Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.07.1978, Az.: 2 BvR 767/76
Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bzgl. einer differenzierenden Behandlung der Eigentümer von Eigentumswohnungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 21.07.1978
- Aktenzeichen
- 2 BvR 767/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 16514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Verfassungsbeschwerde
des Herrn ...
- Bevollmächtiger: Rechtsanwalt Dr. E. G. Heyen, Callisenstraße 15, Schleswig -
gegen
a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1976 - VII B 126.75 -
b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. Juni 1975 - III A 60/75 -
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat
durch
den gemäß § 93 a Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht berufenen Ausschuß
unter Mitwirkung
der Richter Hirsch, Niebler und Träger
am 21. Juli 1978
gemäß § 93 a Abs. 3 dieses Gesetzes
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Gründe
Durch die Rechtsauffassung, die in den angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt ist, wird Art. 1 und 2 GG offensichtlich nicht verletzt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Für die differenzierende Behandlung der Eigentümer von Eigentumswohnungen in der Kurabgabensatzung bestehen sachlich rechtfertigende Gründe. Die prozessuale Verfahrensweise des Oberverwaltungsgerichts kann, da es sich um die Anwendung einfachen Rechts handelt, vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht überprüft werden. Lediglich bei der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts wäre ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts möglich. Dafür, daß das Oberverwaltungsgericht nicht aus sachlichen und prozessual veranlaßten Gründen, sondern aus sachfremden Überlegungen im Falle des Beschwerdeführers - im Gegensatz zu Parallelfällen - keinen Auflagenbeschluß erlassen hat, wurden vom Beschwerdeführer Jedoch weder konkrete Anhaltspunkte vorgetragen noch sind derartige Anhaltspunkte ersichtlich. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, die Prozeßbeteiligten vor Erlaß einer Entscheidung aufrechtliche Gesichtspunkte, die ihr zugrunde gelegt werden sollen, hinzuweisen. Sonstige Verfassungsverstöße sind weder vorgetragen noch erkennbar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Dr. Dr. h. c. Niebler
Träger