Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.01.1980, Az.: BVerwG 7 B 252.79
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einer pauschalierten Jahreskurabgabe; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.01.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 252.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11237
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 11.11.1977 - AZ: 1 A 355/76
- VG Schleswig - 11.11.1977 - AZ: 1 A 357/76
- OVG Niedersachsen - 27.09.1979 - AZ: III OVG A 33/78
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Eine Gemeinde kann eine pauschalierte Jahreskurabgabe auch von den abgabepflichtigen Inhabern von Zweitwohnungen erheben, die sich nur während eines kürzeren als dem der Jahreskurabgabe entsprechenden Zeitraums im Kurgebiet aufhalten. Eine solche pauschalierte Erhebung der Kurabgabe verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. September 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 224 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung von Kurabgaben durch die Beklagte. Klage und Berufung waren, soweit sich nicht der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, ohne Erfolg.
Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet. Der Kläger meint, es verstoße gegen den Gleichheitssatz, daß er zu einer Jahreskurabgabe herangezogen wird, obwohl er sich nur für einen kürzeren als dem der Jahreskurabgabe entsprechenden Zeitraum in dem Gebiet der Beklagten aufgehalten habe. Zu Unrecht hält die Beschwerde diese Frage für grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der beschließende Senat hat in seinen Beschlüssenvom 21. Juni 1976 - BVerwG 7 B 124 und 125.75 (VerwRspr. 28, 343 [344/45]) sowie BVerwG 7 B 126.75 (VerwRspr. 28, 209 [213]) - die Zulässigkeit der pauschalierten Erhebung einer Kurabgabe von Inhabern von Zweitwohnungen bejaht; auf diese Beschlüsse hat sich das Berufungsgericht zutreffend bezogen. Der beschließende Senat hat in den genannten Beschlüssen näher ausgeführt, daß eine Gemeinde, die Kurabgaben erhebt, davon ausgehen darf, der von der Kurabgabe betroffene Personenkreis werde sich - wenn er die Ferienwohnung überhaupt benutze und sie z.B. nicht nur als Kapitalanlage unterhalte - voraussichtlich mindestens 28 Tage im Jahr im Kurgebiet aufhalten; der Senat hat weiter ausgeführt, eine solche Pauschalierung liege um so näher, als die Feststellung, an wieviel Tagen der einzelne Abgabenpflichtige sich im Kurgebiet aufhalte, mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand und beträchtlichen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden sei und die Abgabe insgesamt keine Höhe erreiche, die auch nur entfernt als unzumutbar bezeichnet werden könne. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß in der - die beklagte Stadt W. betreffenden - Sache BVerwG 7 B 126.75 nicht zur Entscheidung angenommen(Beschluß vom 21. Juli 1978 - 2 BvR 767/76).
Das Vorbringen der Beschwerde gibt dem Senat keinen Anlaß, diese Fragen in einem Revisionsverfahren erneut zu überprüfen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Auslegung des § 10 des Schleswig-Holsteinischen Kommunalabgabengesetzes wendet, kann sie schon deswegen keinen Erfolg haben, weil es sich bei dieser Vorschrift um Landesrecht handelt, dessen Verletzung nach § 137 Abs. 1 VwGO - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - mit der Revision nicht gerügt werden könnte und deswegen auch nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Soweit die Beschwerde geltend macht, im Falle des Klägers stehe die Dauer des Aufenthalts fest und lasse sich genau ermitteln, verkennt sie das Wesen einer zulässigen Pauschalierung, die nach dem bereits Gesagten bei einer insgesamt gesehen verhältnismäßig geringfügigen Belastung u.a. den mit den notwendigen Ermittlungen verbundenen Verwaltungsaufwand vermeiden soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.
Willberg
Dr. Franßen