigt.
Der Senat braucht diese Frage jedoch ebenfalls nicht zu entscheiden; denn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch scheitert jedenfalls daran, daß die Klägerin durch die Anschaffung der Baumaschinen keine zusätzlichen Arbeitsplätze in angemessenem Umfang bereitgestellt hat. Damit fehlt es an einer weiteren Voraussetzung, von der § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 die besondere volkswirtschaftliche Förderungswürdigkeit von Investitionen, die die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte zum Gegenstand haben, abhängig macht. Daß insoweit nur Dauerarbeitsplätze in Betracht kommen, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 7 C 30.78 - (GewArch 1978, 309 [310/311]) klargestellt; was dort zu § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KohleG dargelegt worden ist, gilt auch für die Auslegung des dieser Vorschrift nachgebildeten § 1 Abs. 4 InvZulG 1969. Die Klägerin hat jedoch keine Dauerarbeitsplätze geschaffen; dazu gehört nämlich, daß sie das übliche Arbeitgeberrisiko zu tragen bereit ist. Dies hat sie jedoch gerade vermieden; vielmehr hat sie sich - ihren Bedarf entsprechend - Arbeitskräfte bei der Firma B. und G. V. entliehen. Sie hat also (jedenfalls bis 1975) dem Arbeitsmarkt nur Bedarfsarbeitsplätze zur Verfügung gestellt; hierbei kann offenbleiben, ob die Überlassung der Arbeitskräfte durch die Firma B. und G. V. gewerbsmäßig erfolgte mit der Folge, daß eine solche Überlassung nach Inkrafttreten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1393) nur noch nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes geschehen durfte. Daß die Klägerin die von ihr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellten Bedarfsarbeitsplätze später - nach der Betriebseinstellung durch die Firma 3. und G. V. - in Dauerarbeitsplätze umgewandelt hat, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, denn diese Umwandlung ist nicht aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der Erweiterung ihrer Betriebsstätte erfolgt, wegen der die Klägerin die streitige Investitionszulagenbescheinigung begehrt.
Die Klage muß aber auch noch aus einem weiteren Gesichtspunkt ohne Erfolg bleiben. § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 setzt nämlich voraus, daß die erforderlichen Arbeitsplätze gerade durch die Erweiterung der Betriebsstätte nicht aber unabhängig hiervon geschaffen werden; hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Dieses Erfordernis ergibt sich unmittelbar aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Durch die Gewährung der Investitionszulage sollen nämlich in den strukturell benachteiligten Fördergebieten neue Dauerarbeitsplätze geschaffen werden (vgl. dazu BT-Drucks. V/3890, S. 18); dies schließt es aus, § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 dahin auszulegen, daß auch mit der Erweiterung einer Betriebsstätte nicht in Zusammenhang stehende Arbeitsplätze Berücksichtigung finden können. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre abweichende Auffassung auf den Wortlaut des § 1 Abs. 4 InvZulG 1969; sie meint, die Worte "bei einer Erweiterung" seien im Sinne von "gelegentlich einer Erweiterung" oder "im zeitlichen Zusammenhang mit einer Erweiterung" auszulegen. Sie übersieht, daß die in Rede stehende Formulierung des Gesetzes durch das Wort "bei" den Gegensatz zur "Errichtung" einer Betriebsstätte ausdrücken will, also durch die Worte "wenn es sich um die Erweiterung einer Betriebsstätte handelt" ersetzt werden könnte.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind durch die Erweiterungsinvestitionen, welche die Klägerin im Jahre 1972 vorgenommen hat, nur zwei Arbeitsplätze geschaffen worden; die damit bewirkte Steigerung des Arbeitsplatzangebots der Klägerin beträgt weniger als 20 % der Arbeitsplätze, die im Durchschnitt der letzten beiden Jahre bestanden, und erreicht damit nicht den von § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 geforderten Umfang (vgl. Urteil des Senats vom 16. September 1977 - BVerwG 7 C 7.76 - BVerwGE 54, 305 [314]). Die Revision will dieser Konsequenz dadurch entgehen, daß sie die von der Klägerin in den Jahren 1969 bis 1972 getätigten Investitionen zu einer einheitlichen, sich über vier Jahre hin erstreckenden Erweiterungsinvestition zusammenfaßt, um auf diese Weise die Schaffung der erforderlichen Arbeitsplätze nachzuweisen. Die Investitionszulage stellt jedoch keine Dauersubvention, sondern eine einmalige Starthilfe dar, die eine seitliche Begrenzung des Investitionsvorhabens erforderlich macht. Ob diese zeitliche Begrenzung generell drei Jahre beträgt, wie das Verwaltungsgericht und die Beklagte meinen, kann offenbleiben; es fehlt nämlich an jedem Anhaltspunkt für die Annahme, daß die von der Klägerin im Jahre 1972 getätigten Investitionen mit den Investitionen anderer Jahre in einem Zusammenhang stehen könnten.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 43.928 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Klamroth
Willberg
Dr. Franßen