Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1979, Az.: BVerwG 5 C 70.77
Voraussetzungen für die erneute Förderung einer weiteren Ausbildung; Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Beendigung der Erstausbildung wegen zweimaligem Nichtbestehen der Abschlussprüfung; Fachrichtungswechsel nach Beendigung einer förderungsfähigen Ausbildung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 70.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 15564
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 11.06.1975 - AZ: 5 K 2057/74
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.07.1977 - AZ: VIII A 1505/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1981, 150 (Kurzinformation)
- FamRZ 1980, 505
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger begann mit dem Wintersemester 1966/67 ein naturwissenschaftliches Studium, um von der damals bestehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, nach Ablegung einer Prüfung zum Medizinstudium überwechseln zu können. Nachdem er diese Prüfung nicht bestanden hatte, studierte er seit dem Sommersemester 1967 dreizehn Semester Rechtswissenschaft. Die erste juristische Staatsprüfung bestand er nach einer Wiederholung im Mai 1973 endgültig nicht. Für die bis dahin zurückgelegte Studienzeit erhielt er keine Ausbildungsförderungsleistungen.
Im Wintersemester 1973/74 begann der Kläger das Studium der Zahnmedizin. Seinen Antrag, ihm dafür Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren, lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, nach dem wiederholten Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung sei davon auszugehen, daß der Kläger für ein Zweitstudium nicht geeignet sei.
Mit der dagegen erhobenen Verpflichtungsklage hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 BAföG komme nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht, weil das Studium der Zahnmedizin nicht die erste Ausbildung des Klägers sei. Da der Kläger bisher keinen berufsqualifizierenden Abschluß erreicht habe, sei auch § 7 Abs. 2 BAföG nicht anwendbar. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG nicht vor. Dabei könne offenbleiben, ob der Übergang des Klägers von dem wegen wiederholten Nichtbestehens der Referendarprüfung erfolglos abgeschlossenen Jurastudiums zum Studium der Zahnmedizin überhaupt als Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG anzusehen sei. Eine Ausbildungsförderung nach dieser Vorschrift sei nicht möglich, weil für den ersten Fachrichtungswechsel des Klägers vom Studium der Naturwissenschaften zum Studium der Rechtswissenschaft kein wichtiger Grund ersichtlich sei. Bei einem mehrfachen Studienabbruch bzw. Fachrichtungswechsel setze die Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG voraus, daß für jeden Abbruch oder Wechsel ein wichtiger Grund vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein ursprüngliches Klagebegehren in der Form eines Bescheidungsantrags weiter verfolgt. Er wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es darauf ankomme, ob bereits für den ersten Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund bestehe und macht geltend: Ausschlaggebend dürften allein die Umstände sein, die zu dem letzten Fachrichtungswechsel geführt hätten. In dieser Hinsicht sei bei ihm ein wichtiger Grund anzuerkennen, weil er nach der zwingenden Regelung des Justizausbildungsgesetzes von Nordrhein-Westfalen sein Jurastudium nach dem zweimaligen Nichtbestehen der Referendarprüfung nicht mehr habe fortsetzen dürfen. Die Auffassung des Beklagten, er sei zum Studium der Zahnmedizin nicht geeignet, werde durch die bisher gezeigten Leistungen widerlegt. Ferner müsse auch zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, daß er für sein früheres Studium keine Ausbildungsförderung erhalten habe. Auch dann, wenn man, wie das Berufungsgericht, auf den ersten Fachrichtungswechsel abstelle, sei dafür aus näher dargelegten Gründen ein wichtiger Grund anzuerkennen.
Der Beklagte tritt dem entgegen. Er hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Rechtsauslegung für richtig.
Auch der ..., der sich am Verfahren beteiligt, billigt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts.
II.
Die Revision ist unbegründet. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, steht dem Kläger ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zu. Das entscheidet sich hier nach § 7 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in seiner ursprünglichen Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409). Dabei kommt es allerdings nicht auf die von den Verfahrensbeteiligten erörterte Problematik des wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG an. Entscheidungserheblich ist, daß der Kläger mit dem endgültigen Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung eine förderungsfähige Ausbildung bereits beendet hat. Nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat in seinen Entscheidungen BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76] (Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 63.76 -) und BVerwGE 55, 194 (Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 5 C 30.75 -) entwickelt hat, kann der Kläger im Anschluß daran für eine nochmals aufgenommene Ausbildung keine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Anspruch nehmen.
So scheidet eine Förderung nach § 7 Abs. 1 BAföG aus. Nach dieser Vorschrift wird nur für eine erste Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, Ausbildungsförderung geleistet. Eine erste Ausbildung in diesem Sinne ist das vom Kläger durchgeführte Studium der Zahnmedizin nicht, weil er bereits vorher andere Studiengänge absolviert hat. Dabei ist ohne rechtliche Bedeutung, daß der Kläger schon vor Inkrafttreten des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu studieren begonnen und keine Förderung nach diesem Gesetz erhalten hatte. Wie der Senat in seiner Entscheidung BVerwGE 55, 194 (196) [BVerwG 26.01.1978 - 5 C 30/75] klargestellt hat, ist entsprechend dem Grundsatz des § 7 Abs. 1 BAföG, daß nur eine Ausbildung gefördert werden soll, eine bereits durchlaufene Ausbildung in diesem Sinne als Ausbildung zu werten, wenn sie bei Anwendbarkeit der materiellen Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig wäre oder gewesen wäre. Das trifft sowohl für das naturwissenschaftliche als auch für das juristische Studium des Klägers zu (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG).
Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung läßt sich ferner nicht aus § 7 Abs. 2 BAföG herleiten. Mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Regelung in Satz 1 Nr. 3 setzt die genannte Vorschrift in Satz 1 Nr. 1 und 2 ausdrücklich voraus, daß der Auszubildende bereits über eine vorangegangene erfolgreich abgeschlossene Ausbildung verfügt. Das gleiche gilt für die Förderung der weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG. Durch diese Bestimmung soll lediglich in Ausnahmefällen eine Ergänzung der bereits berufsqualifizierend abgeschlossenen Ausbildung durch eine weitere Förderung erleichtert werden (BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76] [192]; 55, 194 [196/197]). Dieses Merkmal trifft auf den Kläger nicht zu, weil er seine vorausgegangene Ausbildung nicht berufsqualifizierend abgeschlossen hat, sondern damit endgültig gescheitert ist.
Anwendbar ist ebenfalls nicht § 7 Abs. 3 BAföG. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung BVerwGE 54, 191 (193) [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76] ausgesprochen hat, ist der in der genannten Vorschrift geregelte Abbruch der Ausbildung begrifflich nur möglich, solange diese Ausbildung noch nicht beendet ist. Zu einer Beendigung der Ausbildung führt regelmäßig auch das endgültige Nichtbestehen der Abschlußprüfung (BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76] [193]). Für sein Jura-Studium räumt das der Kläger mit dem Hinweis auf die einschlägige landesrechtliche Regelung auch selbst ein. Für den in § 7 Abs. 3 BAföG gleichfalls geregelten Fachrichtungswechsel gilt nichts anderes. Auch dieser setzt voraus, daß die Ausbildung in der bisherigen Fachrichtung noch nicht beendet war. Nach dem Scheitern in der Abschlußprüfung der einen Fachrichtung stellt die Aufnahme der Ausbildung in einer anderen Fachrichtung keinen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG dar (BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76] [194]).
Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Einwand des Klägers, durch das endgültige Nichtbestehen des Referendarexamens sei seine mangelnde Eignung für das Jura-Studium erkennbar geworden, so daß im Interesse eines berufsqualifizierenden Abschlusses eine andere Ausbildung zu fördern sei. Wie der Senat in seiner Entscheidung BVerwGE 55, 194 (199) [BVerwG 26.01.1978 - 5 C 30/75] ausgeführt hat, ist der Gesichtspunkt der mangelnden Eignung im vorliegenden Zusammenhang nur dann von Bedeutung, wenn es um die Prüfung geht, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG vorliegt. Die Förderung einer anderen Ausbildung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Auszubildende seine früher begonnene Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Davon kann, wie bereits ausgeführt, bei einem endgültigen Nichtbestehen der Abschlußprüfung der früheren Ausbildung nicht mehr die Rede sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel