Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1979, Az.: BVerwG 6 B 117.79
Privatrechtliches Arbeitsverhältnis in § 10 Abs. 1 S. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG); Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in einem Volontärverhältnis, Lehrverhältnis oder auch Praktikantenverhältnis bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 117.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 09.08.1978 - AZ: 4 K 1697/77
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.09.1979 - AZ: VI A 2194/78
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Dezember 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
ob das Dienstverhältnis eines Verwaltungsanwärters oder eines Beamtenanwärters in der Kommunalverwaltung in erster Linie Ausbildungszwecken dient und deshalb nicht von § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfaßt wird,
vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, weil sich diese Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren so nicht stellen würde. Nach den - von der Beschwerde nicht angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis des Klägers vom 1. April 1931 bis zum 15. Dezember 1936 als Verwaltungs- und als Beamtenanwärter um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis und nicht um ein Ausbildungsverhältnis, auch wenn die Ausbildung des Klägers ein wesentliches Element des damaligen Beschäftigungsverhältnisses bildete. Denn nach der Einstellungsverfügung vom 25. März 1931 sollte dem Kläger lediglich "Gelegenheit gegeben" werden, sich in einem zweijährigen Verwaltungslehrgang auf die Sekretärprüfung vorzubereiten. Von dieser theoretischen Ausbildung abgesehen mußte der Kläger die später in dem Dienstvertrag vom 10. November 1934 bezeichneten Verwaltungsaufgaben erledigen. Gegen eine Qualifizierung des Beschäftigungsverhältnisses als Ausbildung spricht auch, daß dem Kläger vom 1. Juli 1931 an ein nach den damaligen Verhältnissen erhebliches Entgelt gezahlt wurde. Von 1934 an erhielt der Kläger das Gehalt eines Angestellten der Vergütungsgruppe XV des einschlägigen Tarifvertrages. Bei dieser Sachlage kommt es im vorliegenden Fall auf die Frage, ob ein "in erster Linie" Ausbildungszwecken dienendes Verwaltungs- oder Beamtenanwärterverhältnis als ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anzusehen ist, nicht an. Im übrigen ist es durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der gleichlautenden, vor dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes geltenden Regelung des § 115 Abs. 1 BBG geklärt, daß als "privatrechtliches Arbeitsverhältnis" solche im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn verbrachte Zeiten anzusehen sind, die in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis abgeleistet wurden, so daß Beschäftigungszeiten in einem Volontär-, Lehr- oder auch Praktikantenverhältnis bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt werden dürfen (Urteile vom 26. Januar 1961 - BVerwG 2 C 154.59 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 8], vom 9. November 1962 - BVerwG 6 C 5.61 - [Buchholz 232 § 106 BBG Nr. 5], vom 27. Februar 1964 - BVerwG 2 C 102.61 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 16], vom 10. November 1966 - BVerwG 2 C 48.64 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 23] und Beschluß vom 14. Dezember 1971 - BVerwG 6 CB 9.71 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 36]). Es kann hiernach nicht zweifelhaft sein, daß ein nach der konkreten Gestaltung der Vertragsbeziehungen vorwiegend der Arbeitsleistung dienendes, entgeltliches Verwaltungs- oder Beamtenanwärterverhältnis unter die Anrechnungsregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG fällt.
Bei dem Vorbringen der Beschwerde, das angefochtene Urteil widerspreche einer früheren Entscheidung des Berufungsgerichts (Urteil vom 3. Juli 1964 - VI A 481/64 -), wonach die Zeit der Tätigkeit als Verwaltungsanwärter nicht nach der insoweit mit § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVGübereinstimmenden Vorschrift des § 122 LBG NW als ruhegehaltfähig angesehen werden könne, handelt es sich der Sache nach um einen in diesem Beschwerdeverfahren unbeachtlichen Angriff gegen die sachlich-rechtliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Die Beschwerde verkennt insoweit den grundsätzlichen Unterschied zwischen den Anforderungen an die Begründung einer Revision und an die Begründung einer Nicht Zulassungsbeschwerde. Sollte die Beschwerde mit diesem Vorbringen zugleich den Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend machen wollen, so könnte sie auch damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Zulassung der Revision nicht auf eine Abweichung von einer Entscheidung desselben Oberverwaltungsgerichts gestützt werden kann (Beschluß vom 12. Juni 1979 - BVerwG 2 B 87.78 -).
Der Umstand, daß die in einem Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung möglicherweise für ähnlich gelagerte Fälle von Bedeutung ist, vermag der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht schon dann gegeben, wenn eine Sache in tatsächlicher Einsicht über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]; Beschlüsse vom 10. März 1978 - BVerwG 6 B 43.78 - und vom 5. Juni 1978 - BVerwG 6 B 53.78 - mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Schinkel
Nettesheim