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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.01.1980, Az.: BVerwG 1 B 316.79

Voraussetzungen für die Entscheidung des Gerichts durch Beschluss; Vorliegen politischer Verfolgung im Rahmen eines Asylverfahrens bei drohenden Maßnahmen wegen Wehrdienstverweigerung; Inhaltliche Anforderungen an den Vortrag bei Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.01.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 316.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 15307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 15.01.1979 - AZ: 139 IX 78

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter an Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Kühling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Entscheidung auf dem Verfahrensmansel beruhen kann. Im Beschwerdeverfahren ist die Prüfung gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO auf frist- und formgerecht vorgetragene Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3

Die Sache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen.

4

Als Grundsatzfrage macht der Kläger geltend, wann das Berufungsgericht gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) eine Berufung durch Beschluß zurückweisen dürfe. Insbesondere bedürfe höchstrichterlicher Klärung, ob das Berufungsgericht völlig frei sei, durch Beschluß zu entscheiden oder welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen.

5

Diese Rechtsfrage bedarf der revisionsgerichtlichen Klärung nicht, weil sich ihre Beantwortung unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen läßt. Unter der alleinigen Voraussetzung, daß das Berufungsgericht die Berufung "einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält", kann es die Berufung nach der genannten Vorschrift durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung bestehen nicht (Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 B 12.79 - [NJW 1979, 1315]).

6

Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger weiterhin die Frage, inwieweit systematische Verfolgungsmaßnahmen durch die El-Fatah asylrechtlich relevant seien. Er trägt dazu vor, das Berufungsgericht gehe bei seiner Entscheidung davon aus, daß die Palästinenserorganisationen staatsähnliche Gewalt ausübten. Die daraus abgeleiteten Schlußfolgerungen seien aber bisher höchstrichterlich noch nicht untersucht und entschieden worden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß Angehörige der palästinensischen Befreiungsorganisationen, die ihre Organisation verließen, ohne weiteres Soldaten gleichgestellt werden könnten, die ihre Truppen verlassen, treffe nicht zu. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage wird damit jedoch nicht geltend gemacht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß bei drohenden Maßnahmen wegen Wehrdienstverweigerung nur dann von politischer Verfolgung gesprochen werden kann, wenn nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles die Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar ist und wenn Zwangslagen bestehen, deretwegen der Pflichtige befürchten muß, während des Wehrdienstes in Konflikte zu geraten, die mit Verfolgungen im Sinne der Genfer Konvention enden müßten (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG 1 C 92.61 -). Mit anderen Worten kommt eine wegen Wehrdienstverweigerung zu befürchtende Bestrafung nur dann als Asylgrund in Betracht, wenn sie sich für den Betroffenen als Verfolgung wegen eines der in Art. 1 Buchst. A Abs. 2 GK genannten Gründe und nicht lediglich als Kriminalstrafe wegen Verletzung staatsbürgerlicher Pflichten darstellt (BVerwG, Beschluß vom 26. September 1974 - BVerwG 1 B 57.74 -; auch BVerwGE 4, 238). Die Anwendung dieser Grundsätze in Fällen, in denen die Verfolgung nicht von einem Staat, sondern von einer Organisation ausgeht, die in ihrem Herrschaftsbereich staatsähnliche Gewalt ausübt, unterliegt keinen Bedenken; denn zur Ausübung staatsähnlicher Gewalt, wie sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von den Palästinenserorganisationen in ihren Lagern im Libanon ausgeübt wird, gehört auch die Verhängung von Sanktionen, die reinen Kriminalstrafen gleichzusetzen sind. Der politische Charakter von Verfolgungsmaßnahmen wegen Kriegsdienstverweigerung oder Desertion muß daher bei Organisationen mit staatsähnlicher Hoheitsgewalt in jedem Fall konkret festgestellt werden. Daß dabei dieselben Grundsätze anzuwenden sind, die für die staatliche Verfolgung von Kriegsdienstverweigerung und Desertion gelten, kann nicht zweifelhaft sein und bedarf daher keiner Klärung im Revisionsverfahren.

7

Als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, weil es seinem Antrag auf Aktenversendung vom 7. November 1978 nicht entsprochen habe. Er trägt dazu vor, er habe zuvor noch keine Akteneinsicht genommen. Ihm seien auch weder die Protokolle der Beklagten noch das Verhandlungsprotokoll der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Ansbach vom 11. November 1977 bekannt gewesen, da das Verwaltungsgericht Ansbach dieses Protokoll den Beteiligten nicht zugestellt habe. Zwingende Voraussetzung für die Begründung der Berufung sei die Kenntnis dieser Protokolle gewesen. Unter diesen Umständen sei es unverständlich, daß das Berufungsgericht den Antrag als mißbräuchlich angesehen habe. Der Beschluß könne auch auf der unterlassenen Aktenversendung beruhen. Denn nach Akteneinsicht hätte der Kläger zu seinem bisherigen Vorbringen Stellung nehmen können und es sei nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht darin zu einer anderen Überzeugung gelangt wäre. Die Rüge scheitert daran, daß der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht, wie § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorsieht, genügend "bezeichnet" worden ist. Bei der Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs bedarf es zwar im Revisionsverfahren nach § 138 Nr. 3 VwGO nicht der Darlegung, daß dieser Mangel für das sachliche Ergebnis der Entscheidung bedeutsam gewesen sein kann. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren muß aber auch diese Rüge in schlüssiger Weise vorgetragen sein. Der Vortrag muß insbesondere erkennen lassen, daß der Partei eine schriftliche oder mündliche Ausführung abgeschnitten worden ist, die ihr bei richtiger Anwendung des Begriffes rechtliches Gehör zugestanden hätte (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1973 - BVerwG 5 C 048.71 - [Buchholz 310 § 133 Ziff. 3 VwGO Nr. 19]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie enthält keine konkreten Hinweise darauf, welche schriftlichen oder mündlichen Ausführungen dem Kläger durch die unterlassene Aktenversendung verwehrt worden sind. Dafür enthalten die Vorgänge im übrigen auch keinen Anhaltspunkt. Außer den von den Beteiligten in den behördlichen und gerichtlichen Instanzen eingereichten Schriftsätzen und den ergangenen Entscheidungen befindet sich in den Vorgängen nichts, das irgendwie entscheidungserheblich hätte sein können. Das gilt insbesondere auch für die in der Beschwerdeschrift hervorgehobenen Protokolle der Beklagten und das Protokoll der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Ansbach vom 11. November 1977.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Kühling