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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1980, Az.: BVerwG 5 C 48.78

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Krankenhilfe trotz Einkommens des Ehegatten; Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe; Anforderungen an eine diesbezügliche Sachverhaltsermittlungen; Berücksichtigungsfähigkeit eines Hausgrundstücks des Ehegatten; Kriterien für die Annahme sog. Schonvermögens; Anforderungen an die Einordnung eines Hausgrundstücks als "klein"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1980
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 48.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11401
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 22.02.1977 - AZ: I A 1314/75
OVG Lüneburg - 12.04.1978 - AZ: IV A 81/77

Fundstellen

  • BVerwGE 59, 294 - 302
  • DVBl 1981, 149 (Kurzinformation)
  • DokBer A 1980, 199
  • FEVS 28, 309
  • NDV 1980, 321
  • ZfS 1980, 140
  • ZfSH 1980, 275

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ob ein Hausgrundstück "klein" im Sinne des BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 und aus diesem Grunde "Schonvermögen" ist, ist nach personenbezogenen Kriterien (Zahl der Bewohner des Hausgrundstücks und ihre besonderen Bedürfnisse) und nach sachbezogenen und wertbezogenen Kriterien (Größe, Zuschnitt und Ausstattung der Baulichkeit; Größe des Grundstücks; Wert des Grundstücks einschließlich der Baulichkeit) zu beurteilen - "Kombinationstheorie" (Anschluß BVerwG, 17.10.1974, V C 50.73, BVerwGE 7,103).

  2. 2.

    Grundvermögen ist nicht schlechthin "Schonvermögen" im Sinne des BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7, sondern nur insoweit, als es dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen als Wohnstatt dient (Anschluß BVerwG, 21.10.1970, V C 33.70, FEVS 18, 1).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. April 1978 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 75 Jahre alte - inzwischen verwitwete - Kläger, der seit längerem infolge Erwerbsunfähigkeit kein Einkommen hatte und auch keinen Anspruch auf Altersversorgung hat, erhielt von der Beklagten jahrelang Sozialhilfe in Gestalt der Krankenhilfe, u.a. eine Ernährungszulage; vom 1. Februar 1974 an auch Hilfe zum Lebensunterhalt. Bei der Bemessung dieser Hilfe berücksichtigte die Beklagte Einkommen der damals noch lebenden Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung. Die Mieteinnahmen erzielte die Ehefrau aus der Vermietung einer Wohnung und weiteren Räumen ihres im übrigen von ihr selbst, dem Kläger sowie von der sieben Personen umfassenden Familie der Tochter bewohnten 1.265 qm großen, aus zwei Parzellen bestehenden Hausgrundstücks. Dessen Verkehrswert wurde im Januar 1976 auf 187.000,- DM geschätzt, wobei der Bodenwert mit 30,- DM/qm angesetzt wurde. Vom 1. Juni 1975 an lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger Sozialhilfe als nicht zurückzahlbare Leistung zu gewähren. Sie vertrat die Ansicht, daß das der Ehefrau gehörende Hausgrundstück nicht als "klein" im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG anzusehen sei; es sei daher als verwertbares Vermögen einzusetzen. Sie bot an, Sozialhilfe in Form eines dinglich oder in anderer Weise zu sichernden Darlehens zu gewähren.

2

In den Vorinstanzen hat der Kläger die Verpflichtung der Beklagten erstritten, daß ihm für die Zeit vom 1. bis zum 26. Juni 1975 Sozialhilfe in der Form nicht zurückzahlbarer Leistungen gewährt wird. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die Hilfebedürftigkeit des Klägers scheitere nicht daran, daß seine Ehefrau über ein Hausgrundstück verfüge; die Hilfe zum Lebensunterhalt könne auch nicht nach § 16 BSHG versagt werden (das hatte die Beklagte u.a. geltend gemacht). Das Hausgrundstück sei noch als "kleines Hausgrundstück" und damit nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG als Schonvermögen anzusehen. Für diese Beurteilung sei weniger auf den Verkehrswert abzustellen, sondern entscheidend auf die Größe der das Hausgrundstück bewohnenden Familie. Dabei komme es nicht auf eine "Bedarfsgemeinschaft" in dem Sinne an, welche Familienangehörigen in die Prüfung der Hilfebedürftigkeit einzubeziehen seien; vielmehr auf die im Gesetz ausdrücklich erwähnten "Angehörigen", also auf die Personen, die das beanspruchte Hausgrundstück gemeinsam mit dem Hilfesuchenden bewohnten, in einem engen verwandtschaftlichen oder schwägerschaftlichen Verhältnis zu ihm stünden und nur in bescheidenem Maße über eigenes Einkommen und Vermögen verfügten. Nur in bezug auf solche Personen sei der Schutzzweck der Vorschrift verständlich; sie wären bei einer Verwertung unmittelbar betroffen. Diese Voraussetzungen träfen für die Tochter des Klägers und ihre Familie zu. Gemessen an der Größe der Familie mit insgesamt also neun Personen sei die zur Verfügung stehende Wohnfläche von 157 E. äußerst bescheiden; nach dem II. Wohnungsbaugesetz wäre eine Wohnfläche von rd. 230 qm noch als steuerbegünstigt anzuerkennen. Die Voraussetzungen des § 16 BSHG in dem Sinne, daß der Lebensunterhalt des Klägers durch das Leben in Haushaltsgemeinschaft mit der Familie der Tochter sichergestellt sei, seien schon mit Rücksicht auf das mit 1.627,83 DM anzusetzende Einkommen des Schwiegersohnes nicht erfüllt; denn diesem Einkommen sei für die siebenköpfige Familie ein sozialhilferechtlich anzuerkennender Bedarf von 1.789,75 DM gegenüberzustellen.

3

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Sie rügt zum einen mangelnde Sachaufklärung zu der Frage, ob die Zahlung von Mietzins seitens des Schwiegersohnes das anrechenbare Einkommen der Ehefrau des Klägers erhöht haben könnte, und zu der weiteren Frage, ob die eine (kleinere) Parzelle ohne weiteres verwertbar gewesen sei, so daß rd. 14.000,- DM zur Verfügung gestanden hätten. Zum anderen macht sie unrichtige Anwendung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG durch das Oberverwaltungsgericht geltend, insbesondere in bezug auf die Auslegung der Begriffe "kleines Hausgrundstück" und "Angehörige".

4

Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er hält insbesondere die rechtliche Abgrenzung des "kleinen Hausgrundstücks" durch das Berufungsgericht für richtig; entscheidend sei, wie viele Personen das Hausgrundstück nutzten und ob sich unter Berücksichtigung der Belange der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft das Hausgrundstück nach Zuschnitt und Größe in Beziehung zum Verkehrswert als "klein" darstelle.

5

Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht führt aus: Die Eigenschaft eines Hausgrundstücks als Schonvermögen lasse sich nicht nach starren Sätzen und Werten bestimmen; der Verkehrswert sei nur ein Beurteilungskriterium. Entscheidend sei, daß die Größe des Hausgrundstücks zu den Bedürfnissen und der Lebensstellung des Hilfeempfängers und seiner im Haus wohnenden Angehörigen in einem angemessenen Verhältnis stehe.

6

II.

Die - zulässige - Revision fuhrt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Auf der Grundlage der noch darzulegenden rechtlichen Erwägungen sind für die Entscheidung des Rechtsstreits noch tatsächliche Feststellungen notwendig, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt ist.

7

Dem Hilfebegehren des Klägers, das das Berufungsgericht - im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum durch die behördlichen Bescheide begrenzten Beurteilungszeitraum (vgl. BVerwGE 25, 307) - zu Recht nur für die Zeit vom 1. bis zum 26. Juni 1975 geprüft hat, steht nicht schlechthin entgegen, daß die Ehefrau des Klägers Einkommen gehabt hat, das nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG - soweit Hilfe zum Lebensunterhalt in Frage steht - und nach § 28 BSHG - soweit Krankenhilfe in Frage steht - zu berücksichtigen ist (letzteres unter Beachtung der in § 79 Abs. 1 BSHG bestimmten Einkommensgrenze). Die Beklagte selbst war - solange sie noch nicht den Einsatz des der Ehefrau gehörenden Grundvermögens verlangt hatte - zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger auch unter Berücksichtigung vom Einkommen der Ehefrau Sozialhilfe zu gewähren ist. Dabei hatte sie auf der "Einkommsseite" insbesondere Mietzinszahlungen des Schwiegersohnes von 308,- DM monatlich berücksichtigt. Ihre Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe in diesem Punkt eine Aufklärung des Sachverhalts unterlassen, ist daher unbegründet.

8

Ebensowenig scheitert das Begehren auf Hilfe zum Lebensunterhalt daran, daß für den entscheidungserheblichen Zeitraum nach § 16 Satz 1 BSHG vermutet werden müßte, der Kläger habe die zum Lebensunterhalt notwendigen Leistungen dadurch erhalten, daß er in Haushaltsgemeinschaft mit der Familie seiner Tochter gelebt habe. Ohne daß diese Voraussetzung im einzelnen festgestellt werden müßte, kann die Vermutung schon deshalb nicht Platz greifen, weil nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts das zu berücksichtigende monatliche Einkommen der Familie der Tochter nur rd. 1.628,- DM betragen hat. Demgegenüber hat bei Zugrundelegung der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Regelsätze und der Unterkunftskosten der sozialhilferechtliche Bedarf dieser Familie 1.635,- DM monatlich ausgemacht. Daß die Familie der Tochter ihr Einkommen u.U. hatte dadurch erhöhen können, daß sie Wohngeld in Anspruch genommen hätte - wie die Beklagte geltend macht -, ändert nichts. Abgesehen davon, daß die Gewährung von Wohngeld das Einkommen nicht auf einen den erwähnten sozialhilferechtlichen Bedarf deutlich übersteigenden Betrag erhöht hätte (vgl. dazu Schellhorn/Jirasek/Seipp. Das Bundessozialhilfegesetz, 9. Aufl., 1977, § 16 RdNr. 7), ist bei der Anwendung des § 16 Satz 1 BSHG von der tatsächlichen Lage auszugehen.

9

Das Begehren des Klägers auf nicht zurückzahlbare Sozialhilfe kann jedoch je nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht noch zu treffenden tatsächlichen Feststellungen daran scheitern, daß in bezug auf die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Krankenhilfe (Hilfe in besonderer Lebenslage) das Vermögen der Ehefrau des Klägers in Gestalt des Hausgrundstücks zu berücksichtigen war (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 28 BSHG). Ob dieses Hausgrundstück nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG von der Verwertung auszunehmen (zu schonen) war, weil es ein "kleines Hausgrundstück" ist, das die Ehefrau des Klägers (der die Beklagte als der Eigentümerin den Einsatz dieses Vermögens angesonnen hat) zusammen mit ihren Angehörigen teilweise bewohnt hat, läßt sich nach den vom Oberverwaltungsgericht bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilen.

10

In rechtlicher Hinsicht gilt folgendes: Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinemUrteil vom 17. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 50.73 - (BVerwGE 47, 103; FEVS 23, 89; NDV 1975, 321; ZfS 1975, 126; ZfSH 1976, 51; ZLA 1975, 27) das Tatbestandsmerkmal "kleines Hausgrundstück, besonders ein Familienheim" unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges des § 88 Abs. 2 BSHG und unter Beachtung der Grundsätze des Sozialhilferechts ausgelegt. Dabei hat es insbesondere auf den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) hingewiesen und hierzu ausgeführt, daß die Sozialhilfe im Sozialleistungssystem der Bundesrepublik Deutschland auf der letzten Stufe der sozialen Sicherung zur Wahrung einer menschenwürdigen Existenz angesiedelt sei; eine. Formulierung, die offenbar in dem Sinne mißverstanden worden ist, als habe das Bundesverwaltungsgericht die Sozialhilfe schichtenspezifisch eingeordnet (siehe die Urteilsanmerkung von Giese in ZfS 1975, 128). Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht den Individualisierungsgrundsatz, daß sich nämlich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen, richten (§ 3 Abs. 1 BSHG), betont, was im Schrifttum zutreffend verstanden worden ist (siehe Giese in ZfS 1979, 365 [367 r. Sp.]). Unter dem Aspekt der Individualisierung der Sozialhilfe hat sich das Bundesverwaltungsgericht der vom Arbeitskreis "Einsatz des Einkommens, Unterhaltspflicht und Kostenersatz", einem Unterausschuß des Fachausschusses I des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, entwickelten "Kombinationstheorie" angeschlossen. Diese hat in den "Empfehlungen für den Einsatz des Vermögens in der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe" (Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 46, 1971, dort Nr. 51, S. 17) ihren Niederschlag gefunden und ist dort erläutert worden (S. 69 f.). Sie berücksichtigt zum einen personenbezogene Kriterien, nämlich die Zahl der Bewohner des Hausgrundstücks und ihre Wohnbedürfnisse; zum anderen sach- und wertbezogene Kriterien, nämlich die Größe, den Zuschnitt und die Ausstattung der Baulichkeit, die Größe des Grundstücks sowie den Wert des Grundstücks einschließlich der Baulichkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hat die "Kombinationstheorie" nicht nur verbal für die Abwägung und Entscheidung herangezogen. Wenn Dieser Eindruck entstanden sein sollte (vgl. Giese in ZfS 1975, 128 [129 1. Sp.]), so ist das Bundesverwaltungsgericht mißverstanden worden. Daß es für seine Entscheidung im damals zu beurteilenden Einzelfall letzten Endes entscheidend auf den Verkehrswert abgestellt hatte - dadurch mag der Eindruck entstanden sein, es komme letztlich nur auf ihn an -, hatte seinen Grund darin, daß jener Fall nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in bezug auf personenbezogene Kriterien keine Merkmale aufwies, die das anderweit gewonnene Ergebnis korrigierend zu beeinflussen geeignet waren; das hat im vorliegenden Rechtsstreit das Berufungsgericht bei der Auswertung des genannten Revisionsurteils für die von ihm zu treffende Entscheidung richtig erkannt.

11

Der Senat hält an seinen grundlegenden Ausführungen im o.a. Urteil zur Auslegung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG fest, also auch daran, daß der Individualisierungsgrundsatz gebietet, die schon erwähnten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien kombiniert zu berücksichtigen, sofern sich zu ihnen im Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht berücksichtigenswerte Anhaltspunkte ergeben.

12

Zum personenbezogenen Kriterium "Zahl der Bewohner" teilt der Senat die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts. In § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ist vom Hilfesuchenden und seinen "Angehörigen" die Rede, nicht von einer Bedarfsgemeinschaft; ein Begriff, der ohnehin nicht im Bundessozialhilfegesetz zu finden ist, der vielmehr in bezug auf die in § 11 Abs. 1 und § 28 BSHG genannten Personen bei der Frage der Heranziehung mit ihrem Einkommen und Vermögen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung geprägt worden ist (siehe Nrn. 37 und 38 der "Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger", Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 17, 2. Aufl. 1978). Der Begriff "Angehöriger" ist weiter. Er ist nicht auf solche Personen beschränkt, die einer Bedarfsgemeinschaft im erwähnten Sinne zuzurechnen sind, schon gar nicht auf solche, die ihrerseits der Sozialhilfe bedürfen. Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, unter "Angehörigen" seien die Personen zu verstehen, die das Hausgrundstück zusammen mit dem Hilfesuchenden (oder mit dessen Ehegatten, wenn diesem die Verwertung des Hausgrundstücks angesonnen wird) bewohnen und zu ihm in einem engen verwandtschaftlichen oder schwägerschaftlichen Verhältnis stehen, ist auch im Hinblick auf die im Bundessozialhilfegesetz an anderer Stelle, nämlich in § 16 Satz 1 BSHG, für maßgeblich gehaltene Verwandtschaft und Schwägerschaft gerechtfertigt. Wenn auf der einen Seite vermutet wird, daß Verwandte und Verschwägerte, mit denen der Hilfesuchende in Haushaltsgemeinschaft lebt, diesem die notwendigen Leistungen zum Lebensunterhalt erbringen, dann ist es auf der anderen Seite nur recht und billig, auch ihre Belange zu berücksichtigen, wenn es im Rahmen der Prüfung der Einsetzbarkeit von Vermögen des Hilfesuchenden auch um ihr "Dach über dem Kopf" geht. Der - wie eingangs hervorgehoben - auch die Auslegung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG bestimmenden Nachranggrundsatz bleibt gewahrt, wenn zum einen nur der Angehörige berücksichtigt wird, dessen Wohnen gemeinsam mit dem Hilfesuchenden von einer gewissen Dauer ist (ungeachtet dessen, daß die Gewährung von Sozialhilfe ohnehin stets von der Feststellung der akuten Notlage abhängt, weil sie keine rentengleiche Dauerleistung mit Versorgungscharakter ist), und wenn zum anderen - wie das Oberverwaltungsgericht es formuliert hat - die zu berücksichtigenden Angehörigen ihrerseits über eigenes Einkommen und Vermögen nur in bescheidenem Maße verfügen (was nicht besagt, daß sie ihrerseits sozialhilfebedürftig sein müssen); ein Aspekt, der sich im bis zum Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes geltenden Fürsorgerecht dadurch ausgedrückt fand, daß in § 8 a Abs. 1 Buchst. f der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge auf "minderbemittelte Angehörige" abgestellt war. Hinzu kommt - jedenfalls in bezug auf die Hilfe zum Lebensunterhalt -: Gerade der bereits für die Auslegung des Begriffs "Angehöriger" herangezogene § 16 Satz 1 BSHG schließt vermutungsweise die Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden aus, wenn er mit (besonders) bemittelten Verwandten oder Verschwägerten in Haushaltsgemeinschaft lebt; die Frage nach dem Einsatz von Vermögen des Hilfesuchenden (oder der Person, der der Einsatz von Vermögen durch das Gesetz zugemutet wird) stellt sich dann also von vornherein nicht.

13

Auf der Grundlage all dessen ist dem Oberverwaltungsgericht darin beizupflichten, daß es die Tochter des Klägers mit ihrer Familie (insgesamt sieben Personen) als "Angehörige" angesehen und als nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG zu berücksichtigende Personen in die Beurteilung einbezogen hat.

14

Was das zweite personenbezogene Kriterium - Wohnbedürfnisse der nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG zu berücksichtigenden Personen - angeht, mit dessen Beachtung besondere Belange des Hilfesuchenden und seiner Angehörigen gewahrt werden können, hat das Oberverwaltungsgericht Besonderheiten in dem Sinne nicht festgestellt, daß bei einer der das Hausgrundstück gemeinsam bewohnenden Personen etwa wegen Alters, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit ein überdurchschnittlicher Wohnbedarf bestehen könnte.

15

Größe, Zuschnitt und Ausstattung der nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts 1939, 1942 und 1956 errichteten Baulichkeiten sind nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen nicht derart, daß aus diesem Grunde nicht mehr von einem "kleinen Hausgrundstück" die Rede sein könnte. Die festgestellte zur Verfügung stehende Wohnfläche von 157 qm, die die damals noch vermietete Wohnung von 41 qm einschließt, ist bei neun zu berücksichtigenden Personen - vier Erwachsenen und fünf Kindern im Alter von etwa 5 bis 17 Jahren (im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum) - nicht unangemessen hoch. Der Umstand, daß weitere 32 qm große Räumlichkeiten zur maßgeblichen Zeit an, eine Fahrschule vermietet waren, steht für sich noch nicht der Annahme eines "kleinen Hausgrundstücks" entgegen. Diese Vermietung liegt noch im Rahmen des "teilweise Bewohnens" im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Überdies bleibt dieser Umstand sozialhilferechtlich nicht unberücksichtigt. Einkommen aus dieser Vermietung ist bei der Bemessung der Sozialhilfe heranzuziehen.

16

Nicht erörtert hat das Oberverwaltungsgericht das weitere sachbezogene Kriterium, nämlich die Größe des Grundstücks von 1.265 qm. Hierauf einzugehen bestand schon deshalb Grund, weil nicht von vornherein selbstverständlich erscheint, daß ein Wohnhaus mit den vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Wohnfläche ein Grundstück des erwähnten Ausmaßes erfordert; zum anderen deshalb, weil dieses Grundstück aus zwei Parzellen besteht und weil die dem Wohnbedarf des Klägers und seiner Angehörigen dienende Baulichkeit nur auf der einen (größeren) Parzelle errichtet zu sein scheint, wie dem Lageplan zu entnehmen ist, der sich bei den Behördenakten befindet, auf die das Oberverwaltungsgericht wegen der Einzelheiten Bezug genommen hat.

17

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinerEntscheidung vom 21. Oktober 1970 - BVerwG 5 C 33.70 - (FEVS 18, 1; NDV 1971, 79; ZfSH 1971, 22), der gleichfalls ein Urteil des Berufungsgerichts zugrunde lag, ausgeführt, daß § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG das Grundvermögen nicht schlechthin schütze, sondern nur insoweit, als es dem Hilfesuchenden (hier: und seinen Angehörigen) auch als Wohnstatt dient. An dieser Rechtsausffassung hält das Bundesverwaltungsgericht fest, weil Sozialhilfe regelmäßig der Befriedigung eines Bedarfs in einer akuten Notlage dient, nur zu gewähren ist, wenn sich der Hilfesuchende nicht selbst helfen kann, und weil Sozialhilfe nicht der Bildung von Vermögen oder seiner Erhaltung über das hinaus dient, was vom Gesetzgeber in Grenzen für schonungsbedürftig erklärt worden ist. Das Oberverwaltungsgericht wird daher im fortzusetzenden Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht feststellen müssen, ob ein Grundstücksteil - etwa die kleinere Parzelle - wirtschaftlich sinnvoll selbständig verwertet werden kann, und zwar so, daß der verbleibende Teil - die größere Parzelle - für die Wohnstatt verwendbar bleibt. Dabei bedeutet wirtschaftliche Verwertung nicht nur Veräußerung oder gar Veräußerung gerade zum Zwecke der Bebauung. Die Regelung des § 89 BSHG eröffnet die Möglichkeit der von der Beklagten überdies bereits angebotenen darlehensweisen Sozialhilfegewährung, so daß es von daher nicht einmal einer Veräußerung eines Grundstücksteils bedarf. Grundbuchrechtliche Fragen stellen sich erst dann, wenn der Anspruch auf Rückzahlung darlehensweise gewährter Sozialhilfe dinglich gesichert werden soll (vgl. § 89 Satz 2 BSHG).

18

Ergeben die noch zu treffenden Feststellungen ein in diesem weiteren Sinne verwertungsfähiges Vermögen, so ist nicht zu erkennen, daß dieses Vermögen nach § 88 Abs. 3 BSHG hätte geschont werden müssen. Dem hierzu vom Kläger ausschließlich geltend gemachte Grund, die Verwertung würde eine angemessene Alterssicherung seiner (inzwischen verstorbenen) Ehefrau, der Eigentümerin des Grundstücks, erschwert haben, kommt angesichts der zeitlichen Begrenzung der in diesem Rechtsstreit in Frage stehenden Hilfe keine Bedeutung zu.

19

Auf das wertbezogene Kriterium, den Wert des Grundstücks einschließlich der Baulichkeit, kommt es erst an, wenn die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen zum soeben erörterten sachbezogenen Kriterium zu der Annahme nötigten, das Hausgrundstück sei mangels Verwertbarkeit eines Teils in seiner Gesamtheit Schonvermögen. Sollte das Oberverwaltungsgericht mit seinen Ausführungen: "Wird das Gebäude eines Grundstücks von zahlreichen Personen bewohnt und sind diese Personen bei der sozialhilferechtlichen Beurteilung des Hausgrundstücks zu berücksichtigen, schließt ein an sich beträchtlicher Verkehrswert die Beurteilung des Hausgrundstücks als kleines Hausgrundstück allein nicht aus", die Auffassung vertreten wollen, der Wert des Grundstückes sei stets zu vernachlässigen, wenn die Größe der Baulichkeit sowie ihr Zuschnitt und ihre Ausstattung bezogen auf die Zahl der zu berücksichtigenden Bewohner und ihrer besonderen Bedürfnisse nicht unangemessen sei, so könnte das Bundesverwaltungsgericht dem nicht folgen; schon gar nicht der Ansicht Piepmeyers (in ZfSH 1977, 234 [237]), der Verkehrswert des Grundstücks sei vom Gesamtwert des Hausgrundstücks abzuziehen. Diese Ansicht ist mit dem Nachrangprinzip und dem Grundsatz unvereinbar, daß es bei der Hilfegewährung auf die tatsächliche Lage des Hilfesuchenden ankommt. Das hat nicht nur für die Leistungsseite zu gelten. Hierauf kommt es vielmehr auch an, wenn der Einsatz von Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden in Frage steht. Ein "Eigenheimer", dessen Grundstück in einem Ballungsgebiet liegt und infolgedessen im Verhältnis zum Wert der auf ihr errichteten Baulichkeit einen (möglicherweise sogar unangemessen) hohen Verkehrswert hat, ist eben tatsächlich vermögender als der "Eigenheimer", dessen (gleichgroßes) Grundstück in einem Gebiet liegt, in dem der Grundstückswert vergleichsweise weit geringer ist. Diese Betrachtung und das daraus abgeleitete Verlangen nach Einsatz dieses Vermögenswertes hat nichts mit "Abschöpfen von Gewinnen aus Bodenwertsteigerungen auf dem Rücken von Sozialhilfeempfängern" zu tun. Geboten ist vielmehr aus der Sicht des Nachrangs der Sozialhilfe die Überlegung, ob es denjenigen, die das Bruttosozialprodukt, vermöge dessen Leistung von Sozialhilfe erst möglich wird, erarbeiten (und meist ein Vermögensobjekt in Gestalt eines bebauten Grundstücks nicht ihr eigen nennen können), zuzumuten ist, im Ergebnis mit ihrer Arbeitsleistung jemanden zu unterhalten, der auf einem wertvollen und ohne Beeinträchtigung seiner Heimstatt verwertbaren eigenen Grundstück wohnt, ohne es für die Befriedigung seiner Bedürfnisse einsetzen zu müssen. Zu Recht wird daher auch in den bereits erwähnten "Empfehlungen für den Einsatz des Vermögens in der Sozialhilfe und öffentlichen Jugendhilfe" (dort S. 70) für die Beurteilung auch darauf abgestellt, ob zwischen Grundstückswert und Gebäudewert eine vernünftige Relation besteht.

20

Der zu entscheidende Rechtsstreit gibt keinen Anlaß, im einzelnen Grenzen aufzuzeigen. Auf der Grundlage des vom Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Wertes von 187.000,- DM erscheint die erwähnte Relation nicht gestört, wenn der Grundstückswert 30,- DM/qm, d.h. rd. 38.000,- DM, beträgt.

21

Für den Fall, daß nach den tatsächlichen Feststellungen und ihrer Würdigung auf der Grundlage der rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO) wiederum die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Sozialhilfe an den Kläger in Frage steht, wird das Oberverwaltungsgericht außerdem zu beachten haben:

22

Klage erhoben hat nur der Kläger, nicht auch seine (inzwischen verstorbene) Ehefrau. Bescheid und Widerspruchsbescheid waren aber auch ihr gegenüber ergangen. Darin lag kein Versehen der Beklagten; und die Bescheidung der Ehefrau des Klägers hatte ihren Grund nicht allein darin, daß sie als die Grundstückseigentümerin in den Sozialhilfefall ihres Ehemannes hereingezogen worden war. Vielmehr betraf die Regelung der Beklagten, Krankenhilfe (soweit Aufwendungen nicht durch Leistungen der privaten Krankenkasse gedeckt wurden) nur noch darlehensweise gewähren zu wollen, unmittelbar auch die Ehefrau, z.B. hinsichtlich zahnärztlicher Behandlung. Die Bescheide der Beklagten könnten daher nur insoweit aufgehoben werden, als die Gewährung von Sozialhilfe (in Form nicht zurückzahlbarer Leistungen) zugunsten des Klägers abgelehnt worden ist.

23

Eine Verurteilung, Sozialhilfe zu gewähren, genügt nicht den Anforderungen, die an die Bestimmtheit einer gerichtlichen Entscheidung zu stellen sind. Der Urteilsausspruch muß nicht nur erkennen lassen, für welche Zeit die Beklagte Sozialhilfe zu gewähren hat, sondern auch welcher Art die zu gewährende Sozialhilfe ist.

24

Schließlich: Da das Begehren des Klägers auf Sozialhilfe u.a. in Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt gerichtet ist, muß in bezug auf diese der Urteilsformel entnommen werden können, nach welchen Berechnungsmerkmalen die Beklagte diese Hilfe zu gewähren verpflichtet sein soll. Dazu wird das Oberverwaltungsgericht zunächst nach § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinzuwirken haben, daß der Kläger sein Begehren präzisiert. Solange der Kläger - vor dem 1. Juni 1975 - Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hatte, hatte die Beklagte ihn als erwachsenen Haushaltsangehörigen behandelt; und die Hilfe zum Lebensunterhalt war ihm als solchem nur unter Anrechnung von Einkommen der Ehefrau gewährt worden (siehe den Bescheid der Beklagten vom 8. April 1974), ohne daß der Kläger dies damals beanstandet hatte. Sollte der Kläger nunmehr für den in diesem Rechtsstreit zu beurteilenden Bewilligungszeitraum Gewährung anrechnungsfreier Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Regelsatz eines Alleinstehenden begehren, so müßte das Oberverwaltungsgericht auch hierüber im einzelnen entscheiden, allerdings ohne daß es gehalten ist, die Hilfe zum Lebensunterhalt zu berechnen und auf einen bestimmten Betrag zu erkennen.

Kellner
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel